Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Sachverständigenverfahren der Kfz-Versicherung: Der eigene Mitarbeiter zählt nicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Leiter der Sachverständigenabteilung eines Versicherers den Ausschuss nach A.2.18 AKB nicht als Sachverständiger besetzen kann. Verstreicht daraufhin die Zweiwochenfrist, darf der Versicherungsnehmer das zweite Ausschussmitglied selbst bestimmen — und das Ergebnis des Verfahrens bindet den Versicherer.

Urteil vom 10.12.2014 – IV ZR 281/14 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Kein außenstehender Dritter, keine wirksame Benennung: Das Bestimmungsrecht ging auf den Versicherungsnehmer über

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer im Sachverständigenverfahren nach A.2.18 AKB einen eigenen Mitarbeiter benennt, hat damit keinen Sachverständigen benannt. Der Bundesgerichtshof begründet das nicht mit einer Befangenheit, sondern mit der Stellung des Benannten: Ein Angestellter einer Partei ist kein außerhalb der Parteien stehender Dritter. Weil der beklagte Versicherer innerhalb der Zweiwochenfrist niemanden wirksam benannt hatte, ging das Bestimmungsrecht auf den Versicherungsnehmer über; das von dessen Ingenieur geführte Verfahren war ordnungsgemäß. Der Anspruch war fällig, und die Feststellungen des Ausschusses banden den Versicherer der Höhe nach.

Der Fall

Am 10. Juni 2011 erlitt der PKW des Klägers einen Glasbruchschaden. Zwischen ihm und dem beklagten Versicherer bestand ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) — der vorformulierten Vertragsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen. Dass der Versicherer dem Grunde nach einstehen musste, war unstreitig. Gestritten wurde über die Höhe des Anspruchs und über seine Fälligkeit, also darüber, ab wann der Kläger Zahlung verlangen konnte.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 bezifferte der Versicherer den Schaden zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit dieser Abrechnung und beauftragte am 27. Juli 2011 einen Diplom-Ingenieur damit, sie zu prüfen und erforderlichenfalls das Sachverständigenverfahren einzuleiten. Dessen Gutachten vom 5. August 2011 kam auf 1.734,12 € netto; für das Gutachten fielen 437,55 € an.

A.2.18 AKB regelt genau diesen Konflikt. Bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe entscheidet ein Sachverständigenausschuss, für den Versicherungsnehmer und Versicherer je einen Kraftfahrzeugsachverständigen benennen. Benennt eine Seite innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung niemanden, wird dieser von der anderen Seite bestimmt. Einigt sich der Ausschuss nicht, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann — als Stichentscheider —, dessen Betrag zwischen den beiden Schätzungen liegen muss.

Nach der Aufforderung durch den Ingenieur des Klägers korrigierte der Versicherer die von ihm akzeptierte Schadenhöhe auf 1.019,84 € und benannte als sein Ausschussmitglied den Leiter seiner eigenen Sachverständigenabteilung. Der Ingenieur des Klägers lehnte diesen wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Versicherer als befangen ab. Da innerhalb der Zweiwochenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt wurde, berief er für den Versicherer einen weiteren Diplom-Ingenieur. Beide Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 €; abzüglich der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung — des vertraglich vereinbarten Eigenanteils — ergab das 1.584,12 €.

Der Kläger verlangte diesen Betrag abzüglich bereits gezahlter 869,84 € und zuzüglich 820,43 € Kosten des Sachverständigenverfahrens, insgesamt 1.534,71 €. Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer antragsgemäß. Auf dessen Berufung hob das Landgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab; die Entscheidung ist in r+s 2014, 120 abgedruckt. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers — die Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler —, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte.

Die Rechtsfrage

Das Berufungsgericht hatte die Forderung für nicht fällig gehalten, weil das Sachverständigenverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei: Der Versicherer habe fristgerecht einen Sachverständigen benannt, der am Verfahren habe beteiligt werden müssen; ein Recht zur Zurückweisung sähen die vertraglichen Bestimmungen nicht vor, und ein solches Recht sei auch entbehrlich, weil ein Obmann über abweichende Feststellungen der Parteisachverständigen entscheide. Diese Würdigung des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt.

Damit stand eine Auslegungsfrage im Mittelpunkt: Ist der Leiter der Sachverständigenabteilung des Versicherers ein Kraftfahrzeugsachverständiger im Sinne von A.2.18.2 AKB? Von der Antwort hing ab, ob die Zweiwochenfrist ungenutzt verstrichen und das Bestimmungsrecht auf den Versicherungsnehmer übergegangen war — und damit, ob der Anspruch fällig war.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision war begründet. Der Anspruch des Klägers ist fällig; das nach A.2.18 AKB vereinbarte Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger war nach A.2.18.2 Satz 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Versicherer dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen unterlassen hatte.

Maßstab ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss". Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an und damit auch auf dessen Interessen. Die Bedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren; in erster Linie ist vom Wortlaut auszugehen.

Der Wortlaut allein trug das Ergebnis nicht. Ihm entnimmt der Versicherungsnehmer, dass ein Ausschuss entscheidet und dass beide Seiten ihn mit je einem Kraftfahrzeugsachverständigen besetzen; weitere Anforderungen an Person und Sachkunde nennen die Bedingungen nicht. Der Senat formuliert: „Der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut nur ersehen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kraftfahrzeugsachverständigen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist." Die berufsständische Vorstellung, ein Sachverständiger arbeite persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei, kennt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht; er verbindet mit dem Begriff lediglich ein besonderes Fachwissen. Deshalb gilt: „Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss."

