Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Brandstiftung an einem geparkten Auto: Wann sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht

In der Nacht setzt ein Unbekannter einen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw in Brand; das brennende Fahrzeug rollt auf einen daneben stehenden Lkw zu und steckt auch diesen an. Das Oberlandesgericht sah darin eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugs und verurteilte Halter und Haftpflichtversicherer zum Ersatz. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf: Dass Autos wegen ihrer Betriebsstoffe leicht brennen, trägt die Halterhaftung noch nicht — der Brand braucht einen Bezug zu einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung.

Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Die Brennbarkeit eines Fahrzeugs allein begründet die Haftung für den übergreifenden Brand nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Zündet ein Unbekannter ein ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug an und greift das Feuer auf ein anderes Kraftfahrzeug über, so verwirklicht sich darin nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs noch nicht die Betriebsgefahr des angezündeten Wagens. Für die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG reicht es nicht aus, dass Kraftfahrzeuge wegen ihrer Betriebsstoffe leicht brennen; hinzukommen muss ein ursächlicher Zusammenhang des Brandes oder seines Übergreifens mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung. Entschieden ist der Rechtsstreit damit nicht: Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil der Hergang des Brandes noch aufzuklären ist.

Der Fall: Brandanschlag auf dem Parkplatz, Feuer greift auf den Lkw über

In den Abendstunden des 18. Mai 2003 stellte der Beklagte zu 1 seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz ab. Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten zu 2 eine Haftpflichtversicherung. In der Nacht setzte ein Unbekannter den Wagen in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte anschließend auf einen in der Nähe stehenden Lkw zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. Der Lkw gehörte der Klägerin zu 2 und war bei der Klägerin zu 1 versichert.

Beide Klägerinnen verlangten Schadensersatz — die eine aus eigenem Recht, die andere aus übergegangenem Recht, also aus einem Anspruch, der zunächst einer anderen Person zustand und auf sie übergegangen ist. Anspruchsgegner waren der Halter des angezündeten Pkw und dessen Haftpflichtversicherer, nicht der unbekannt gebliebene Brandstifter.

Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung — beide standen damit nebeneinander für dieselbe Forderung ein. Der Zahlungsanspruch ergebe sich, so das Berufungsgericht, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG, weil der Lkw bei dem Betrieb des Pkw beschädigt worden sei.

Das Berufungsgericht stützte diese Würdigung auf die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst: „Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Gefahren von Kraftfahrzeugen realisiert." Zur Begründung führte die Vorinstanz aus: „Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkungen." Ob sich das Fahrzeug zudem bewegt habe, sollte danach ohne Bedeutung sein; die Beweglichkeit stelle lediglich eine andere typische Gefahr dar. Auch einen Haftungsausschluss verneinte das Berufungsgericht: Der Brandanschlag greife zwar von außen in den Verkehr ein, doch „das Ereignis sei aber nicht so außergewöhnlich, dass der Halter mit ihm nicht rechnen müsse" — vermeidbar sei es etwa dadurch, dass man sein Fahrzeug „nur auf bewachten Parkplätzen, in Tiefgaragen oder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle".

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgten die Beklagten ihr Ziel weiter, die Klage abzuweisen.

Die Rechtsfrage: Genügt die Brennbarkeit eines Fahrzeugs?

Im Streit stand die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG — die Einstandspflicht für Schäden, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen, und zwar unabhängig davon, ob dem Halter oder Fahrer ein Vorwurf zu machen ist. Ein Vorwurf gegen den Beklagten zu 1 stand hier ohnehin nicht im Raum: Den Brand hatte ein unbekannter Dritter gelegt.

Alles hing damit an dem Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb" und an der Frage, welche Gefahr sich in dem Schaden verwirklicht haben muss. Das Berufungsgericht hatte auf die Eigenschaften des Fahrzeugs abgestellt: Es enthält brennbare Betriebsstoffe, brennt deshalb leicht und gefährdet beim Brennen seine Umgebung. Zu klären war, ob diese allgemeine Feuergefahr für die Zurechnung ausreicht — oder ob der Brand darüber hinaus mit einem konkreten Vorgang oder einer konkreten Einrichtung des Fahrzeugs zusammenhängen muss.

Eine zweite Frage betraf den Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG. Diese Vorschrift nimmt den Halter aus der Haftung, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Das Berufungsgericht hatte das für den nächtlichen Brandanschlag verneint; auch darüber hatte der Senat zu befinden.

Die Entscheidung: Der Brand braucht einen Bezug zum Betrieb des Fahrzeugs

„Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Mit diesem Satz leitet der Bundesgerichtshof seine Begründung ein — der Ausgangspunkt ist dabei ein weiter. Das Haftungsmerkmal des Betriebs „ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen". Für die Reichweite folgt daraus: „Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe." Und für die Anforderungen im Einzelfall: „Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist". Den Grund dieser Weite benennt der Senat offen: Die Haftung „ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird."

Grenzenlos ist diese Auslegung gleichwohl nicht, und der Senat zieht die Grenze in derselben Passage. Ob sich eine solche Gefahr ausgewirkt hat, „muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden". Daran anschließend: „An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will". Konkret wird der Maßstab in zwei Sätzen: „Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht", und: „Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat".

Für die Anwendung auf den Streitfall war der Prüfungsmaßstab der Revisionsinstanz entscheidend: Über Tatsachen wird dort nicht neu befunden. Weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Brandverlauf offengelassen hatte, war dieser Vortrag für die Revision als richtig zu unterstellen. Danach war der Motor des Pkw durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden: „Hiernach hat allein die aufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1 Meter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf den LKW ohnehin keine Bedeutung hatte."

