Die Entscheidung auf einen Blick
Ob ein Fahrverbot wegen des seit der Tat vergangenen Zeitraums entfallen kann, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt gerechnet wird. Für das bußgeldrechtliche Fahrverbot stellt das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ab — also auf das Urteil des Amtsgerichts, das die Tatsachen feststellt, und nicht auf das Ende des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Weil zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keine zwei Jahre seit der Geschwindigkeitsüberschreitung verstrichen waren, musste das Amtsgericht ein Absehen vom Fahrverbot nicht erörtern; Entscheidungen zum strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB, die kürzere Zeiträume nennen, lassen sich nach dem Senat nicht übertragen. Zugleich berichtigte der Senat den Schuldspruch: In die Urteilsformel gehört die rechtliche Bezeichnung der Tat, nicht die Aufzählung der angewendeten Vorschriften.
Der Fall: 67 km/h zu viel und ein Verfahren über zwei Jahre
Am 1. Oktober 2009 fuhr der Betroffene deutlich zu schnell. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte er „mit dem von ihm geführten Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 67 km/h überschritten". Seine Überzeugung stützte das Gericht unter anderem auf Lichtbilder, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 880 € und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Im Schuldspruch — dem Ausspruch darüber, wegen welcher Tat verurteilt wird — hieß es, der Betroffene werde verurteilt wegen „der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG". Die Geldbuße beruhte auf einer Verdoppelung: Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs zur BKatV sieht für diesen Verstoß eine Regelgeldbuße von 440 € vor, außerdem ein Regelfahrverbot von zwei Monaten.
Grund für die Verdoppelung waren Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister — frühere rechtskräftige Bußgeldentscheidungen. Verwertet hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe zwei davon: eine Entscheidung des Amtsgerichts O vom 28. November 2006 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h (300 € Geldbuße und ein Monat Fahrverbot, rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2006) sowie eine Entscheidung der Stadt E vom 8. Oktober 2007 wegen einer Überschreitung um 34 km/h außerorts (75 € Geldbuße, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2008).
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — die Überprüfung der Entscheidung allein auf Rechtsfehler, ohne neue Beweisaufnahme. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Die Lichtbilder seien von schlechter Qualität gewesen, und für das Fahrverbot berief er sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zfs 2004, 133) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2004, 535), in denen kürzere Zeiträume als zwei Jahre genannt werden.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde lief am 26. September 2011 ab; die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit einer Antragsschrift vom 13. Oktober 2011 Stellung, die dem Verteidiger bekanntgemacht wurde. Der 3. Senat für Bußgeldsachen entschied am 24. Januar 2012 durch Beschluss. Das Ergebnis fasst er zu Beginn zusammen: „Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg."
Die Rechtsfragen
Drei Punkte waren zu klären. Der erste betrifft die Form: Wie ist der Schuldspruch in der Urteilsformel zu fassen — genügt die Aufzählung der angewendeten Paragrafen, oder verlangt das Gesetz eine Bezeichnung der Tat in Worten?
Der zweite Punkt betrifft die Rechtsfolge. Ein Fahrverbot kann seinen Zweck verlieren, wenn die Tat lange zurückliegt und sich der Betroffene zwischenzeitlich beanstandungsfrei verhalten hat. Zu entscheiden war, welcher Zeitraum dafür maßgeblich ist: die Spanne bis zum Urteil des Amtsgerichts oder die Spanne bis zu dem Moment, in dem das Fahrverbot nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens tatsächlich wirksam wird. Damit verbunden war die Frage, ob die zum strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB entwickelten, kürzeren Zeitmaßstäbe auf das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG übertragbar sind.
Der dritte Punkt betrifft den Angriffsweg. Beanstandet ein Betroffener die Qualität von Lichtbildern, auf die das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, so ist zu unterscheiden: Die Verfahrensrüge beanstandet den Weg, auf dem das Gericht zu seinen Erkenntnissen gelangt ist, und ist nur beachtlich, wenn sie im Einzelnen ausgeführt wird; die Sachrüge — die allgemeine Beanstandung der Rechtsanwendung — führt dagegen zur Überprüfung der Urteilsgründe selbst.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Der Senat verwarf die Rechtsbeschwerde. Zum Prüfungsumfang hält er fest: „Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben." Erörtert hat er nur die Punkte, die aus seiner Sicht einer Begründung bedurften.
