Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Gespann-Unfall: Für eigene Schäden haften die Halter untereinander nicht aus der Betriebsgefahr

Löst sich beim Entladen die Deichsel und beschädigt das eigene Zugfahrzeug, hilft die Gefährdungshaftung des Anhängers nicht weiter. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum innerhalb eines Gespanns die allgemeinen Regeln gelten — selbst wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt löst.

Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gilt Vertrags- und Deliktsrecht, nicht die Gefährdungshaftung (§ 19 Abs. 4 Satz 5 StVG).

Die Entscheidung auf einen Blick

Sind Zugfahrzeug und Anhänger zu einem Gespann verbunden, haften die beiden Halter einander für Schäden an den eigenen Fahrzeugen nicht aus der Gefährdungshaftung — der Einstandspflicht allein für die Betriebsgefahr, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt. Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG das allgemeine Vertrags- und Deliktsrecht. Das gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

Der Fall: Eine hochschnellende Deichsel beim Entladen

Am 11. November 2023 war der Pkw der Klägerin mit einem Anhänger verbunden, der bei dem beklagten Haftpflichtversicherer versichert war. Während des Entladens geriet der Anhänger ins Wanken. Daraufhin löste sich seine Deichsel — die Zugstange, über die der Anhänger an das Zugfahrzeug angekoppelt wird — und schnellte nach oben. Nach der Darstellung der Klägerin wurden dadurch Heck und Heckscheibe ihres Pkw beschädigt.

Die Klägerin verlangte als Eigentümerin des Pkw Ersatz ihres materiellen Schadens unmittelbar vom Versicherer des Anhängers. Einen solchen Direktanspruch — die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherer selbst statt dessen Versicherungsnehmer zu verklagen — sieht § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG vor.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Eine Gefährdungshaftung sei nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG ausgeschlossen, weil Pkw und Anhänger als Gespann verbunden gewesen seien und diese Verbindung nicht bewusst aufgehoben worden sei — so die Würdigung des Berufungsgerichts. Selbst wenn eine Trennung auch durch unbewusstes Verhalten eintreten könne, setze sie ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraus; das bloße Hochschnellen der Deichsel genüge dafür nicht, auch wenn die Verbindung für einen Augenblick gekappt gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Die Rechtsfrage

Wer ein Kraftfahrzeug hält, haftet für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nach § 7 Abs. 1 StVG unabhängig von einem Verschulden; für Anhänger ordnet § 19 Abs. 1 StVG eine entsprechende Haftung an. Für das Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger enthält § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG jedoch eine Sonderregel: Der Ersatz eigener Schäden im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu entscheiden war, ob dieser Ausschluss der Gefährdungshaftung auch dann greift, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst und gerade dieser Vorgang den Schaden verursacht — oder ob die Loslösung das Gespann beendet, sodass der Halter des Anhängers dem Halter des Zugfahrzeugs wieder aus Gefährdung haftet.

Die Entscheidung: Revision ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil: Eine Gefährdungshaftung des beklagten Versicherers aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Satz 1 PflVG und § 19 Abs. 1 StVG hatte das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.

Ausgangspunkt ist die Systematik des § 19 StVG: Sind Zugfahrzeug und Anhänger zu einem Gespann verbunden, bilden sie eine Betriebseinheit. Gegenüber geschädigten Dritten — im sogenannten Außenverhältnis — haftet deshalb jeder der beiden Halter gesamtschuldnerisch für das gesamte Gespann (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVG); gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Geschädigte jeden Halter auf den vollen Ersatz in Anspruch nehmen kann. Untereinander gleichen die Halter eine solche Inanspruchnahme nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG aus.

Anders liegt es, wenn ein Gespannfahrzeughalter den Ersatz selbst erlittener Schäden verlangt: Dann richtet sich die Ersatzpflicht im Verhältnis der Halter zueinander nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht — also nach dem Recht des Vertrags und der unerlaubten Handlung. Die tragende Formel des Senats lautet: „Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander." Der Verweis auf die allgemeinen Regeln ermöglicht es zugleich, vertraglichen Haftungsabreden zwischen den Haltern Geltung zu verschaffen.

