Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kaskoversicherung: Meldung an den Versicherer statt an den Geschädigten

Nach einem nächtlichen Unfall mit einem Straßenbaum durfte der Versicherungsnehmer den Unfallort verlassen — die nachträgliche Meldung an Polizei oder Straßenbauamt unterblieb jedoch. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das den Kaskoschutz nicht schon für sich genommen kostet, wenn der Versicherer rechtzeitig unterrichtet wurde.

Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt — etwa nachts, nachdem die Wartefrist abgelaufen ist und niemand für Feststellungen bereitsteht —, hat diese Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen; das verlangt § 142 Abs. 2 StGB. Unterbleibt die dafür nötige Mitteilung an Polizei oder Geschädigten, kostet das den Kaskoschutz gleichwohl nicht schon für sich genommen: Nicht als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu werten ist es, wenn der Versicherungsnehmer stattdessen seinen eigenen Versicherer zu einem Zeitpunkt unterrichtet hat, zu dem er die Strafbarkeit durch eine Mitteilung an den Geschädigten noch hätte abwenden können. Der Bundesgerichtshof hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück; festzustellen ist nun, wann der Versicherer erstmals von Unfall und Beteiligung erfuhr.

Der Fall: Nachts gegen einen Baum, verständigt wurde der ADAC

Der Kläger nahm seinen Kfz-Kaskoversicherer auf Leistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem geleasten Pkw in Anspruch. Die Kaskoversicherung deckt — anders als die Haftpflichtversicherung — den Schaden am eigenen Fahrzeug ab. Grundlage war ein Unfall vom 11. Juli 2008.

Gegen 1.00 Uhr morgens kam der Kläger auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum. Beschädigt wurden sein Fahrzeug und der Baum. Zur Ursache trug er vor, er habe in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe gesehen und sei diesen zur Vermeidung einer Kollision instinktiv nach links ausgewichen.

Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht. Er behauptete, den Unfall seinem Versicherer unverzüglich gemeldet zu haben. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später nach § 153a StPO eingestellt; das Strafverfahren endete damit ohne Urteil.

Der Versicherer lehnte eine Regulierung ab: Der Kläger habe Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verletzt. Obliegenheiten sind vertragliche Verhaltensanforderungen an den Versicherungsnehmer, deren Verletzung den Versicherungsschutz kosten kann.

Für den Vertrag galten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand vom 1. Januar 2008. Sie waren anlässlich einer Änderung der Schadenfreiheitsklasse durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 4. August 2008 rückwirkend zum 2. Mai 2008 einbezogen worden. Ihre Klausel E.1.3 formuliert die Aufklärungspflicht so: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann." Als Beispiel nennt sie unter anderem, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Nach E.6.1 besteht bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten kein Versicherungsschutz. E.6.2 eröffnet dem Versicherungsnehmer eine Rückfallposition: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, „soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war" — dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger seinen Leistungsanspruch in Höhe von 27.445,63 € weiter.

Das Berufungsgericht hatte die Leistungsfreiheit des Versicherers damit begründet, der Kläger habe die Aufklärungspflicht verletzt: Zwar habe er nicht den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB. Ob auf den Versicherungsfall das Versicherungsvertragsgesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung oder in der Neufassung anzuwenden sei, könne dahinstehen, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegeben sei. Ein nur leichtes Verschulden im Sinne der zum alten Recht entwickelten Relevanzrechtsprechung treffe ihn nicht; den nach neuem Recht möglichen Kausalitätsgegenbeweis — den Nachweis, dass sich die Pflichtverletzung auf die Feststellungen des Versicherers nicht ausgewirkt hat — habe er ebenso wenig geführt, sein Vortrag zu einer fehlenden Alkoholisierung sei nicht hinreichend konkretisiert. Außerdem sei dieser Gegenbeweis wegen arglistigen Verhaltens nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG n.F. ausgeschlossen. Auf dieser Würdigung des Berufungsgerichts beruhte das angefochtene Urteil.

Die Rechtsfrage

§ 142 StGB unterscheidet zwei Konstellationen. Absatz 1 erfasst den Unfallbeteiligten, der sich vom Unfallort entfernt, obwohl er dort Feststellungen zu ermöglichen oder zu deren Ermöglichung eine angemessene Zeit zu warten hatte. Absatz 2 betrifft denjenigen, der sich berechtigt oder entschuldigt entfernen durfte — etwa nach Ablauf der Wartefrist, wenn niemand für Feststellungen bereitstand: Ihn trifft die Pflicht, diese Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Nach Absatz 3 genügt dafür eine Meldung bei der Polizei oder beim Geschädigten.