Die Verfahrensrüge scheiterte bereits an ihrer Form: „Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich" (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Betroffene die Verletzung des § 261 StPO beanstandete, „handelt es sich der Sache nach nicht um eine Verfahrensrüge". Der Senat grenzt ab: „Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kann geltend gemacht werden, dass die im Urteil wiedergegebenen Erkenntnisse nicht durch Vorgänge gewonnen wurden, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören." Darum ging es hier nicht — die Lichtbilder waren Gegenstand der Hauptverhandlung. Der Betroffene „beanstandet damit den Beweiswert eines in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels". Das betrifft, soweit überhaupt eine Rechtsfrage vorliegt, „nicht den Bereich des formellen, sondern des sachlichen Rechts".
Zur Beweiswürdigung selbst heißt es knapp: „Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand." Eine eigene Begründung gibt der Senat dazu nicht; er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2011.
Den Schuldspruch berichtigte der Senat von sich aus — ohne dass dies etwas an Geldbuße oder Fahrverbot änderte. „Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht." Die Vorgaben lauten: „Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben." Weiter: „Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden." Und: „Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen." Für die Paragrafen gilt: Sie „sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen".
Die Verdoppelung der Regelgeldbuße auf 880 € „begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken". Entscheidend war für den Senat, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, welche Eintragungen das Amtsgericht tatsächlich zulasten des Betroffenen herangezogen hat: nicht sämtliche im Werdegang aufgeführten Eintragungen, sondern die beiden in der Begründung der Rechtsfolgenentscheidung genannten Bußgeldentscheidungen. „Diese beiden Entscheidungen waren aufgrund der Regelung über die Tilgung von Verkehrszentralregistereintragungen bei mehreren eingetragenen Entscheidungen in § 29 Abs. 6 und 7 StVG verwertbar." Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach derselben Regelung zwei weitere Eintragungen verwertbar gewesen wären — ein Bußgeldbescheid des Kreises X vom 23. April 2007 wegen einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (400 € und ein Monat Fahrverbot) sowie ein Bußgeldbescheid der Stadt Z an der Ruhr vom 11. Dezember 2008 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (80 €).
Der Kern der Entscheidung liegt beim Fahrverbot. „Der Verhängung des Fahrverbotes steht insbesondere nicht der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 1. Oktober 2009 entgegen." Den Ausgangspunkt räumt der Senat dabei ausdrücklich ein: „Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt" und sich der Betroffene zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat. Der Grund liegt in der Funktion der Maßnahme: „Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion." Und weiter: „Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt."
Daraus folgt der Maßstab: „Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist." Zeitlich konkretisiert der Senat das so: „Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt", „wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist". Damit hält er an seiner früheren Entscheidung (DAR 2011, 409) fest. Tatrichterliche Entscheidung ist hier das Urteil des Amtsgerichts — die letzte Instanz, die den Sachverhalt selbst feststellt.
Die vom Betroffenen angeführten Entscheidungen mit kürzeren Zeiträumen half ihm nicht: Sie betreffen das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB. „Die dortigen Ausführungen können auf das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht übertragen werden."
Auf den Fall angewandt fällt das Ergebnis eindeutig aus: „Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht waren noch keine zwei Jahre seit der Tatbegehung verstrichen, so dass das Amtsgericht keine Veranlassung hatte, in den Urteilsgründen die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes wegen des Zeitablaufes seit der Tat zu erörtern." Der Umstand, dass bis zur Beschlussfassung im Januar 2012 weitere Zeit verstrichen war, änderte daran nichts.
Getrennt davon prüfte der Senat — von Amts wegen, also ohne dass es einer Rüge bedurfte — eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 26. September 2011. Eine solche Verzögerung wäre nach Maßgabe der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren gewesen; sie lag nach dem Senat nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO — der Betroffene trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Verteidigung gegen ein Fahrverbot verschiebt der Beschluss den Bezugspunkt. Wer darauf setzt, dass sich das Verfahren in die Länge zieht und das Fahrverbot dadurch seinen Sinn verliert, rechnet nach dieser Linie mit dem falschen Endpunkt: Gezählt wird bis zum Urteil des Amtsgerichts. Zeit, die anschließend im Rechtsbeschwerdeverfahren vergeht, wird nicht über den Zeitablauf, sondern allein über die eigenständige Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung berücksichtigt — und deren Rechtsfolge ist nach der vom Senat angeführten Vollstreckungslösung eine Kompensation, nicht der Wegfall der Anordnung.
