Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Richtungspfeile auf der Fahrbahn: Gebot, nicht Empfehlung

Wer auf einem markierten Fahrstreifen dem Richtungspfeil nicht folgt, missachtet ein Vorschriftszeichen. Im entschiedenen Fall trug die Fahrerin ihren Schaden allein.

Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 161/13 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Klageabweisung bestätigt

Die Entscheidung auf einen Blick

Pfeile, die auf einem mehrspurigen Straßenring zwischen den Leitlinien aufgebracht sind, geben die Fahrtrichtung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verbindlich vor; sie stellen es dem Fahrer nicht frei, weiterzufahren. Wer sich darüber hinwegsetzt und dabei den Fahrstreifen wechselt, verstößt gegen ein Vorschriftszeichen. Für die Klägerin bedeutete das den vollständigen Verlust ihres Anspruchs: Ihr Verkehrsverstoß wog nach der Würdigung der Vorinstanz so schwer, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Gespanns dahinter zurücktrat.

Der Fall: Pfeil nach rechts, weitergefahren

Am 30. April 2011 gegen 10:15 Uhr kam es in Berlin-Spandau auf dem Falkenseer Platz zu einer Kollision. Der Platz besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger Straßenring führt, der nur gegen den Uhrzeigersinn befahren werden darf. Von außen münden vier mehrspurige Straßen ein: im Nordwesten der Falkenseer Damm, im Südwesten der Altstädter Ring, im Südosten die Straße „Am Juliusturm“ und im Nordosten die Neuendorfer Straße. Die in den Platz hineinführenden Fahrbahnen sind von den herausführenden jeweils durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt. Zwölf Lichtzeichenanlagen regeln den Verkehr. Unmittelbar vor ihnen liegen Leitlinien (Zeichen 340 der Straßenverkehrs-Ordnung — die Markierungen, die die Fahrstreifen voneinander abgrenzen) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297).

Die Klägerin befuhr mit ihrem VW Golf aus dem Altstädter Ring kommend den Straßenring. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sie sich bei der Lichtzeichenanlage in Höhe des Mittelstreifens der Straße „Am Juliusturm“ auf dem dritten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltlinie Pfeile angebracht, die nach rechts weisen. Sie wollte an der nächsten Ausfahrt nicht abbiegen, sondern im Straßenring verbleiben.

Der Beklagte zu 1 kam mit seinem VW Passat samt Anhänger ebenfalls aus dem Altstädter Ring; das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Er benutzte zunächst den äußersten linken Fahrstreifen. Dieser wird im Straßenring in Höhe des Mittelstreifens der Einmündung „Am Juliusturm“ zum zweiten Fahrstreifen von links; die dortigen Pfeile geben sowohl ein Verbleiben auf dem Ring als auch ein Abbiegen nach rechts frei. Er wollte den Platz an der folgenden Ausfahrt in Richtung Neuendorfer Straße verlassen, blieb auf seinem Fahrstreifen und lenkte nach rechts. Unmittelbar vor der Ausfahrt kam es zur Kollision, bei der der VW Golf gegen die rechte Seite des Anhängers stieß.

Die Klägerin verlangte 3.773,39 Euro für die Beschädigung ihres Fahrzeugs. Das Amtsgericht gab der Klage zunächst durch Versäumnisurteil statt — eine Entscheidung, die ergeht, wenn die Gegenseite im Termin nicht verhandelt — und hielt es nach dem rechtzeitigen Einspruch der Beklagten in Höhe von 1.886,70 Euro aufrecht. Es ging davon aus, die Richtungspfeile seien lediglich Fahrempfehlungen; beide Fahrzeuge hätten daher sowohl auf dem Straßenring bleiben als auch aus ihm ausfahren dürfen.

Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage in vollem Umfang ab. Es nahm an, der Anscheinsbeweis — der Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf Ursache und Verschulden — spreche dafür, „dass die Klägerin den Unfall allein verursacht und verschuldet habe“. Das Landgericht ließ die Revision zu, also die auf Rechtsfehler beschränkte weitere Überprüfung; mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Umfang ihres Berufungsantrags weiter.

Die Rechtsfrage

Der Hergang war nicht im Streit. Es ging um die Bedeutung der Fahrbahnmarkierung: Sind die zwischen den Leitlinien aufgebrachten Pfeile bloße Fahrempfehlungen, die es beiden Fahrern freistellen, im Ring zu bleiben oder auszufahren? Oder ordnen sie nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 eine verbindliche Fahrtrichtung an?

Daran hing die Haftung. Nur wenn die Pfeile binden, hat die Klägerin ein Vorschriftszeichen missachtet. Das Landgericht ließ die Revision zu, weil diese Frage für wichtige Berliner Verkehrsknotenpunkte — den Ernst-Reuter-Platz, den Jakob-Kaiser-Platz und den Falkenseer Platz — unterschiedlich beantwortet werde; als Beleg für die Gegenauffassung führte es ein Urteil des Kammergerichts (22. Zivilsenat) vom 29. März 2012 – 22 U 131/11 an.

Hinzu kam eine zweite, praktisch entscheidende Frage: Was ist im Sinne des Zeichens 297 die folgende Einmündung, wenn zwischen Haltlinie und Ausfahrt noch eine durch einen Mittelstreifen abgetrennte Richtungsfahrbahn zu passieren ist?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision blieb ohne Erfolg. Der VI. Zivilsenat stellte voran: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.“ Gegen die Feststellungen zum tatsächlichen Unfallhergang wandte sich die Revision nicht. Sie machte allein geltend, auch dem Beklagten zu 1 sei eine unfallursächliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil er gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen habe. Dieser Angriff stand und fiel mit der Deutung der Markierung.

Zeichen 297 ordnet ein Gebot an

Ausgangspunkt ist § 41 Abs. 1 StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Zeichen 297 der Anlage 2 ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Die tragende Formel lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind“.

Die Verbindlichkeit ist damit an eine tatsächliche Voraussetzung geknüpft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sie hier erfüllt: eine mehrspurige Straße, deren Fahrstreifen durch Leitlinien markiert sind, und dazwischen vor der Haltlinie die Richtungspfeile. Da die Pfeile auf dem dritten Fahrstreifen von links nach rechts wiesen, geboten sie ein Abbiegen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.

Welche Einmündung ist die folgende?

Zwischen der Haltlinie und der Ausfahrt Neuendorfer Straße musste die Klägerin zunächst die in den Straßenring einmündende Richtungsfahrbahn der Straße „Am Juliusturm“ passieren. Ist bereits diese Fahrbahn die nächste Einmündung — mit der Folge, dass der Pfeil für die Ausfahrt nichts mehr vorgibt? Der Senat verneinte das. Jene Fahrbahn ist nur in Gegenrichtung, als Einfahrt in den Ring, befahrbar. Weist eine einmündende Straße zwei durch Mittelstreifen getrennte Richtungsfahrbahnen auf, so „handelt es sich nämlich nicht um zwei verschiedene Einmündungen, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um eine einzige Straßeneinmündung“. Die folgende Einmündung war deshalb die Ausfahrt Neuendorfer Straße.

Der Senat stützte das auf eine Parallele zum Linksabbieger: Auf Kreuzungen mit getrennten Richtungsfahrbahnen muss dieser im Allgemeinen zunächst die von links einmündende Gegenfahrbahn passieren, in die er nicht einfahren darf, bevor er selbst nach links abbiegen kann. Folgte man der Revision, hätten Richtungspfeile vor solchen Kreuzungen grundsätzlich keinen Gebotscharakter. „Eine solche Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck von Fahrtrichtungsgeboten, die zu einem zügigen und sicheren Verkehrsfluss beitragen sollen, nicht vereinbar.“ Für von rechts einmündende Richtungsfahrbahnen könne nichts anderes gelten als für Richtungsfahrbahnen von Straßen, die auf einer Kreuzung zusammentreffen.

