Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Grüne Karte: Kein Ausgleichsanspruch des Heimatversicherers gegen das Deutsche Büro

Ein Reifenteil löst sich auf der A 7 von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen, das Deutsche Büro Grüne Karte reguliert die Schäden der Unfallopfer, und der belgische Versicherer der ziehenden Sattelzugmaschine erstattet die Aufwendungen in voller Höhe. Als er dieses Geld vom Büro zurückverlangt, weist der Bundesgerichtshof die Klage ab — mit einer Begründung, die zwischen dem Schutz der Unfallopfer und dem Innenverhältnis der Versicherer unterscheidet.

Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Kein Ausgleich gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

Die Entscheidung auf einen Blick

Löst sich auf einer deutschen Autobahn ein Teil von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen und gleicht der belgische Haftpflichtversicherer der ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischem Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der Geschädigten aus, so steht ihm gegen das Deutsche Büro Grüne Karte kein Ausgleichsanspruch zu. Der Bundesgerichtshof stützt dieses Ergebnis auf drei Erwägungen, von denen jede für sich trägt: Wer selbst haftet, ist gegenüber dem Versicherer des Mitschädigers kein Dritter und kann den Direktanspruch dafür nicht nutzen; die Ansprüche der Geschädigten gegen das Büro waren durch dessen Regulierung bereits erfüllt und damit erloschen; und im Verhältnis zum Büro des Unfalllandes trägt der Heimatversicherer die Kosten der Regulierung selbst. Ob zwischen den Haltern von Zugmaschine und Auflieger überhaupt ein Innenausgleich stattfindet, hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Der Fall: Ein Reifenteil auf der A 7 und drei Kennzeichen aus drei Ländern

Am Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der Bundesautobahn 7 in Fahrtrichtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse — ein Fahrzeugteil, das sich kurz zuvor von einem Auflieger gelöst hatte. Beschädigt wurden die Fahrzeuge und die Mittelschutzplanke der Autobahn, einer der Fahrzeugführer wurde verletzt.

Der Auflieger trug ein dänisches Kennzeichen. Er war in diesem Zeitpunkt mit einer Sattelzugmaschine mit luxemburgischem Kennzeichen verbunden, die der Fahrer W. steuerte. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dieser Zugmaschine ist die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxemburg ansässige Firma P. Ein Unfall auf deutschem Boden, verursacht von einem Gespann aus zwei ausländisch zugelassenen Fahrzeugteilen — genau für diese Lage gibt es das Deutsche Büro Grüne Karte, die Stelle, an die sich Geschädigte im Inland halten können und die in diesem Verfahren die Beklagte ist.

Die Geschädigten machten ihre Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 Euro gegen die Beklagte geltend; die Höhe war zwischen den Parteien unstreitig. Abgewickelt wurde der Schaden durch die rechtlich für die Beklagte handelnde Firma S. Deutschland GmbH. Dieser Firma erstattete die Klägerin die entstandenen Aufwendungen anschließend direkt und in voller Höhe.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die verauslagten 95.171,05 Euro vollständig zurück und wollte zusätzlich festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für sämtliche etwa noch entstehenden Aufwendungen zur Schadensregulierung einzustehen habe. Sie berief sich auf den Übergang der Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst — der belgischen Vorschrift, aus der sie den gesetzlichen Anspruchsübergang, die Legalzession, herleitete. Ihre Auffassung: Die Beklagte treffe als Quasi-Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers im Innenverhältnis der Parteien die volle Einstandspflicht.

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab. Es verneinte Ausgleichsansprüche aus § 17 Abs. 1, 4 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG: Mit der Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 habe sich — so hatte das Berufungsgericht angenommen — nur die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert. Im Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, habe sich an der bisherigen Rechtslage nichts ändern sollen; dafür sprach aus seiner Sicht die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV, aus dem bis dahin die vorrangige Einstandspflicht des Versicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs hergeleitet worden war.