Der zweite praktische Punkt betrifft die Auswahl der Argumente. Entscheidungen zum Fahrverbot nach § 44 StGB — der strafrechtlichen Nebenfolge — tragen im Bußgeldverfahren nach dieser Entscheidung nicht, auch wenn sie kürzere Zeiträume nennen. Wer sich auf Zeitablauf beruft, sollte Belege aus dem bußgeldrechtlichen Bereich heranziehen.
Der dritte Punkt betrifft den Weg der Rüge. Einwände gegen die Qualität eines Beweisfotos zielen auf dessen Beweiswert und gehören damit zur Sachrüge. Eine Verfahrensrüge, die nicht im Einzelnen ausgeführt wird, bleibt unbeachtlich — sie fällt aus der Prüfung heraus, ohne dass es auf ihren Inhalt ankommt.
Für die Höhe der Geldbuße zeigt der Beschluss, worauf es in den Urteilsgründen ankommt: Aus ihnen sollte hervorgehen, welche Voreintragungen das Gericht tatsächlich verwertet hat. Fehler in der Formulierung der Urteilsformel selbst führen dagegen nicht zur Aufhebung — der Senat berichtigte den Schuldspruch klarstellend, Geldbuße und Fahrverbot blieben unberührt.
Das bedeutet für Sie
Droht Ihnen ein Fahrverbot und liegt die Tat bereits länger zurück, kommt es auf den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung an. Halten Sie fest, wann die Tat begangen wurde und wann verhandelt wird — und tragen Sie ein beanstandungsfreies Verhalten in der Zwischenzeit vor, solange die Tatsacheninstanz noch entscheidet. Nach dieser Entscheidung setzt der Zeitablauf erst ein, wenn der Verstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, und selbst dann folgt daraus kein Automatismus. Ob diese Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.
Reichweite und Grenzen
Der Beschluss legt keine feste Frist fest. Der Senat formuliert bewusst vorsichtig: Der Sinn des Fahrverbots könne zweifelhaft sein, wenn der Verstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Daraus folgt weder eine Grenze, ab der abzusehen wäre, noch eine Aussage darüber, wie weit „deutlich mehr" reicht. Auch der Bezugspunkt ist mit „grundsätzlich" versehen — die Formulierung lässt Raum für abweichende Konstellationen, ohne dass der Senat sie benennt.
Nicht entschieden ist der umgekehrte Fall. Weil bei der Hauptverhandlung noch keine zwei Jahre verstrichen waren, hatte das Amtsgericht die Frage nicht zu erörtern. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Grenze zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils überschritten gewesen wäre, sagt der Beschluss nicht — er stellt allein fest, dass eine Erörterung hier nicht veranlasst war.
Zur Beweiswürdigung enthält die Entscheidung keine eigenen Maßstäbe. Der Senat verweist auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die nicht Teil des veröffentlichten Beschlusses ist. Welche Anforderungen an die Qualität von Messfotos zu stellen sind, lässt sich dieser Entscheidung daher nicht entnehmen; sie sagt allein, auf welchem Weg ein solcher Einwand vorzubringen ist.
Die Prüfung der Verfahrensverzögerung ist zeitlich begrenzt. Der Senat verneint eine rechtsstaatswidrige Verzögerung für den Zeitraum nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 26. September 2011. Zu den davorliegenden Verfahrensabschnitten trifft der Beschluss keine Aussage.
Die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Voreintragungen sind an ihren Zeitpunkt gebunden. Der Beschluss datiert vom 24. Januar 2012 und stützt sich auf die damals maßgeblichen Regelungen über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 6 und 7 StVG. Ob und wie sich diese Vorschriften seither geändert haben, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sagt der Senat, dass eine Verdoppelung der Regelgeldbuße bei zwei verwertbaren Eintragungen geboten wäre — er beanstandet die vom Amtsgericht getroffene Rechtsfolgenentscheidung lediglich nicht.
Schließlich betrifft der Fall den Regelfall des Bußgeldkatalogs. Gegenstand war das in Nr. 11.3.9 der BKatV vorgesehene Regelfahrverbot von zwei Monaten und der Einwand des Zeitablaufs. Zu anderen Gründen, aus denen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann — etwa beruflichen oder persönlichen Folgen —, verhält sich der Beschluss nicht.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2012, Aktenzeichen III-3 RBs 364/11, im amtlichen Volltext. Herangezogene Normen sind § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 46 Abs. 1 OWiG sowie § 260, § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2 und § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.