Die Entscheidung auf einen Blick
Wer sein kaskoversichertes Fahrzeug nach einem Unfall behält und die Reparatur nicht durch eine Rechnung belegen kann, erhält die Versicherungsleistung nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Für diesen Restwert, der ohne einen tatsächlichen Verkauf lediglich rechnerisch gebildet wird, ist nach dem Bundesgerichtshof allein der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers zu betrachten. Gebote überregionaler Aufkäufer und aus dem Onlinehandel bleiben in dieser Lage außer Betracht. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Der Fall: Reparatur in Eigenregie, Streit um den Restwert
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug bei der beklagten Versicherung kaskoversichert, vereinbart war eine Selbstbeteiligung von 300 € — also der Betrag, den die Versicherungsnehmerin von jedem Schaden selbst trägt. Am 22. November 2017 wurde das rund zehn Jahre alte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die Versicherung dem Grunde nach eintreten musste, war zwischen den Parteien unstreitig; gestritten wurde über die Höhe.
Die Versicherung holte ein Schadengutachten ein. Darin waren der Wiederbeschaffungswert mit 10.500 €, der Restwert auf der Basis eines überregionalen Marktes mit 5.799 € und die Reparaturkosten mit 9.137,53 € netto beziehungsweise 10.873,66 € brutto ausgewiesen — die Reparaturkosten berechnet nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt, also den Arbeitspreisen eines herstellergebundenen Betriebs. Die Versicherungsbedingungen (AKB) umschreiben die beiden Rechengrößen knapp: „Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssten.“ Und: „Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“
Die Klägerin ließ das Fahrzeug in Eigenregie instandsetzen; eine Rechnung darüber existiert nicht. Die Versicherung rechnete daraufhin als Totalschaden ab und zahlte 4.401 € — den Wiederbeschaffungswert von 10.500 € abzüglich des Restwerts von 5.799 € und der Selbstbeteiligung von 300 €.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin weitere 2.377,71 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Sie hielt beide Ansätze der Versicherung für zu hoch: Der Restwert habe in Wahrheit nur 3.400 € betragen, weil das Gutachten auch den überregionalen Markt berücksichtigt habe. Und da das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt gewesen sei, seien nur die Kosten einer nicht markengebundenen Werkstatt anzusetzen — nach einem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag 7.078,71 € netto bei einem Stundenverrechnungssatz von 98 € netto.
Die Versicherung hielt die Klage schon für unzulässig: Die Klägerin habe das in den Bedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet — ein vertraglich vereinbartes Verfahren, in dem ein Ausschuss aus je einem von beiden Seiten benannten Kfz-Sachverständigen und gegebenenfalls einem Obmann über die Schadenhöhe entscheidet. Im Übrigen verteidigte sie ihre Berechnung.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Versicherung hob das Landgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab: Der Anspruch sei durch die Bedingungen ohnehin auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert gedeckelt, und als Restwert seien die überregional erzielbaren 5.799 € anzusetzen — so hatte das Berufungsgericht argumentiert; der Klägerin sei zumutbar gewesen, eine Weisung der Versicherung einzuholen und das Fahrzeug an den im Gutachten genannten Aufkäufer zu veräußern. Mit der Revision, der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler, erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob für die Ermittlung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs „lediglich der regionale Markt am Sitz des Versicherungsnehmers oder auch der überregionale Markt, insbesondere der Onlinehandel, in den Blick zu nehmen ist“ — und zwar in der besonderen Lage, dass ein Verkauf gerade unterbleibt, der Restwert also nur rechnerisch gebildet wird.
Vorgelagert war die verfahrensrechtliche Frage, ob das vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren einer Klage entgegensteht, solange es nicht durchgeführt wurde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Vierte Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Zur Begründung des Berufungsgerichts heißt es knapp: „Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.“
Das Sachverständigenverfahren sperrt die Klage nicht. Selbst wenn die Klägerin gehalten gewesen wäre, das Verfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung „nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre“. Hinzu kommt: Der Streit der Parteien betraf gar keine Bewertungsfrage, sondern „eine Rechtsfrage, die von einem Kfz-Sachverständigen nicht kraft dessen besonderer Sachkunde zu beantworten ist, sondern deren Behandlung ihm vom Auftraggeber als rechtlicher Rahmen der Begutachtung vorzugeben ist“. Das Verfahren nach den Bedingungen war deshalb von vornherein ungeeignet, diesen Streit beizulegen.
