Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Innenausgleich zwischen Zugfahrzeug- und Anhängerversicherer richtet sich nach deutschem Recht

Ein deutsches Zugfahrzeug, ein tschechischer Anhänger, ein Unfall in Deutschland: Der Bundesgerichtshof klärt, nach welcher Rechtsordnung sich der Regress zwischen den beiden Haftpflichtversicherern bestimmt — und gelangt über das Pflichtversicherungsrecht zu deutschem Recht.

Urteil vom 03.03.2021 – IV ZR 312/19 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Hälftiger Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG — Revision des Anhängerversicherers ohne Erfolg

Die Entscheidung auf einen Blick

Verunglückt in Deutschland ein Gespann aus einem hier zugelassenen Zugfahrzeug und einem in Tschechien zugelassenen Anhänger, richtet sich der Ausgleich zwischen den beiden Haftpflichtversicherern nach deutschem Recht. Der Bundesgerichtshof leitet das aus den europäischen Kollisionsnormen ab — den Vorschriften, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Der deutsche Versicherer des Zugfahrzeugs konnte deshalb die Hälfte seiner Zahlungen beim tschechischen Anhängerversicherer zurückholen, obwohl das tschechische Recht einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

Der Fall: ein Schwertransport, zwei Rechtsordnungen

Am 29. Oktober 2013 verunglückte in Deutschland ein Schwertransportgespann. Das Zugfahrzeug war in Deutschland zugelassen und bei der späteren Klägerin haftpflichtversichert; der Anhänger war in der Tschechischen Republik zugelassen und bei der Beklagten versichert, einem tschechischen Versicherungsunternehmen. Bei der Begegnung mit einem landwirtschaftlichen Gespann kam es zur Kollision.

Geschädigt wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Schadensersatzansprüche gegen die Halterin des Zugfahrzeugs waren gerichtlich bereits festgestellt und zwischen den beiden Versicherern unstreitig. Die Klägerin regulierte den Schaden durch Zahlungen an die Geschädigte.

Anschließend nahm sie den Anhängerversicherer in Regress — sie verlangte also Erstattung dessen, was sie über ihren eigenen Anteil hinaus getragen hatte. Eingeklagt waren die Hälfte der geleisteten Zahlungen und die eigenen Rechtsverteidigungskosten, insgesamt 5.870,49 € nebst Zinsen. Das Berufungsgericht legte der Ausgleichung später einen unstreitigen Betrag von 12.102,98 € zugrunde, dessen Hälfte rechnerisch 6.051,49 € beträgt; geltend gemacht hatte die Klägerin lediglich den geringeren Betrag. Rechtsgrundlage sollte § 78 Abs. 2 VVG sein — die Vorschrift über den Ausgleich unter mehreren Versicherern desselben Risikos, hier in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung.

Die Beklagte hielt dem entgegen, anzuwenden sei tschechisches Recht, und dieses kenne einen solchen Ausgleich nicht. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht ihr statt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — der Überprüfung eines Urteils allein auf Rechtsfehler — erstrebte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, nach welcher Rechtsordnung sich der Ausgleichsanspruch zwischen dem deutschen Versicherer des Zugfahrzeugs und dem tschechischen Versicherer des Anhängers bestimmt. Von der Antwort hing der Rechtsstreit ab: Nach deutschem Recht steht dem vorleistenden Versicherer ein hälftiger Innenausgleich zu; nach tschechischem Recht besteht bereits keine Haftung des Anhängerhalters und damit auch kein Direktanspruch des Geschädigten gegen dessen Versicherer — also kein unmittelbarer Anspruch gegen die Versicherung statt gegen den Halter.

Dahinter steht das Verhältnis zweier europäischer Verordnungen: der Rom I-Verordnung für vertragliche und der Rom II-Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse. Die Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers hat ihren Ursprung im Versicherungsvertrag, die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten dagegen im Unfall. Vorgeschaltet war deshalb die Frage, ob der Halter oder Fahrer des tschechischen Anhängers der Geschädigten überhaupt haftete — ohne eine solche Haftung fehlt dem Ausgleich die Grundlage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision blieb erfolglos. Der Senat fasst seine Prüfung des Berufungsurteils in einem Satz zusammen: „Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand." Die Beschränkung auf das Ergebnis ist bedeutsam, denn die Herleitung der Vorinstanz übernimmt er nicht in allen Schritten. Sein Ausgangspunkt lautet: „Der von der Klägerin erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt der Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland."

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG bejaht und dazu einen ausführlichen Weg über Art. 19 der Rom II-Verordnung und Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Rom I-Verordnung beschritten; es hatte insbesondere angenommen, der dort verwendete Begriff des Versicherungsvertrags erfasse nicht die vertragliche Gestaltung als solche, sondern die gesamte Haftungssituation auf vertraglicher und gesetzlicher Grundlage. Der Bundesgerichtshof billigte das Ergebnis dieser Würdigung, wählte für die tragende Begründung aber einen kürzeren Weg.

