Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Fußgänger im Laufschritt: wo das Vertrauen des Kraftfahrers endet

Ein Kraftfahrer darf sich grundsätzlich darauf einstellen, dass ein Fußgänger an der Mittellinie hält und ihn passieren lässt. Der Bundesgerichtshof hat bestimmt, wann dieses Vertrauen seine Grundlage verliert — und damit die bereits zweifach abgewiesene Klage eines nachts über eine Brücke laufenden Fußgängers wieder eröffnet.

Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wie weit ein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, dass sich ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger verkehrsgerecht verhält, hat der Bundesgerichtshof näher bestimmt. Der Grundsatz endet dort, wo die sichtbare Verkehrslage Anlass gibt, an diesem Verhalten zu zweifeln. Im entschiedenen Fall lief der Fußgänger nachts über eine rund 12,5 Meter breite Brücke, ohne anzuhalten und ohne erkennen zu lassen, dass er den Wagen bemerkt hatte — nach den Maßstäben des Senats durfte der Fahrer dann nicht darauf setzen, der Lauf werde an der Mittellinie abbrechen. Das Berufungsgericht hatte die Reaktionspflicht des Fahrers erst mit dem Überqueren der Mittellinie beginnen lassen; sein Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Fall: 23 Uhr, eine 12,5 Meter breite Brücke — und ein Fußgänger in Bewegung

Der Unfall ereignete sich am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf einer Brücke. Deren Fahrbahn besteht aus zwei durch eine Mittellinie getrennten Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen, der als Fahrradweg markiert ist; die Gesamtbreite beträgt rund 12,5 Meter. Der Beklagte zu 1 befuhr die Brücke mit einem Pkw auf dem für seine Richtung vorgesehenen rechten Fahrstreifen; das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der Kläger begann, von dem aus Sicht des Fahrers linken Gehweg aus die Brücke zu Fuß zu überqueren. Nach Erreichen des vom Beklagten zu 1 genutzten Fahrstreifens kam es zur Kollision; der Kläger wurde erheblich verletzt.

Über den Hergang stritten die Beteiligten. Der Kläger trug vor, er habe die Fahrbahn mit „normaler“ Geschwindigkeit überquert; der Beklagte zu 1 habe erst gebremst, nachdem er mit ihm kollidiert sei. Die Beklagten schilderten das Gegenteil: Der Kläger sei rennend und unmittelbar hinter einem Lieferwagen über die Fahrbahn gelaufen, ohne anzuhalten. Deshalb habe der Beklagte zu 1 ihn erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrnehmen und nur noch eine Vollbremsung einleiten können, ohne dass der Zusammenstoß dadurch vermeidbar geworden wäre.

Der Kläger rechnete ein eigenes Mitverschulden von 50 % bereits in seine Klage ein: Er verlangte in dieser Höhe Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung, dass die Beklagten ihm 50 % seines zukünftigen Schadens zu ersetzen haben. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung wies das Kammergericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück — in diesem Verfahren entscheidet das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung, wenn es das Rechtsmittel einstimmig für aussichtslos hält. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgte.

Das Berufungsgericht hatte dem Kläger einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO angelastet: Er habe die Fahrbahn überquert, ohne auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu achten und ohne dem Fahrzeug den Vorrang einzuräumen. „Die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht des Fußgängers sei regelmäßig leichtfertig und daher grob fahrlässig.“ — so gab der Senat diese Erwägung der Vorinstanz wieder. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis — die Beweisregel, nach der bei typischen Geschehensabläufen vom äußeren Bild auf die Ursache geschlossen wird — habe der Kläger nicht erschüttert; wegen der Fahrzeug- und der Straßenbeleuchtung habe er den Wagen rechtzeitig wahrnehmen können und müssen.

Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneinte das Berufungsgericht dagegen. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt, in dem der Kläger die Fahrbahn erstmals betreten habe, sondern derjenige, in dem er die Mittellinie überquerte und damit erstmals erkennbar zum Ausdruck brachte, den Vorrang des Fahrzeugs nicht zu beachten. Ein Fahrzeugführer brauche nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Einschränkungen erfahre dieser Grundsatz nach Ansicht des Berufungsgerichts nur im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen — und selbst dort müssten konkrete Umstände für ein drohendes Fehlverhalten sprechen.

Gestützt auf die Beweisaufnahme hielt das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt. Der gerichtliche Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten „die wahrscheinliche Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers im Bereich von 12 bis 18 km/h“ bestimmt und bei seiner Anhörung ergänzt, es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Kläger nicht wesentlich langsamer als 10 km/h fortbewegt habe. Ob die Sicht des Beklagten zu 1 durch einen entgegenkommenden Kastenwagen oder durch die A-Säule seines Fahrzeugs eingeschränkt war, ließ das Berufungsgericht offen — darauf komme es nicht an, weil der Zusammenstoß ohnehin unvermeidbar gewesen sei. Da ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen sei, trete die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück.

