Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall mit dem Leasingfahrzeug: keine Anrechnung beim Leasinggeber

Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers aus unerlaubter Handlung von einem Fehler des Fahrers unberührt — solange der Leasinggeber nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist.

Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Weder Mitverschulden noch Betriebsgefahr

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Leasinggeber, dem das Fahrzeug gehört, der es aber nicht selbst hält, kann den Schaden am Leasingfahrzeug aus unerlaubter Handlung — also wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB — gegen den Unfallgegner geltend machen. Nach diesem Urteil mindern dabei weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder seines Fahrers noch die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs den Anspruch. Der Bundesgerichtshof begründet das mit dem Fehlen einer gesetzlichen Zurechnungsnorm: § 17 Abs. 2 StVG verteilt die Haftung zwischen Haltern, § 9 StVG gehört zur Gefährdungshaftung, und § 254 BGB rechnet fremdes Verschulden ohne Sonderverbindung nicht zu. Wer den Unfall verursacht hat, bleibt darauf verwiesen, den Ausgleich beim mitschuldigen Fahrzeugbesitzer zu suchen.

Der Fall

Eine Leasinggesellschaft hatte ein Fahrzeug verleast und blieb dessen Eigentümerin; im Straßenverkehr eingesetzt wurde der Wagen von der Leasingnehmerin und deren Fahrer. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Leasingfahrzeug beschädigt. Die Leasinggeberin verlangte den gesamten Schaden von der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs (Beklagte zu 1) und von deren Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2) — gestützt nicht auf die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes, sondern auf unerlaubte Handlung.

Die Gegenseite regulierte die Hälfte und hielt den Rest zurück: „Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen." Ob den Fahrer des Leasingfahrzeugs tatsächlich ein Verschulden traf, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die Gründe sprechen durchgehend von einem etwaigen Mitverschulden. Auf diese Tatsachenfrage kam es nach der Rechtsauffassung der Gerichte nicht an.

„Das Landgericht hat der Klage stattgegeben." Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu; mit ihr verfolgten die Fahrerin und ihr Versicherer das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof wies das Rechtsmittel zurück: „Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand."

Die Rechtsfrage

Zu entscheiden war, ob dem Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist, bei einem Anspruch aus § 823 BGB ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers und die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Betriebsgefahr meint dabei die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht — unabhängig davon, ob sich jemand fehlerhaft verhalten hat.

Die Revision konnte sich auf vier denkbare Zurechnungswege stützen:

  • § 17 Abs. 2 StVG — die Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde,
  • § 9 StVG — die Sonderregel, die im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden dessen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichstellt,
  • § 254 BGB — die allgemeine Mitverschuldensregel des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • § 278 BGB und § 831 BGB — die Zurechnung fremden Verhaltens über Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

Der Streit hatte zusätzliches Gewicht, weil der Gesetzgeber § 17 StVG im Jahr 2002 geändert und dabei den nicht haltenden Eigentümer erstmals ausdrücklich erwähnt hatte.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof verneinte sämtliche Zurechnungswege. Die tragende Aussage lautet: „Der Klägerin ist ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Betriebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen."

Halter ist, wer wirtschaftlich verantwortlich ist

Ausgangspunkt ist der Halterbegriff: „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt." Das Eigentum entscheidet darüber gerade nicht; „vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt". Halter eines Leasingfahrzeugs ist deshalb bei üblicher Vertragsgestaltung „nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt".

Dass hier eine übliche Vertragsgestaltung vorlag, war eine Frage der Tatsachenfeststellung: Der Senat ging „von deren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist" — die Weichenstellung fiel also bereits in der Vorinstanz. Damit war der Weg über § 17 Abs. 2 StVG versperrt, denn schon 1965 hatte der Senat ausgesprochen, „dass § 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet".

Die Gesetzesänderung von 2002 trägt keine Ausweitung

Seit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 gilt: „Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der Ersatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist." Ein Teil des Schrifttums wollte daraus ableiten, dass auch die Abwägungsregeln des § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigentümer zu erstrecken seien.

Dem trat der Senat mit den Gesetzesmaterialien entgegen (BT-Drs. 14/8780, 22 f.): Dem Gesetzgeber sei das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing bewusst gewesen, doch habe „eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignisses erfolgen sollte" — es ging darum, den Fahrer zu schützen, dem der Unfall nicht vermeidbar war. Daraus folgt: „Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt." Auch das früher vorgetragene Argument, der historische Gesetzgeber von 1909 sei stillschweigend vom Gleichlauf von Halter und Eigentümer ausgegangen, hielt der Senat angesichts der nun deutlichen Unterscheidung in § 17 Abs. 3 StVG für nicht mehr haltbar.

§ 9 StVG gehört zur Gefährdungshaftung

Auch der zweite Weg scheiterte: „Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem StVG mithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus." Für das Deliktsrecht bleibt es beim allgemeinen Maßstab: „Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen" — und § 254 BGB rechnet dem Geschädigten das Verschulden des Sachbesitzers gerade nicht zu.

