Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Lasermessung ohne zweiten Beamten: Warum das Vier-Augen-Prinzip nicht existiert

Nur der messende Polizeibeamte las die 87 km/h vom Anzeigefeld ab und trug sie in das Messprotokoll ein; sein Kollege prüfte den Wert nicht nach. Für das Oberlandesgericht Hamm steht das einer Verurteilung nicht entgegen.

Beschluss vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde verworfen — die Verurteilung bleibt bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Erzeugt ein Lasermessgerät selbst weder Foto noch Ausdruck, hängt der Nachweis der gefahrenen Geschwindigkeit an dem, was der Beamte abgelesen und notiert hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es für diesen Ablesevorgang kein Vier-Augen-Prinzip gibt: Der Messwert kann der Verurteilung auch dann zugrunde liegen, wenn ihn ein einzelner Beamter abgelesen und in das Messprotokoll übertragen hat, ohne dass ein zweiter Beamter die Richtigkeit kontrolliert. Welchen Wert das Gerät angezeigt hat, ist nach dem Beschluss eine Frage der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts — der Überzeugungsbildung ohne feste Bewertungsvorgaben — und keine Frage eines übergeordneten Verfahrensgrundsatzes. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb deshalb ohne Erfolg.

Der Fall: 87 km/h, zwei Beamte, ein Ablesevorgang

Zwei Polizeibeamte — im Beschluss mit den Kennbuchstaben S und A bezeichnet — führten am Tattag an der Tatörtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät des Typs Riegl FG 21-P durch. Für das Fahrzeug, das der Betroffene führte, ergab die Messung 87 km/h. Betroffener heißt im Bußgeldverfahren, wer sich dem Vorwurf zu stellen hat.

Entscheidend wurde später, wie dieser Wert in die Akte gelangte. Das Messergebnis wurde allein von dem Polizeibeamten S vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und anschließend von ihm selbst in das schriftliche Messprotokoll eingetragen. Der Polizeibeamte A überprüfte weder den abgelesenen noch den eingetragenen Wert. Ein Foto oder einen Ausdruck, den das Messsystem selbst erzeugt hätte, gab es bei diesem Gerätetyp nicht.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Beide Messbeamte wurden in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen; auf ihre Angaben und auf das Messprotokoll stützte das Gericht seine Feststellungen.

Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem im Bußgeldverfahren ein amtsgerichtliches Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Verteidiger berief sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2010 (BeckRS 2010, 14721): Weil der Beamte A die Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes nicht überprüft habe, sei das Vier-Augen-Prinzip verletzt; eine Verurteilung auf der Grundlage der 87 km/h sei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig.

Der zuständige Einzelrichter übertrug die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Über die Rechtsbeschwerde entschied damit nicht ein Richter allein, sondern der Bußgeldsenat in voller Besetzung.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, ob ein Messwert der Verurteilung zugrunde gelegt werden kann, den ein einzelner Polizeibeamter vom Anzeigefeld abgelesen und ohne Kontrolle durch einen zweiten Beamten in das Messprotokoll eingetragen hat.

Die Verteidigung hatte den Einwand auf zwei Ebenen gestellt, und auf beiden Ebenen prüft ihn der Senat. Verfahrensrechtlich geht es um ein Beweisverbot — eine Vorschrift, die es untersagt, ein vorhandenes Beweismittel im Urteil zu verwenden. Sachlich-rechtlich geht es um eine Beweisregel: eine Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache als bewiesen ansehen darf. Beide Fragen betreffen denselben Punkt, nämlich die Höhe des vom Gerät angezeigten Wertes, führen aber zu unterschiedlichen Prüfungswegen.

Die Entscheidung: freie Beweiswürdigung statt Beweisregel

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Geprüft wird in diesem Verfahren das amtsgerichtliche Urteil auf Rechtsfehler, nicht der Sachverhalt neu; und dabei ergab sich für den Senat nichts zugunsten des Betroffenen: „Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben“ (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Ein derartiges Vier-Augen-Prinzip, so der Senat, gibt es nicht.

Der Ausgangspunkt der Begründung ist die Beweislage bei diesem Gerätetyp. Fehlt — wie bei dem hier eingesetzten Riegl FG 21-P — eine vom technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind zwei Fragen offen: welchen Wert das Gerät angezeigt hat und welchem Fahrzeug dieses Ergebnis zuzuordnen ist. Beides ist nach dem Beschluss mit den im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismitteln zu klären, etwa mit den Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten und dem Messprotokoll, und zwar nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO). Der Senat stützt sich dafür auf seine eigene frühere Rechtsprechung (VRS 92, 275), auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2012 – III-1 RBs 365/11 – sowie allgemein auf BGHSt 23, 213. Zugleich benennt er die Schranken dieser Freiheit: „Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts“.