Die Deckelung greift unabhängig vom Totalschaden. Weil die Klägerin die Reparatur nicht durch eine Rechnung belegen kann, ist die Versicherungsleistung nach der zweiten Variante der Bedingungen auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt — das hatte das Berufungsgericht angenommen, und der Senat billigte diese Würdigung. Es kommt damit weder darauf an, ob die tatsächlichen Reparaturkosten diesen Betrag übersteigen, noch darauf, ob überhaupt ein bedingungsgemäßer Totalschaden vorliegt. Die Rechnung ist also die Weichenstellung: Mit ihr werden die erforderlichen Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet, ohne sie greift der Abzug des Restwerts.
Wozu der Restwertabzug dient. Die Regelung zielt darauf ab, den Versicherungsnehmer wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Rechengrundlage ist der Wiederbeschaffungswert, von dem sich der Versicherungsnehmer den Betrag abziehen lassen muss, den er aus einer Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs erlangen und für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Dabei gilt: „Maßgebend für die Bestimmung dieses Restwertes ist allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer aus einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt.“
Ein Verkaufszwang folgt daraus nicht. Der Versicherungsnehmer darf sein Fahrzeug behalten und reparieren lassen; sein Erstattungsanspruch bleibt dann eben auf den geminderten Betrag beschränkt. „Der Restwert ist in einem solchen Fall fiktiv zu ermitteln, da eine Veräußerung des versicherten Fahrzeugs gerade unterbleibt.“ Weil die Klägerin einen Verkauf nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, Weisungen der Versicherung einzuholen — der gegenteiligen Zumutbarkeitserwägung des Berufungsgerichts folgte der Senat nicht.
Der Prüfungsmaßstab: Auslegung der Bedingungen. Wie viel die Klägerin bei einem Verkauf hätte erlösen können, richtet sich danach, „zu welchen Bedingungen sie das Fahrzeug bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien hätte verkaufen können“. Die für das Haftpflichtrecht entwickelte Rechtsprechung — dort genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein Sachverständiger anhand des regionalen Marktes am Sitz des Geschädigten ermittelt — lässt sich dabei nicht einfach übernehmen: „Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe können deshalb auf die Beziehung der Parteien des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages jedenfalls nicht unmittelbar übertragen werden.“ Maßgeblich sind stattdessen die vereinbarten Versicherungsbedingungen, und diese sind so auszulegen, „wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“.
Das Ergebnis dieser Auslegung. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leuchtet ein, dass der Versicherer bei einem tatsächlichen Verkauf über Weisungen und eigene Verkaufsbemühungen Einfluss auf den Erlös nehmen darf: Von einem höheren Preis profitiert der Versicherungsnehmer dann konkret durch den Verkaufserlös. Beim nur gedachten Verkauf verhält es sich anders. Da hier eine Bewährungsprobe durch die reale Veräußerung ausbleibt, „birgt die bloße Unterstellung von Weisungen und Unterstützung des Versicherers die Gefahr, dass der Restwert ohne ausreichende tatsächliche Grundlage lediglich rechnerisch erhöht und die Versicherungsleistung geschmälert wird“. Das Interesse des Versicherungsnehmers geht deshalb dahin, „den Restwert danach zu bestimmen, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage ohne Hilfe des Versicherers das unfallgeschädigte Fahrzeug veräußert hätte“ — ohne Vertragsschluss mit einem unbekannten Händler unter hohen Risiken, ohne großen logistischen Aufwand wie einen Transport über mehrere hundert Kilometer und mit der Möglichkeit, Streit über die Abwicklung ortsnah auszutragen. Der gewachsene Onlinehandel ändert daran nichts: „Dass sich der Onlinehandel mit beschädigten Kraftfahrzeugen inzwischen ausgeweitet und etabliert hat, ändert nichts daran, dass der über das Internet zustande gekommene Kaufabschluss mit räumlich weit entfernt ansässigen Händlern für Privatleute nach wie vor mit erhöhten Risiken behaftet ist.“ Die tragende Formel lautet daher, dass „bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs im Rahmen von A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick genommen werden muss“.
