Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zusammenstoß mit einem Fußgänger: Welche Feststellungen die Vermeidbarkeit verlangt

Eine Fußgängerin hatte den Mittelstreifen fast erreicht, als sie von einem ungebremsten Pkw erfasst wurde. Das Berufungsgericht verneinte ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf: Wer die Vermeidbarkeit verneint, hat mehr zu prüfen als den Anhalteweg.

Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die Prüfung der Vermeidbarkeit endet nicht beim Anhalteweg — und eine fehlerhafte Fahrweise erhöht die Betriebsgefahr nur, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat.

Die Entscheidung auf einen Blick

Ob der Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vermeidbar war, beantwortet sich nicht allein danach, ob das Fahrzeug vor der Unfallstelle noch zum Stehen gekommen wäre: Zu prüfen ist auch, ob ein rechtzeitiges Abbremsen dem Fußgänger die letzten Bruchteile einer Sekunde verschafft hätte, und ob eine Ausweichlenkung geholfen hätte. Eine fehlerhafte Fahrweise darf bei der Haftungsverteilung nur dann als erhöhte Betriebsgefahr angesetzt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Wer die Fahrbahn an einer dafür weder vorgesehenen noch geeigneten Stelle kurz vor einem herannahenden Fahrzeug überquert, trifft dagegen ein schweres Eigenverschulden. Der Bundesgerichtshof hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Vermeidbarkeit nicht trugen.

Der Fall: Ein doppelter Fahrstreifenwechsel mit Blick nach hinten

Am 20. Dezember 1991 wollte die damals 23-jährige Klägerin gegen Mittag in B. den M.-Damm überqueren — eine Straße, die durch einen mit niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilt ist. Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von einem Pkw angefahren und schwer verletzt. Das Fahrzeug gehörte dem Beklagten zu 1), der es auch selbst steuerte; die Beklagte zu 2) ist der Kfz-Haftpflichtversicherer.

Der Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregelten Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Vor dieser Kreuzung hatte der Fahrer — aus Sicht der Klägerin links — wegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nach dem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbei über die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er sich nach hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, befand sich die Klägerin unmittelbar vor ihm; er erfasste sie ungebremst mit der linken Frontseite des Pkw.

Die Klägerin verlangte Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch den gesamten weitergehenden Schaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Eine solche Feststellungsklage sichert künftige Schäden, die sich heute noch nicht beziffern lassen.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und rechnete der Klägerin dabei ein Mitverschulden von 3/5 an — den Anteil am Zustandekommen des Schadens, den sie selbst zu tragen hat. Das Kammergericht, das in Berlin die Aufgaben des Oberlandesgerichts wahrnimmt, wies die Klage als Berufungsgericht dagegen vollständig ab. Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihr in der Berufungsinstanz erweitertes Klagebegehren weiter.

Die Abweisung stützte das Berufungsgericht auf zwei Schritte. Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers vermochte es nicht festzustellen: Der Vorwurf des Landgerichts, er habe die beim Fahrstreifenwechsel erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebotenen Vorausschau unnötig lange ausgedehnt, sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht feststellen lasse; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/s bis 3,5 m/s sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Zugleich sah es den Beweis der Unabwendbarkeit als nicht geführt an — die Fahrweise habe nicht der eines Idealfahrers entsprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspuren hinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln, und der doppelte Fahrstreifenwechsel sei wegen der dabei gebotenen Rückschau generell gefährlich gewesen. Eine Haftung entfalle gleichwohl, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten habe — so hatte das Berufungsgericht die Abwägung vorgenommen.

Die Rechtsfrage

Bei einem Verkehrsunfall stehen zwei Haftungsgründe nebeneinander. Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter für die Betriebsgefahr — die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug allein deshalb ausgeht, weil es in Betrieb ist; auf einen Vorwurf gegen ihn kommt es dabei nicht an. Von dieser Gefährdungshaftung kann er sich nach § 7 Abs. 2 StVG durch den Beweis der Unabwendbarkeit befreien, also durch den Nachweis, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte abwenden können. Daneben steht die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, die einen Sorgfaltsverstoß voraussetzt, der sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Trifft den Verletzten ein eigenes Verschulden, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 9 StVG gegeneinander abzuwägen.