Auf der ersten Ebene sucht der Senat deshalb nach einem Beweisverbot — und findet keines. Eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die die Verwertung eines von einem einzelnen Polizeibeamten abgelesenen und protokollierten Messwertes untersagen würde, existiert nach dem Beschluss nicht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift zur Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei — eine behördeninterne Anweisung, hier der Runderlass des Innenministeriums vom 19. Oktober 2009 (MBl NRW 2009, 502) — entsprechende Vorgaben enthält.

Auf der zweiten Ebene setzt der Senat den Einwand in seine rechtliche Form um: Eine materiell-rechtliche Regelung dieses Inhalts käme einer Vorgabe darüber gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die Höhe des angezeigten Wertes für bewiesen halten darf — sie wäre also eine Beweisregel. Genau das schließt der Prüfungsmaßstab aus: „Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indes fremd“. Damit verschiebt sich der Streit aus dem Recht in die Tatsachenfeststellung: „Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall“.

Für den konkreten Fall genügte dem Senat, was in den Urteilsgründen stand. Das Amtsgericht hatte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass es aufgrund der Angaben des Zeugen S und der Eintragungen im Messprotokoll davon überzeugt war, dass das Gerät für den Betroffenen 87 km/h angezeigt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Betroffene trägt damit die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Der Beschluss nimmt dem Einwand seine allgemeine Form. Wer geltend macht, der Messwert sei nicht zuverlässig festgestellt, kann sich nach dieser Entscheidung nicht auf einen Grundsatz berufen, der die Kontrolle durch einen zweiten Beamten verlangt. Der Angriff richtet sich stattdessen gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts im konkreten Verfahren — also gegen die Frage, ob die Angaben des messenden Beamten und die Eintragungen im Messprotokoll die Überzeugung von einem bestimmten Anzeigewert tatsächlich tragen.

Damit rückt in den Vordergrund, was in der Hauptverhandlung geschieht und was im Urteil steht: wie sicher sich der Zeuge an die Ablesung erinnert, wie das Messprotokoll geführt wurde, wie das Gericht die Zuordnung des Ergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug begründet. Zwei Schranken bleiben nach dem Beschluss bestehen, auch wenn der Senat sie hier nicht verletzt sah: die Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachaufklärung und die Beweisverbote des Verfahrensrechts.

Für Messungen mit Geräten, die ihr Ergebnis selbst fotografisch und schriftlich festhalten, stellt sich die Ausgangsfrage anders — dort dokumentiert die Technik den Wert, während hier die Wahrnehmung des Beamten die einzige Brücke zwischen Anzeige und Akte war. Der Beschluss betrifft ausdrücklich diese zweite Lage.

Wie weit die Entscheidung trägt

Einzuordnen ist der Beschluss als Rechtsbeschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2012 zu einer Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P. Getragen ist die Begründung von einer Konstellation, die der Senat ausdrücklich benennt: Es fehlt eine vom Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation. Wie zu verfahren ist, wenn ein Gerät eine solche Dokumentation erzeugt, entscheidet der Beschluss nicht.

Die Entscheidung ergeht erklärtermaßen gegen eine andere Auffassung: Der Senat stellt sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2010, das ein Vier-Augen-Prinzip angenommen hatte. Die Frage war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte also nicht einheitlich beantwortet; der Beschluss beseitigt die abweichende Entscheidung nicht, sondern setzt ihr die Auffassung des Bußgeldsenats entgegen.

Zur Messtechnik selbst verhält sich der Beschluss nicht. Ob das Gerät im konkreten Fall richtig bedient wurde, wie mit Messtoleranzen umzugehen ist und welche Anforderungen an die Messung im Übrigen gelten, war nicht Gegenstand der Prüfung. Auch die polizeiinterne Verwaltungsvorschrift erwähnt der Senat nur der Vollständigkeit halber und beschränkt auf Nordrhein-Westfalen; über Vorgaben anderer Länder sagt die Entscheidung nichts.

Der Beschluss teilt weder Tag und Ort der Messung noch die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit mit; er nennt die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung sowie Geldbuße und Fahrverbot als Ergebnis der Vorinstanz, ohne die Rechtsfolgen gesondert zu erörtern. Und selbstverständlich bleibt es dabei, dass eine Beweiswürdigung angreifbar ist, wenn sie im Einzelfall lückenhaft oder widersprüchlich ausfällt — beanstandet hat der Senat die des Amtsgerichts hier gerade nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2012 – III-3 RBs 35/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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