Zunächst grenzt der Senat die beiden Verordnungen voneinander ab. Ihre Begriffe sind autonom auszulegen, also aus Systematik und Zielen der Verordnungen heraus und nicht nach nationalem Verständnis. Ein vertragliches Schuldverhältnis ist danach eine gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung; ein außervertragliches Schuldverhältnis hat seinen Ursprung in einem der in Art. 2 Rom II-VO genannten Ereignisse — unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherten bestehen Verträge, zwischen den Versicherern untereinander dagegen nicht: „Dagegen besteht zwischen den beiden Parteien selbst kein vertragliches Schuldverhältnis." Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, „einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist".

Auf dieser Grundlage prüft der Senat in Schritten. Für die Haftung der bei der Klägerin Versicherten gegenüber der Geschädigten gilt Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO: Weil die Sonderfälle des Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO nicht vorlagen, entscheidet das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist — hier das deutsche. Für die Gegenseite gilt dasselbe: „Da im Streitfall die in Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO genannten besonderen Umstände nicht vorliegen, beurteilt sich auch die Haftpflicht des Anhängerhalters oder -fahrers gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht, da der Unfallschaden in Deutschland eingetreten ist."

Für den Ausgleich selbst formuliert der Senat den Maßstab: „Erfüllt nach einem durch ein Gespann verursachten Unfallschaden einer der für die Zugmaschine oder den Anhänger eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer die Schadensersatzforderung des Geschädigten, so ist für die Frage, ob ihm danach ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Haftpflichtversicherer zusteht, entscheidend, ob auch dessen Versicherte dem Geschädigten auf Schadensersatz hafteten und ob der andere Haftpflichtversicherer, hier die Beklagte, insoweit eintrittspflichtig war".

Die Annahme der Revision, die Ausgleichspflicht richte sich demgegenüber nach tschechischem Recht, weist der Senat zurück. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung ERGO Insurance und Gjensidige Baltic vom 21. Januar 2016 (C-359/14, C-475/14) ausgeführt, das auf eine solche Regressklage anwendbare Recht bestimme sich nach Art. 7 Rom I-VO, weil die Eintrittspflicht der Versicherer ihren Ursprung in den Versicherungsverträgen habe. Über Art. 19 Rom II-VO — die Vorschrift über den gesetzlichen Forderungsübergang, wenn ein Dritter die Forderung des Geschädigten befriedigt — können nach dieser Rechtsprechung aber gleichwohl die deliktischen Anknüpfungen maßgebend bleiben.

Ob der nach deutschem Recht mögliche Innenausgleich unter den Regeln der Mehrfachversicherung von Art. 19 Rom II-VO erfasst wird, lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Die Frage könne „im Streitfall offenbleiben, so dass insoweit auch ein neuerliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist" — also die Vorlage der Auslegungsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Möglich ist das, weil der zweite Weg zum selben Ziel führt: Bestimmt man das anwendbare Vertragsrecht allein nach Art. 7 Rom I-VO, ergibt sich ebenfalls die Anwendung deutschen Rechts.

Dieser zweite Weg führt über das Pflichtversicherungsrecht. Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO „eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist". Von dieser Ermächtigung hat Deutschland durch Art. 46d EGBGB Gebrauch gemacht. Der Senat referiert dazu: „Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht."

Genau so lag der Fall. § 1 AuslPflVG verpflichtet den Halter eines ausländischen Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach § 2 Abs. 1 KfzPflVV muss diese Versicherung Schadenersatzansprüche umfassen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden; § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV zählt den Fahrer zu den mitversicherten Personen und unterscheidet dabei nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern. Über § 4 AuslPflVG gilt das entsprechend für ausländische Fahrzeuge und Anhänger. Der Versicherungsvertrag muss danach den Bestimmungen entsprechen, die für Fahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen gelten.

Beweisrechtlich ruht dieser Schritt auf einer Feststellung der Tatsacheninstanzen, auf die sich der Senat stützt: „Denn wie die Vorinstanzen mit sachverständiger Hilfe ohne Rechtsfehler festgestellt haben, besteht nach tschechischem Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer." Unstreitig waren daneben der Regulierungsvorgang und der Betrag, der der Ausgleichung zugrunde lag.

Im Ergebnis ist der Streitfall nach den Worten des Senats „sowohl was die Frage der Haftung des Halters des Anhängers gegenüber der Geschädigten als auch die Frage des Innenausgleichs der Parteien untereinander betrifft, nach deutschem Recht zu beurteilen". Nach deutschem Recht steht dem regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers ein hälftiger Innenausgleich nach den Vorschriften über die Doppel- beziehungsweise Mehrfachversicherung zu; das hatte der Senat bereits im Urteil vom 27. Oktober 2010 (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211) im Einzelnen dargelegt. Zu einer Abkehr davon sah er sich nicht veranlasst: „Das Revisionsvorbringen gibt zu einer Änderung dieser Senatsrechtsprechung keinen Anlass."