Der Einwand der Verständlichkeit

Die Revision hatte eingewandt, Ge- und Verbotszeichen müssten sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein. Diesen Maßstab stellte der Senat nicht in Frage, zog daraus aber nicht den Schluss der Revision: „Es mag sein, dass die Verkehrsführung auf dem großräumigen Straßenring des Falkenseer Platzes in Berlin-Spandau insbesondere von ortsunkundigen Kraftfahrern eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt.“ Doch: „Diese ist jedoch gerade im Bereich von großen, stark befahrenen Kreuzungen und Einmündungen von jedem Verkehrsteilnehmer zu fordern.“ Von einer unklaren Verkehrsführung könne nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls keine Rede sein; die Pfeile gäben „mit hinreichender Klarheit die Fahrtrichtung für die nächste Ausfahrt aus dem Straßenring“ vor. Es handele sich „nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote“.

Die Folge für die Haftung

Da die Klägerin der für sie angeordneten Fahrtrichtung nicht folgte, verstieß sie gegen ein Fahrtrichtungsgebot. Das Berufungsgericht hatte daraus den Anscheinsbeweis der Alleinverursachung abgeleitet und zusätzlich einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO angenommen: Beim Fahrstreifenwechsel habe sie sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Hinter diesen Verkehrsverstößen trete die Betriebsgefahr des gegnerischen Gespanns — die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht — zurück. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung: „Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten scheide aus, weil die Klägerin das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trage und die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw nebst Anhänger hinter dem Verkehrsverstoß der Klägerin zurücktrete, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.“

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unfälle auf mehrspurigen Ringen und großen Knotenpunkten verschiebt die Entscheidung die Ausgangslage. Wer einem Richtungspfeil nicht folgt, steht nicht als jemand da, der eine Empfehlung ausgeschlagen hat, sondern als jemand, der ein Vorschriftszeichen missachtet hat — mit den beweisrechtlichen Folgen, die daran hängen.

  • Die Markierung entscheidet, nicht das Fahrziel. Maßgeblich ist, welche Pfeile auf dem befahrenen Fahrstreifen vor der Haltlinie stehen — nicht, wohin gefahren werden sollte.
  • Die Leitlinien sind die Voraussetzung. Das Gebot greift nach der zitierten Formel, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht sind. Für die Schadensregulierung heißt das: Der Zustand der Fahrbahn am Unfalltag ist ein eigenes Beweisthema.
  • Ortsunkenntnis half hier nicht. Dass die Verkehrsführung von ortsunkundigen Fahrern erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, hat der Senat gelten lassen; als Argument gegen die Verbindlichkeit der Pfeile trug es nicht.

Reichweite und Grenzen

Der Leitsatz ist eng gefasst: Er betrifft die auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeile. Vier Grenzen sind zu beachten.

Erstens hängt die Verbindlichkeit an der Markierungslage. Die vom Senat zitierte Voraussetzung — Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) zwischen den Pfeilen — war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Für Pfeile ohne solche Markierungen trägt die Entscheidung keine Aussage.

Zweitens hatte das Landgericht die Revision zugelassen, weil die Frage auch für den Ernst-Reuter-Platz und den Jakob-Kaiser-Platz unterschiedlich beantwortet werde. Entschieden hat der Senat über den Falkenseer Platz auf der Grundlage der dort getroffenen Feststellungen; eine ausdrückliche Aussage zu den beiden anderen Plätzen enthalten die Gründe nicht.

Drittens ist die vollständige Haftungsverteilung eine Würdigung des Tatgerichts. Der Senat hat sie darauf geprüft, ob sie aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Er hat nicht ausgesprochen, dass die Betriebsgefahr bei einem Verstoß gegen ein Fahrtrichtungsgebot regelmäßig zurücktritt.

Viertens war der Unfallhergang unstreitig: Die Revision wandte sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Für Konstellationen, in denen offen bleibt, wer sich auf welchem Fahrstreifen befand und wer gewechselt hat, lässt sich der Entscheidung dazu nichts entnehmen.

Ausdrücklich offengelassen ist damit auch, wie zu entscheiden wäre, wenn die Verkehrsführung im Einzelfall unklar ist. Der Senat hat den Maßstab, dass Ge- und Verbotszeichen sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, nicht angetastet — er hat ihn für den Falkenseer Platz nach den getroffenen Feststellungen als gewahrt angesehen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 161/13. Der amtliche Normenkatalog der Entscheidung nennt § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, §§ 7, 17 und 18 StVG sowie § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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