Die Entscheidung auf einen Blick
Ein gelbes Blinklicht, das in einiger Entfernung vor einer Ampel fest installiert und mit deren Phasenwechsel gekoppelt ist — im Verkehr „Vorampel" genannt —, verpflichtet den Kraftfahrer nicht dazu, schon wegen des Blinkens unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu gehen. Er darf sie beibehalten und weiter auf die Ampel zufahren; anzuhalten hat er erst beim Wechsel der Hauptampel auf Gelb, und auch dann nur, sofern ihm das mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, weil das Oberlandesgericht dem Blinklicht eine weitergehende Pflicht entnommen und zudem offengelassen hatte, ob sich die Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers auf den Unfall ausgewirkt hat.
Der Fall: ein Radfahrer auf dem Überweg, ein Transporter bei Gelb
Im Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr überquerte ein Radfahrer an einer Kreuzung auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg die Fahrbahn. Dabei wurde er von einem VW-Transporter erfasst und schwer verletzt. Er nahm den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch — und zwar gesamtschuldnerisch, also so, dass jeder von beiden für den gesamten Schaden einzustehen hätte, der Geschädigte den Betrag aber nur einmal erhält.
Der Fahrer näherte sich aus Sicht des Radfahrers von links und war zuvor bei Gelblicht der für ihn maßgebenden Wechsellichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren. Rund 150 Meter vor dieser Ampel ist eine ortsfest installierte „Vorampel" angebracht, die phasenweise mit Gelblicht blinkt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 70 km/h.
Über den Hergang stritten die Beteiligten in zwei Punkten. Der Radfahrer behauptete, der Fahrer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten. Die Beklagtenseite hielt dem entgegen, er selbst sei bei Rot losgefahren; unstreitig hatte er an der für Fußgänger und Radfahrer Rotlicht zeigenden Anlage zunächst angehalten.
Das Landgericht gab der Klage — gerichtet auf die Feststellung der Haftung für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden — zu einer Quote von 50 % statt und wies sie im Übrigen ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufungen beider Parteien zurück; sein Urteil ist in der Fachzeitschrift NZV 2003, 574 veröffentlicht. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — und mit der Anschlussrevision des Klägers, also dem Rechtsmittel, mit dem sich der Gegner der Revision anschließt, verfolgten beide Seiten ihre ursprünglichen Ziele weiter.
Getragen war die hälftige Teilung von einer doppelten Verschuldensannahme. Auf Seiten des Fahrers hatte das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Transporters — die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht — durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO und eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h als erheblich erhöht angesehen. Zur Reichweite des Anhaltegebots hatte das Berufungsgericht angenommen: „Um der Gefahr von Auffahrkollisionen zu begegnen, gelte das Anhaltegebot zwar nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt seien, daß sie bei mittlerer Betriebsbremsung anhalten könnten." Diese Gefahr sei jedoch wesentlich verringert, wenn eine blinkende Vorampel die Herannahenden darauf vorbereite, dass an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten sei; wer so gewarnt werde, könne sich auf eine Überraschung nicht berufen.
Auf Seiten des Radfahrers sah das Berufungsgericht einen Rotlichtverstoß als erwiesen an. Eine Zeugin hatte bekundet, er sei angefahren, als die Ampel für den parallel geführten Fahrbahnverkehr noch Rotlicht zeigte; ein weiterer Zeuge gab an, seine Ampel habe erst knapp drei Sekunden nach dem Kollisionsgeräusch Grünlicht erhalten. Rechnet man die vom Sachverständigen ermittelten 3,6 Sekunden hinzu, die der Radfahrer bis zum Kollisionsort benötigte, war er rund 6,5 Sekunden vor dem Umschalten seiner Ampel auf Grün losgefahren.
Die Rechtsfrage
Für Wechsellichtzeichen ordnet § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO bei der Farbe Gelb an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Daneben steht § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach gelbes Blinklicht vor Gefahren warnt. Beide Vorschriften trafen hier aufeinander, weil die Vorampel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der Hauptampel gekoppelt war.
Daraus ergab sich die tragende Frage: Verlangt eine solche Kopplung vom Kraftfahrer mehr, als § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO ohnehin verlangt? Hat er also bereits wegen des Blinkens die Geschwindigkeit unter das zulässige Maß zu senken und sich anhaltebereit zu nähern — oder darf er unverändert weiterfahren und abwarten, was die Hauptampel zeigt, wenn er sie erreicht?
Die zweite Frage betraf die Abwägung der Verursachungsbeiträge: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Geschwindigkeitsüberschreitung als Umstand berücksichtigt werden, der die Betriebsgefahr erhöht — genügt die Überschreitung als solche, oder bedarf es eines nachgewiesenen Einflusses auf das Unfallgeschehen? Die dritte, von der Anschlussrevision aufgeworfene Frage war prozessualer Natur; sie betraf die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Zurückweisung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung: Erfolg der Revision, kein Erfolg der Anschlussrevision
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück. Die Anschlussrevision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision
Der Senat stellte zunächst klar, wie weit seine Kontrolle überhaupt reicht: „Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich." Innerhalb dieses engen Rahmens beanstandete er zweierlei: dass der Abwägung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde lagen und dass nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden waren.
Das Anhaltegebot bei Gelb und seine Bremsgrenze
Ausgangspunkt bleibt die Anordnung der Straßenverkehrs-Ordnung; sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt — davon war auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Steht Rot bevor, reicht das Gebot nur so weit, wie ein maßvolles Bremsen genügt: „Steht Rot bevor, so muß nur derjenige Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Betriebsbremsung kann". Darüber hinaus kehrt sich die Lage um: „Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht." Dann gilt: „Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren." Rechtlich folgt daraus: „Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens".
Genau an dieser Stelle fehlten Feststellungen. Die Beklagten hatten beweisbewehrt vorgetragen, dem Fahrer sei selbst bei Einhaltung der zulässigen 70 km/h ein rechtzeitiges Anhalten vor der Haltelinie im Rahmen einer mittleren Bremsung nicht möglich gewesen. Ob das zutraf, hatte das Berufungsgericht ungeklärt gelassen — nach Ansicht des Senats zu Unrecht, denn davon hing ab, ob dem Fahrer überhaupt ein schuldhafter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO vorzuwerfen war.
Die Vorampel warnt — sie regelt nicht
Diese Lücke ließ sich nach dem Senat nicht mit dem gelben Blinklicht schließen. Aus einer mit dem Phasenwechsel gekoppelten Vorampel folgt keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung: „Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist".
Begründet ist das mit der Funktion des Signals. Gelbes Blinklicht setzt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO weder die amtlichen Verkehrszeichen noch — als Vorampel — die Bedeutung der Wechsellichtzeichen außer Kraft: „Vielmehr mahnt es als besonders wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung". Sein Zweck ist die Warnung vor einer Lichtzeichenanlage, die wegen ungünstiger Sichtverhältnisse oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht rechtzeitig zu erkennen ist. Die durch Grünlicht erfolgte Freigabe des Verkehrs hebt es dagegen nicht auf. Läse man mehr hinein, erhielte das Blinklicht „eine über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Regelungsfunktion".
Daraus ergibt sich der Maßstab für die Fahrweise: „Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der Wechsellichtzeichenanlage und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und dem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten." Knapper gefasst: „Das gelbe Signalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint".
Der zweite, selbständig tragende Grund: kein festgestelltes Erfahrungswissen
Unabhängig davon scheiterte der Vorwurf an einer Tatsachenfrage. Dass der Fahrer die Verknüpfung zwischen Vorampel und Phasenwechsel kannte, war nicht festgestellt — „Er mußte diese Verknüpfung auch nicht kennen."
Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1992) empfehlen unter 3.7 zwar, das Zeichen 131 StVO bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder zur Vorankündigung an schnell befahrenen Straßen mit einem gelben Blinklicht zu versehen, das nur eingeschaltet sein soll, wenn ein mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit Fahrender am Knotenpunkt auf Rot oder Gelb treffen würde. Ob diese Kopplung so verbreitet ist, dass Kraftfahrer sie kennen, blieb jedoch ungeklärt: „Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, daß eine solche Koppelung aufgrund ihres Verbreitungsgrades zum Erfahrungswissen von Kraftfahrern gerechnet werden könnte." Angenommen hatte das Berufungsgericht lediglich, es entspreche dem Erfahrungswissen der Verkehrsteilnehmer, dass ein gelbes Blinklicht typischerweise auf eine Ampelanlage hinweist — das ist etwas anderes als das Wissen um einen gekoppelten Phasenwechsel.
Auch ein Hinweis vor Ort war nicht festgestellt: „Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ein Zusatzschild oder der Standort der Vorampel auf die Verknüpfung mit dem Phasenwechsel hingewiesen hätten." Hinzu kam die Örtlichkeit. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden und im Übrigen unbestrittenen Vortrag der Beklagten liegt die Kreuzung aus Fahrtrichtung des Fahrers hinter einer langgezogenen Rechtskurve, vor der 100 km/h zulässig sind, bevor die Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich auf 70 km/h herabgesetzt ist. Unter diesen Voraussetzungen durfte der Fahrer das Blinklicht als das verstehen, was § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO vorsieht: als allgemeinen, warnenden Hinweis auf die nachfolgende Anlage.