Zu entscheiden war erstens, welche Feststellungen ein Gericht zu treffen hat, bevor es die Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verneint — und ob es dabei bei der Frage bleiben darf, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch zum Stehen gekommen wäre. Zweitens ging es darum, unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Fahrweise die Betriebsgefahr erhöht und damit in die Abwägung eingestellt werden darf. Drittens war das Gewicht des Eigenverschuldens einer Fußgängerin zu beurteilen, die die Fahrbahn abseits eines nahe gelegenen ampelgeregelten Überwegs überquert.

Die Entscheidung: Aufhebung und Zurückverweisung

Die Revision hatte Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision nicht stand; das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben. Über die Höhe eines Anspruchs oder über eine Quote entschied der Bundesgerichtshof damit nicht.

Der Maßstab: Vermeidbarkeit endet nicht beim Anhalteweg

Der Senat knüpfte an sein Urteil vom 9. Juni 1992 (VI ZR 222/91) an, das einen ähnlich gelagerten Fall betraf. Dort hatte er darauf hingewiesen, dass es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger „nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können".

Denn: „Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe." Dieser Möglichkeit ist vor allem dann nachzugehen, wenn Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen; „dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können".

Was im Streitfall fehlte

Diesen Anforderungen wurde das Berufungsgericht nicht gerecht. Der Senat beanstandete, dass dessen Ausführungen zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit nicht nachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglichen. Zu der Frage, ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen wenigstens in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte abgemildert werden können, hatte es überhaupt nicht Stellung genommen.

Festgestellt und unangegriffen war, dass der Fahrer den Blick „spätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem Kollisionsort und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall" wieder nach vorn hätte richten können und müssen. Auf die überquerende Klägerin hätte er reagieren müssen, sobald er sie hätte wahrnehmen können. Stattdessen fuhr er ungebremst auf sie zu und erfasste sie, als sie die Fahrbahn zum Mittelstreifen hin schon fast überquert hatte.

Ob ihn deshalb ein Verschuldensvorwurf trifft, hängt vom verbliebenen Zeitfenster ab: „Eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach §§ 823, 847 BGB setzt freilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte, noch genügend Zeit verblieb, in unfallverhütender oder -abmildernder Weise zu reagieren."

Zur Beweislage hatte das Berufungsgericht festgestellt: Die Fahrgeschwindigkeit ließ sich nicht genau ermitteln, betrug aber mindestens 50 km/h — von der Revision unangegriffen. Als nicht bewiesen sah es an, dass die Klägerin die Fahrbahn nicht mit einer höheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s und auch nicht mit 3,5 m/s überquert hat. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. gelangte es zu dem Ergebnis, der Unfall sei auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen; die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin lasse sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen.

Das genügte dem Senat nicht. Das Berufungsgericht habe „nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warum es dem Beklagten bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reaktionszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich gewesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nur noch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor dem herannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen". Offen blieb bereits, ob das Gericht die aus dem Gutachten übernommenen Entfernungs- und Laufstreckenangaben als festgestellt ansieht. Nicht festgestellt war ferner, welche Strecke die Klägerin nach Ablauf der dem Fahrer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat und wieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an einem abbremsenden Fahrzeug vorbeizukommen. Ebenso fehlte jede Erörterung dazu, ob der Unfall durch ein sofortiges Abbremsen „wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte abgemildert werden können, was für eine Haftung des Beklagten zumindest für einen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde".

Warum hier ein besonders strenger Prüfungsmaßstab galt, begründete der Senat mit zwei Umständen: dem beträchtlichen Fehlverhalten des Fahrers, der das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Sekunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und der Tatsache, dass der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit unterschiedlichen Parametern erörtert und die räumliche und zeitliche Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hatte. Das Berufungsgericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen „mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen". Das war nicht geschehen.

