Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juli 2015 entschieden, dass ein Betroffener im Bußgeldverfahren gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung kein Recht darauf hat, die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Geschwindigkeitsmessdaten des Tattages einzusehen oder zur eigenen Auswertung überlassen zu bekommen, soweit diese Daten allein andere Verkehrsteilnehmer betreffen. Ein solcher Anspruch folgt nach dem Senat weder aus dem Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens. Der Betroffene ist darauf verwiesen, die Einsicht außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen — zweckmäßigerweise rechtzeitig vor dem Termin.
Der Fall: Tempoverstoß auf der A 42 und der Streit um die Messreihe
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 5. März 2014 um 11:49 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn 42 in Richtung der Bundesautobahn 57 (Fahrtrichtung Köln). Erlaubt waren 80 km/h; vorwerfbar — also nach Abzug der Messtoleranz, eines Sicherheitsabschlags zugunsten des Betroffenen — waren 111 km/h. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro.
In der Hauptverhandlung hatte der Betroffene beantragt, ihm die vollständige Messreihe des Tattages vorzulegen — sämtliche Messdaten, die das Messgerät an diesem Tag erfasst hatte, also auch die Messungen anderer Fahrzeuge. Er wollte diese Daten durch einen privaten Sachverständigen auswerten lassen, um die eigene Messung überprüfen zu können. Das Amtsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss ab.
Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine amtsgerichtliche Bußgeldentscheidung vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird. Der Einzelrichter ließ sie mit Beschluss vom 7. Juli 2015 zu. Der Betroffene rügte, die Ablehnung seines Antrags habe die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG), außerdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und materielles Recht verletzt.
Die Rechtsfrage: Muss das Gericht in der Hauptverhandlung fremde Messdaten herausgeben?
Zu klären war, ob dem Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht ein Recht zusteht, die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Geschwindigkeitsmessdaten des Tattages einzusehen und zur eigenen Auswertung überlassen zu bekommen, obwohl diese Daten nicht ihn, sondern lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen. Als Anspruchsgrundlagen kamen zwei Wege in Betracht: das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers aus § 147 StPO, das über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, und das aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem allgemeinen Freiheitsrecht und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgeleitete Gebot des fairen Verfahrens.
Die Entscheidung: Beide Wege tragen den Antrag in der Hauptverhandlung nicht
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Senat stellte zunächst klar, dass der Antrag auf Vorlage der Messreihe kein Beweisantrag war — ein Beweisantrag setzt voraus, dass ein konkretes Beweismittel und eine bestimmte zu beweisende Tatsache benannt werden. Daran fehlte es: Der Antrag zielte allein auf die Überlassung der Daten, um sie durch einen privaten Sachverständigen auswerten zu lassen.
Aus § 147 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG folgt nach dem Senat kein Einsichtsrecht, weil die Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte sind und ihr auch nicht hätten beigefügt werden müssen. Zur Akte gehören danach grundsätzlich die Unterlagen, aus denen sich Umstände ergeben können, die für Schuldspruch oder Rechtsfolgen relevant sind; das Einsichtsrecht bezieht sich dabei nur auf das gegen den jeweiligen Betroffenen geführte Verfahren. Selbst auf der Basis einer in der Literatur vertretenen, vom Senat abgelehnten weiteren Auffassung — wonach sämtliche Akten mit Tatbezug zur Verfahrensakte zu nehmen wären — bestünde kein Anspruch, denn die fremden Messdaten weisen unmittelbar keinen Bezug zur vorgeworfenen Tat auf. Es besteht nach dem Senat insofern lediglich „die theoretische, nicht naheliegende Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Hinweise auf etwaige Fehlfunktionen des Messgerätes oder Fehler bei der Durchführung anderer Messungen ergeben könnten“. Auch amtlich verwahrte Beweisstücke, für die § 147 Abs. 1 StPO ein Besichtigungsrecht vorsieht, sind die Daten nicht.