Tragend war der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Regelung. Das Verfahren bezweckt eine rasche Schadenregulierung mit sachverständiger Hilfe und soll einen möglicherweise langwierigen und kostspieligen Streit vor den staatlichen Gerichten vermeiden. Daraus folgt nach dem Senat: „Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten." Und weiter: „Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht."

Auf den Einwand des Versicherers, der Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Gutachten weisungsfrei, kam es danach nicht an. Maßgeblich ist die Stellung, nicht die innere Unabhängigkeit: Beim Mitarbeiter einer Partei handelt es sich schon nicht um einen Dritten. Dass beide Seiten je ein Ausschussmitglied stellen und ein Obmann divergierende Feststellungen entscheidet, ändert daran nichts — gerade darin zeigt sich das Gewicht, das der Bewertung durch Dritte beigemessen wird. Der Versicherungsnehmer darf zwar ein gewisses Näheverhältnis zwischen Benanntem und Benennendem erwarten. „Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Dritter."

Die Rechtsfolge ist formal: „Mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung hat der Beklagte damit innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Sachverständigen im Sinne der maßgeblichen AKB benannt." Nach Fristablauf ging das Bestimmungsrecht auf den Kläger über; das vorgesehene Verfahren ist damit ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Beweisrechtlich schließt sich die Bindungswirkung an. Die im Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG verbindlich; der Versicherer muss sich wegen der Schadenhöhe am Ergebnis des Gutachtens festhalten lassen. Wer sich davon lösen will, trägt die Last des Nachweises: Die Bindung kann nur durch den Nachweis einer erheblichen und offenbaren Unrichtigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits aufgehoben werden. „Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich dem unbefangenen, sachkundigen Beurteiler aufdrängt, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung" — daran sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst der von den Parteien verfolgte Zweck einer raschen und kostengünstigen Regulierung in Frage gestellt würde. Das Bestreiten der Schadenhöhe in den Vorinstanzen genügte diesen hohen Anforderungen nicht.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt das Gewicht im Sachverständigenverfahren zugunsten des Versicherungsnehmers, und zwar an einer sehr konkreten Stelle: der Zweiwochenfrist. Benennt der Versicherer auf die Aufforderung hin einen eigenen Angestellten, ist die Frist nach diesen Grundsätzen nicht gewahrt, denn ein Ausschussmitglied im Sinne der Bedingungen wurde nicht benannt. Das Bestimmungsrecht wandert dann zur Gegenseite.

Wer diesen Übergang nutzt und selbst einen Kraftfahrzeugsachverständigen beruft, führt das Verfahren ordnungsgemäß durch. Das hat zwei Folgen: Der Anspruch wird fällig, und das Ergebnis des Ausschusses bindet auch den Versicherer der Höhe nach. Umgekehrt wird die Bindung damit auch für den Versicherungsnehmer verbindlich — sie wirkt in beide Richtungen und lässt sich nur unter den strengen Voraussetzungen der offenbaren Unrichtigkeit aufbrechen.

Der Streitpunkt lag hier nicht in der fachlichen Qualifikation des Benannten, sondern in seiner Stellung zur Partei. Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist die Frage, ob der Benannte in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu derjenigen Seite steht, die ihn benennt.

Reichweite und Grenzen

Das Ergebnis beruht auf der Auslegung der konkret einbezogenen Bedingungen. Der Senat stellt das ausdrücklich klar: Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liegenden AKB. Für Verträge mit abweichendem Wortlaut bleibt die Übertragbarkeit deshalb offen.

Eine Frage hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen: „Der Senat braucht die Frage, ob ein Sachverständiger im Sachverständigenverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entscheiden." Die Ablehnung durch den Ingenieur des Klägers trug das Ergebnis also nicht. Es beruht allein darauf, dass der Benannte schon begrifflich kein Sachverständiger im Sinne der Bedingungen war. Wer sich in einem anderen Fall auf eine Befangenheit stützen möchte, findet dafür in dieser Entscheidung keine Grundlage.

Ungeklärt bleibt ferner, wo die Grenze zwischen hinnehmbarer Nähe und unzulässiger Abhängigkeit im Einzelnen verläuft. Der Senat markiert die beiden Pole — ein gewisses Näheverhältnis zum Benennenden darf bestehen, ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis nicht —, ohne die Fälle dazwischen auszuleuchten. Ob etwa ein regelmäßig beauftragter externer Gutachter erfasst wäre, sagen die Gründe nicht.

Die veröffentlichten Gründe befassen sich außerdem nicht näher mit der Kostenregelung in A.2.18.4 AKB, wonach die Kosten des Verfahrens im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu tragen sind. Zur Berechnung der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten von 820,43 € verhalten sie sich nicht.

Schließlich ist die Bindung an das Ausschussergebnis angreifbar: Sie entfällt bei einer erheblichen und offenbaren Unrichtigkeit. Die Hürde dafür ist hoch, und sie zu überwinden ist Sache derjenigen Seite, die sich vom Ergebnis lösen will. Im entschiedenen Fall reichte das Bestreiten der Höhe dafür nicht aus.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2014 — IV ZR 281/14. Wiedergegeben sind Leitsatz, Sachverhalt und Entscheidungsgründe in der dort veröffentlichten Fassung.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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