Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Rohmessdaten: Wann die Versagung das faire Verfahren verletzt — und was die Rüge leisten muss

Die Bußgeldbehörde verwies bei den Rohmessdaten auf Hersteller und PTB. Das Oberlandesgericht Hamm hält fest, dass die Versagung vorhandener Daten das Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann — der Zulassungsantrag scheiterte gleichwohl, weil die Rüge nicht darlegte, was die Betroffene danach unternommen hatte.

Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

OLG Hamm, 07.06.2022

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird der Zugang zu vorhandenen Rohmessdaten — den bei der Messung angefallenen Daten des Messgeräts — verweigert, kann darin nach diesem Beschluss ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegen, und zwar auch dann, wenn die Daten nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, also das Recht, sich zu äußern und gehört zu werden, ist davon nach der Einschätzung des Senats regelmäßig nicht berührt.

Der Betroffenen half das nicht: Das Oberlandesgericht Hamm sah keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Bußgeldbehörde hatte auf Hersteller und PTB verwiesen und sich damit nach der Auslegung des Senats nicht generell geweigert. Deshalb hätte die Rüge darlegen müssen, was die Betroffene daraufhin bis zur Hauptverhandlung unternommen hat.

Der Fall: eine Anfrage nach Rohmessdaten und zwei Antworten der Behörde

Gegen die Betroffene lief ein Bußgeldverfahren. Bereits aus dem Bußgeldbescheid war ihr bewusst, dass wegen Voreintragungen eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt.

Ihre Verteidigung beantragte bei der Bußgeldbehörde die Überlassung der Rohmessdaten, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte waren. Die Behörde verwies auf den „Hersteller bzw. die PTB“. In einer E-Mail vom 6. Mai 2021 teilte sie mit, ihr seien die internen Daten nicht zugänglich; den weiteren Inhalt gibt der Senat so wieder: „Es handele sich um Anwender der Messgeräte, nicht um Sachverständige für Messtechnik.“ In einem Schreiben vom 30. August 2021 hieß es ähnlich, die Rohmessdaten stünden der Behörde „nicht zur Verfügung“.

Am 7. Februar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Das Gericht erhöhte die Regelgeldbuße geringfügig. Auf Seite 5 seiner Urteilsgründe verwies es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 und führte aus, das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt, wenn die von der Verteidigung verlangten Informationen „tatsächlich nicht erteilt werden können“. So liege der Fall hier, weil alle Daten, die der Bußgeldstelle als Anwender zur Verfügung gestanden hätten, auch der Verteidigung zur Verfügung gestanden haben.

Gegen dieses Urteil beantragte die Betroffene, die Rechtsbeschwerde zuzulassen — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird und das nach § 80 Abs. 1 OWiG der Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf. Im Raum standen die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts, der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu mit Antragsschrift vom 11. Mai 2022 Stellung, die der Betroffenen und ihrem Verteidiger bekannt gemacht wurde. Der Senat entschied am 7. Juni 2022.

Die Rechtsfrage

Zu beantworten war, ob der Streit um die Rohmessdaten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietet. Diese Frage zerfällt in zwei Teile.

Der erste ist materiell: Kann die Weigerung, vorhandene Rohmessdaten zu überlassen, das Recht auf ein faires Verfahren verletzen, obwohl die Daten nicht Teil der Bußgeldakte sind — und ist damit zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen?

Der zweite ist verfahrensrechtlich und entschied den Fall: Unter welchen Voraussetzungen gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung, und was muss eine Verfahrensrüge — die Beanstandung eines Fehlers im Ablauf des Verfahrens — darlegen, damit das Rechtsbeschwerdegericht den behaupteten Verstoß überhaupt prüfen kann?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Senat sah keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe als gegeben an. Zur Fortbildung des Rechts und zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schloss er sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Eigene Begründung widmet er dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Kein Hinweis vor der erhöhten Geldbuße

Ergänzend hielt der Senat fest, dass auch die geringfügige Erhöhung der Regelgeldbuße keines vorherigen rechtlichen Hinweises bedurfte. Der Betroffenen war bereits aus dem Bußgeldbescheid bewusst, dass eine Erhöhung wegen Voreintragungen in Betracht kommt.

Wann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung gebietet

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG lässt das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zu, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Senat zieht die Schwelle eng: „Das ist dann der Fall, wenn ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung (aufgrund einer Fehlentscheidung) entstehen, oder fortbestehen würden.“ Hinzu kommt: „Dabei muss es sich um entscheidungserhebliche Rechtsfragen handeln“. Und weiter: „Eine Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, gefährdet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht“. Maßgeblich ist damit nicht die Richtigkeit des einzelnen Urteils, sondern die Gefahr der Wiederholung.

Was das amtsgerichtliche Urteil offen ließ

Die Urteilsbegründung ergab nach der Bewertung des Senats nicht ganz eindeutig, wovon das Amtsgericht ausgegangen war: davon, dass die verlangten Informationen — nach der Gesamtschau mit der Rügebegründung konnten das nur die Rohmessdaten sein — der Bußgeldbehörde nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht gespeichert und damit nicht vorhanden waren, oder davon, dass sie gespeichert waren, von der Behörde aber aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden konnten. Ob es sich um eine wiederholungsträchtige oder um eine auf den Einzelfall beschränkte Fehlentscheidung handelte, ließ der Senat deshalb dahinstehen.

Der Maßstab für vorhandene Rohmessdaten

Den rechtlichen Ausgangspunkt formuliert der Senat im Anschluss an die auch vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20: „In der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten kann eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind.“ Für das rechtliche Gehör gilt das nicht in gleicher Weise: „Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt.“

Anschließend unterstellte der Senat die für die Betroffene günstige Lesart des Urteils: „Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Amtsgericht gemeint hat, dass die Rohmessdaten vorhanden sind und diese gleichwohl der Betroffenen oder der Verteidigung auf Antrag nicht zugänglich gemacht werden müssten, würde dies nicht die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten.“ Ein solcher Rechtssatz könnte zwar eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darstellen und in dieser Allgemeinheit auch eine Wiederholungsgefahr begründen. Der Weg dorthin führt jedoch über eine zulässig erhobene Verfahrensrüge.

Die Rüge muss aus sich heraus überprüfbar sein

Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist als Verfahrensrüge zu erheben und unterliegt den Begründungsanforderungen von § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 StPO: „Danach muss die Rüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rügebegründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die dazu behaupteten Tatsachen zutreffen.“ Das Gericht zieht dafür also nicht die Akte heran, sondern beurteilt allein den vorgetragenen Sachverhalt.

Bereits die Erhebung der Rüge war fraglich: „Zweifelhaft ist schon, ob hier überhaupt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt wird.“ Der Begriff tauchte im Text zur Begründung der Gehörsrüge auf. Doch selbst wenn man darin eine solche Rüge sehen wollte, genügte sie den Anforderungen nicht.

Warum der Vortrag hier nicht ausreichte

Entscheidend war die Auslegung der beiden Behördenschreiben, die die Rechtsbeschwerdebegründung selbst mitteilte. Für den Senat ergab sich daraus: „Dies kann nur so verstanden werden, dass die Rohmessdaten vorhanden sind, von der Behörde selbst aber nicht ausgelesen werden können.“ Den Verweis an Hersteller und PTB deutet er dahin, dass über diesen Weg eine Auslesung oder ein Hinweis zur technischen Durchführung erlangt werden möge.

Damit fiel der Fall aus der Konstellation heraus, auf die es der Betroffenen ankam: „Eine generelle Weigerung, die Daten auslesen zu lassen, wenn die Betroffene hierzu einen Weg gefunden hat, ist nicht erkennbar.“ Vor diesem Hintergrund hätte die Rügebegründung darlegen müssen, welche Bemühungen die Betroffene nach den Mitteilungen der Bußgeldbehörde aus Mai und August 2021 bis zur Hauptverhandlung am 7. Februar 2022 unternommen hatte und mit welchem Ergebnis. Der Senat begründet das mit seiner Prüfungsaufgabe: „Nur so ist für den Senat überprüfbar, ob tatsächlich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und Gerichte vorliegt.“

Die Folge für die Zulassung

„Ist aber die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nicht in zulässiger Weise erhoben, ist auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick hierauf nicht geboten, denn es liegt dann keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage vor.“ Der Grund liegt im weiteren Verfahrensgang: „Der Senat müsste nach Zulassung der Rechtsbeschwerde dieselbe verwerfen und wäre an einer Entscheidung über die Begründetheit der Rüge gehindert.“ Eine Zulassung hätte die aufgeworfene Rechtsfrage also nicht geklärt.

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss trennt zwei Ebenen, die in der Praxis häufig zusammengezogen werden. Inhaltlich stützt er die Position der Verteidigung: Vorhandene Rohmessdaten können auch dann zu überlassen sein, wenn sie nicht in der Bußgeldakte liegen. Auf der Ebene des Rechtsmittels stellt er dagegen eine hohe Hürde auf, denn diese Position trägt nur, wenn die Verfahrensrüge den Vorgang vollständig darstellt.

Drei Punkte strukturieren das. Der erste ist die Unterscheidung zwischen nicht vorhandenen und vorhandenen, von der Behörde aber nicht auslesbaren Daten; sie bestimmt, worüber überhaupt gestritten wird. Der zweite ist die Deutung der Behördenantwort: Ein Verweis auf Hersteller oder PTB ist nach dieser Lesart der Hinweis auf einen Weg, nicht die Verweigerung des Zugangs. Der dritte ist die Zeitspanne zwischen der Antwort der Behörde und der Hauptverhandlung — was in dieser Zeit unternommen wurde und was dabei herauskam, gehört nach diesem Beschluss in die Rügebegründung.

Umgekehrt lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, dass eine Behörde mit dem Verweis auf Dritte ihrer Pflicht genügt. Der Senat hat den Fall an der Darlegung entschieden, nicht an der Sache.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft die Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht deren Begründetheit. Ob das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt war, hat der Senat gerade nicht entschieden; er hat festgestellt, dass ihm der Vortrag diese Prüfung nicht ermöglicht.

Auch der Sachverhalt blieb an einer wesentlichen Stelle offen. Ob das Amtsgericht von nicht gespeicherten oder von gespeicherten, aber nicht auslesbaren Daten ausgegangen war, hat der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen. Seine eigene Einordnung — die Daten sind vorhanden, die Behörde kann sie selbst nicht auslesen — beruht auf der Auslegung zweier konkreter Schreiben vom 6. Mai und vom 30. August 2021.

Ungeklärt bleibt danach, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Behörde die Auslesung generell verweigert, obwohl ein Weg dazu aufgezeigt ist. Der Senat hat diese Konstellation als denkbar bezeichnet und ihr eine Wiederholungsgefahr zugeschrieben, den Fall aber an der Rügebegründung entschieden. Ebenso wenig legt der Beschluss fest, welche Bemühungen im Einzelnen genügen; er benennt die Darlegung als Anforderung, ohne ein Maß dafür zu bestimmen.

Schließlich handelt es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über einen Einzelfall, ergangen am 7. Juni 2022. Zum Messverfahren, zum Messgerät und zur Höhe der Geldbuße über deren geringfügige Erhöhung hinaus verhält sich der Beschluss nicht. Zur Fortbildung des Rechts und zur Gehörsrüge enthält er keine eigene Begründung, sondern verweist auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2022.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 RBs 148/22, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sowie § 344 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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