Die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB knüpft daran an. Für das unerlaubte Entfernen nach Absatz 1 ist anerkannt, dass es zugleich diese Obliegenheit verletzt. Zu klären war hier eine andere Frage: Folgt aus der Verletzung der bloß nachträglichen Handlungspflicht aus Absatz 2 in gleicher Weise automatisch eine Obliegenheitsverletzung? Und macht es einen Unterschied, wenn der Versicherungsnehmer statt Polizei oder Geschädigtem seinen eigenen Versicherer unterrichtet hat?

Davon hängt eine zweite Frage ab. Selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, bleibt dem Versicherungsnehmer nach E.6.2 AKB der Kausalitätsgegenbeweis — es sei denn, er hat arglistig gehandelt. Zu bestimmen war deshalb auch, unter welchen Voraussetzungen Arglist angenommen werden kann und was dieser Gegenbeweis in der vorliegenden Fallgestaltung verlangt.

Die Entscheidung: Aufhebung und Zurückverweisung

Der Bundesgerichtshof gab dem Rechtsmittel statt: „Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht." Zu den Erwägungen der Vorinstanz hielt der Senat fest: „Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand." Der Angelpunkt lautet: „Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht."

Welches Bedingungswerk gilt

Vorab klärte der Senat die Vertragsgrundlage: Obliegenheiten und Rechtsfolgen ihrer Verletzung beurteilen sich nach den AKB mit Stand vom 1. Januar 2008. Welche Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes auf den eingetretenen Versicherungsfall anzuwenden ist, konnte offen bleiben, weil die Parteien mit der Vereinbarung dieser Bedingungen der Sache nach die an das neue Recht angepassten Regelungen mit sofortiger Wirkung vereinbart hatten. Gegen diese vorzeitige Anpassung bestehen nach dem Senat selbst dann keine Bedenken, wenn auf den Versicherungsfall noch das alte Recht anzuwenden wäre, „weil die Rechtsfolgenregelung in den AKB 2008 für den Versicherungsnehmer insgesamt günstiger ist". Der Versicherer hätte sie zum 1. Januar 2009 ohnehin einseitig herbeiführen können.

Der Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB steht fest

Den ersten Schritt der Vorinstanz billigte der Senat: Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB sei rechtsfehlerfrei. Der Kläger durfte sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen. Wegen des am Straßenbaum eingetretenen Fremdschadens war er jedoch verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine Meldung bei der Polizei oder beim Geschädigten genügt — hier also beim zuständigen Straßenbauamt. Dieser Verpflichtung ist er unstreitig nicht nachgekommen.

Auch den mindestens bedingten Vorsatz durfte das Berufungsgericht bejahen, also das Bewusstsein, den Tatbestand möglicherweise zu verwirklichen, verbunden mit dessen Inkaufnahme. Es hatte ihn daraus gefolgert, „dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Kollision mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Schäden auch am Baum verursacht haben müsse". Diese Schlussfolgerung liege im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, verstoße nicht gegen Denkgesetze und beruhe nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung; revisionsrechtlich war sie damit nicht zu beanstanden.

Kein Automatismus zur Aufklärungsobliegenheit

Der zweite Schritt trug dagegen nicht. Zu Recht rüge die Revision, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB — nachdem sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat — „nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB".

Begründet wird das über den Schutzzweck der Norm. § 142 StGB schützt die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten, sichert deren zivilrechtliche Ansprüche und begegnet dem Verlust von Beweismitteln. Das läuft dem Versicherungsinteresse weitgehend parallel: „Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird". Dabei geht es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann — „Insbesondere besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers".

Auch ein Verstoß gegen Absatz 2 beeinträchtigt dieses Aufklärungsinteresse grundsätzlich, „selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten". Denn das Gebot der Unverzüglichkeit kann eine Aufklärung etwa der Fahrtüchtigkeit des Fahrers unter Umständen noch ermöglichen. Das Wahlrecht zwischen Polizei und Berechtigtem aus Absatz 3 steht deshalb unter einem Vorbehalt: „so besteht dieses Wahlrecht doch nur innerhalb der Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots". Wer die Einschaltung der Polizei vermeiden will und sich unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dem kann dieser Weg je nach den Umständen verschlossen sein, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer diesem Gebot genügenden Frist erreicht.

