Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Vorwurf des gestellten Unfalls: Der Verdacht genügt nicht, das Gericht braucht Gewissheit

Wendet der Haftpflichtversicherer ein, ein Unfall sei gestellt, trägt er dafür die volle Beweislast. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus — und der Anscheinsbeweis hilft dem Versicherer regelmäßig ebenfalls nicht weiter.

Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Erhebliche Wahrscheinlichkeit trägt die Annahme eines manipulierten Unfalls nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Wendet ein Kfz-Haftpflichtversicherer ein, der Geschädigte sei mit der Beschädigung seiner Sache einverstanden gewesen, der Unfall also gestellt, hat er das zu beweisen — nach dem strengen Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof äußert sich in diesem Zusammenhang zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls: Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt dafür nicht, das Gericht hat sich eine persönliche Gewissheit zu verschaffen. Auch über den Beweis des ersten Anscheins gelangt der Versicherer regelmäßig nicht weiter, weil die bloße Häufung verdächtiger Umstände ihn nicht trägt. Das Berufungsurteil hatte deshalb keinen Bestand; die Sache ging an das Oberlandesgericht zurück.

Der Fall: ein Kastenwagen im Autoscooter

Die Klägerin betreibt als Schaustellerin einen Autoscooter, der in ihrem Eigentum steht. Im Sommer 2013 stand das Fahrgeschäft auf dem Schützenfest in Hannover. Nach einem Verkehrsunfall nahm sie drei Beklagte auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Anspruch: den Kfz-Haftpflichtversicherer des beteiligten Fahrzeugs (Beklagte zu 1), den Fahrer (Beklagter zu 2) und den Eigentümer des Fahrzeugs (Beklagter zu 3).

Der Hergang war unspektakulär und teuer zugleich: Am 3. Juli 2013 gegen ca. 2.00 Uhr in der Nacht fuhr der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter des Beklagten zu 3 auf einem Fahrweg um die Ecke. Er kam nach links vom Fahrweg ab und fuhr in das Fahrgeschäft hinein, das dadurch erheblich beschädigt wurde.

Das Landgericht wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück — es entschied also im Berufungsverfahren durch Beschluss und nicht durch Urteil. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof eine Entscheidung auf Rechtsfehler überprüft, verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Tragend für die Abweisung war die Annahme eines gestellten Unfalls. In der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtschau der Indizien sei von einer Unfallmanipulation auszugehen — so hatte das Berufungsgericht seine Entscheidung begründet. In der Gesamtheit der gegebenen Umstände sei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation festzustellen, was zur Klageabweisung führen müsse. Auf einen festen Katalog stets gleicher Beweisanzeichen komme es dabei nicht an; ohne Bedeutung sei auch, wenn sich für einzelne Indizien — isoliert betrachtet — eine plausible Erklärung finden lasse. „Entscheidend sei vielmehr die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen." Der Berufungssenat sah sich davon überzeugt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten auch der Klägerin ergebe.

Die Rechtsfrage

Gestritten wurde nicht über den Hergang als solchen, sondern über den Maßstab, an dem ein Gericht seine Überzeugung misst. Zu klären war zunächst, wer im Haftpflichtprozess was zu beweisen hat, wenn der Versicherer eine Unfallmanipulation behauptet: Gehört dieser Punkt zu dem, was der Geschädigte darlegen und beweisen muss, oder handelt es sich um eine Einwendung mit eigener Beweislast der Gegenseite?

Die eigentliche Streitfrage betraf das Beweismaß, also den Grad an Sicherheit, den das Gericht erreichen muss, bevor es eine Tatsache seiner Entscheidung zugrunde legt. Darf sich der Tatrichter — das Gericht, das die Tatsachen feststellt — für die Annahme eines gestellten Unfalls mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen? Mehrere Oberlandesgerichte und das Kammergericht hatten das bejaht, andere Oberlandesgerichte hatten es verneint.

Drittens ging es um die Frage, ob eine Häufung verdächtiger Umstände den Beweis des ersten Anscheins begründet — eine Beweiserleichterung, die dem Versicherer den vollen Nachweis ersparen würde.

