Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kaskoversicherung: Welcher Restwert nach dem Unfall angerechnet wird

Nach einem Unfall rechnete die Kaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert ab und zog davon einen Restwert von 7.000 € ab — den Bruttobetrag aus einem Händlerangebot. Der Versicherungsnehmer war nicht vorsteuerabzugsberechtigt und hielt nur den Nettorestwert von 5.882,35 € für abzugsfähig. Der Bundesgerichtshof gibt ihm im Ausgangspunkt recht, hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück.

Urteil vom 10.09.2014 – IV ZR 379/13 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Aufhebung und Zurückverweisung — maßgebend ist der Betrag, der dem Versicherungsnehmer am Ende verbleibt

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug nach einem Unfall nicht repariert, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts — also abzüglich dessen, was das beschädigte Fahrzeug beim Verkauf noch einbringt. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass dafür der Betrag zählt, der dem Versicherungsnehmer nach einem Verkauf tatsächlich verbleibt: Wer im Kaufpreis Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen muss, lässt sich nur den Nettokaufpreis anrechnen; bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkauf „erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös“. Weil offen blieb, ob der Händler dem Kläger auch ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer 7.000 € gezahlt hätte, hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Der Fall: 1.117,65 € Streit um einen Restwert

Der Kläger hielt für seinen Pkw bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand vom 1. Januar 2010 (AKB 2010). Nach einer Unfallschadenmeldung gab die Versicherung ein Gutachten in Auftrag. Es kam zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen.

Für diesen Fall sehen die Bedingungen zwei Wege vor. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, trägt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Unterbleibt die Reparatur, greift A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010: Dann zahlt der Versicherer „die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts“. Den Restwert umschreibt A.2.6.7 AKB 2010 als „der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand“.

Zur Umsatzsteuer bestimmt A.2.9 AKB 2010: „Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.“ Ergänzend heißt es dort: „Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“ Vorsteuerabzugsberechtigt ist, wer die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen kann — der Kläger war es nach seinem Vortrag nicht, und der Senat behandelt ihn als beim Verkauf nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das Gutachten wies für das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer aus. Für den Restwert nannte der Gutachter zwei Zahlen: 5.882,35 € ohne und 7.000 € mit Mehrwertsteuer. Grundlage war ein verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers, das auf „7.000 EUR (incl. MwSt.)“ lautete.

Die Versicherung erstattete den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts von 7.000 € und einer Selbstbeteiligung von 150 €. Der Kläger hielt dem entgegen, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfe neben der Selbstbeteiligung nur der Nettorestwert von 5.882,35 € in Abzug gebracht werden. Die Differenz von 1.117,65 € machte er mit der Klage geltend.

Das Amtsgericht gab der Klage statt — ohne Beweisaufnahme und mit der Annahme, ein Verbraucher wie der Kläger könne beim Verkauf seines Fahrzeuges als Erlös stets nur dessen Nettowert erzielen. Auf die Berufung der Versicherung wies das Landgericht die Klage ab. Es hielt den Bruttorestwert von 7.000 € für anzurechnen; dieser Betrag entspreche dem durch den Sachverständigen eingeholten Kaufangebot, und die Kaufinteressentin sei bereit gewesen, das Fahrzeug zu dem genannten Preis zu erwerben — so die Würdigung des Berufungsgerichts. Den erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Klägers, das Angebot habe sich nur an Verkäufer gerichtet, die die auf den Kaufpreis entfallende Mehrwertsteuer ausweisen könnten, ließ es nach § 531 ZPO — der Vorschrift darüber, wann neuer Tatsachenvortrag in der zweiten Instanz noch zugelassen wird — nicht mehr zu; es handele sich um ein neues Angriffsmittel, welches der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können. Mit der Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage: Welcher Restwert wird angerechnet?

Der Streit drehte sich um einen einzigen Rechenposten. Nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 wird vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abgezogen. Wie hoch dieser Restwert anzusetzen ist, wenn der Versicherungsnehmer beim Verkauf des beschädigten Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer ausweisen kann, sagen die Bedingungen nicht ausdrücklich.

Die Versicherung leitete ihre Antwort aus der Umsatzsteuerklausel ab: Weil A.2.9 AKB 2010 die Leistung auf den Nettowiederbeschaffungswert beschränke, sei „spiegelbildlich“ auf der Gegenseite ein Bruttoerlös anzurechnen — so ihr Standpunkt in den Vorinstanzen.

