Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Leasingnehmer nach dem Unfall: Wessen Schadensersatzanspruch wird eingeklagt?

Wer als Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall Ersatz für das beschädigte Fahrzeug verlangt, legt mit der Klageschrift fest, wessen Anspruch das Gericht prüfen soll — den eigenen oder den der Leasinggeberin. Der Bundesgerichtshof hat ein Berufungsurteil aufgehoben, das über den falschen entschieden hatte.

Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Eigener Anspruch und Anspruch der Leasinggeberin sind unterschiedliche Streitgegenstände

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Leasingnehmer, der nach einem Unfall Schadensersatz für das geleaste Fahrzeug verlangt, kann zweierlei einklagen: einen eigenen Anspruch wegen der Verletzung seines Besitzrechts oder — in gewillkürter Prozessstandschaft, also mit Ermächtigung des Rechtsinhabers im eigenen Namen — den Anspruch der Leasinggeberin. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs sind das unterschiedliche Streitgegenstände, und der Kläger hat selbst zu bestimmen, welchen er verfolgt. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Leasingnehmerin geprüft und aberkannt, obwohl die Klage von Beginn an auf den Anspruch der Leasinggeberin gerichtet war. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück; ob die restlichen Reparaturkosten zu erstatten sind, blieb ungeklärt.

Der Fall: Reparatur in der eigenen Werkstatt, Streit um den Gewinnanteil

Bei einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach allein haftet, wurde ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug beschädigt. Die Leasingbedingungen wiesen die Abwicklung des Schadens der Leasingnehmerin zu: Geregelt war, dass sie „ermächtigt und verpflichtet ist, sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen“. Eine Wertminderung hatte sie durch Überweisung eines entsprechenden Betrags an die Leasinggeberin auszugleichen.

Die Klägerin gab das Fahrzeug nicht in eine fremde Werkstatt. Sie führte die Reparatur in ihrer eigenen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Werkstatt durch und stellte dem Beklagten dafür netto 13.418,09 Euro in Rechnung, in denen ein Gewinnanteil enthalten war. Der Beklagte erstattete 10.613,04 Euro. Die Differenz von 2.805,05 Euro verweigerte er mit der Begründung, es handle sich um den Unternehmergewinnanteil — also um den Aufschlag, den ein Betrieb über seine Kosten hinaus erwirtschaftet —, den die Klägerin nicht ersetzt verlangen könne.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.805,05 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich den Unternehmergewinn anspruchsmindernd anrechnen lassen; sie sei wie ein Fahrzeugeigentümer zu behandeln, der sein verunfalltes Fahrzeug in der eigenen Werkstatt repariere. Dazu komme es jedenfalls dann, wenn der Leasingnehmer nach den Leasingbedingungen berechtigt und verpflichtet sei, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen; damit sei ihm der Sachwert des Fahrzeugs zugewiesen. Der Klägerin stehe daher „ein eigener Schadensersatzanspruch“ wegen der Beschädigung zu, und zwar „zumindest als Haftungsschaden“ — gemeint ist der Nachteil, der einem Besitzer daraus erwächst, dass er dem Eigentümer für die Beschädigung einzustehen hat. Die Vorinstanz formulierte dazu: „Sei der Leasingnehmer gegenüber dem Eigentümer vertraglich verpflichtet, das geleaste Fahrzeug auf eigene Rechnung instand setzen zu lassen, so trete der Substanzschaden als Haftungsschaden wirtschaftlich bei ihm ein, so dass er auch Verletzter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber der aus dem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche sei.“

Von diesem Ausgangspunkt aus gelangte das Berufungsgericht zu einem Abzug. „Sie könne zwar grundsätzlich die umfangreiche Erstattung der Reparaturkosten verlangen, dürfe sich aber andererseits an dem Schadensfall nicht bereichern.“ Eine solche Bereicherung träte nach seiner Würdigung ein, wenn die Klägerin auch den Unternehmergewinn ersetzt bekäme und für die Reparatur freie Kapazitäten ihres Betriebs genutzt hätte. Beweisrechtlich stützte sich die Vorinstanz dabei auf die sekundäre Darlegungslast — die Obliegenheit derjenigen Partei, die als Einzige Einblick in bestimmte Umstände hat, dazu konkret vorzutragen: „Davon sei hier auszugehen, weil die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der betrieblichen Auslastungssituation nicht nachgekommen sei.“ Die Höhe des Abzugs von 20 Prozent habe die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz bestritten, was mangels der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage: Eigenes oder fremdes Recht — und wer legt das fest?

Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, treffen zwei Rechtspositionen aufeinander. Eigentümerin ist die Leasinggeberin; ihr steht der Ersatzanspruch wegen der Substanzverletzung zu. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in Besitz, und die Beeinträchtigung dieses Besitzrechts kann einen eigenen Anspruch begründen. Beide Wege führen zum selben wirtschaftlichen Ziel — Ersatz der Reparaturkosten —, beruhen aber auf verschiedenen Rechtsinhabern.

Damit steht die Frage im Raum, worüber ein Gericht in einem solchen Prozess eigentlich entscheidet. Der Streitgegenstand — der Gegenstand, über den das Urteil ergeht und der zugleich die Grenzen der Rechtskraft bestimmt — richtet sich nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass „die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss“. Zu klären war, ob eigener und fremder Anspruch denselben oder verschiedene Streitgegenstände bilden — und wer festlegt, welcher von beiden geprüft wird.

Davon hängen mehrere Folgefragen ab: ob das Berufungsgericht über einen eigenen Anspruch der Leasingnehmerin befinden durfte, ob eine Klage aus fremdem Recht in dieser Konstellation überhaupt zulässig ist, ob die Ermächtigung durch die Leasinggeberin in Wahrheit eine Abtretung war — und ob der Leasinggeberin der Anspruch nach der Reparatur durch die Leasingnehmerin noch zusteht.

Die Entscheidung: Ein Anspruch aberkannt, der nicht eingeklagt war

„Die Revision ist begründet und führt gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.“ Das Berufungsurteil hielt der Prüfung nicht stand, weil es einen Anspruch abgewiesen hat, den die Klägerin nicht verfolgte. „Gegenstand der Klage ist ein Anspruch aus fremdem Recht der Leasinggeberin.“

Den Maßstab dafür formuliert der Senat allgemein: „Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände.“ Die Festlegung liegt beim Kläger, nicht beim Gericht — nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO „hat der Kläger die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Er kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen.“ Daraus folgt die tragende Formel: „Der Leasingnehmer muss also zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht, anderenfalls die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig ist“. Eine alternative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Streitgegenstände nebeneinander gestellt werden und dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen es die Verurteilung stützt.

Prozessual hat das zwei Seiten. Zum einen: „Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.“ Von Amts wegen heißt, dass es auf eine Rüge der Gegenseite nicht ankommt. Zum anderen bleibt eine Korrektur möglich: „Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden“.

Im Streitfall bedurfte es dieser Klarstellung nicht, weil das Vorbringen der Klägerin eindeutig war. Sie hatte bereits mit der Klage das Schreiben der Leasinggeberin vom 3. September 2021 vorgelegt, mit dem diese die Ermächtigung mitteilte. Der Senat wertet das als Beleg gegen die Lesart des Berufungsgerichts: „Dieser Ermächtigung hätte es nicht bedurft, wenn es um eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegangen wäre.“ Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 hatte die Klägerin überdies klargestellt, „Eigentümerin und Anspruchsinhaberin“ sei „die Leasing“, und dies in der Berufungsinstanz nochmals betont. Ergebnis: „Ansprüche der Klägerin als Leasingnehmerin aus eigenem Recht waren und sind damit nicht Streitgegenstand, so dass die Aberkennung eines solchen Anspruchs durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann.“

Die Klage aus fremdem Recht ist zulässig. „Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist.“ Für diese Prüfung gilt eine Besonderheit gegenüber sonstigen Revisionsfragen: „Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben.“ Es kann Erklärungen zu Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen. Inhaltlich verlangt der Senat dreierlei: „Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat.“ Ferner: „Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird.“ Und: „Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht.“

Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Ermächtigung erfasste sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche und damit auch den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten; auf sie hatte sich die Klägerin bereits in der Klageschrift berufen. Für das schutzwürdige Interesse genügt eine wirtschaftliche Betroffenheit: „Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden.“ Für die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz des Schadens am Leasingobjekt bejaht der Senat das. Der Beklagte steht dadurch nicht schlechter: „Wirtschaftliche oder prozessuale Nachteile entstehen dem Beklagten aufgrund des Einrückens der Leasingnehmerin in die Klägerposition nicht. Die von ihr im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Leasinggeberin selbst geltend machen würde.“

Den Einwand der Revisionserwiderung, in der Ermächtigung liege eine verschleierte Vollabtretung, wies der Senat zurück. „Eine Abtretung erfolgt gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Vertrag, also durch übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt, dass eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird.“ Eine solche Einigung ergab sich aus den Erklärungen der Leasinggeberin nicht: „Diese gehen über eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Leasinggeberin im Prozess, gepaart mit einer materiell-rechtlichen Ermächtigung zur Einziehung der Forderung, nicht hinaus.“

Zur Begründetheit konnte der Senat nicht durchentscheiden. „Ob sie begründet ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden“ — die Sache war damit nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Im Ausgangspunkt steht der Leasinggeberin als Eigentümerin ein Anspruch aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag und damit die Reparaturkosten erfasst. Entscheidend für die Bewertung ist dabei die Person der Rechtsinhaberin: Sowohl bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung — der Frage, was gerade für diesen Geschädigten erforderlich ist — als auch bei der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist „auf die Person der Leasinggeberin als Geschädigter abzustellen“. Offen blieb jedoch, ob deren Schaden fortbesteht: „Allerdings hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug der Leasinggeberin in ihrer eigenen Werkstatt repariert und die Rechnung hierfür an sich selbst ausgestellt.“ Geschah das in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Leasinggeberin, „könnte der ursprünglich durch Beschädigung des Fahrzeugs eingetretene Schaden der Leasinggeberin weggefallen sein“. Solche „Feststellungen für eine vertragliche (oder sonstige) Haftung der Klägerin gegenüber der Leasinggeberin“ fehlten bislang. Der Ableitung des Berufungsgerichts trat der Senat entgegen: „Insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Verpflichtung der Klägerin, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, nicht die Pflicht entnehmen, über die Geltendmachung der Ansprüche, also die Abwicklung des Schadensfalls, hinaus den durch einen Dritten verursachten Schaden am Fahrzeug auf eigene Kosten zu beseitigen.“