Die Entscheidung: ein falsches Beweismaß

Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts ließ sich ein Ersatzanspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneinen: „Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indem es für seine Überzeugung vom Vorliegen einer Unfallmanipulation im Sinne des § 286 ZPO deren erhebliche Wahrscheinlichkeit hat genügen lassen."

Wer im Haftpflichtprozess was zu beweisen hat

Der Senat setzt bei der Verteilung der Beweislast an: „Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln hat der Kläger im Haftpflichtprozess grundsätzlich das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auch des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zu beweisen." Dafür gilt „das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert".

Der Vorwurf des gestellten Unfalls steht auf der anderen Seite dieser Verteilung. „Dagegen ist die Einwendung des Beklagten, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzutun und - ebenfalls nach § 286 ZPO - zu beweisen." Rechtlich geht es also um eine Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seiner Sache — und diese hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft.

Volle Überzeugung: weniger als mathematische Gewissheit, mehr als Wahrscheinlichkeit

Der Senat überspannt die Anforderungen dabei nicht. Er hatte bereits 1977 darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter gerade in Fällen der möglichen Unfallmanipulation bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nicht in jedem Fall eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt. Einen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis verlangt auch der strenge Maßstab des § 286 ZPO nicht; es genügt „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen".

Darin liegt aber kein Nachlass beim Beweismaß. „Doch liegt in dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung." Und weiter: „Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen."

Begründet wird das mit dem Zuschnitt der Vorschrift selbst: „Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen." Maßgeblich ist die Überzeugung des entscheidenden Richters, und zwar seine eigene: „§ 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat." Der Senat formuliert das als unverzichtbaren Schritt: „Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden."

Die Wahrscheinlichkeit ist damit nicht wertlos, sie ersetzt die Überzeugung nur nicht: „Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet." Der Unterschied liegt im letzten Schritt: Das Gericht darf sich von einer hohen Wahrscheinlichkeit überzeugen lassen — es darf sie aber nicht an die Stelle der Überzeugung setzen.

Für den abgesenkten Maßstab verweist der Senat auf eine andere Vorschrift: „Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des - hier nicht in Rede stehenden - § 287 ZPO genügen."

Warum der Anscheinsbeweis hier regelmäßig nicht weiterhilft

Auch über den Beweis des ersten Anscheins kommt der Versicherer in diesen Fällen kaum voran. Der Senat hat „bereits entschieden, dass eine solche Beweiserleichterung in Fällen der Unfallmanipulation nur in Ausnahmefällen denkbar sein wird, da es gerade im Wesen der Unfallmanipulation liegt, ein echtes Unfallgeschehen zumindest als möglich erscheinen zu lassen". Der Grund liegt in der Natur der Sache: Ein gestellter Unfall ist darauf angelegt, echt zu wirken — die Entkräftung eines etwaigen Anscheins ist nach den Worten des Senats gewissermaßen eingebaut.

Ausnahmen hat der Senat in der Vergangenheit gleichwohl anerkannt, etwa dann, „wenn eine für eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind". Fehlt eine solche Lage, bleibt es beim vollen Beweis: „Liegt eine solche Ausnahmekonstellation nicht vor, rechtfertigt allein die Häufung von Beweisanzeichen nicht die Anwendung des Anscheinsbeweises"; sie kann dann nur der Überzeugungsbildung des Tatrichters dienen.

Die Anwendung auf den Streitfall

Der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung stand fest: die Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Autoscooters durch den vom Fahrweg abgekommenen Kastenwagen des Beklagten zu 3. „Damit hat die Klägerin ihrer Vortrags- und Beweislast zunächst genügt."

Dass das Berufungsgericht auf den Einwand der Beklagten zu 1 hin eine Gesamtschau der hierfür und hiergegen sprechenden Indizien vorgenommen hat, war nach dem Senat im Ausgangspunkt zu Recht geschehen. Der Fehler lag am Ende dieser Würdigung: „Für seine abschließende Überzeugungsbildung hätte es jedoch die bloß erhebliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens nicht genügen lassen dürfen, ohne sich eine persönliche Gewissheit hiervon zu verschaffen." Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Beweis des ersten Anscheins tragen könnten, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie waren nach dem Senat auch sonst nicht ersichtlich.