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unfälle in Deutschland unter Beteiligung ausländischer Anhänger zieht das Urteil eine deutliche Linie: Sowohl die Haftung gegenüber der geschädigten Seite als auch die Auseinandersetzung der beteiligten Versicherer untereinander beurteilt sich nach deutschem Recht. Der ausländische Anhängerversicherer kann dem Ausgleichsverlangen im entschiedenen Fall nicht entgegenhalten, seine heimische Rechtsordnung kenne einen solchen Anspruch nicht.

Der Hebel dafür liegt im Pflichtversicherungsrecht. Weil Deutschland für das betroffene Risiko eine Versicherungspflicht anordnet und diese über § 1 und § 4 AuslPflVG auch ausländische Anhänger erfasst, greift die Sonderanknüpfung des Art. 46d Abs. 2 EGBGB — die Regel, die den Pflichtversicherungsvertrag dem Recht des Staates unterstellt, auf dessen Recht die Abschlusspflicht beruht. Die Regulierungspraxis kann sich daran orientieren, soweit die Umstände denen des entschiedenen Falls entsprechen.

Für die geschädigte Seite folgt aus derselben Anknüpfung, dass sich die Haftung des Halters oder Fahrers eines ausländischen Anhängers nach dem Recht des Unfallorts richtet. Dass das Zulassungsland des Anhängers eine Halterhaftung selbst nicht vorsieht, änderte daran hier nichts.

Das bedeutet für Sie

Wickeln Sie als Versicherer oder als Transportunternehmen einen Unfall in Deutschland mit einem im EU-Ausland zugelassenen Anhänger ab, kommt es für das anwendbare Recht auf den Ort des Schadenseintritts und auf die deutsche Versicherungspflicht an — nicht auf den Sitz des ausländischen Versicherers. Ob sich der hälftige Ausgleich im konkreten Fall durchsetzen lässt, hängt zusätzlich davon ab, wie die ausländische Rechtsordnung die Haftung des Anhängerhalters ausgestaltet; diese Frage wird im Prozess mit sachverständiger Hilfe geklärt.

Reichweite und Grenzen

Die Entscheidung betrifft einen Altfall. Für den Unfall vom 29. Oktober 2013 gilt nach den Worten des Senats: „Maßgeblich für den am 29. Oktober 2013 geschehenen Unfall ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020". Auch § 78 Abs. 2 VVG wurde in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung angewandt. Zur Rechtslage nach diesen Änderungen verhält sich das Urteil nicht.

Eine zentrale Frage bleibt bewusst unbeantwortet: ob der nach deutschem Recht mögliche Innenausgleich unter den Regeln der Mehrfachversicherung von Art. 19 Rom II-VO erfasst wird. Der Senat weist selbst darauf hin, dass diese Vorschrift zumindest dem Wortlaut ihrer Überschrift nach einen Forderungsübergang voraussetzt. Offenlassen konnte er es nur deshalb, weil die Anknüpfung nach Art. 7 Rom I-VO im Streitfall zum gleichen Recht führt. Wer die Entscheidung als Klärung dieser Auslegungsfrage liest, überdehnt sie.

Ebenfalls unentschieden bleibt die von der Revision aufgeworfene Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Rom I-VO — ob das Recht des am engsten verbundenen Mitgliedstaats maßgebend ist oder ob nach Art. 7 Abs. 5 Rom I-VO eine Statutenspaltung eintritt, bei der für jedes Teilrisiko das Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates gilt. Sie „würde sich nur dann stellen, wenn sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Tschechische Republik dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwürfen" — und das war hier gerade nicht so. Folgerichtig hielt der Senat auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für entbehrlich.

Das Ergebnis hängt an tatsächlichen Feststellungen zum ausländischen Recht. Tragend war die Feststellung der Vorinstanzen, dass das tschechische Recht weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters noch einen Direktanspruch gegen dessen Versicherer vorsieht. Bei einer ausländischen Rechtsordnung, die beides kennt, verläuft die Prüfung anders. Tragend waren außerdem der Schadenseintritt in Deutschland und der Umstand, dass die besonderen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO nicht erfüllt waren.

Zur Höhe äußert sich das Urteil nur begrenzt. Der Ausgleich erfolgte hälftig; das Berufungsgericht hatte das damit begründet, dass beide Versicherungsverträge deckungsgleich gewesen seien — der Bundesgerichtshof beanstandete dieses Ergebnis nicht. Wie bei unterschiedlich zugeschnittenen Verträgen zu quoteln wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist geklärt, wie zu verfahren wäre, wenn der ausländische Versicherer vorgeleistet hätte.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2021, Aktenzeichen IV ZR 312/19, im amtlichen Volltext.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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