Bedeutung für die Praxis

Die praktische Kernaussage betrifft die Klageschrift, nicht das Schadensrecht. Wer als Leasingnehmer nach einem Unfall klagt, trifft mit ihr eine Weichenstellung, die das Gericht ihm nicht abnehmen darf: Er benennt, ob er den eigenen Anspruch aus der Verletzung seines Besitzrechts oder den Anspruch der Leasinggeberin verfolgt. Werden beide Wege nebeneinander gestellt, ohne dass eine Reihenfolge angegeben ist, droht die Abweisung als unzulässig — und zwar unabhängig davon, ob der Gegner das beanstandet.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine unklare Klage nicht verloren ist. Die Klarstellung lässt sich noch in der Revisionsinstanz nachholen. Verlässlicher ist es freilich, sie von vornherein zu formulieren: Ein Satz, der die Ermächtigung der Leasinggeberin benennt und deren Rechtsinhaberschaft ausspricht, genügte im Streitfall, um den Streitgegenstand eindeutig festzulegen.

Für die Sache selbst hat die Weichenstellung Folgen. Wird der Anspruch der Leasinggeberin geführt, ist deren Lage maßgeblich — nicht die des Werkstattbetriebs, der repariert hat. Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Geschädigter dürfe sich über den Unternehmergewinn nicht bereichern, knüpfte an die Person der Leasingnehmerin an und trug den vom Senat geprüften Streitgegenstand damit nicht. Umgekehrt entsteht auf diesem Weg eine neue Hürde: Repariert der Leasingnehmer selbst, stellt sich die Frage, ob der Schaden der Eigentümerin dadurch entfallen ist. Das hängt davon ab, ob er dazu ihr gegenüber verpflichtet war — und dafür genügt die Klausel zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen nach diesem Urteil nicht.

Wie weit die Entscheidung trägt

Über den Streitpunkt, der den Prozess ausgelöst hat, ist damit nicht befunden. Ob der Unternehmergewinn einer eigenen Werkstatt in die erstattungsfähigen Reparaturkosten fällt, hat der Senat offengelassen; die Aufhebung beruht darauf, dass das Berufungsgericht dazu den falschen Streitgegenstand zugrunde gelegt hat. Ebenso wenig ist entschieden, ob die 20 Prozent, die die Vorinstanz abgezogen hat, der Höhe nach tragfähig wären oder ob das Bestreiten der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen gewesen wäre — dazu verhält sich das Urteil nicht.

Auch zum eigenen Anspruch der Leasingnehmerin ist keine Aussage getroffen. Der Senat hält fest, dass ein solcher Anspruch in Betracht kommen kann, dass er hier aber nicht Streitgegenstand war. Ob er im Streitfall bestanden hätte und wie er zu bemessen wäre, bleibt ungeklärt. Wer sich auf die gegenteilige Erwägung des Berufungsgerichts stützt, der Sachwert des Fahrzeugs sei dem Leasingnehmer zugewiesen, beruft sich auf eine Begründung, die dieses Urteil nicht bestätigt hat.

Der Ausgang der Sache hängt an Feststellungen, die noch zu treffen sind. Ob die Leasinggeberin den Anspruch behalten hat, entscheidet sich danach, ob die Klägerin bei der Reparatur eine eigene Pflicht gegenüber der Eigentümerin erfüllt hat. Der Senat verneint dafür nur eine Herleitung — die aus der Verpflichtung, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Andere Grundlagen einer vertraglichen oder sonstigen Haftung schließt er nicht aus; sie sind vom Berufungsgericht zu prüfen.

Schließlich ist die Beurteilung der Prozessstandschaft an die konkreten Erklärungen gebunden. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die weitere Erklärung der Leasinggeberin, sie beanspruche die Entschädigungsleistung mit Ausnahme einer Wertminderung bei nachgewiesener Instandsetzung nicht, vom Berufungsgericht „weder ausdrücklich noch durch konkrete Bezugnahme festgestellten“ Inhalts war. Dass darin keine verdeckte Abtretung lag, beruht auf der Würdigung eben dieser Erklärungen — bei anders formulierten Vereinbarungen kann die Bewertung anders ausfallen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2025 – VI ZR 141/24 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 und § 17 StVG sowie zu § 249 und § 823 Abs. 1 BGB ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden