Die Entscheidung auf einen Blick
Ob ein Unfallbeteiligter wegen eines Arbeitsunfalls von der Haftung frei wird, entscheidet nicht zwangsläufig das deutsche Recht: Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Haftungsbefreiung dem Sozialversicherungsrecht des Staates zu entnehmen, nach dessen Vorschriften der Träger die Leistungen für den Arbeitsunfall gewährt — bei einem aus Österreich nach Deutschland entsandten Bauarbeiter kann das österreichisches Recht sein. Die Beweislast für dieses Haftungsprivileg trägt, wer sich darauf beruft; hier waren das die Beklagten, nicht die klagende Versicherung. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, trug die Annahme eines Betriebswegs auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht, denn ein firmeneigenes Fahrzeug auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte genügt dafür nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.
Der Fall: sieben Bauarbeiter, eine verschmutzte Kreisstraße und ein Regress über 70 Prozent
Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine die Kreisstraße DGF 22. Die Zugmaschine war bei der späteren Klägerin haftpflichtversichert. Zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages geriet der Beklagte zu 1 auf der verschmutzten Fahrbahn mit einem Kleinbus ins Schleudern, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert und mit sieben Bauarbeitern besetzt war. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt verursacht worden sind, blieb zwischen den Parteien streitig.
Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G., der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde. Wegen der Unfallfolgen erhielt er Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war.
Die Klägerin — der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine — regulierte Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von insgesamt 89.902,87 €. Soweit die beiden österreichischen Träger Ansprüche unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend machten, glich sie diese ihnen gegenüber aus. Anschließend suchte sie den Gesamtschuldnerausgleich: Haften mehrere dem Geschädigten nebeneinander auf das Ganze, kann derjenige, der gezahlt hat, von den übrigen nach § 426 BGB einen Anteil ersetzt verlangen. Mit Schreiben vom 11. November 2002 erklärte sich die Beklagte zu 2 bereit, sich im Rahmen dieses Innenausgleichs mit 25 % an den Aufwendungen der Klägerin zu beteiligen.
Über den maßgeblichen Sachverhalt stritten die Parteien. Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden; dieser Arbeitgeber habe Beiträge an den österreichischen Unfallversicherungsträger abgeführt.
Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors — also das Risiko, das schon vom Betrieb des Fahrzeugs selbst ausgeht — mit 30 % und verlangte von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Abzüglich bereits gezahlter 10.000 € ergab das einen Betrag von 52.932,01 €. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Das Landgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 ab, sprach den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 lediglich zu 25 % zu und stellte deren Erstattungspflicht für künftige Schäden ebenfalls nur zu 25 % fest. Mit der vom Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihre Klageziele in vollem Umfang weiter.
Die Rechtsfrage
Das deutsche Unfallversicherungsrecht stellt Beteiligte eines Arbeitsunfalls unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung frei. § 105 Abs. 1 SGB VII betrifft den Fall, dass Schädiger und Geschädigter Versicherte desselben Betriebs sind; an die Stelle des Schadensersatzanspruchs treten dann die Leistungen der Unfallversicherung. Greift diese Haftungsfreistellung ein, entfällt der Anspruch gegen den Fahrer — und nach der Begründung des Berufungsgerichts damit auch die Einstandspflicht seines Haftpflichtversicherers nach § 3 PflVG, also der Anspruch, den der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer richten kann.
Der Fall hat jedoch einen Auslandsbezug: Der Geschädigte war österreichischer Staatsangehöriger und erhielt Leistungen österreichischer Träger; nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihn ein österreichischer Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Zu klären war deshalb zunächst, nach welchem Recht sich die Haftungsbefreiung überhaupt beurteilt — nach dem Recht des Unfallorts oder nach dem Sozialrecht des Staates, dessen Träger für den Versicherungsfall einsteht.
Und selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, blieben zwei Fragen offen: ob der Beklagte zu 1 und der Geschädigte demselben Betrieb zuzuordnen waren, und ob die Rückfahrt von der Baustelle ein Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII war — also eine Fahrt, die dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist und deshalb einen Arbeitsunfall begründen kann. Von diesen Punkten hing ab, ob die Klägerin mehr als die anerkannten 25 % ihrer Aufwendungen zurückverlangen konnte.
Die Entscheidung: Das anwendbare Sozialrecht entscheidet über die Haftungsbefreiung
„Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand." Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Fahrt von der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers sei ein Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg gewesen und deshalb sei „die Haftung des Beklagten zu 1 gegenüber dem Geschädigten nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen"; auch die Verordnung Nr. 1408/71 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ändere daran nichts, weil sich die außervertragliche Haftung nach dem Recht des Schadensorts richte. Dieser Würdigung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Revision rüge mit Erfolg, das Berufungsgericht habe „aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung und irriger Rechtsauffassung die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 bejaht".