Betriebsgefahr: Der Umstand muss feststehen und sich ausgewirkt haben
Auch die zweite Säule der Abwägung trug nicht. Dass besondere Umstände die allgemeine Betriebsgefahr erhöhen können — namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise —, stellte der Senat nicht in Frage. Die Überschreitung der zulässigen 70 km/h kam dafür in Betracht: Die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h beruhte auf einer günstigstenfalls eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit von 78 km/h. Den Einwand, eine Überschreitung um 8 km/h sei für den Fahrer subjektiv nicht wahrnehmbar, hielt der Senat für nicht gutachtenbedürftig: „Die subjektive Wahrnehmbarkeit läßt sich durch einen Blick auf den Tachometer herstellen." Denn: „Es ist Sache jedes Verkehrsteilnehmers, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten."
Entscheidend war jedoch die Kausalität, also der ursächliche Zusammenhang. Zwei Bedingungen nennt der Senat: „Betriebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind". § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht; wer sich auf den Umstand beruft, trägt das Risiko, dass er sich nicht feststellen lässt.
Für die Geschwindigkeit gilt dabei eine Besonderheit. Es genügt nicht, dass das Fahrzeug bei langsamerer Fahrt später an der Unfallstelle gewesen wäre, „vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren". Prüfungspunkt ist die Vermeidbarkeit: „Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre". Dabei zählt nicht nur der Anhalteweg: „Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre." Das trifft etwa zu, „wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen" — und ebenso, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre.
Zu alledem fehlten Feststellungen: „Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich war." Das wog umso schwerer, als sich der Sachverständige bereits geäußert hatte. Er ging davon aus, „der Unfall sei bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Ausgangsdaten weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen". Ergänzend hieß es: „Zudem könne von technischer Seite nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerste Verletzungen erlitten hätte." Diese Ausführungen hatte das Berufungsgericht nicht gewürdigt.
Die Anschlussrevision des Klägers
Anders fiel die Prüfung des Rotlichtverstoßes aus. Das Berufungsgericht sah es — dem Landgericht folgend — als erwiesen an, dass die Ampel entsprechend dem vorgelegten Phasenplan im Wesentlichen ordnungsgemäß funktionierte. Ob die Anlage für Fußgänger und Radfahrer geringfügig früher auf Grün wechselte als die für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr, war danach ohne Bedeutung: Die Grünphase hätte erst 6,5 Sekunden nach dem Anfahren begonnen.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen. Solche Anhaltspunkte legte die Anschlussrevision nicht dar. Ihre Rüge, entscheidungserheblicher Vortrag sei übergangen worden, griff nicht durch: Das Landgericht war den Einwendungen zu wiederholten Fehlschaltungen und zu häufigen Defekten nachgegangen und hatte darüber Beweis erhoben. Auch die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast sah der Senat gewahrt — das Berufungsgericht hielt die ordnungsgemäße Funktion in dem beschriebenen Umfang für erwiesen und die vorgetragenen Verdachtsmomente lediglich nicht für ausreichend, um Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu wecken.
Der Einwand, der dem Gutachten zugrunde gelegte Schaltplan sei zur Unfallzeit gar nicht eingespeist gewesen, war nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Maßgeblich dafür ist, wie allgemein der erstinstanzliche Vortrag gehalten war: „Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird". Die erstinstanzliche Behauptung, der Schaltplan sei geändert worden, ordnete diese Änderung zeitlich nicht ein und stellte keinen Bezug zum Unfallzeitpunkt her; eine irgendwann durchgeführte Änderung besagt nicht, dass dem Gutachter ein unzutreffender Plan vorlag. Der Einwand war deshalb neu im Sinne der Vorschrift.
Das Ergebnis: Zurückverweisung mit einem Prüfauftrag
Aufgehoben wurde das Urteil, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war; insoweit hat das Berufungsgericht die gebotenen Feststellungen nachzuholen. Der Senat gab dafür eine Richtung vor: Sollte sich ergeben, dass ein rechtzeitiges Anhalten bei Aufleuchten des Gelblichts nicht möglich gewesen wäre, „wird es weiter zu prüfen haben, ob er nur deshalb nicht rechtzeitig anhalten konnte, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat". Trifft das zu, gilt: „In diesem Fall kann die Geschwindigkeitsüberschreitung einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Haltepflicht begründen".
Was das praktisch bedeutet
Für Kraftfahrer zieht die Entscheidung eine Linie zwischen Warnung und Anordnung. Ein gelb blinkendes Signal vor einer Ampel verlangt erhöhte Aufmerksamkeit, aber keine Geschwindigkeit unterhalb des Erlaubten und kein vorsorgliches Bremsen. Was zu tun ist, bestimmt das Zeichen, das die Hauptampel im Augenblick der Annäherung zeigt.
Im Streit um die Haftungsquote nach einem Unfall an einer Lichtzeichenanlage rückt damit eine technische Frage in den Mittelpunkt: Konnte der Fahrer bei Beginn der Gelbphase mit einer mittleren Bremsung noch vor der Haltelinie halten? Lautet die Antwort nein, entfällt der Vorwurf — es sei denn, das rechtzeitige Anhalten scheiterte gerade an der überhöhten Geschwindigkeit. Wer sich gegen den Vorwurf verteidigt, wird deshalb Entfernung zur Haltelinie, Annäherungsgeschwindigkeit und Bremsverzögerung belegen wollen.
Für Vorwürfe wegen zu schnellen Fahrens gilt eine doppelte Hürde. Die Überschreitung ist zu beweisen, und ihre Auswirkung auf den Unfall ebenfalls. Ein Gutachten, das nur den Anhalteweg betrachtet, greift dafür zu kurz: Auch die zeitliche Vermeidbarkeit zählt, und selbst eine deutliche Abmilderung des Verlaufs und der Verletzungen genügt. Umgekehrt trägt der bloße Hinweis, das Fahrzeug wäre bei erlaubter Geschwindigkeit später an der Stelle gewesen, den Vorwurf nicht.
Der Einwand, eine geringe Überschreitung sei am Steuer nicht zu bemerken, hilft nach dieser Entscheidung nicht weiter — die Kontrolle über den Tachometer wird als zumutbar vorausgesetzt. Wer selbst bei Rot losgefahren ist, hat mit einem entsprechenden Verursachungsbeitrag in der Abwägung zu rechnen; aufgeklärt wird das regelmäßig über Signalphasenplan, Zeugenangaben und Sachverständigengutachten.
Wie weit die Entscheidung trägt
Über die Haftung ist nicht entschieden. Der Senat hob das Berufungsurteil auf, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen war, und verwies die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen zurück. Ob und in welchem Umfang die Beklagten einzustehen haben, blieb damit offen; die Quote von 50 % ist weder bestätigt noch durch eine andere ersetzt worden.
Die Aussage zur Vorampel ist an eine Tatsachengrundlage gebunden, die der Streitfall so vorgab. Weder ein Zusatzschild noch ein Standort, der auf die Verknüpfung mit dem Phasenwechsel hinwies, waren festgestellt, und ebenso wenig, dass eine solche Kopplung zum Erfahrungswissen von Kraftfahrern zählt. Der Senat behandelt beides ausdrücklich als offene Tatsachenfragen. Wie zu entscheiden wäre, wenn ein solcher Hinweis vorhanden oder ein entsprechendes Wissen festgestellt ist, sagt das Urteil nicht.
Unberührt bleibt die Pflicht zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Erlaubt ist das Weiterfahren mit der zulässigen Geschwindigkeit — nicht darüber hinaus. Der Senat betont im Gegenteil, dass die Aufforderung, die Verkehrsregeln einzuhalten, durch ein warnendes Blinklicht noch verstärkt wird.
Auch der Prüfauftrag an die Vorinstanz markiert eine Grenze: Wer zu schnell fährt und nur deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, kann sich auf die fehlende Bremsmöglichkeit nicht berufen. Der Vorwurf verlagert sich dann von der Haltepflicht auf den Umstand, dass ihre Erfüllung selbst unmöglich gemacht wurde.
Zur Anschlussrevision sind zwei Punkte offengeblieben. Ob der Vortrag des Klägers zu wiederholten Fehlschaltungen schlüssig war, ließ der Senat dahinstehen; er stellte allein darauf ab, dass das Landgericht ihm nachgegangen war und Beweis erhoben hatte. Und ob die für den Kläger maßgebliche Ampel genau gleichzeitig oder geringfügig früher auf Grün wechselte als die für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr, blieb ungeklärt, weil ein geringfügiger Versatz angesichts der 6,5 Sekunden ohne Auswirkung war.
Schließlich der Rahmen des Verfahrens: Gegenstand war die zivilrechtliche Verteilung der Verantwortung nach einem Verkehrsunfall. Über bußgeld- oder strafrechtliche Folgen eines Rot- oder Gelblichtverstoßes war hier nicht zu befinden.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.