Betriebsgefahr: Der Beweis der Unabwendbarkeit war nicht geführt

Bestätigt wurde das Berufungsurteil dort, wo es die Gefährdungshaftung bejahte. Den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG hatten die Beklagten nicht geführt; sie haben deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen. Die Revisionserwiderung — die Antwort der Gegenseite auf die Revision — stellte das nicht in Frage.

Das Mitverschulden der Fußgängerin

Rechtsfehlerfrei hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin am Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Verschulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs zu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen: „Er muß an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten". Und weiter: „Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren."

Die Revision hatte gerügt, es sei nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw bereits angenähert hatte, als die Klägerin mit dem Überqueren begann; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht. Damit drang sie nicht durch: „Einer Feststellung der genauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag." Auch die Bewertung ihres Verhaltens als grob fahrlässig war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden — und zwar selbst dann nicht, wenn der Fahrer die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um ca. 15 km/h überschritten haben sollte, was nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen war.

Als zweiten Punkt lastete das Berufungsgericht der Klägerin an, dass sie für die Überquerung nicht den Fußgängerüberweg an der ampelgeregelten Kreuzung benutzt hat. Auch das billigte der Senat: „Gemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordert." Diese Voraussetzung lag hier vor, denn es handelte sich — unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen — um eine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, „die wegen des mit Pflanzen bewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgänger weder vorgesehen noch geeignet war". Der ampelgeregelte Übergang lag unstreitig nur 39 bis 43 m entfernt.

Betriebsgefahrerhöhend nur bei nachgewiesener Auswirkung

Bei der Abwägung nach § 9 StVG, die auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung vorzunehmen war, stand dem groben Eigenverschulden der Klägerin auf Seiten der Beklagten die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw gegenüber. Dass die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein kann, verkannte das Berufungsgericht dabei nicht: „Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht". Ob der doppelte Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des vorausliegenden Verkehrs die Betriebsgefahr erhöhte, ließ der Senat jedoch ausdrücklich offen.

Der Grund liegt in einer Schranke, die der Senat als ständige Rechtsprechung wörtlich formuliert: „Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwägung - ebenso wie bei § 17 StVG - zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben". Es gilt also eine doppelte Voraussetzung: der Nachweis des Umstands — § 286 ZPO verlangt dafür die volle Überzeugung des Gerichts — und dessen Auswirkung auf den Unfall. An Letzterem fehlte es hier, weil das Berufungsgericht die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens nicht festzustellen vermocht hatte und es dem Fahrer von seinem Standpunkt aus folgerichtig auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten konnte.

Warum die Klageabweisung dennoch keinen Bestand hatte

Trotz des groben Eigenverschuldens blieb die völlige Haftungsfreistellung nicht bestehen. Sie beruhte auf der Annahme, den Fahrer treffe kein unfallursächliches Verschulden — und diese Annahme war, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern. Hätte das Berufungsgericht ein Verschulden bejaht, hätte es die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen; darauf beruht die Schadensabwägung im angefochtenen Urteil. Der Senat verwies die Sache deshalb zurück: „Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbarkeit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getroffen werden können."

Was das praktisch bedeutet

Für die Unfallrekonstruktion verschiebt die Entscheidung den Blickwinkel. Die naheliegende Frage, ob das Fahrzeug vor der Unfallstelle noch zum Stehen gekommen wäre, greift zu kurz. Maßgeblich ist auch, ob eine Bremsung das Fahrzeug so weit verzögert hätte, dass der Fußgänger den Kreuzungspunkt vor dessen Eintreffen verlassen hätte — und ob eine rechtzeitige Lenkbewegung geholfen hätte. Gerade dort, wo es um wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde geht, entscheidet diese Betrachtung über die Haftung.