Wegen der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31. Juli 2002 verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers beziehungsweise zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht kommt, ließ das Berufungsgericht die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

Die Rechtsfrage: Wer trägt die Kosten, nachdem das Büro des Unfalllandes reguliert hat?

Der Zugang der Geschädigten zum Deutschen Büro Grüne Karte war im Streitfall nicht zweifelhaft: Direktansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte bestanden aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Rolle der Beklagten ergibt sich dabei aus § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, „wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach dem AuslPflVG übernimmt"; § 6 Abs. 1 AuslPflVG ordnet die Anwendung des § 3 Nr. 1 PflVG an. Direktanspruch heißt: Der Geschädigte kann sich unmittelbar an den Versicherer beziehungsweise an das Büro halten, statt den Schädiger im Ausland zu verklagen.

Gestritten wurde deshalb nicht um die Unfallopfer — die waren befriedigt —, sondern um die Frage, wer die 95.171,05 Euro am Ende zu tragen hat. Dahinter stehen drei voneinander unabhängige Fragen.

Erstens: Kann ein Versicherer, der selbst für einen der Schädiger einzustehen hat, einen Ausgleichsanspruch aus dem Innenverhältnis unmittelbar gegen das Büro richten — ist der ausgleichsberechtigte Mitschädiger also ein Dritter im Sinne des § 3 Nr. 1 PflVG? Zweitens: Konnten die Direktansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte überhaupt noch auf die Klägerin übergehen, nachdem der Schaden bereits über die für die Beklagte handelnde Firma abgewickelt worden war? Drittens: Wie verteilt die Geschäftsordnung des Rates der Büros — das für die beteiligten Versicherungsbüros verbindliche Regelwerk des Systems der Grünen Karte — die Kosten einer solchen Regulierung zwischen dem Büro des Unfalllandes und dem Heimatversicherer?

Die Frage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte — der Innenausgleich beim Gespann nach der Gesetzesänderung von 2002 —, steht daneben. Ob sie beantwortet werden musste, hing davon ab, ob die drei genannten Punkte das Ergebnis bereits tragen.

Die Entscheidung: Drei Gründe, von denen jeder für sich genügt

„Die Revision hat keinen Erfolg." Der Bundesgerichtshof bestätigte die Abweisung, allerdings nicht mit der Begründung der Vorinstanz: „Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung zustehen." Und weiter: „Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an."

Der erste tragende Punkt betrifft die Person des Anspruchsgegners. Ob es die Ausgleichsansprüche gibt, um die gestritten wurde, ließ der Senat offen: „Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind." Denn selbst wenn es sie gäbe, wären sie gegen die falsche Partei gerichtet: „Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für derartige Ansprüche nicht gegeben." Der Umfang dieser Haftung folgt einer schlichten Gleichlaufregel: „Die Direkthaftung des Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahrzeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland." Ein selbst haftpflichtiger Schädiger kann seinen Regressanspruch gegen einen zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger aber auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend machen, wenn das Fahrzeug im Inland versichert ist. Der Grund liegt im Wortlaut der Vorschrift: „Der ausgleichsberechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift".

Begründet wird das mit dem Zweck des Gesetzes. „Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind" — daraus folgt die Kehrseite: „Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der Schädiger". Auch die wirtschaftliche Belastung des zu viel zahlenden Schädigers ändert daran nichts: „Wird ein Schädiger durch die Inanspruchnahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt". Der Weg, der bleibt, ist der gewöhnliche: „Soweit die Mitschädiger im Außenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress gegen den oder die anderen Mitschädiger beschränkt."