Beim Gebot des fairen Verfahrens fiel die Begründung differenzierter aus. Der Senat erkannte an, dass aus diesem Gebot unter bestimmten Umständen ein Einsichtsrecht folgen kann, das über § 147 StPO hinausgeht, und dass ein solches Recht gegenüber der Verwaltungsbehörde in Rechtsprechung und Literatur teils bejaht wird — gerade für Messdaten des Tattages und etwa auch für Wartungsbuch, Bedienungsanleitung oder Schulungsnachweise. Ein solches Einsichtsrecht könne dem Betroffenen die Möglichkeit geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob ein standardisiertes Messverfahren — ein anerkanntes, unter gleichbleibenden Bedingungen arbeitendes Messverfahren — ordnungsgemäß angewendet wurde und das Gerät fehlerfrei funktioniert hat. Die tragende Formel des Senats lautet gleichwohl: „Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu.“ Der Betroffene sei darauf zu verweisen, die Einsicht außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen, zweckmäßigerweise rechtzeitig vor dem Termin. Ergäben sich daraus — gegebenenfalls nach sachverständiger Auswertung — Hinweise auf Fehler der ihn betreffenden Messung, könne er diese durch Beweisanträge oder Beweisanregungen in die Hauptverhandlung einführen. So werde dem Informationsinteresse genügt, ohne den Verfahrensablauf durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung unverhältnismäßig zu verzögern. Verweigert die Bußgeldbehörde die Einsicht, bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG; bleibt auch der erfolglos, kommen Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung in Betracht.
Beweisrechtlich verlangte der Senat vom Betroffenen klare Darlegungen: Eine Aufklärungsrüge — die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht — wäre nur zulässig gewesen, wenn eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel, das zu erwartende Beweisergebnis und die Umstände bezeichnet worden wären, die das Gericht zur weiteren Beweiserhebung hätten drängen müssen. Daran fehlte es vollständig. Auch das rechtliche Gehör sah der Senat gewahrt, weil das Tatgericht gemäß § 261 StPO nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat und der Inhalt der fremden Messdaten nicht Gegenstand der Urteilsfindung war. Die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung verlagert den Streit um die Messdaten aus dem Gerichtssaal in das Vorfeld der Hauptverhandlung. Wer die Messreihe des Tattages prüfen lassen will, erreicht das nach dieser Linie nicht durch einen Antrag an das Gericht im Termin, sondern durch ein rechtzeitiges Einsichtsgesuch bei der Bußgeldbehörde. Erst wenn die Auswertung konkrete Anhaltspunkte für Fehler der eigenen Messung liefert, lassen sich diese über Beweisanträge oder Beweisanregungen in die Hauptverhandlung tragen — wobei die Beweisantragsrechte im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 OWiG ohnehin enger ausgestaltet sind als im Strafprozess.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft eine genau umrissene Konstellation: das Verlangen nach Einsicht in und Überlassung von Messdaten, die allein andere Verkehrsteilnehmer betreffen, gerichtet an das erkennende Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung. Nur dafür hat der Senat den Anspruch verneint.
Ausdrücklich offengelassen hat er die vorgelagerte Grundsatzfrage: „Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben“. Ob also gegenüber der Bußgeldbehörde außerhalb der Hauptverhandlung ein solches Recht besteht, entscheidet der Beschluss gerade nicht — der Senat zeigt diesen Weg lediglich als den systematisch richtigen auf und zieht dafür eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Spurenakten. Die im Beschluss dokumentierte amtsgerichtliche Rechtsprechung zu Unterlagen wie Wartungsbuch oder Bedienungsanleitung war zum Entscheidungszeitpunkt uneinheitlich; der Senat musste sie nicht auflösen.
Keine Aussage trifft der Beschluss zudem zur Einsicht in Daten und Unterlagen, die die Messung des Betroffenen selbst betreffen — Gegenstand waren allein die Messungen anderer Fahrzeuge. Zu beachten ist schließlich, dass es sich um eine Entscheidung eines Bußgeldsenats aus dem Jahr 2015 handelt, die den damaligen Meinungsstand wiedergibt.
Quelle
Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2015, Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15, in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.