Auf dieser Tatsachengrundlage fällt das Ergebnis eindeutig aus: „Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben." Der Senat fasst es so: „Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in dem Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht." Der Schaden am Lkw beruhte bei diesem Hergang auf der vorsätzlichen Brandstiftung eines unbekannten Dritten, nicht auf einem Betriebsvorgang. Die tragende Formel dazu lautet: „Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen." Vielmehr gilt: „Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht". Als Beispiele nennt der Senat das In-Brand-Geraten durch Betätigen von Fahrzeugeinrichtungen und die Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt.

Eine weitere Fallgestaltung spricht die Entscheidung ausdrücklich an: „Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt" und das Feuer auf diesem Weg auf andere Gegenstände übergreift. Genau ein solcher Ablauf war im Streitfall behauptet worden — „Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - unter Beweisantritt behauptet haben", wird das Berufungsgericht „nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzuholen haben". Der Rechtsstreit entscheidet sich damit an Tatsachen, für die die Klägerinnen Beweis angeboten haben.

Zum Haftungsausschluss beließ es der Senat bei einer knappen Bemerkung: „Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen im Übrigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken." Tragend war das nicht — nach dem zugrunde gelegten Hergang fehlte es bereits an der Zurechnung zum Betrieb, sodass es auf einen Ausschluss nicht ankam.

Was das praktisch bedeutet

Brennt ein geparktes Fahrzeug und greift das Feuer auf ein daneben stehendes über, richtet sich der Ersatzanspruch regelmäßig gegen den Halter des Brandherds und dessen Haftpflichtversicherer. Diese Entscheidung zieht dafür eine klare Linie: Die allgemeine Feuergefahr, die von Öl, Benzin oder Diesel ausgeht, trägt den Anspruch nicht. Verlangt wird ein Bezug des Brandes zu einem bestimmten Vorgang oder einer bestimmten Einrichtung des Fahrzeugs.

Entscheidend ist deshalb der Hergang, nicht das Schadensbild. Ob sich das Fahrzeug infolge einer vorausgegangenen Fahrt selbst entzündet hat, ob eine Fahrzeugeinrichtung betätigt wurde, ob ein Kurzschluss den Anlasser in Gang gesetzt und den Wagen dadurch in Bewegung gebracht hat — solche Umstände können die Zurechnung tragen. Die vorsätzliche Brandstiftung eines Dritten an einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug für sich genommen tut es nicht.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz für die Beweisführung. Wer den Anspruch verfolgt, trägt vor und stellt unter Beweis, wie der Brand entstanden ist und wie er übergegriffen hat. Im entschiedenen Fall hatten die Klägerinnen einen Ablauf behauptet, der den Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung herstellt, und dafür Beweis angeboten — allein deshalb ging die Sache zur weiteren Aufklärung zurück und endete nicht mit einer Abweisung. Festzuhalten sind daher der Zeitpunkt der letzten Fahrt, die Stellung und spätere Lage des Fahrzeugs sowie alles, was zur Brandursache ermittelt wurde.

Für Halter und Versicherer wirkt dieselbe Linie in die Gegenrichtung. Der Einwand, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß abgestellt gewesen und der Brand allein von außen gelegt worden, betrifft nicht die Höhe des Schadens, sondern bereits den Haftungsgrund. Der Hinweis des Berufungsgerichts, man könne auf bewachte Parkplätze oder Tiefgaragen ausweichen, hat den Senat an dieser Stelle nicht beschäftigt — er gehörte zur Frage der höheren Gewalt, auf die es nach dem unterstellten Hergang nicht ankam.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil beendet den Rechtsstreit nicht. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück; über den Anspruch der Klägerinnen ist damit nichts gesagt. Wer sich auf diese Entscheidung beruft, kann für sich in Anspruch nehmen, dass die bloße Brennbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Zurechnung zum Betrieb nicht trägt — mehr nicht.

Ebenso wichtig ist die Tatsachengrundlage, auf der geurteilt wurde. Sie beruht auf dem Vortrag der Beklagten, der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen war, weil das Berufungsgericht ihn offengelassen hatte. Festgestellt ist dieser Ablauf nicht. Ob der Anlasser des Pkw durch einen Kurzschluss in Gang gesetzt wurde und das Fahrzeug dadurch in Bewegung geriet, wird das Berufungsgericht erst noch klären. Fällt diese Klärung zugunsten der Klägerinnen aus, ist über den Ausgang mit dem hier besprochenen Urteil nichts vorentschieden.

Auch das Vorrollen des brennenden Wagens um etwa 1 Meter bis 1,50 Meter ist nur unter dieser Maßgabe bewertet: Nach dem unterstellten Vortrag löste die Hitze diese Bewegung aus, und sie war für das Überspringen des Feuers ohne Bedeutung. Bei einem anderen Ablauf — insbesondere bei einer durch eine Fahrzeugeinrichtung ausgelösten Fortbewegung — kann die wertende Betrachtung, die der Senat verlangt, zu einem anderen Ergebnis führen.

Ausdrücklich unter Vorbehalt steht die Aussage zur höheren Gewalt. Der Senat erklärt, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestünden nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken; eine abschließende Klärung des § 7 Abs. 2 StVG für Brandanschläge auf geparkte Fahrzeuge liegt darin nicht.

Schließlich der Zuschnitt des Falls: Es geht um ein ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes Fahrzeug und um die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, auf die das Berufungsgericht seinen Zuspruch zusammen mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG gestützt hatte. Zu Ansprüchen gegen den unbekannten Brandstifter, zu anderen Abstellsituationen und zur Höhe eines Schadens verhält sich das Urteil nicht.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 7 StVG ergangen, im Einzelnen zu § 7 Abs. 1 StVG und § 7 Abs. 2 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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