Eine entsprechende Anwendung lehnte der Senat ebenfalls ab: „Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungslücke vor." Die schärfere Mithaftung nach § 9 StVG sei der Preis für die verschärfte Gefährdungshaftung; „Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung". Eine Analogie verbiete sich daher, denn „eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen". Unbillig sei das Ergebnis nicht, weil „der Schädiger hat gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB".

Keine Zurechnung über § 254 BGB

Den dritten Weg hatte bereits das Berufungsgericht verneint — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung, die von der Revision insoweit auch nicht angegriffen wurde. Es fehlt an der rechtlichen Verbindung, an die eine Zurechnung anknüpfen könnte: „Zwischen der Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung", die eine Haftung für den Fahrer als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB tragen würde. Der Grund: „Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen." Ebenso hatte das Berufungsgericht eine Haftung nach § 831 BGB abgelehnt, weil weder Leasingnehmerin noch Fahrer Verrichtungsgehilfen der Leasinggeberin waren.

Für die Betriebsgefahr gilt nichts anderes. Sie kann sich zwar „in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken". Doch dies steht unter einer Bedingung: „Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss." Und: „Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall."

Schließlich grenzte der Senat eine Entscheidung des III. Zivilsenats aus dem Jahr 1999 ab. Dort hatte ein Kaskoversicherer übergegangene Amtshaftungsansprüche geltend gemacht, wobei Eigentümer und Halter des Fluggeräts offenbar dieselbe Person waren; zwischen beiden Rollen zu unterscheiden, war dort nicht veranlasst. „Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigentümer entgegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen".

Was das praktisch bedeutet

Für die Regulierung eines Unfallschadens an einem Leasingfahrzeug verschiebt sich der Blickwinkel: Entscheidend ist nicht, wem das Fahrzeug gehört, sondern wer es hält. Stützt der Eigentümer seinen Anspruch auf die schuldhafte Beschädigung seines Eigentums, greift die sonst übliche Quotelung nach Verursachungsanteilen zwischen den beteiligten Fahrzeugen an dieser Stelle nicht.

Für die Gegenseite bedeutet das eine Verlagerung, keine Mehrbelastung: Der Ersatzpflichtige zahlt zunächst voll und holt sich den auf den mitschuldigen Fahrzeugbesitzer entfallenden Teil über den Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB. Was er nach diesem Urteil nicht kann, ist, dieses fremde Mitverschulden dem Leasinggeber im Rahmen von § 254 BGB entgegenzuhalten.

Für Leasingnehmer und Fahrer ist die Kehrseite wichtig: Sie geraten dadurch nicht aus der Verantwortung, sondern werden gegebenenfalls auf dem Umweg des Gesamtschuldnerausgleichs herangezogen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Ein einzelnes Urteil ist kein allgemeiner Rechtssatz. Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

  • Nur für den nicht haltenden Eigentümer. Fallen Halter- und Eigentümerstellung zusammen, greift die Begründung nicht. Wer Halter ist, beurteilt sich nach wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall.
  • Nur für die übliche Vertragsgestaltung. Der Senat stellte darauf ab, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz eine übliche Leasingvertragsgestaltung vorlag. Wie bei einer davon abweichenden Gestaltung zu entscheiden wäre, behandelt das Urteil nicht.
  • Nur für den deliktischen Anspruch. Der Klage lag § 823 BGB zugrunde. Für Ansprüche aus der Gefährdungshaftung bleibt § 9 StVG unberührt — dort wird dem Geschädigten das Verschulden dessen zugerechnet, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
  • Die Ausnahme des unabwendbaren Ereignisses bleibt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG wirkt der Haftungsausschluss für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber dem nicht haltenden Eigentümer. Konnte der Unfallgegner den Zusammenstoß nicht vermeiden, hilft dem Leasinggeber auch dieses Urteil nicht.
  • Keine Aussage zu Grund und Höhe des Schadens. Das Urteil betrifft die Zurechnung fremder Verantwortungsbeiträge, nicht die Frage, ob und in welchem Umfang ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
  • Das Innenverhältnis bleibt offen. Was zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer gilt, etwa aus dem Leasingvertrag, ist nicht Gegenstand der Entscheidung.
  • Der Meinungsstand war geteilt. Der Senat setzt sich ausdrücklich mit Gegenstimmen im Schrifttum auseinander und weist eine abweichende Deutung der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zurück. Er entscheidet damit eine Streitfrage, statt eine unbestrittene Linie fortzuschreiben.
  • Zeitlicher Bezug. Das Urteil stammt vom 10. Juli 2007 und beruht auf der 2002 geänderten Fassung des § 17 StVG.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Darstellung ist allein der amtliche Text der besprochenen Entscheidung — Leitsatz, Sachverhalt und Entscheidungsgründe.

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 — herangezogene Vorschriften unter anderem § 823 BGB, § 254 BGB, § 278 BGB, § 426 Abs. 1 BGB sowie § 7, § 9, § 12 und § 17 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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