Wann eine nachträgliche Mitteilung noch unverzüglich ist

Entscheidend ist die Gegenrichtung, die der Senat sodann aufzeigt: „Andererseits ist eine nachträgliche Mitteilung dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können." Daran schließt der Maßstab für das Zuwarten an: „Weiteres Zögern ist also vorwerfbar, wenn es geeignet ist, den Beweiswert dieser notwendigen Feststellungen zu beeinträchtigen." Zu beurteilen ist das nach den Umständen des Einzelfalles.

Damit verliert die Alkoholfrage ihren Rang als feste Größe: „Insoweit können Fahrtauglichkeit und Alkoholisierung von Bedeutung sein, müssen es aber nicht stets." Ist etwa nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt entstanden — wie hier am Baum —, kann die Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit eindeutig sein; dann genügt unter Umständen auch eine spätere Meldung dem Unverzüglichkeitsgebot. Als weitere Kriterien benennt der Senat Unfallzeitpunkt, Schadenhöhe und Erreichbarkeit des Berechtigten. Für die hier vorliegende Konstellation formuliert er einen zeitlichen Anhaltspunkt: „Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat".

Die tragende Formel

Für die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 Satz 1 AKB zieht der Senat daraus die Folgerung: „Anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind." Lässt das Gesetz aber eine Mitteilung noch zu diesem späteren Zeitpunkt genügen, dann gilt: „Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten".

Maßgeblich ist damit ein einziger Zeitpunkt: „Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil der Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat." Daraus folgt der tragende Satz der Entscheidung: „Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit."

Was das Berufungsgericht nun aufzuklären hat

Feststellungen zu diesem Zeitpunkt fehlten bislang. Das Berufungsgericht hat deshalb aufzuklären, wann der Kläger den Versicherer oder dessen Agenten — den für den Versicherer auftretenden Vermittler — erstmalig über den Unfall und seine Beteiligung hieran informiert hat; in der Klageschrift hatte er vorgetragen, den Schaden unverzüglich gemeldet zu haben. Der Senat formuliert die Rechtsfolge ausdrücklich für diesen Fall: „Sollte dies rechtzeitig im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB gewesen sein, so wäre der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit damit noch rechtzeitig nachgekommen."

Hinweise für das weitere Verfahren: Arglist und Kausalitätsgegenbeweis

Für den Fall, dass die weitere Sachaufklärung eine Obliegenheitsverletzung ergibt, beanstandet der Senat auch die Behandlung des Kausalitätsgegenbeweises nach E.6.2 AKB. Die Beweislast liegt dort beim Versicherungsnehmer: Er hat nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war. Verschlossen ist ihm dieser Weg bei Arglist — und genau die war „in nicht tragfähiger Weise festgestellt".

Der Maßstab dafür lautet: „Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann". Das Berufungsgericht hatte demgegenüber ausgeführt, „dass es in den Fällen des § 142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise des Versicherungsnehmers annehme, wenn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert werde". Dazu der Senat: „Dies lässt die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des Klägers vermissen." Unbedacht geblieben sei zudem, „dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt" — hier also auf die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können.

Auch inhaltlich verlangt der Gegenbeweis weniger, als die Vorinstanz angenommen hatte. Der Nachweis, im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein, ist im Streitfall nicht zwingend erforderlich — im Übrigen war der Vortrag des Klägers dazu entgegen der Annahme des Berufungsgerichts als ausreichend substantiiert anzusehen, also als hinreichend mit Tatsachen unterlegt. Es genügte „bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte".

Was das praktisch bedeutet

Für Versicherungsnehmer verschiebt die Entscheidung den Prüfungspunkt. War das Entfernen vom Unfallort selbst erlaubt — etwa nach Ablauf der Wartezeit ohne feststellungsbereite Personen —, entscheidet nicht dieser Vorgang über den Kaskoschutz, sondern das, was danach geschah, und vor allem wann. Lag die Unterrichtung des Versicherers oder seines Agenten noch in dem Zeitfenster, in dem eine Mitteilung an den Geschädigten die Strafbarkeit abgewendet hätte, trägt die unterbliebene Meldung an Polizei oder Geschädigten den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung für sich genommen nicht.