Feststellungen und Reihenfolge der Prüfung. Wie sich der Transport des beschädigten Fahrzeugs gestaltet hätte und wer die Transportkosten getragen hätte, blieb im Gutachten der Versicherung offen; dazu hat das Berufungsgericht nach den Worten des Senats „keine ausreichenden Feststellungen getroffen“. Damit steht auch die Reihenfolge fest: Erst wenn der Restwert bestimmt ist, lässt sich prüfen, in welcher Höhe der Klägerin Reparaturkosten erstattet werden können.
Ein Hinweis zur Umsatzsteuer. Für die neue Verhandlung gab der Senat mit: Ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Verkauf Umsatzsteuer zu erheben und später an das Finanzamt abzuführen, „so stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettoverkaufspreis den nach A.2.6.2. Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB anzurechnenden Restwert dar“; bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer zählt der Preis, den er tatsächlich erlösen kann. Die drei im Gutachten benannten Restwertbieter unterschieden zwischen Preisen ohne und mit Mehrwertsteuer; das Höchstgebot lag bei 4.873,11 € ohne und 5.799 € mit Mehrwertsteuer. Weil das Angebot ersichtlich darauf zielte, die 5.799 € nur bei Ausweis der Umsatzsteuer zu zahlen, hätte auch dann, wenn man die Umsatzsteuerpflicht der Klägerin dahinstehen lässt, „allenfalls der Nettobetrag von 4.873,11 € als Restwert in Ansatz gebracht werden dürfen“.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Abrechnung eines Kaskoschadens ohne Reparaturrechnung liefert das Urteil einen klaren Rechenrahmen. Stützt der Versicherer den Restwertabzug auf Gebote überregionaler Aufkäufer oder aus dem Onlinehandel, obwohl das Fahrzeug behalten und nicht verkauft wird, trägt dieser Ansatz bei Bedingungen der besprochenen Fassung nicht. Bezugspunkt ist der Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am eigenen Sitz.
Zwei weitere Punkte sind praktisch bedeutsam. Wer sein Fahrzeug behält, braucht keine Weisung des Versicherers zum Verkauf einzuholen; ein vom Versicherer begleiteter Verkauf lässt sich nachträglich auch nicht unterstellen. Und ein vertraglich vereinbartes Sachverständigenverfahren macht eine Klage nicht unzulässig — es kann allenfalls die Fälligkeit des Anspruchs betreffen und taugt nicht dazu, Rechtsfragen zu klären.
Reichweite und offene Punkte
Die Entscheidung ist an den Wortlaut der besprochenen Bedingungen gebunden. Der Senat stellt darauf ab, dass die Versicherungsbedingungen „insoweit keine entgegenstehenden detaillierten Regelungen treffen“. Enthält ein anderes Bedingungswerk ausdrückliche Vorgaben dazu, wie der Restwert zu ermitteln ist, kann die Auslegung anders ausfallen.
Sie betrifft zudem die fiktive Abrechnung. Wird das beschädigte Fahrzeug tatsächlich verkauft, erkennt der Senat ein anerkennenswertes Interesse des Versicherers an, über Weisungen und eigene Verkaufsbemühungen auf den Erlös einzuwirken; dann kann auch ein weiter entfernter Aufkäufer in Betracht kommen, etwa verbunden mit besonderen Regelungen über die Tragung der Transportkosten.
Der Bundesgerichtshof hat den Restwert nicht selbst beziffert. Er hat zurückverwiesen, weil der Restwert des klägerischen Fahrzeugs neu bestimmt werden muss; ob und in welcher Höhe der Klägerin über die gezahlten 4.401 € hinaus etwas zusteht, ist damit offen. Ungeklärt bleibt auch der Streit über den anzusetzenden Stundenverrechnungssatz, denn diese Prüfung setzt erst nach der Bestimmung des Restwerts ein.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob die Klägerin nach den Bedingungen überhaupt gehalten war, das Sachverständigenverfahren einzuleiten — er hat die Frage für den Streitfall als unerheblich behandelt. Ebenso wenig entschieden ist, ob die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe angesichts des ausgeweiteten Online-Angebots fortgelten; das Berufungsgericht hatte diesen Punkt dahingestellt sein lassen, und der Senat verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für das Schadensersatzrecht zuständigen Senats. Offen ist schließlich, ob die Klägerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegt: Nach der Auslegung des Kaufangebots kam es darauf nicht an.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Entscheidungstext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 105/20.
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