Die Rechtsfrage

In Betracht kamen Ansprüche aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG sowie aus §§ 823, 249 BGB; gegen die Versicherung lassen sie sich nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar geltend machen. Der Streit verdichtete sich auf eine einzige Frage: Ab welchem Zeitpunkt hatte der Fahrer auf den querenden Fußgänger zu reagieren?

Dahinter steht der Vertrauensgrundsatz — der Satz, dass sich ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, auf regelgerechtes Verhalten der übrigen einstellen darf. Das Berufungsgericht ließ ihn bis zur Mittellinie reichen: Erst mit deren Überschreiten habe der Kläger erkennbar gemacht, dass er den Vorrang nicht beachten werde. Der Kläger hielt dem entgegen, der Fahrer habe ihn bereits ab dem Betreten der Fahrbahn im Blick behalten müssen.

An diesem Zeitpunkt hängt der gesamte Anspruch. Steht ein Verschulden des Fahrers nicht fest, bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr — und diese kann bei der Abwägung mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Verletzten vollständig entfallen. Genau so hatten die Vorinstanzen entschieden. Musste der Fahrer dagegen früher reagieren, ist über die Haftungsverteilung neu zu befinden.

Die Entscheidung: der Vertrauensgrundsatz wurde überdehnt

„Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.“ Die Prämisse des Berufungsgerichts, eine Reaktionspflicht habe erst mit dem Überqueren der Mittellinie eingesetzt, trug nach Auffassung des Senats nicht: „Damit überdehnt das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz“, der jedenfalls auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugunsten des Beklagten zu 1 herangezogen werden kann.

Der Ausgangspunkt: Haftung auch ohne Verschulden des Fahrers

Im rechtlichen Ausgangspunkt billigte der Senat die Vorinstanz. Für Ansprüche aus §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kommt es darauf an, ob dem Beklagten zu 1 ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Diesen Nachweis hat der Verletzte zu führen; gelingt er nicht, scheiden Verschuldensansprüche aus, ohne dass es auf eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB überhaupt ankäme.

Daneben steht die Haftung aus der Betriebsgefahr. Weil der Kläger bei dem Betrieb des Fahrzeugs verletzt wurde, haben die Beklagten nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 11 StVG, § 115 Abs. 1 VVG auch ohne Verschuldensnachweis einzustehen — den Entlastungsbeweis der höheren Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG konnten sie nicht führen. Eine Kürzung nach §§ 17, 18 StVG schied aus, weil der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war. Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1 haften dem Kläger deshalb grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang — also so, dass er jeden von ihnen auf das Ganze in Anspruch nehmen kann, den Betrag aber insgesamt nur einmal erhält.

Diese Haftung kann gleichwohl entfallen. Bei der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB kommt das nach ständiger Rechtsprechung in Betracht, wenn „die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt“. Für diese Abwägung ist von Bedeutung, ob den Fahrer ein Schuldvorwurf trifft — und deshalb hing der Fall an der Frage nach dem maßgeblichen Reaktionszeitpunkt. Die Abwägung selbst ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

Was der Vertrauensgrundsatz besagt

Der Senat setzte bei der allgemeinen Formel an: „Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt.“ Das Vertrauen steht damit unter einem Vorbehalt: Es reicht so weit, wie die wahrnehmbare Lage nichts anderes nahelegt.

Was wahrnehmbar ist, bemisst sich dabei nicht nach dem Ausschnitt, den der Fahrer tatsächlich betrachtet: „Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten“.

Regel, Ausnahme und die Grenze im Einzelfall

Daraus folgt zunächst eine Beobachtungspflicht: Ein Kraftfahrer muss „am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen“.

Die Regel bleibt dabei fahrerfreundlich. Er braucht nicht damit zu rechnen, „dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten“, und ebenso wenig damit, dass ein Fußgänger, der vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn läuft. Das gilt jedoch unter einer Bedingung — „solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln“.

Für die hier vorliegende Lage zieht der Senat die Grenze enger. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, „darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen“.

Das etappenweise Überqueren bleibt damit richtig: „Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann“. Die Frage ist allein, ob der Fahrer darauf setzen darf. Dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an der Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist „dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln“.

Eine weitergehende Verschärfung ließ der Senat ausdrücklich offen: ob der Kraftfahrer nur dann vertrauen darf, wenn er sicher sein kann, „dass der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat“, wie es ein Senatsurteil vom 29. April 1975 formuliert hatte. Im Streitfall kam es darauf nicht an.

Der Streitfall: die Darstellung der Beklagten entzog dem Vertrauen die Grundlage

„Derartige Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vor.“ Bemerkenswert ist, woher sie stammten — aus dem Vorbringen der Beklagten selbst. Das Berufungsgericht hatte die Behauptung des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt erachtet und war auf Grundlage der Beweisaufnahme entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass er die Brücke rennend und ohne anzuhalten überquert hat.

Beweisrechtlich trat ein zweiter Punkt hinzu. Weil das Berufungsgericht offengelassen hatte, ob die Sicht des Beklagten zu 1 durch ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert war, war im Revisionsverfahren davon auszugehen, „dass der Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche das Verhalten des Klägers ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmen konnte“. Eine dahingestellte Tatsache wirkt in der Revision zugunsten desjenigen, der das Urteil angreift.