Der zweite tragende Punkt ist beweisrechtlich verankert und betrifft den Zeitpunkt. Ein Übergang der Direktansprüche der Geschädigten auf die Klägerin scheiterte daran, dass es diese Ansprüche zum Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht mehr gab: „Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der Geschädigten geführt hat" (§ 362 BGB). Die Feststellungen der Vorinstanz zum Ablauf der Regulierung waren für das Revisionsgericht bindend; auf ihnen ruht dieser Teil der Begründung. Wegen der bestehenden Anspruchskonkurrenz erfasste die Erfüllung sowohl die Direkthaftung für Ansprüche gegen Halter und Führer des Sattelzugs als auch etwaige Ansprüche aus einer Direkthaftung für Halter und Führer des Aufliegers. Die spätere Zahlung der Klägerin löste deshalb keinen Anspruchsübergang aus, „weil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren".

Der dritte tragende Punkt betrifft die Kostenverteilung selbst. Die Klägerin kann den Ausgleich ihrer Aufwendungen von der Beklagten auch deshalb nicht erlangen, „weil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen hat". Maßgeblich ist die Geschäftsordnung des Rates der Büros, die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros als Anhang 1 beigegeben und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich erklärt ist (Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003). Danach fallen die Kosten einer über das Büro des Unfalllandes erfolgten Regulierung im Verhältnis zu diesem Büro grundsätzlich dem für das Fahrzeug des haftpflichtigen Unfallverursachers zuständigen Büro zur Last, das seinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert (Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). Für den Streitfall heißt das: „Demgemäß traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte". Der Senat hält der Klägerin dabei ihr eigenes Verhalten vor: „Dem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH auch Rechnung."

Diese Verteilung entspricht dem Zweck des Systems: „Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende Gewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete". Aus diesem Opferschutz folgt jedoch keine wirtschaftliche Entlastung der Heimatversicherer: „Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen jedoch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros", die Aufwendungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen. Der Senat begründet das mit der Rechtsnatur der Zahlung: „Die Regulierung durch das Büro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in den zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantieversprechen zur Grundlage". Daraus folgt: „Der Beklagte deckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezusage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung". Und weiter: „Im System der Grünen Karte wird ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des Unfalllandes nicht begründet". Die Rolle des Büros beschreibt der Senat als bloße Zwischenfinanzierung: „Vielmehr treten die Büros des Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage". Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis trifft nach der Entscheidung allein die Heimatbüros beziehungsweise die jeweiligen Heimatversicherer.

Auch der Umstand, dass hier zwei ausländische Fahrzeugteile und damit möglicherweise mehrere Einstandspflichtige beteiligt waren, führt zu keiner Aufteilung gegenüber dem Büro des Unfalllandes: „Im Verhältnis zum Beklagten als Büro des Unfalllandes haben die betroffenen ausländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils in Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. Versicherer in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den Mitschädigern bzw. deren Versicherer entfällt." Dazu der knappe Zusatz: „Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist nichts ersichtlich."

Andere Anspruchsgrundlagen prüfte der Senat nur noch am Rande, weil die Klage insoweit begrenzt war: „Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der allein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes Recht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus eigenem Recht nicht einschließt". Unabhängig davon haftet die Beklagte auch nicht für Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klägerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers; ihre Einstandspflicht beschränkt sich nach § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AuslPflVG. Und ein unmittelbarer Regress scheiterte ohnehin daran, „dass die Schadensregulierung durch die für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Direktansprüche geführt hat". Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die unterlegene Klägerin.

Bedeutung für die Praxis

Für Verkehrsopfer in Deutschland verschiebt die Entscheidung nichts. Wer im Inland durch ein im Ausland versichertes Fahrzeug zu Schaden kommt, kann sich an das Deutsche Büro Grüne Karte halten; der Senat betont gerade, dass der Direktanspruch dem Schutz der Unfallopfer dient. Gestritten wurde eine Ebene darunter — um die Frage, welcher Versicherer die bereits gezahlte Summe wirtschaftlich zu tragen hat.

