Die Entscheidung auf einen Blick
Benennt eine Partei des Versicherungsvertrages binnen zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen für den Ausschuss, darf die andere Seite ihn bestimmen. Aus dieser Befugnis folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2025 keine Vollmacht, den Gutachtenvertrag im Namen der untätig gebliebenen Partei zu schließen. Der so bestimmte Sachverständige kann sein Honorar deshalb nicht unmittelbar vom Versicherer verlangen; vertraglich gebunden ist die Seite, die ihn beauftragt hat. Der Versicherungsnehmer, der von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch macht, kann vom Versicherer Freistellung von der Honorarverbindlichkeit verlangen.
Der Fall
Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen. Die Beklagte ist ein Versicherer; zwischen ihr beziehungsweise ihrer Zweigniederlassung und den Fahrzeughaltern bestanden Kaskoversicherungsverträge — Verträge, die den Schaden am eigenen Fahrzeug abdecken. Zugrunde lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung mit Stand 2015, kurz AKB.
Diese Bedingungen sehen bei Streit über die Schadenhöhe ein obligatorisches Sachverständigenverfahren vor, das dem Prozess vorgeschaltet ist. A.2.6.1 AKB lautet: „Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden.“ Jede Seite benennt für diesen Ausschuss einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Für den Fall der Untätigkeit bestimmt A.2.6.2 Satz 2 AKB: „Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.“ Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht, entscheidet ein Obmann, also ein dritter Sachverständiger, dessen Schätzung zwischen den beiden anderen Beträgen liegen soll. Für die Kosten gilt nach A.2.6.4 AKB: „Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.“
Nach Eintritt der Versicherungsfälle machten die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche geltend und traten die Forderungen jeweils an die Werkstatt ab, die die Reparatur durchführte. Eingeleitet wurden die Sachverständigenverfahren jeweils von dem Sachverständigenbüro, das der Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannt hatte. In 13 Fällen benannte dieses Büro den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, nachdem der Versicherer von seinem eigenen Benennungsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch gemacht hatte; in einem Fall hatte sich der von ihm benannte Sachverständige nicht gemeldet.
Für die abgerechneten Tätigkeiten nahm der Kläger die Beklagte in Anspruch und berief sich auf einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Das Landgericht wies die Klage über 12.682,27 € nebst Zinsen ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist unter anderem in VersR 2024, 1064 veröffentlicht. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, mit Ausnahme eines Teilbetrages von 981,75 €.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob A.2.6.2 Satz 2 AKB mehr regelt als den Übergang des Benennungsrechts. Enthält die Klausel zusätzlich eine stillschweigend erteilte Vollmacht — also die Befugnis, den Vertrag mit dem Sachverständigen im Namen der untätig gebliebenen Vertragspartei zu schließen? Davon hängt ab, wer dem zweiten Sachverständigen die Vergütung schuldet: allein die Seite, die ihn bestimmt hat, oder auch der Versicherer.
Der Senat hielt fest, dass diese Frage „im Schrifttum unterschiedlich beurteilt“ wird. Ein Teil der Literatur nimmt an, der Vertrag binde den Sachverständigen sowohl an die ernennende als auch an die andere Partei, sodass er die Vergütung von beiden als Gesamtschuldnern verlangen könne — Gesamtschuldner bedeutet, dass der Gläubiger die volle Leistung von jedem einzeln fordern darf. Die Gegenauffassung geht davon aus, „dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen“. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zugelassen.
Die Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Zunächst stellte der Senat klar, dass sie unbeschränkt statthaft war: Dem Berufungsurteil ließ sich keine Begrenzung der Zulassung entnehmen. In dem Hinweis auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle liege „keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung“. In der Sache formulierte der Senat knapp: „Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.“
Der Prüfungsmaßstab: das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
Maßgeblich ist nicht, was der Verwender der Bedingungen gemeint hat. Der Senat wiederholte den ständigen Maßstab: „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.“ Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an und damit auch auf seine Interessen. Dabei gilt: „In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen.“
Wortlaut: bestimmen heißt festlegen, nicht bevollmächtigen
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt am Wortlaut, dass die Klausel die Voraussetzungen des Übergangs eines Rechts regelt. Das Verb des Bestimmens versteht er nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll — der Senat stützt sich insoweit auf das Bedeutungswörterbuch. Eine stillschweigende Vollmacht für einen Vertragsschluss im fremden Namen erwartet er dagegen nicht: „Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt.“
Sinnzusammenhang: Die Klausel sichert das Verfahren, nicht die Zahlung
Aus A.2.6.1 AKB entnimmt der Versicherungsnehmer, dass der Ausschuss über die Schadenhöhe entscheiden muss und die Durchführung des Verfahrens damit Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung ist — die Leistung kann also erst danach verlangt werden. Bezweckt ist erkennbar, „dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird“ und ein langwieriger Prozess über die Schadensfeststellung unterbleibt. Dazu der Senat: „Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen.“
Weiter reicht die Klausel nicht. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages verbunden ist“. Zwei Erwägungen tragen das: „Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel erwarten.“ Und die Klausel wirkt in beide Richtungen — sie bindet den Versicherungsnehmer ebenso, wenn der Versicherer zur Benennung auffordert.