Zweitens zählt bereits die Abmilderung. Selbst wenn der Zusammenstoß nicht gänzlich zu vermeiden war, kann ein sofortiges Abbremsen die Verletzungsfolgen deutlich verringert haben; das reicht nach dem Senat für eine Haftung zumindest für einen Teil der Verletzungen. Ein Gutachten, das allein die Frage nach der Vermeidbarkeit beantwortet, deckt diesen Punkt nicht ab.

Drittens wirkt eine offene Beweislage in zwei Richtungen. Bleibt ungeklärt, ob ein Fahrfehler den Unfall verursacht hat, hilft das dem Fahrer bei der Verschuldenshaftung — es nützt ihm aber nichts bei der Betriebsgefahr, denn ein nicht nachweisbar unfallursächlicher Fehler bleibt in der Abwägung außer Betracht. Wer eine erhöhte Betriebsgefahr geltend macht, hat beides zu belegen: den Fehler und seine Auswirkung auf das Unfallgeschehen.

Viertens bleibt das Eigenverschulden von Fußgängern gewichtig. Wer eine breite, viel befahrene Durchgangsstraße abseits eines nahe gelegenen ampelgeregelten Überwegs überquert, verstößt gegen § 25 Abs. 3 StVO und handelt bei erkennbar herannahendem Verkehr grob fahrlässig. Eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers ändert an dieser Bewertung nach dem Senat nichts. Ein solches Eigenverschulden kann die bloße Betriebsgefahr aufzehren — eine Haftung schließt es jedoch nicht aus, wenn dem Fahrer zusätzlich ein unfallursächliches Verschulden zur Last fällt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Rechtsstreit selbst ist mit diesem Urteil nicht beendet. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dort weitere Feststellungen getroffen werden. Ob der Klägerin Ansprüche zustehen, in welcher Höhe und mit welcher Quote, ergibt sich aus der Entscheidung nicht.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob die Betriebsgefahr des Pkw wegen des doppelten Fahrstreifenwechsels ohne Beachtung des vorausliegenden Verkehrs erhöht war. Diese Frage konnte offenbleiben, weil es bereits an der nachgewiesenen Unfallursächlichkeit fehlte. Eine Aussage darüber, wann ein doppelter Fahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr erhöht, enthält das Urteil deshalb nicht.

Auch zum Verschulden des Fahrers ist nichts entschieden. Der Senat hat die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens als von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen beanstandet; er hat nicht festgestellt, dass den Fahrer ein solches Verschulden trifft. Ebenso wenig hat er festgelegt, welche Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin oder welche Entfernung des Pkw im Zeitpunkt des Loslaufens zugrunde zu legen ist — gerade deren Ungeklärtheit war der Anlass der Zurückverweisung.

Zum Mitverschulden sind die Feststellungen dagegen bestätigt: das eigene Verschulden der Klägerin, dessen Bewertung als grob fahrlässig und der Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO. Getragen wird das von den konkreten Umständen — einer breiten, viel befahrenen Durchgangsstraße mit bepflanztem Trennstreifen und einem ampelgeregelten Übergang in 39 bis 43 m Entfernung. Auf anders gelagerte Örtlichkeiten lässt sich diese Würdigung nicht ohne Weiteres übertragen.

Ob die zulässige Geschwindigkeit tatsächlich überschritten war, ist ungeklärt geblieben. Entschieden ist lediglich, dass eine Überschreitung um ca. 15 km/h die Bewertung des Verhaltens der Klägerin nicht ändern würde. Welche Folgen eine erwiesene Überschreitung für die Betriebsgefahr hätte, ist damit nicht gesagt.

Schließlich stammt das Urteil vom 27. Juni 2000 und wendet die Vorschriften in der Fassung an, die es zitiert — namentlich § 7 Abs. 2 StVG mit dem Beweis der Unabwendbarkeit und § 9 StVG für die Abwägung. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich im Dezember 1991.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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