Dazu kam eine fehlende Feststellung auf der Gegenseite: Dass der Kläger beim Überqueren erkennen ließ, den Beklagten zu 1 gesehen zu haben — etwa durch einen Blick in dessen Richtung —, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt; behauptet hatte es auch keine der Parteien.

Die Folgerung des Senats: „Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1 nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihn passieren lassen.“ Er hatte vielmehr die Möglichkeit einzukalkulieren, dass der Kläger seinen Lauf an der Mittellinie nicht abrupt abbrechen, sondern die Brücke unter Verstoß gegen seine Pflicht aus § 25 Abs. 3 StVO in einem Zug noch vor dem Fahrzeug überqueren wollte. „Hierauf hätte er sein Fahrverhalten einstellen müssen.“

Die angegriffene Entscheidung wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Was das praktisch bedeutet

Für verletzte Fußgänger verschiebt die Entscheidung den Ansatzpunkt. Ein grober eigener Verkehrsverstoß führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Vorgelagert ist die Frage, ob der Fahrer seinerseits pflichtwidrig gehandelt hat — und dafür kommt es darauf an, was ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmbar war, nicht erst ab dem Überqueren der Mittellinie.

Der Fall enthält dabei eine Umkehrung, die sich merken lässt: Dieselbe Tatsache, mit der die Beklagtenseite den Fußgänger belastete — er sei gerannt und habe nicht angehalten —, war der Umstand, der dem Vertrauen des Fahrers die Grundlage entzog. Wer einen laufenden, nicht anhaltenden Fußgänger schildert, beschreibt zugleich einen Anlass, an dessen verkehrsgerechtem Verhalten zu zweifeln.

Für Kraftfahrer konkretisiert die Entscheidung die Beobachtungspflicht. Der Blick hat der gesamten Straßenfläche zu gelten, auch bei breiten Fahrbahnen und auch bei Dunkelheit. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn schon betreten hat und in Bewegung bleibt, ist ein Umstand, auf den das Fahrverhalten einzustellen ist — jedenfalls dann, wenn nichts dafür spricht, dass er das Fahrzeug bemerkt hat und sich darauf eingerichtet hat.

Praktisch bedeutsam ist schließlich, wie sich offene Punkte auswirken. Lässt ein Gericht eine Tatsache dahinstehen — hier die mögliche Sichtbehinderung durch einen Kastenwagen oder die A-Säule —, wird sie in der Revision zugunsten desjenigen unterstellt, der das Urteil angreift. Wer sich auf eine Sichtbehinderung stützen will, ist darauf angewiesen, dass sie festgestellt wird.

Wie weit die Entscheidung trägt

Zugesprochen wurde dem Kläger nichts. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; über die Haftungsverteilung ist damit noch nicht entschieden. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB obliegt dem Tatrichter und lässt sich in der Revision nur eingeschränkt überprüfen. Ob am Ende eine Quote steht und wie hoch sie ausfällt, ist offen.

Der Verstoß des Klägers gegen § 25 Abs. 3 StVO steht dabei nicht in Frage. Der Senat benennt dessen Pflicht, den Fahrzeugverkehr zu beachten, ausdrücklich und stellt den Vorrang des Fahrzeugverkehrs nicht in Zweifel. Angegriffen war die Beurteilung der Fahrerseite, nicht die des Fußgängers.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob ein Kraftfahrer auf ein Anhalten an der Mittellinie nur dann vertrauen darf, wenn er sicher sein kann, vom Fußgänger gesehen worden zu sein und dass dieser sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat. Diese in einem Senatsurteil vom 29. April 1975 angelegte Verschärfung bleibt unentschieden; sie war hier entbehrlich, weil die Grenze des Vertrauens bereits nach den allgemeinen Grundsätzen überschritten war.

Offen bleibt auch die tatsächliche Seite. Ob die Sicht des Beklagten zu 1 durch einen entgegenkommenden Kastenwagen oder durch die A-Säule eingeschränkt war, ist nicht geklärt; die Unterstellung zugunsten des Klägers galt allein für das Revisionsverfahren. Die Feststellung, der Zusammenstoß sei unvermeidbar gewesen, beruhte zudem auf dem Zeitpunkt des Überquerens der Mittellinie — da dieser Anknüpfungspunkt nach der Entscheidung nicht trägt, ist die Unvermeidbarkeit auf dieser Grundlage nicht mehr tragfähig belegt.

Der Beklagte zu 1 haftet als Fahrzeugführer vorbehaltlich einer Entlastung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Feststellungen dazu, ob er zugleich Halter des Fahrzeugs war, haben die Instanzgerichte nicht getroffen.

Der Fall betrifft einen erwachsenen Fußgänger. Zu den besonderen Anforderungen gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen nach § 3 Abs. 2a StVO verhält sich das Urteil nicht; das Berufungsgericht hatte diesen Bereich lediglich als Ausnahme erwähnt. Ebenso wenig ist über die Höhe der materiellen und immateriellen Ansprüche oder über den Feststellungsantrag befunden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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