Der erste Fehler lag im Umgang mit dem Parteivortrag. Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der österreichische Dienstgeber des Geschädigten habe Beiträge an den österreichischen Unfallversicherungsträger abgeführt. Dazu hält das Urteil fest: „Das Berufungsgericht hätte gemäß § 286 ZPO diesen Vortrag berücksichtigen müssen." § 286 ZPO verpflichtet das Gericht, seiner Überzeugungsbildung den gesamten Inhalt der Verhandlung zugrunde zu legen.
Der zweite Punkt betrifft die Beweislast, also die Frage, zu wessen Nachteil es geht, wenn eine Tatsache offenbleibt. „Zwar hat keine der Parteien bisher für ihren Vortrag Beweis angeboten." Das wirkte sich hier nicht gegen die Klägerin aus: „Doch kann sich das Fehlen eines Beweisangebots seitens der Klägerin nicht zu deren Lasten auswirken." Für die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach den §§ 104 ff. SGB VII trifft die Beweislast vielmehr die Beklagten, „weil es sich hierbei um eine für sie günstige Einwendung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Haftungsanspruch handelt". Daraus folgt der Prüfungsmaßstab für die Revisionsinstanz: „Für das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit vom Vortrag der Klägerin auszugehen."
Auf dieser Grundlage „kommt für die Frage der Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1 die Anwendung des österreichischen Sozialrechts gemäß Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Nr. 1 a) der Verordnung Nr. 1408/71" in Betracht. Wegen der österreichischen Staatsangehörigkeit des Geschädigten und der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Gemeinschaft seit dem 1. Januar 1995 ist diese Verordnung als „überstaatliche, europarechtliche Kollisionsnorm" zu beachten — eine Kollisionsnorm bestimmt, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Die Verordnung ist nach Art. 249 Abs. 2 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anzuwendendes Recht und „genießt als solches Vorrang vor den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten".
Die entscheidende Weichenstellung liegt in der Einordnung des Haftungsprivilegs. „Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem auf den Geschädigten anzuwendenden Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle zu entnehmen." Diese Vorschriften gehören danach nicht zum materiellen Deliktsrecht, das die Verordnung unberührt lassen will, sondern „dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit". Damit trägt das Argument des Berufungsgerichts nicht mehr, der Schadensort entscheide.
Für die Anknüpfung folgt daraus die tragende Formel: „Gemäß Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen, nach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige Sozialversicherungsträger für den Versicherungsfall Leistungen gewährt." Ergänzend gilt: „Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 nur das Sozialrecht eines Staates der Europäischen Union anzuwenden." Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ist das im Ausgangspunkt der Staat, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, auch wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat den Sitz hat.
Weil der Geschädigte auf einer Baustelle im Inland beschäftigt war, könnte danach zwar deutsches Recht gelten. Für den zu unterstellenden Vortrag der Klägerin greift jedoch die Ausnahme für entsandte Arbeitnehmer: Es „käme deshalb bei Erweislichkeit dieses Vortrages das österreichische Recht zur Anwendung, sofern die Entsendung zu ihrem Beginn nicht länger als 12 Monate andauern sollte und der Geschädigte nicht eine andere Person abgelöst hat", für welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Zu diesen zwei Bedingungen fehlten Angaben: „Da im bisherigen Parteivortrag die entscheidungserheblichen Angaben hierzu fehlen, wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache auf entsprechenden Parteivortrag hinzuwirken haben." Sollte österreichisches Recht anzuwenden sein, „ist dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, dass nach § 332 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1 nach den gegebenen Umständen nicht in Frage komme".
Der Senat begnügte sich damit nicht, sondern prüfte auch die Gegenvariante. Sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen, „kann auch in diesem Falle auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen eine Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden". Dafür nennt er zwei Gründe.
Zum einen war fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Versicherter desselben Betriebs wie der Geschädigte einzuordnen wäre, falls dieser bei einem österreichischen Arbeitgeber angestellt war. In Betracht käme, dass der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Betrieb des Beklagten zu 1 tätig war. § 5 SGB IV, wonach ein ins Inland entsandter Arbeitnehmer nicht der deutschen Unfallversicherungspflicht unterliegt, „findet nämlich im Streitfall gemäß § 6 SGB IV wegen der Vorrangigkeit des Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 a EWG-VO 1408/71 keine Anwendung". Damit gilt: „Die Versicherteneigenschaft des Geschädigten könnte deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein." Belastbare Feststellungen dazu fehlten: „Hierzu haben die Parteien aber bisher nicht ausreichend vorgetragen."
Zum anderen bestanden Bedenken gegen die Annahme eines Betriebswegs. „Selbst wenn sich der Kleinbus auf der Rückfahrt von einer Arbeitsstätte befunden haben sollte", wäre nach der Rechtsprechung des Senats nur dann ein Betriebsweg gegeben, „wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt wäre und sich als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellen würde". Der Senat benennt die Anknüpfungspunkte dafür ausdrücklich: „Insbesondere müsste sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) oder durch die Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet sein." Welchen Einfluss der Arbeitgeber auf die Fahrt genommen hatte, ließ sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Und für sich genommen reicht das Fahrzeug nicht aus: Ein Betriebsweg liegt nicht schon deshalb vor, „weil die Arbeiter in einem firmeneigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte kamen".