Auf dieser Ebene zieht das Urteil eine klare Trennlinie zwischen Außen- und Innenverhältnis. Der Direktanspruch ist ein Instrument des Geschädigten, kein Instrument der Schädiger untereinander. Wer als Haftender oder als dessen Versicherer mehr getragen hat als die eigene Quote, hat den Ausgleich gegen den Mitschädiger selbst zu suchen; der Weg über dessen Haftpflichtversicherer steht dafür nach dieser Entscheidung nicht offen. Prozessual entscheidet sich daran die Wahl des richtigen Beklagten — eine Klage gegen den falschen Gegner scheitert unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch der Sache nach besteht.

Für die Abwicklung im System der Grünen Karte hält der Senat fest, welche Funktion das Büro des Unfalllandes hat: Es tritt in Vorlage, es versichert nicht. Seine Zahlung beruht auf einer Garantiezusage aus den Abkommen zwischen den Büros, nicht auf einem Versicherungsvertrag. Wer als Heimatversicherer die Aufwendungen erstattet, sollte das deshalb nicht als Vorschuss auf eine spätere Aufteilung verstehen — nach der Geschäftsordnung des Rates der Büros ist es die endgültige Kostentragung.

Der zeitliche Rahmen begrenzt die Aussage: Anzuwenden war § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, und maßgeblich war die Geschäftsordnung in der Fassung, die der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 als Anlage beigegeben ist. Wer eine spätere Rechtslage beurteilen will, findet dazu in diesem Urteil keine Aussage.

Reichweite der Entscheidung

Die Frage, wegen der die Revision zugelassen worden war, ist unbeantwortet geblieben. Ob für Schäden, die ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31. Juli 2002 verursacht, ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers oder zwischen deren Versicherern in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden — es kam darauf für sein Ergebnis nicht an. Wer diese Frage vor sich hat, findet hier keine Antwort.

Ebenso offengelassen ist, ob im Streitfall überhaupt Ausgleichsansprüche zwischen Fahrer und Haltern des Gespanns entstanden sind und ob sie auf die Klägerin übergegangen wären. Die Entscheidung setzt das gedanklich als möglich voraus und weist die Klage gleichwohl ab. Sie ist deshalb kein Beleg dafür, dass es solche Ansprüche nicht gibt.

Was das Urteil trägt, ist die Passivlegitimation — die Frage, gegen wen ein solcher Anspruch zu richten wäre — und die Kostentragung im Verhältnis zwischen Heimatversicherer und Büro des Unfalllandes. Wie sich die Belastung zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und einem etwaigen Versicherer des Aufliegers verteilt, bleibt außerhalb dieser Besprechung; darüber war hier nicht zu befinden.

Auch der Streitgegenstand begrenzt die Aussagekraft. Geltend gemacht war allein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes Recht; Ansprüche aus eigenem Recht waren nicht Gegenstand der Klage. Der Senat hat lediglich ergänzt, dass die Beklagte auch aus keinem anderen Rechtsgrund einzustehen habe, und dies im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Erwägungen begründet.

Der zweite tragende Grund — das Erlöschen der Direktansprüche — ruht auf einer Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts: dass die Abwicklung durch die für die Beklagte handelnde Firma die Ansprüche der Geschädigten erfüllt hat. Verläuft die Regulierung in einem anderen Fall anders, etwa ohne Erfüllungswirkung gegenüber dem Büro, ist diese Erwägung nicht ohne Weiteres übertragbar.

Schließlich ist die Entscheidung an ihren rechtlichen Rahmen gebunden: an § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, an §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG und an die Geschäftsordnung des Rates der Büros in der zugrunde gelegten Fassung. Zu späteren Fassungen dieser Regelwerke äußert sie sich nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2008 – VI ZR 188/07 –, abrufbar als PDF-Fassung in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 1 und § 17 StVG, zu § 3 Nr. 1 PflVG, zu § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AuslPflVG sowie zu § 362 BGB und § 97 Abs. 1 ZPO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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