Kostenrisiko: gelöst über Auftragsrecht, nicht über Vollmacht
Der Einwand, ohne Vollmacht trage der Versicherungsnehmer das Honorarrisiko, überzeugte den Senat nicht. Wer den weiteren Sachverständigen bestimmt, verpflichtet sich mit der Erteilung des Gutachtenauftrags selbst und erhält seine Kosten je nach Verfahrensausgang möglicherweise erst spät ersetzt. „Dabei handelt es sich aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.“ Auch dort, wo eine Ausschussentscheidung ausbleibt und der für die Kostenverteilung maßgebliche Grad des Obsiegens und Unterliegens sich nicht feststellen lässt, gilt: „Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko auf den Versicherungsnehmer verlagert“.
Der Grund liegt im Auftragsrecht. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, besorgt er „zugleich ein ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers“ im Sinne des § 662 BGB. Daraus folgt ein Vorschussanspruch nach § 669 BGB und „ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB“ — der Versicherer schuldet also Freistellung, nicht der Sachverständige verliert seinen Anspruch. Dass der Versicherungsnehmer dabei auch eigene Interessen verfolgt, ist unschädlich: „Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen und ausgeführt hat, nicht aus“. Diese Deutung der Klausel hatte bereits das Berufungsgericht zugrunde gelegt — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung ausdrücklich.
Auch keine Geschäftsführung ohne Auftrag
Ein Direktanspruch ergab sich ebenso wenig aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Die Geschäftsführung ohne Auftrag erlaubt es, Aufwendungen von demjenigen ersetzt zu verlangen, dessen Geschäft man ohne Beauftragung besorgt hat. Sie kann auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer einem Dritten gegenüber zur Besorgung verpflichtet ist. Aber: „Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.“ Eine solche Regelung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die erbrachten Leistungen auch gegenüber Dritten grundsätzlich abschließend.
Entscheidend war damit, wie die Beauftragung tatsächlich abgelaufen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Bundesgerichtshof gebunden war, erfolgten Benennung und Beauftragung des Klägers jeweils durch das Sachverständigenbüro, das die Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannt hatten. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt, nicht die innere Vorstellung der Beteiligten: „Der objektive Gehalt dieser aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin“. Damit stand fest: „Für Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte war deshalb von vornherein kein Raum.“
Was das praktisch bedeutet
Für Sachverständige, die als Ausschussmitglied der Gegenseite bestimmt werden, verschiebt sich der Schuldner. Der Vertrag entsteht mit der Seite, die den Auftrag erteilt hat — regelmäßig also mit dem Versicherungsnehmer oder dem für ihn tätigen Büro. Wer sein Honorar sichern will, klärt die Vergütung vor Beginn der Tätigkeit mit demjenigen, der den Auftrag erteilt, und rechnet nicht gegenüber dem Versicherer ab.
Für Versicherungsnehmer und für Werkstätten, an die Ansprüche abgetreten wurden, bleibt das Kostenrisiko beherrschbar, verlagert sich aber in das Verhältnis zum Versicherer. Wer den zweiten Sachverständigen bestimmt, wird selbst dessen Vertragspartner, kann jedoch vom Versicherer auf Verlangen Vorschuss und Freistellung von der Honorarverbindlichkeit fordern. Der Weg führt damit über das Deckungsverhältnis, nicht über eine Direktabrechnung.
Reichweite dieser Entscheidung
Das Urteil betrifft die Auslegung einer bestimmten Klausel: A.2.6.2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung mit Stand 2015. Tragend war, dass der Wortlaut dieser Fassung keinen Anhalt für eine Vollmacht bietet. Ob eine anders gefasste Bedingung, die den Vertragsschluss im fremden Namen klar anspricht, ebenso zu beurteilen wäre, hatte der Senat nicht zu entscheiden — sein Argument, der Versicherungsnehmer erwarte eine klarere Ausgestaltung, deutet in die Gegenrichtung, ist aber keine Entscheidung über eine solche Klausel.
Entschieden wurde die Konstellation, in der der Versicherer nach Aufforderung untätig blieb. Den umgekehrten Fall — die Aufforderung geht vom Versicherer aus und der Versicherungsnehmer benennt niemanden — bezeichnet der Senat ausdrücklich als hier nicht gegeben. Er zieht ihn nur als Argument heran, weil die Klausel beide Seiten gleichermaßen bindet.
Offen bleiben mehrere Punkte am Rand. Der Senat verweist darauf, dass im Deckungsverhältnis zu beantworten ist, ob die Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren überhaupt vorliegen, etwa ob der Streit dem Verfahren zugänglich ist; darüber war hier nicht zu befinden. Ebenso wenig war über Bestand, Höhe oder Durchsetzbarkeit der Vorschuss- und Freistellungsansprüche der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zu entscheiden — sie tragen die Begründung, waren aber nicht Streitgegenstand. Der Fall, in dem sich der vom Versicherer benannte Sachverständige nicht meldete, betraf einen Teilbetrag von 981,75 €; er war von der Revision ausgenommen und damit nicht zu prüfen.
Schließlich sagt das Urteil nichts darüber, ob und in welcher Höhe die abgerechneten Leistungen berechtigt waren. Die Klage scheiterte an der Person des Anspruchsgegners, nicht an der Bewertung der Tätigkeit.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2025 – IV ZR 199/24, veröffentlicht in Rechtsprechung im Internet. Wiedergegeben sind Leitsatz, Sachverhalt und Entscheidungsgründe in der dort abrufbaren Fassung.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.