Die Folge fasst der Senat knapp zusammen: „Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen."
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Betroffen ist eine Konstellation, die auf Baustellen mit grenzüberschreitendem Personaleinsatz häufig vorkommt: Ein Beschäftigter wird bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dem ein Kollege beteiligt ist, und ein ausländischer Sozialversicherungsträger erbringt die Leistungen. Wird anschließend zwischen den Haftpflichtversicherern der beteiligten Fahrzeuge ausgeglichen, entscheidet zuerst eine Vorfrage über den Ausgang: Nach welchem Sozialrecht beurteilt sich die Haftungsbefreiung? Nach dieser Entscheidung ist das nicht automatisch das Recht des Unfallorts, sondern das Recht des Staates, nach dessen Vorschriften der Träger für den Versicherungsfall leistet.
Praktisch verlagert sich der Streit damit auf Tatsachen, die mit dem Unfallhergang wenig zu tun haben: Wer war Arbeitgeber, wohin wurden die Beiträge abgeführt, lag eine Entsendung vor, wie lange sollte sie bei ihrem Beginn dauern, und löste der Entsandte jemanden ab, dessen Entsendungszeit abgelaufen war? Diese Punkte entscheiden über das anwendbare Recht — und damit über die Haftung.
Wirtschaftlich bedeutsam ist die Verteilung der Beweislast. Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII ist eine Einwendung zugunsten desjenigen, der in Anspruch genommen wird; er hat dessen Voraussetzungen zu beweisen. Bleibt offen, ob ein Arbeitsunfall im Betrieb vorlag, geht das zu seinen Lasten — nicht zulasten des Anspruchstellers. Im entschiedenen Fall hatte keine Seite Beweis angeboten, und gerade deshalb war für die Revision vom Vortrag der Klägerin auszugehen.
Für die Einordnung als Betriebsweg setzt das Urteil eine spürbare Hürde: Es genügt nicht, dass Beschäftigte in einem Fahrzeug der Firma von der Arbeitsstätte zurückfahren. Maßgeblich ist, ob die Fahrt durch die betriebliche Organisation geprägt war oder auf einer Anordnung des Arbeitgebers beruhte. Wer sich auf das Haftungsprivileg beruft, sollte deshalb darlegen können, wie die Fahrt konkret organisiert war.
Zu beachten ist schließlich die Wirkung des Teilanerkenntnisses: Die Erklärung der Beklagten zu 2, sich mit 25 % zu beteiligen, stand nicht mehr im Streit. Auseinandergesetzt wurde nur noch über den darüber hinausgehenden Anteil.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil entscheidet den Rechtsstreit nicht, sondern räumt ihn auf: Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ob im Ergebnis österreichisches oder deutsches Recht gilt, ob eine Haftungsbefreiung besteht und in welcher Höhe der Ausgleich zu leisten ist, bleibt danach der neuen Verhandlung vorbehalten.
Ausdrücklich offen bleiben die tatsächlichen Grundlagen der Anknüpfung. Zu der Frage, ob die Entsendung bei ihrem Beginn auf höchstens zwölf Monate angelegt war und ob der Geschädigte eine andere Person mit abgelaufener Entsendungszeit abgelöst hat, fehlten die entscheidungserheblichen Angaben; das Berufungsgericht soll auf entsprechenden Parteivortrag hinwirken. Auch zur Versicherteneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII haben die Parteien nach den Gründen bisher nicht ausreichend vorgetragen.
Zum österreichischen Recht trifft der Senat keine eigene Aussage. Er hält fest, dass dem Vortrag der Klägerin zu § 332 ASVG nachzugehen ist, wenn österreichisches Recht anzuwenden sein sollte — geprüft hat er diese Vorschrift nicht.
Beim Betriebsweg ist die Aussage ebenfalls begrenzt. Der Senat verneint ihn nicht, sondern hält fest, dass sich auf der Grundlage der im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen nicht beurteilen lässt, welchen Einfluss der Arbeitgeber auf die Fahrt genommen hat und ob sie zur arbeitsrechtlich geschuldeten betrieblichen Tätigkeit gehörte. Festgelegt ist damit der Maßstab, nicht das Ergebnis.
Ungeklärt ist überdies der Unfall selbst: Ob die Verschmutzungen der Fahrbahn durch den Landwirt verursacht worden sind, war zwischen den Parteien streitig. Dass der Geschädigte nicht angegurtet war, gehört zum mitgeteilten Sachverhalt; die Gründe der Revisionsentscheidung greifen diesen Punkt nicht auf.
Schließlich ist der rechtliche Rahmen zu beachten, den der Senat herangezogen hat: die Verordnung Nr. 1408/71 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit ihren Artikeln 2, 4, 13, 14 und 93. Zu späteren Regelungen verhält sich das Urteil nicht. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, wer bei wem beschäftigt war, welcher Träger geleistet hat und wie die konkrete Fahrt organisiert war.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.