Damit rückt der Nachweis des Meldezeitpunkts in den Mittelpunkt. Wann die Meldung beim Versicherer einging, ist eine Tatsachenfrage; belegbar ist sie etwa über den Schriftverkehr mit dem Versicherer oder dessen Vermittler. Welches Gewicht dieser eine Zeitpunkt haben kann, zeigt der Streitfall: Es ging um 27.445,63 €.

Für Versicherer folgt daraus eine Begründungslast. Der Hinweis auf einen verwirklichten Straftatbestand nach § 142 Abs. 2 StGB trägt die Leistungsablehnung nicht für sich allein. Zu prüfen bleibt, ob dem Versicherer durch die unterbliebene Mitteilung an Polizei oder Geschädigten tatsächlich Aufklärungsmöglichkeiten entgangen sind — und ab welchem Zeitpunkt eine Meldung nicht mehr unverzüglich war. Bei einem nächtlichen Unfall mit eindeutiger Haftungslage kann dieser Zeitpunkt nach dem Senat je nach Sachverhalt bis in den frühen Vormittag des Folgetages reichen.

Für den Arglistvorwurf gilt eine engere Leine. Eine Regel, nach der die Vereitelung jeglicher nachträglicher Feststellungen stets arglistig sei, hält der Senat für zu grob. Verlangt sind eine einzelfallbezogene Betrachtung und ein auf den Verletzungszeitpunkt bezogener Blick auf den verfolgten Zweck und das Wissen des Versicherungsnehmers. Das ist erheblich, weil erst der Arglistvorwurf den Kausalitätsgegenbeweis abschneidet — und dieser Gegenbeweis wiederum nicht zwingend den Nachweis fehlender Alkoholisierung verlangt, sondern die Feststellung, dass pflichtgemäßes Verhalten dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Streit ist damit nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück; ob dem Kläger die Versicherungsleistung zusteht, hängt von Feststellungen ab, die erst noch zu treffen sind. Insbesondere steht nicht fest, wann er den Versicherer unterrichtet hat — genau dazu hatte das Berufungsgericht bislang nichts festgestellt.

Die Entscheidung betrifft die Konstellation des § 142 Abs. 2 StGB, also das berechtigte oder entschuldigte Entfernen mit anschließend versäumter nachträglicher Mitteilung. Zum unerlaubten Entfernen nach Absatz 1 enthält sie keine neue Aussage; davon grenzt der Senat seine Folgerung ausdrücklich ab.

Der zeitliche Anhaltspunkt ist kein starrer Termin. Der Senat formuliert ihn für nächtliche Unfälle mit eindeutiger Haftungslage und stellt ihn unter den Vorbehalt des jeweiligen Sachverhalts; zu beurteilen bleibt die Unverzüglichkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Ebenso wenig verallgemeinerbar ist die Aussage zur Alkoholisierung: Fahrtauglichkeit und Alkoholisierung können durchaus von Bedeutung sein. Dass sie hier möglicherweise zurücktreten, beruht auf dem Sachschaden an einem stehenden Objekt und der daraus folgenden Haftungslage.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, welche Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes auf den Versicherungsfall anzuwenden ist. Getragen wird die Entscheidung von den vereinbarten AKB mit Stand vom 1. Januar 2008; für Verträge mit abweichenden Bedingungswerken lässt sich daraus nicht ohne Weiteres dasselbe ableiten.

Offen bleibt auch die Arglistfrage. Der Senat verwirft die pauschale Begründung des Berufungsgerichts, stellt aber nicht fest, dass der Kläger nicht arglistig gehandelt hätte; die Frage ist gegebenenfalls neu zu prüfen. Ebenso wenig ist über den Kausalitätsgegenbeweis in der Sache befunden — festgehalten ist lediglich, was er verlangt und was nicht.

Zur behaupteten Unfallursache — dem Ausweichen vor Rehen — und zu einer Alkoholisierung des Klägers enthält das Urteil keine Feststellungen. Auch der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO misst der Senat in den Gründen für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Bedeutung bei.

Schließlich handelt es sich um eine Fortführung, nicht um eine Kursänderung: Der Senat knüpft ausdrücklich an sein Urteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 – an.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden