Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands, hier am Beispiel der Kosten eines Kfz-Sachverständigen. Hat der Geschädigte die Gutachterrechnung nicht selbst bezahlt, sondern seinen Ersatzanspruch abgetreten, liefert diese Rechnung keinen Anhalt für die Schadensschätzung; das gilt ebenso für die Zahlung einer Verrechnungsstelle, die die Forderung im Rahmen eines Factoring-Vertrags erworben hat. An ihre Stelle kann eine Honorarvereinbarung treten – aber nur, wenn der Geschädigte ihr entnehmen konnte, welche Preise der Sachverständige fordert. Weil es an beidem fehlte, blieb die Klage auf den Restbetrag von 51,02 Euro erfolglos.
Der Fall: 51,02 Euro Restforderung nach doppelter Abtretung
Am 23. Mai 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach einzustehen hat, stand außer Streit. Gestritten wurde allein über die Kosten des Schadensgutachtens.
Einen Tag nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens. Der Gutachtenauftrag enthielt zugleich eine Preisabrede: Der Sachverständige sollte ein Grundhonorar erhalten, das sich am ermittelten Schaden orientiert; Grundlage der Berechnungen sollte der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015 sein – einer Honorarumfrage des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Diese Umfrage war dem Auftrag nicht beigefügt. Nebenkosten sollten gesondert vergütet werden.
Im selben Formular trat der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs erfüllungshalber an den Sachverständigen ab – nach dem Wortlaut des Auftrags zur Sicherung des Sachverständigenhonorars. Der Sachverständige unterzeichnete darunter eine Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle, die spätere Klägerin. Der Geschädigte selbst sollte also nichts zahlen.
Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturaufwand von 962 Euro und berechnete für sein Gutachten 460,86 Euro brutto; davon entfielen netto 310 Euro auf das Honorar und netto 77,28 Euro auf die im Einzelnen aufgeschlüsselten Nebenkosten. Die Verrechnungsstelle zahlte den Betrag aufgrund einer Factoring-Vereinbarung mit dem Sachverständigen – ein Modell, bei dem der Sachverständige sein Geld von der Verrechnungsstelle erhält und diese die abgetretene Forderung gegen den Versicherer verfolgt. Der Versicherer zahlte vorgerichtlich 366 Euro. Um den Rest von 94,86 Euro wurde prozessiert.
Das Amtsgericht sprach 51,02 Euro nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen – insoweit rechtskräftig – ab. Auf die Berufung des Versicherers änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Ein weitergehender Anspruch sei nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, hatte das Berufungsgericht angenommen: Da der Geschädigte die Rechnung nicht selbst bezahlt habe, könne aus ihr nicht auf die Erforderlichkeit der Kosten geschlossen werden; die Preisvereinbarung sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB – also eine vorformulierte Vertragsbedingung – und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam; und dass die abgerechneten Beträge der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB entsprächen, habe die Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt, ja die Honorarbefragung nicht einmal vorgelegt. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin die 51,02 Euro weiter.
Die Rechtsfrage
Weil der Versicherer vorgerichtlich 366 Euro gezahlt hatte, war nicht mehr zu entscheiden, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Offen war allein, ob der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – der Geldbetrag, den der Geschädigte statt der Wiederherstellung verlangen kann – über den gezahlten Betrag hinausreicht.
Daraus ergaben sich zwei Fragen. Erstens: Kann die Rechnung des Sachverständigen die richterliche Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragen, wenn nicht der Geschädigte sie beglichen hat, sondern eine Verrechnungsstelle, die die Forderung erworben hat? Zweitens: Kann an ihre Stelle die Honorarvereinbarung treten, wenn diese die Höhe des Grundhonorars an eine Umfrage knüpft, die dem Geschädigten bei Vertragsschluss nicht vorlag?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision blieb ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht, so der Senat, habe das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB verneint.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision
Vorangestellt ist eine Zuständigkeitsfrage: „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 besonders freigestellten Tatrichters." Das Revisionsgericht kontrolliert diese Schätzung nur darauf, „ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". Solche Rechtsfehler sah der Senat hier nicht.
Der Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Die Regel ist weit gefasst: Der Anspruch des Geschädigten „ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet". In der Wahl der Mittel ist er frei; er ist „deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen".
Begrenzt wird das durch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ersatzfähig sind nur die Kosten, die „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Dabei ist auf die Lage gerade dieses Geschädigten Rücksicht zu nehmen, auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Den Markt nach einem günstigeren Sachverständigen zu durchsuchen, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet; „dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist". Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt zudem „eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise".
Warum die Rechnung hier nichts belegte
Nach ständiger Senatsrechtsprechung bildet „nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand" einen Anhalt für den erforderlichen Betrag. Der Grund dafür ist praktischer Natur: In dem, was der Geschädigte tatsächlich aufwendet, schlagen sich seine besonderen Umstände und seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten nieder – in der Höhe der Rechnung als solcher dagegen nicht.
Genau daran fehlte es. „Die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar." Und: „Gleiches gilt für eine auf der Grundlage einer Factoring-Vereinbarung erfolgte Zahlung desjenigen, dem der Sachverständige die Forderung weiter abgetreten hat." Auf die Erkenntnismöglichkeiten der Verrechnungsstelle kommt es umgekehrt ebenfalls nicht an, „weil dieser die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand" – der Erwerber übernimmt die Forderung also so, wie sie beim Geschädigten entstanden war.
Warum die Honorarvereinbarung nicht einsprang
Eine Preisabrede kann einen tragfähigen Anknüpfungspunkt liefern. Hier jedoch gilt: „Der Geschädigte durfte die hier streitgegenständliche Honorarvereinbarung nicht für plausibel halten, weil er ihr die Höhe der von dem Sachverständigen geforderten Preise nicht entnehmen konnte." Der Auftrag verwies lediglich auf den Wert des Honorarbereichs III der BVSK-Befragung 2015, ohne diese abzudrucken; dass sie dem Geschädigten vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht worden wäre, hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht geltend gemacht. Der Senat formuliert daraus einen Maßstab für die Plausibilitätskontrolle: „Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter wird eine solche Preisvereinbarung nicht treffen, weil er auf ihrer Grundlage nicht beurteilen kann, ob die geforderten Preise überhöht sind."
Hinzu kam ein zweiter Bruch: Die Rechnung passte zur behaupteten Abrede nicht. Bei Reparaturkosten von netto 962 Euro ergab die Tabelle zum Honorarbereich III einen Betrag von 288 Euro; abgerechnet wurden netto 310 Euro.
Die Folge für die Schätzung
Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer plausiblen Honorarvereinbarung nebst korrespondierender Rechnung, „so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln", § 287 ZPO. Dafür braucht der Tatrichter andere tragfähige Anhaltspunkte – und die hatte die Klägerin nicht geliefert: Zur üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB hatte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen und keinen Beweis angetreten, die Honorarbefragung selbst lag dem Gericht nicht vor. Dass das Berufungsgericht daraufhin keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine über die gezahlten 366 Euro hinausgehende Schätzung erkennen konnte, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – zumal der Honorarbereich III in der Befragung mit der Anmerkung versehen ist, „95% der Mitglieder des BVSK berechneten ihr Honorar unterhalb dieses Wertes", der Sachverständige aber oberhalb des Tabellenwerts abgerechnet hatte.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung verschiebt kein materielles Recht, sondern die Beweisebene. Wer Sachverständigenkosten einklagt, braucht einen Anknüpfungspunkt, an dem das Gericht die Schätzung festmachen kann. Die Rechnung ist ein solcher Anknüpfungspunkt nur in Verbindung mit dem, was der Geschädigte darauf tatsächlich aufgewendet hat.
Für den Geschädigten, der abtritt, heißt das: Der bequeme Weg – Gutachten beauftragen, Anspruch abtreten, selbst nichts zahlen – nimmt dem späteren Prozess sein stärkstes Beweismittel. Für Sachverständige und Verrechnungsstellen heißt es: Die eigene Zahlung an den Gutachter ersetzt die Zahlung des Geschädigten nicht, und die eigene Sachkunde hilft ebenfalls nicht, weil der Erwerber die Forderung in dem Zustand übernimmt, in dem sie beim Geschädigten bestand.
Für die Gestaltung des Gutachtenauftrags folgt daraus ein konkreter Prüfpunkt: Lässt sich der Vereinbarung entnehmen, welche Preise auf den Auftraggeber zukommen? Ein Verweis auf eine Honorartabelle, die dem Auftrag nicht beiliegt und die dem Geschädigten sonst nicht zugänglich gemacht wird, genügte hier nicht. Und die spätere Rechnung sollte sich aus den vereinbarten Anknüpfungstatsachen tatsächlich herleiten lassen – eine Abweichung nach oben, wie hier von 288 auf 310 Euro netto, entwertet die Vereinbarung als Schätzgrundlage.
Reichweite dieser Entscheidung
Das Urteil betrifft eine bestimmte Konstellation: Der Geschädigte hat nichts gezahlt, der Anspruch ist zweimal abgetreten, gezahlt hat eine Verrechnungsstelle aufgrund eines Factoring-Vertrags. Für den Geschädigten, der die Rechnung selbst begleicht, trifft die Entscheidung eine andere Aussage – dort bleibt der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Anhalt für die Schätzung.
Der Senat stellt außerdem nicht fest, dass die abgerechneten 310 Euro überhöht gewesen wären. Gescheitert ist die Klage daran, dass es an tragfähigen Anhaltspunkten für eine Schätzung oberhalb der vorgerichtlich gezahlten 366 Euro fehlte. Das ist eine Aussage über die Beweislage im konkreten Verfahren, nicht über die Angemessenheit des Honorars.
Zwei Fragen bleiben ausdrücklich offen. Zum einen die AGB-rechtliche Bewertung der Preisabrede: Das Berufungsgericht hatte sie wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam gehalten – der Senat trägt sein Ergebnis mit einer anderen Begründung und hält fest: „Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und deren Folgen kommt es damit nicht an." Ob die Klausel wirksam ist, ist damit nicht entschieden. Zum anderen die Abtretungen selbst: Da ein Anspruch schon aus anderen Gründen nicht bestand, „kann dahinstehen, ob die Abtretungen im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und dem Sachverständigen und der Klägerin wirksam waren", § 398 BGB.
Zu beachten ist schließlich die Rolle des Revisionsgerichts. Geprüft wurde nicht, welche Kosten richtig gewesen wären, sondern ob dem Berufungsgericht bei seiner Schätzung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die Bewertung der Anknüpfungstatsachen bleibt Sache des Tatrichters; bei anderer Tatsachengrundlage – etwa bei vorgelegter und als üblich unter Beweis gestellter Honorarbefragung – kann die Schätzung anders ausfallen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung mit Leitsatz, Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19, veröffentlicht in Rechtsprechung im Internet.
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