„Der Rechtsfehler ist erheblich." Denn beide Ergebnisse blieben möglich: Es war weder auszuschließen, dass das Berufungsgericht in Ansehung der vorliegenden Indizien auch die volle Überzeugung von einem manipulierten Unfallgeschehen gewonnen hätte, noch, dass es sich diese Überzeugung in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Prozessstoffes letztlich nicht hätte bilden können. „Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben." Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte, denen ein gestellter Unfall vorgehalten wird, verschiebt die Entscheidung das Gewicht spürbar. Wer den äußeren Hergang nachweist — die Beschädigung seiner Sache durch das gegnerische Fahrzeug —, hat seinen Teil zunächst erbracht. Was danach kommt, ist Sache der Gegenseite: Der Einwand der Einwilligung ist vom Schädiger oder seinem Haftpflichtversicherer vorzutragen und zu beweisen.

Entscheidend ist dabei der Grad der erforderlichen Sicherheit. Eine Indizienkette, die den Unfall verdächtig erscheinen lässt, trägt die Abweisung der Klage für sich genommen nicht. Erst wenn das Gericht die persönliche Gewissheit erlangt, dass der Unfall gestellt war, ist der Einwand durchgedrungen. Stellt ein Urteil stattdessen auf eine erhebliche oder überwiegende Wahrscheinlichkeit ab, ist es nach diesen Maßstäben angreifbar — genau daran scheiterte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung Gerichten nicht verbietet. Die Gesamtschau der Indizien bleibt der richtige Weg; verdächtige Umstände dürfen zusammen gewürdigt werden, und eine hohe Wahrscheinlichkeit kann im Einzelfall zur persönlichen Gewissheit führen. Untersagt ist es lediglich, bei der Wahrscheinlichkeit stehen zu bleiben.

Für die Versichererseite folgt daraus, dass der Anscheinsbeweis kein gangbarer Umweg ist. Ihn tragen nur besondere Konstellationen — eine für eine Manipulation besonders typische Gestaltung des Geschehens in Verbindung damit, dass den Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges vertraut sind.

Wie weit die Entscheidung trägt

Über den Streitfall selbst ist damit nichts gesagt. Der Bundesgerichtshof hat nicht festgestellt, dass der Unfall echt war; er hat den Maßstab beanstandet, an dem das Berufungsgericht seine Überzeugung gemessen hat. Ob die Klägerin am Ende Ersatz erhält, hatte das Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung erneut zu beurteilen.

Wie diese neue Würdigung ausgeht, lässt der Senat ausdrücklich offen. Er hält beide Möglichkeiten für denkbar: dass das Berufungsgericht angesichts der vorliegenden Indizien auch die volle Überzeugung gewonnen hätte, und dass es sie sich nicht hätte bilden können. Gerade weil beides offen blieb, wog der Rechtsfehler schwer genug für eine Aufhebung.

Welche Indizien im Verfahren eine Rolle spielten, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Der Senat benennt sie nicht einzeln; für seine Prüfung kam es darauf auch nicht an. Aus dem Urteil lässt sich deshalb kein Katalog von Umständen ableiten, die für oder gegen einen gestellten Unfall sprechen — schon die vorinstanzliche Würdigung hatte betont, dass es auf bestimmte, stets gleiche Beweisanzeichen nicht ankomme.

Begrenzt ist die Aussage auch in ihrem sachlichen Zuschnitt. Sie betrifft die Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Für § 287 ZPO, in dessen Rahmen eine hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann, gilt sie nicht — der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Vorschrift hier nicht in Rede stand.

Zur Ausnahme beim Beweis des ersten Anscheins bleibt vieles ungeklärt. Der Senat nennt eine aus seiner früheren Rechtsprechung anerkannte Konstellation, ohne deren Grenzen abzustecken. Wann eine Gestaltung besonders typisch ist und wann einem Kreis von Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Neu ist der Grundsatz nicht: Die Entscheidung hält an einem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 fest. Ihr Gewicht liegt darin, dass sie einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis entgegentritt — der Senat führt eine Reihe von Entscheidungen an, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hatten genügen lassen, und stellt ihnen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte als zutreffend gegenüber.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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