Zu beantworten war damit zweierlei: erstens, ob der anzurechnende Restwert der Bruttobetrag eines Kaufangebots ist oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer davon behalten kann; zweitens, wie ein Angebot über „7.000 EUR (incl. MwSt.)“ zu verstehen ist, wenn es einen Verkäufer erreicht, der beim Verkauf keine Umsatzsteuer ausweist.

Die Entscheidung: Maßgebend ist der Betrag, der am Ende verbleibt

„Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.“ Zur Würdigung des Landgerichts hält der Senat knapp fest: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.“

Ausgangspunkt ist der Zweck der Klausel. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert und wird das Fahrzeug dennoch bedingungsgemäß repariert, beschränkt sich das Leistungsversprechen auf die Reparatur- und Reparaturnebenkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Verzichtet der Versicherungsnehmer dagegen auf die Reparatur, verfolgt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 ein anderes Ziel: Die Regelung bezweckt, „ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen“.

Angerechnet wird deshalb, was der Versicherungsnehmer aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Die tragende Formel lautet: „Maßgebend dafür ist allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt.“

Daraus folgen zwei Fallgruppen. Ist der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf umsatzsteuerpflichtig, ist er verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen; dann „stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettokaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar“. Ist er — wie der Kläger — beim Verkauf nicht umsatzsteuerpflichtig, entfällt die Trennung zwischen Brutto- und Nettobetrag: „der anzurechnende Restwert ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann“.

Die Umsatzsteuerklausel trägt das Gegenteil nicht. Zwar erstattet der Versicherer nach A.2.9 AKB 2010 Mehrwertsteuer nur dann, wenn sie bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist — das hatte das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats zutreffend gesehen. Auf die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs bezieht sich die Klausel jedoch schon deshalb nicht, „weil der Versicherungsnehmer dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss“. Im Streitfall bewirkt sie lediglich, dass der Kläger für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs keine Umsatzsteuer verlangen kann, weil er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer gezahlt hat. Ein Gegenstück in Gestalt eines anzurechnenden Bruttoerlöses folgt daraus nicht: „Eine solche wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäfte besteht nicht.“ Und weiter: „Vielmehr sind die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs umsatzsteuerrechtlich voneinander unabhängige Vorgänge.“

Damit verschiebt sich der Streit von der Rechts- auf die Tatsachenebene. „Im Streitfall hängt die Lösung deshalb allein davon ab, welchen Kaufpreis die Kaufinteressentin dem Kläger für sein Unfallfahrzeug tatsächlich gezahlt hätte.“ Zwei Lesarten des Angebots sind möglich. War die Händlerin ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7.000 € zu zahlen, „müsste sich der Kläger einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen“. Galten die 7.000 € dagegen nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs und anderenfalls höchstens 5.882,35 € als entsprechender Nettobetrag, „beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme“.

Beweisrechtlich ist die Lastenverteilung eindeutig: „Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom Versicherungsnehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen.“ In erster Instanz hatte die Versicherung lediglich ohne Beweisantritt bestritten, dass der Kläger den Mehrwertsteuerbetrag nicht hätte realisieren können; sie hielt die Sache für eine reine Rechtsfrage. Erst in der Berufungsbegründung bot sie Sachverständigenbeweis dafür an, dass Bieter in so genannten Restwertbörsen in Unkenntnis der Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Verkäufers davon ausgingen, den gebotenen Preis unabhängig von einem Mehrwertsteuerausweis zahlen zu müssen. Dem trat der Kläger mit dem Zeugnis eines Mitarbeiters der Kaufinteressentin entgegen, deren Angebot nur für einen vorsteuerabzugsberechtigten Verkäufer gegolten habe.

Diesen Gegenbeweis durfte das Berufungsgericht nicht zurückweisen. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war der Vortrag schon deshalb zuzulassen, weil das Amtsgericht nicht erkannt hatte, dass der Streit der Parteien vorwiegend nicht um eine Rechtsfrage ging, sondern um die tatsächliche Frage, ob die konkrete Kaufinteressentin bereit gewesen wäre, den gebotenen Preis von 7.000 € auch bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkauf zu entrichten. Hinzu kommt § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO: „Nachlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dem Kläger nicht anzulasten, nachdem die Beklagte ihrer Beweislast in Bezug auf die Höhe des möglichen Erlöses für das versicherte Fahrzeug zunächst nicht nachgekommen war und das Gericht erster Instanz weiteren Aufklärungsbedarf nicht gesehen, sondern das Klagevorbringen für ausreichend erachtet hatte.“ Erst als die Versicherung ihren Vortrag in zweiter Instanz unter Beweis gestellt hatte, bestand für den Kläger Anlass, dem mit einem Gegenbeweis entgegenzutreten.

