Die Entscheidung auf einen Blick
Wer eine Ampel passiert, die bereits länger als eine Sekunde rotes Licht zeigt, hat nach der Bußgeldkatalog-Verordnung regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot zu erwarten. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, das einem Krankenhaus-Oberarzt dieses Fahrverbot wegen seiner Rufbereitschaft erlassen hatte.
Der Senat beschreibt dabei die Voraussetzungen, unter denen von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann: Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen dafür nicht, sondern erst Härten ganz außergewöhnlicher Art, die in den Urteilsgründen mit Tatsachen belegt sind. Über das Fahrverbot selbst ist damit noch nicht entschieden — die Sache ging zur neuen Rechtsfolgenentscheidung an das Amtsgericht zurück.
Der Fall: Rotlicht auf dem Weg zurück in die Klinik
Am 18. August 2010 gegen 19.49 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw in der Stadt C die E Straße in Fahrtrichtung Innenstadt. Im Bereich der Kreuzung E Straße / C1 Straße passierte er die dort aufgestellte Lichtzeichenanlage, als das für seine Fahrtrichtung geltende Wechsellichtzeichen — die Ampel — bereits seit zumindest 1,24 Sekunden rotes Licht anzeigte.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 600 Euro. Ein Fahrverbot verhängte es nicht.
Zur Person hatte das Amtsgericht festgestellt: Der Betroffene ist verheiratet, Vater einer Tochter und verfügt über ein geregeltes Einkommen. Er arbeitet als angestellter Oberarzt in einem Krankenhaus in S und ist dort einer von zwei Oberärzten, die für seine Abteilung verantwortlich sind. An jedem zweiten Wochenende sowie zwei- bis dreimal in jeder Woche hat er Rufbereitschaft. In deren Rahmen hat er sich nach den Feststellungen „auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in der Nähe des Krankenhauses aufzuhalten, um im Falle außerplanmäßiger Notfälle zeitnah an seinem Arbeitsplatz eintreffen zu können“.
Zur Begründung des Absehens vom Fahrverbot hatte das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene sei zur Tatzeit auf der Rückfahrt vom Krankenhaus zu seiner Wohnung in C gewesen; während der Fahrt sei er im Rahmen der Rufbereitschaft wegen eines Notfalles zurück in die Klinik gerufen worden, und noch bevor er die Fahrtrichtung habe ändern können, sei es zu dem Verstoß gekommen. Beruflich sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen, weil er sich auch zur Nachtzeit kurzfristig in das Krankenhaus begeben können müsse. Da auf seiner Station einschließlich seiner Person nur zwei Oberärzte beschäftigt seien, sei es ihm nicht möglich, für die Dauer eines Monats Urlaub zu nehmen.
Gegen dieses Ergebnis legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile, das die Entscheidung allein auf Rechtsfehler überprüft. Sie war formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt: Der Schuldspruch blieb also unangegriffen, angegriffen war nur die Sanktion. Begründet wurde sie mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, also der Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers im Urteil selbst. Die Generalstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel bei.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht von dem Fahrverbot absehen darf, das die Bußgeldkatalog-Verordnung für einen Rotlichtverstoß bei mehr als einsekündiger Rotphase als Regelfall vorsieht.
Die Frage hat zwei Seiten, die der Senat getrennt prüft. Erstens: Ist die Vermutung entkräftet, dass ein solcher Verstoß eine grobe Pflichtverletzung darstellt? Zweitens: Reichen die persönlichen und beruflichen Umstände aus, um auf der Rechtsfolgenseite ausnahmsweise auf das Fahrverbot zu verzichten? Hinzu kommt die Kontrollfrage, wie weit das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatgerichts überhaupt überprüfen darf.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde war nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hielt sie für begründet: Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts hielt der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwei Ebenen: Vermutung und Indizwirkung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BKatV in Verbindung mit Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs kommt ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel in Betracht, wenn ein Fahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt. Diese Regelungen wirken auf zwei Ebenen: Auf der tatbestandlichen Ebene begründen sie eine Vermutung dafür, dass der Verstoß „eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt“. Auf der Rechtsfolgenseite indizieren sie das Fahrverbot als erforderliche und angemessene Sanktion für den Verstoß.
Die Vermutung war nicht entkräftet
Auf der ersten Ebene blieb die Würdigung des Amtsgerichts ohne Erfolg: „Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen des Betroffenen vor.“ Auch der Rückruf in die Klinik ließ die grobe Pflichtverletzung nicht entfallen — der Senat nennt dafür drei Erwägungen.
- Art des Notfalls offen: Dem angefochtenen Urteil ließ sich schon nicht entnehmen, um welche Art von Notfall es sich handelte.
- Kein messbarer Zeitgewinn: Angesichts der nicht unerheblichen Entfernung zwischen Tatort und Krankenhaus war es kaum anzunehmen, dass der Rotlichtverstoß überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn und damit zu einem geeigneten Mittel der Gefahrenabwehr für den Patienten führte; der Senat verweist dazu auf OLG Düsseldorf, NZV 1996, 122.
- Abwägung mit der Gefahr: Dem Überfahren des roten Wechsellichtzeichens wohnte ein — zumindest abstraktes, womöglich sogar konkretes — „erhebliches Gefahrenpotential“ inne. Dieses ist gegen die Folgen abzuwägen, die ein späteres Eintreffen im Krankenhaus für den Patienten gehabt hätte.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat dabei, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Absicht, einem leidenden Patienten zu helfen, den Handlungsunwert eines Fahrlässigkeitsdelikts überhaupt zu mindern vermag. Er entschied die Frage nicht, weil es bereits an den tatsächlichen Grundlagen fehlte.
Prüfungsmaßstab: gebundener Spielraum statt freien Ermessens
Ob trotz eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, beurteilt in erster Linie der Tatrichter — also das Gericht, das die Beweise selbst erhoben hat; der Senat verweist dafür auf den Bundesgerichtshof (NZV 1992, 286). Dieser Spielraum ist jedoch gebunden: „Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt“, das allein auf Ermessensfehler hin überprüfbar wäre. Er wird durch Zumessungskriterien eingeengt, die in Rechtsnormen stehen oder von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, und unterliegt in gewissen Grenzen der Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts — besonders bei der Annahme eines Durchschnitts- oder Regelfalls, zu der auch die Frage des Absehens vom Regelfahrverbot zählt.
Berufliche Nachteile genügen nicht — und sind zu belegen
Nach diesem Maßstab waren die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe, die „das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen“, dass ein Absehen angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen nicht, sondern nur „Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes“ oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
Damit verbunden ist eine Darlegungsanforderung an das Urteil selbst: Die Entscheidung über das Absehen ist eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen, und „eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend“. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise tragen, bedarf „der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen“. Der Vortrag des Betroffenen genügt also nicht; das Gericht hat die Tatsachen festzustellen und im Urteil auszuweisen.
Ausgleichsmaßnahmen sind vorrangig
Grundsätzlich hat jeder Betroffene die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Fahrverbots selbst auszugleichen: durch teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Für die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen gilt nach dem Senat: „Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden.“ Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren und tragbaren Raten abgetragen werden kann und sich bei einem einmonatigen Fahrverbot in überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen. Verfügt der Betroffene über ein geregeltes Einkommen — wie hier festgestellt —, ist besonders die Kombination solcher Maßnahmen zumutbar.
Dass ein solcher Ausgleich dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ging aus dem Urteil in keiner Weise hervor. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz — nach dem Vortrag der Verteidigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren rund 34 Kilometer — hat er als Folge seiner persönlichen Lebensplanung hinzunehmen, nicht in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes zu wohnen. Als Ausgleich kamen namentlich „die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer“ in Betracht, für die Restdauer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und während der Rufbereitschaften gegebenenfalls die Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension.
Ergänzend merkte der Senat an, dass die festgestellte Pflicht, sich während der Rufbereitschaft in der Nähe des in S gelegenen Krankenhauses aufzuhalten, es ohnehin kaum zulassen dürfte, in diesen Phasen nach Hause nach C zu fahren — wie es der Betroffene zur Tatzeit getan hatte.
Folge: Aufhebung und Zurückverweisung
Wegen dieser Mängel hob der Senat das Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurück, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Für die neue Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass bei der Verwertung der Voreintragung des Betroffenen im Verkehrszentralregister — einer Entscheidung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aus dem Jahr 2004 — die Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG zu beachten sein wird.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Der Beschluss verschiebt das Gewicht von der Schilderung beruflicher Nachteile hin zu deren tatsächlichem Nachweis. Wer ein Absehen vom Regelfahrverbot anstrebt, kommt nach diesem Maßstab mit dem Hinweis auf eine schwer ersetzbare Position, Bereitschaftsdienste oder eine weite Anfahrt allein nicht durch.
Drei Punkte prägen die Prüfung: Erstens die Schwelle — verlangt sind Härten ganz außergewöhnlicher Art, etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Zweitens die Ausgleichsstufe — vorrangig ist zu prüfen, ob Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel, Taxen, ein Fahrer oder eine Kombination dieser Mittel die Härte auffangen; bei geregeltem Einkommen ist auch eine Kreditaufnahme in tragbaren Raten zumutbar. Drittens die Darstellungsstufe — die tragenden Tatsachen gehören in die Urteilsgründe, nicht nur in die Einlassung.
Für Betroffene mit Rufbereitschaft hat der Senat zusätzlich einen Widerspruch aufgezeigt: Wer verpflichtet ist, sich während der Bereitschaft in der Nähe der Einrichtung aufzuhalten, kann sich schwerlich zugleich darauf berufen, für die tägliche Rückfahrt nach Hause auf das eigene Fahrzeug angewiesen zu sein.
Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung
Der Beschluss klärt einen bestimmten Ausschnitt und lässt anderes offen. Wichtig ist zunächst, was er gerade nicht ausspricht: Er ordnet kein Fahrverbot an. Aufgehoben wurde allein der Rechtsfolgenausspruch; über die Sanktion entscheidet das Amtsgericht neu. Beanstandet ist die Begründung des Absehens, nicht das Ergebnis als solches.
Zum Schuldspruch enthält die Entscheidung nichts, weil die Rechtsbeschwerde wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Der zugrunde liegende Vorwurf — fahrlässige Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens bei einer Rotphase von zumindest 1,24 Sekunden — stand damit nicht zur Überprüfung.
Ausdrücklich offengelassen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Absicht, einem leidenden Patienten zu helfen, den Handlungsunwert eines Fahrlässigkeitsdelikts überhaupt zu mindern vermag. Wer aus dem Beschluss ableitet, ein Hilfezweck sei rechtlich bedeutungslos, geht über das Entschiedene hinaus: Der Senat kam auf diese Frage nicht an, weil das Urteil weder die Art des Notfalls noch einen messbaren Zeitgewinn auswies.
Weitere Grenzen: Die Entscheidung stammt von einem Oberlandesgericht und betrifft einen Einzelfall mit den dort festgestellten Umständen — Rotlichtverstoß mit Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, angestellter Oberarzt, geregeltes Einkommen, Rufbereitschaft, rund 34 Kilometer Entfernung. Die Entfernungsangabe stammt aus dem Vortrag der Verteidigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht aus den Feststellungen des Amtsgerichts. Der Beschluss datiert vom 21. Dezember 2011 und nimmt für die Verwertung von Voreintragungen auf § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG und das Verkehrszentralregister Bezug; ob und wie sich diese Vorschriften seither verändert haben, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – III-3 RBs 326/11, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV sowie § 353 und § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.