Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung: das genaue Ausmaß braucht der Betroffene nicht zu kennen

Wer weiß, dass er zu schnell fährt, kann sich für den Vorsatzvorwurf nicht darauf zurückziehen, das genaue Ausmaß der Überschreitung nicht gekannt zu haben. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Maßstab in einem Zusatz zu seinem Beschluss vom 07.02.2022 festgehalten und daraus zugleich auf ein billigendes Inkaufnehmen geschlossen.

Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

OLG Hamm, 07.02.2022

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer weiß, dass er schneller fährt als erlaubt, handelt vorsätzlich — auch dann, wenn ihm der genaue Umfang der Überschreitung verborgen bleibt. Das Oberlandesgericht Hamm hat das in einem Zusatz zu seinem Beschluss vom 07.02.2022 festgehalten: „Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.“ Wer in diesem Bewusstsein den möglichen Blick auf den Tachometer unterlässt, nimmt nach der Würdigung des Senats eine Überschreitung auch in ihrem tatsächlichen Ausmaß billigend in Kauf. Über diesen Zusatz hinaus enthält die amtlich veröffentlichte Fassung keine Entscheidungsgründe.

Der Fall: ein Zusatz zu einem Beschluss ohne weiteren Entscheidungstext

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2022 erging in einem Bußgeldverfahren, in dem einem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Der Senat leitet seine Ausführungen mit den Worten ein: „Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken“ — er knüpft damit an den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ebene des Oberlandesgerichts an und fügt ihm einen eigenen Gedanken hinzu.

Mehr gibt die amtliche Fassung zum Sachverhalt nicht her. Eine Sachverhaltsdarstellung fehlt, und die Veröffentlichung vermerkt ausdrücklich: „Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.“ Weder die gefahrene noch die zulässige Geschwindigkeit, weder Tatort noch Tatzeit, weder die Höhe einer Geldbuße noch der Wortlaut des Tenors sind überliefert.

Erkennbar bleibt die verfahrensrechtliche Einordnung: Die Bezugnahme auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und die ausgewiesenen Vorschriften ordnen den Beschluss dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu — dem Weg, auf dem ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil vom Oberlandesgericht überprüft wird. Als angewendete Vorschriften nennt der amtliche Datensatz § 79 Abs. 3 OWiG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 10 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 und Abs. 7 StPO, § 3 Abs. 3 StVO sowie § 24 StVG.

Der Streitpunkt selbst tritt allein im Zusatz hervor: Dem Betroffenen war der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt, und er hatte — so die Erwägung des Senats — den ihm möglichen Blick auf den Tachometer unterlassen.

Die Rechtsfrage

Es geht um die innere Tatseite, also um das, was der Betroffene im Zeitpunkt der Fahrt wusste und wollte. Der Senat greift dabei den Umstand auf, dass einem Betroffenen der genaue Umfang der Überschreitung unbekannt geblieben sein kann.

Erstens: Setzt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Betroffene den Umfang seiner Geschwindigkeitsüberschreitung kennt — oder genügt ein Wissen unterhalb dieser Schwelle?

Zweitens: Trägt das Wissen, überhaupt schneller als erlaubt zu fahren, den Vorwurf auch für das tatsächlich erreichte Ausmaß der Überschreitung, oder bleibt es insoweit bei einer bloßen Sorgfaltswidrigkeit?

Die Entscheidung des Senats

Der Senat trennt zwei Ebenen des Wissens: das Wissen, überhaupt zu schnell zu fahren, und das Wissen um die Größenordnung. Nur die erste Ebene trägt nach seiner Auffassung den Vorsatzvorwurf; die zweite gelangt über einen Schluss auf den Willen des Betroffenen in die Würdigung.

Erster Schritt: Kenntnis des Ausmaßes ist keine Voraussetzung

Tragend ist die Feststellung, dass „der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht“. Begründet wird das aus dem Vorsatzbegriff selbst: „Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus.“ An ihre Stelle tritt eine niedriger angesetzte Anforderung — „Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren“. Für diesen Maßstab verweist der Senat auf einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.02.2021 sowie auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Zweiter Schritt: vom Wissen zum billigenden Inkaufnehmen

Damit ist die Frage nach dem Ausmaß nicht erledigt, sondern verschoben — von der Wissens- auf die Willensseite. Dem Betroffenen sei bewusst gewesen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben. Der tragende Schluss lautet: „Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.“ Das billigende Inkaufnehmen ist die Formel des bedingten Vorsatzes: Der Handelnde strebt das Ergebnis nicht an, findet sich aber damit ab.

Die beweisrechtliche Ebene

Der Senat erschließt die innere Einstellung aus einem äußeren Umstand: aus dem Unterlassen einer Kontrolle, die dem Betroffenen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Das Nichtwissen um die genaue Geschwindigkeit wirkt in dieser Betrachtung nicht entlastend, sondern wird zum Anknüpfungspunkt für die Billigung des Ausmaßes. Welche Tatsachen das Bewusstsein des Betroffenen im konkreten Fall belegten, teilt die veröffentlichte Fassung nicht mit; der Zusatz ergänzt die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und tritt neben den Tenor, ohne eigene Feststellungen wiederzugeben.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Der Einwand, man habe nicht gewusst, wie schnell man tatsächlich gefahren sei, entkräftet den Vorsatzvorwurf nach dieser Entscheidung nicht. Er betrifft eine Kenntnis, auf die es für den Vorsatz nach der Auffassung des Senats gar nicht ankommt.

Der Ansatzpunkt verlagert sich damit auf eine andere Frage: ob der Betroffene wusste, überhaupt schneller als erlaubt zu fahren. Erst diese Kenntnis eröffnet den Weg zu der Erwägung, mit der der Senat auch das Ausmaß erfasst.

Bemerkenswert ist die Rolle des Tachometers. Dass der Betroffene nicht hingesehen hat, wird nicht als Beleg für ein Nichtwissen gewertet, sondern als Ausdruck einer Gleichgültigkeit gegenüber der Höhe der Überschreitung — vorausgesetzt, der Blick war ihm ohne Schwierigkeiten möglich und das Bewusstsein einer nicht unerheblichen Überschreitung bestand bereits.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Aussagekraft dieses Beschlusses ist durch das begrenzt, was von ihm veröffentlicht wurde. Diese Grenzen sind zu beachten:

  • Kein Sachverhalt, kein Entscheidungstext. Die amtliche Fassung besteht aus dem Tenor und dem Zusatz; ein darüber hinausgehender Entscheidungstext existiert nach dem Vermerk der Veröffentlichung nicht. Geschwindigkeiten, Messverfahren, Beschilderung, Ortsverhältnisse und Rechtsfolgen bleiben offen.
  • Der Zusatz ist ergänzend. Er tritt neben die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, deren Inhalt nicht mitveröffentlicht ist. Die vollständige Begründung des Ergebnisses lässt sich dem Datensatz daher nicht entnehmen.
  • Die Würdigung ist einzelfallbezogen. Der Schluss auf das billigende Inkaufnehmen setzt zweierlei voraus: ein bereits bestehendes Bewusstsein einer nicht unerheblichen Überschreitung und einen ohne Schwierigkeiten möglichen Blick auf den Tachometer. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt die Erwägung des Senats den Fall nicht ohne Weiteres.
  • Woraus sich das Wissen ergibt, bleibt offen. Der Zusatz setzt das Bewusstsein des Betroffenen voraus, ohne zu benennen, aus welchen Umständen es hergeleitet wurde. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis der Vorsatzvorwurf.
  • Entscheidung eines Oberlandesgerichts. Der Senat stützt sich auf Rechtsprechung anderer Obergerichte; eine Bindung weiterer Gerichte folgt daraus nicht.
  • Eine Doppelung im veröffentlichten Text. Die Passage zum Bewusstsein des Betroffenen enthält die Wortfolge „nicht unerheblich erheblich überschritten hat“. Die Aussage bleibt davon unberührt, der Wortlaut ist an dieser Stelle jedoch erkennbar verunglückt.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Text der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ausgewiesene Vorschriften: § 79 Abs. 3 OWiG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 10 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 7 StPO, § 3 Abs. 3 StVO, § 24 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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