Abschließend entscheiden konnte der Senat die Sache nicht. In der Revision wird das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler überprüft; Beweise werden dort nicht mehr erhoben. „Der Senat kann diese Auslegung nicht selbst vornehmen, weil die Parteien Beweise für das Verständnis solcher Angebotserklärungen in den beteiligten Verkehrskreisen und für den wahren Willen der Erklärenden angeboten haben, die der Tatrichter bisher nicht erhoben hat.“ Die Sache geht deshalb an das Berufungsgericht zurück.

Was das praktisch bedeutet

Für die Abrechnung eines Kaskoschadens ohne Reparatur ergibt sich ein klarer Prüfpunkt: Der Abzug bemisst sich nach dem Erlös, der dem Versicherungsnehmer bleibt, nicht nach der höchsten Zahl im Gutachten. Wer als Privatperson verkauft und im Kaufvertrag keine Mehrwertsteuer ausweisen kann, hat wirtschaftlich nur den Betrag zur Verfügung, den der Käufer ihm tatsächlich zahlt.

Zugleich zeigt der Fall, dass der Streit mit dieser Rechtsfrage nicht endet. Ob ein Händler seinen gebotenen Preis auch ohne Mehrwertsteuerausweis zahlt, ist eine Tatsachenfrage — und dafür trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. Wird ein Bruttorestwert abgezogen, lohnt daher die Nachfrage, worauf der Gutachter ihn stützt und wie das zugrundeliegende Angebot formuliert war.

Der Formulierung des Angebots kommt dabei erhebliches Gewicht zu. Ein Zusatz wie „(incl. MwSt.)“ lässt beide Lesarten zu; welche gilt, hängt vom Verständnis in den beteiligten Verkehrskreisen und vom wahren Willen des Anbietenden ab. Beides ist dem Beweis zugänglich — etwa durch ein Sachverständigengutachten zu den Gepflogenheiten in Restwertbörsen oder durch die Vernehmung eines Mitarbeiters des bietenden Händlers.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Entscheidung betrifft die Fahrzeugversicherung nach den AKB 2010 und dort die Abrechnung bei unterbliebener Reparatur. Sie beantwortet, wie der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert zu bestimmen ist. Grundlage ist der Versicherungsvertrag; zu Ansprüchen gegen einen Unfallgegner verhält sich das Urteil nicht.

Der Ausgang des Rechtsstreits bleibt offen. Der Senat hat nicht entschieden, ob der Kläger 7.000 € oder 5.882,35 € erlöst hätte. Er hält fest: „Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht ausreichend geklärt.“ Es habe das fragliche Angebot insbesondere nicht auszulegen versucht. Beide Lesarten hält der Senat für denkbar; welche zutrifft, hat der Tatrichter nach Erhebung der angebotenen Beweise zu entscheiden.

Nicht gebilligt ist damit zugleich die Erwägung des Amtsgerichts, ein Verbraucher könne beim Verkauf seines Fahrzeuges als Erlös stets nur dessen Nettowert erzielen. Der Senat stellt gerade nicht darauf ab, was ein Verkäufer typischerweise erlöst, sondern darauf, was die konkrete Kaufinteressentin gezahlt hätte.

Ebenso wenig ist gesagt, dass die Anrechnung eines Bruttobetrags bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkäufer von vornherein ausscheidet. Bleibt der Bieter auch ohne Mehrwertsteuerausweis bei seinem Gebot, ist der volle Betrag anzurechnen. Die Entscheidung verlagert die Frage damit von der Rechtsanwendung auf die Beweisaufnahme.

Schließlich gilt die Aussage zur Zulassung des neuen Vortrags der besonderen Lage dieses Falles: Sie beruht darauf, dass der Versicherer seiner Beweislast zur Höhe des möglichen Erlöses zunächst nicht nachgekommen war und das erstinstanzliche Gericht weiteren Aufklärungsbedarf nicht gesehen hatte. Eine allgemeine Aussage darüber, wann verspäteter Vortrag in der Berufung zuzulassen ist, enthält das Urteil nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2014 – IV ZR 379/13 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Als Norm ist § 15 UStG ausgewiesen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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