Zwar gelten § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist; dann haftet der Halter des Anhängers nach § 19 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich Ersatzpflicht und Umfang in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergeben. Nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 19/17964, S. 18) sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG — und damit auch der Haftungsausschluss des Satzes 5 — aber auch dann anzuwenden, „wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat".

Dahinter steht ein beweisrechtlicher Gedanke, den nach den Worten des Senats bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hatte: Andernfalls hinge die Haftung der Gespannfahrzeughalter untereinander bei einem dynamischen Unfallgeschehen von der dem Beweis kaum zugänglichen Frage ab, ob die — gegebenenfalls wechselseitigen — Schäden unmittelbar vor oder erst nach der Loslösung des Anhängers eingetreten sind. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung im Außenverhältnis auch auf einen Anhänger erstreckt, der sich während des Gebrauchs ungewollt löst und noch in Bewegung befindet.

Für den Streitfall bedeutete das: Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen waren Pkw und Anhänger — wenn auch möglicherweise wegen eines technischen Defekts oder menschlichen Versagens beim Ankoppeln fehlerhaft — zum Gespann verbunden, bis der Anhänger beim Entladen ins Wanken geriet und die Deichsel hochschnellte. Der Anhänger löste sich damit erst im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar zuvor; die Betriebseinheit bestand in diesem Moment noch. Mit dem Hochschnellen der zuvor angekoppelten Deichsel verwirklichte sich eine Betriebsgefahr des Gespanns — genau jene Gefahr, für die die Gespannfahrzeughalter einander nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht einstehen.

Eine Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung schied ebenfalls aus: Schon das Amtsgericht hatte sie rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgetragen hatte; auch das Landgericht hielt einen solchen Anspruch nicht für ersichtlich. Die Revision zeigte keinen übergangenen Vortrag auf. Wer sich auf diese Anspruchsgrundlagen stützt, trägt somit die Darlegungslast — die prozessuale Aufgabe, die anspruchsbegründenden Tatsachen konkret vorzubringen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine alltägliche Konstellation: Ein Zugfahrzeug zieht einen Anhänger, der einem anderen Halter gehört — und eines der beiden Fahrzeuge beschädigt das andere. Wer in dieser Lage den Halter oder den Haftpflichtversicherer des anderen Gespannteils in Anspruch nehmen will, kann sich nicht auf die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs stützen. Erforderlich ist eine vertragliche Grundlage oder eine unerlaubte Handlung — und dazu konkreter Sachvortrag.

Der Streitfall zeigt beides zugleich: Die Klage scheiterte nicht nur am Haftungsausschluss des § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG, sondern auch daran, dass zu Vertrag und unerlaubter Handlung nichts vorgetragen war. Wer etwa ein menschliches Versagen beim Ankoppeln geltend machen will, hat die dafür sprechenden Tatsachen darzulegen; der Hinweis auf den Schadenshergang allein trug hier nicht.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil betrifft das Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter, also den Ersatz selbst erlittener Schäden untereinander. Das Außenverhältnis bleibt unberührt: Gegenüber geschädigten Dritten haften beide Halter weiterhin gesamtschuldnerisch für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns.

Der Haftungsausschluss reicht zeitlich so weit, wie die Betriebseinheit besteht — einschließlich der Fälle, in denen sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt löst. Ist die Betriebseinheit dagegen aufgehoben, weil der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, gilt die Gefährdungshaftung des § 19 Abs. 1 StVG über § 19 Abs. 6 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug.

Offen bleibt, wo die zeitliche Grenze zwischen einer Loslösung „kurz zuvor" und einer bereits aufgehobenen Betriebseinheit im Einzelnen verläuft; entschieden ist der Fall, in dem sich die Deichsel erst im Unfallgeschehen selbst löste. Ebenfalls nicht Gegenstand des Urteils war, wie zu entscheiden wäre, wenn zwischen den Haltern vertragliche Haftungsregelungen bestünden oder ein Verschulden konkret vorgetragen worden wäre — im Streitfall fehlte dazu jeder Vortrag.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2026 – VI ZR 155/25 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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