Die Entscheidung auf einen Blick
Wer sein beschädigtes Fahrzeug veräußert und ein Ersatzfahrzeug anschafft, darf seiner Abrechnung nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen den Restwert zugrunde legen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt, wenn er für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen tatsächlich mehr erlöst hat: Dann kann der Schädiger ihn an diesem Erlös festhalten — die Voraussetzungen dafür hat allerdings der Schädiger zu beweisen. Im entschiedenen Fall hatte der Kaskoversicherer des Geschädigten ihm über eine Restwertbörse ein Angebot über 10.700 € vermittelt, während das Gutachten 5.200 € auswies; anzurechnen war der höhere Betrag. Dass der Geschädigte eine Fahrzeugversicherung unterhielt und dafür Beiträge zahlte, wertete der Senat nicht als eine solche Anstrengung.
Der Fall: Ein Gutachten über 5.200 € und ein Verkauf für 10.700 €
Am 11. Juni 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der spätere Kläger verletzt und sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte von ihm weitere Mietwagenkosten und ein weiteres Schmerzensgeld.
Bei der Schadensregulierung Mitte August 2003 setzte die Beklagte den unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 25.800 € brutto an — das ist der Betrag, den die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs kostet — und brachte davon den vom Sachverständigen des Klägers ermittelten Restwert von 5.200 € in Abzug. Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug in seinem Zustand noch hat und den sich der Geschädigte anrechnen lassen muss.
Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug jedoch bereits anders verwertet. Im Juli 2003 hatte er seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet — die Kaskoversicherung, die für Schäden am eigenen Fahrzeug einsteht. Dieser zeigte ihm mit Hilfe der Internetrestwertbörse „Car TV" eine günstigere Verwertungsmöglichkeit auf. Daraufhin veräußerte der Kläger den Wagen an die Firma Kfz-Handel F. zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto, also zum knapp doppelten des im Gutachten geschätzten Betrages.
Die Beklagte hielt dem Kläger entgegen, er habe sich nicht den geschätzten Restwert von 5.200 €, sondern den tatsächlich erzielten Erlös von 10.700 € anrechnen zu lassen; sie habe deshalb 5.500 € zu viel gezahlt. Mit diesem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärte sie hilfsweise die Aufrechnung. Aufrechnung bedeutet, dass zwei gegenläufige Forderungen verrechnet werden und in Höhe des kleineren Betrages erlöschen; hilfsweise erklärt wird sie für den Fall, dass das Gericht die Klageforderung für begründet hält. Im weiteren Verfahren ging es nur noch darum, ob die vom Amtsgericht für begründet erachtete Klageforderung von 4.653,16 € auf diesem Weg erloschen war.
Das Amtsgericht wies die Klage insoweit im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung ab. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu — jenes Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte der Kläger seine Forderung von 4.653,16 € weiter.
Die Rechtsfrage
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dem Geschädigten bei der Beschädigung einer Sache das Recht, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Will der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen, besteht der zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Senats in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Über diesen Ausgangspunkt bestand zwischen den Parteien kein Streit.
Zu klären war, welcher Restwert in diese Rechnung einzustellen ist: der Betrag, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige geschätzt hat, oder der Preis, den der Geschädigte bei der Veräußerung tatsächlich erzielt hat. Beide Beträge lagen hier gut 5.500 € auseinander.
Damit verbunden war eine zweite Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf der Schädiger den Geschädigten an dem höheren Erlös festhalten? Der Kläger hatte den besseren Preis über seinen eigenen Kaskoversicherer erfahren, für den er über Jahre Beiträge gezahlt hatte. Ob darin eine eigene Anstrengung liegt, die ihm den Mehrerlös belässt, war der Kern des Revisionsverfahrens.
Die Entscheidung: Der erzielte Erlös war in voller Höhe anzurechnen
Die Revision blieb ohne Erfolg. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts hielt der Senat fest: „Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand." Die Klageforderung sei durch die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen — das ist der Anspruch auf Rückgabe dessen, was ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. In Höhe von 5.500 € hatte die Beklagte zu viel gezahlt, weil dem Kläger insoweit kein Schadensersatzanspruch zustand.
Zunächst der Prüfungsmaßstab: „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters." § 287 ZPO erlaubt dem Gericht der Tatsacheninstanz, die Schadenshöhe zu schätzen, statt sie in allen Einzelheiten zu beweisen. Das Revisionsgericht kann eine solche Schätzung nur begrenzt kontrollieren, nämlich daraufhin, „ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". Solche Rechtsfehler sah der Senat hier nicht.
In der Sache trennt die Entscheidung Regel und Ausnahme. Die Regel lautet: „Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat". Zwei Voraussetzungen stecken darin: Das Gutachten lässt eine korrekte Wertermittlung erkennen, und der ermittelte Wert bezieht sich auf den allgemeinen regionalen Markt — nicht auf überregionale Sondermärkte.
Die Ausnahme benennt der Senat mitsamt der Beweislast: „Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt." Bleibt offen, ob besondere Anstrengungen nötig waren, geht das also zulasten des Schädigers. Die Begründung für die Anrechnung ist wirtschaftlich: „In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen." Weil der Geschädigte vollen Ersatz verlangen darf, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll, „kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten".
Bei der Anwendung auf den Fall war der Senat an die Würdigung der Vorinstanz gebunden. Der Kläger sei durch lediglich obligationsmäßige, also gewöhnliche Anstrengungen an das Angebot über 10.700 € gelangt, hatte das Berufungsgericht angenommen; das Restwertangebot sei ihm „in den Schoß gefallen", weil er den Schaden lediglich seinem Fahrzeugversicherer gemeldet und diesem das Gutachten übersandt habe. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung: Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Veräußerungsgeschäft unter den festgestellten Umständen „weder für den Kläger noch für seine Kaskoversicherung, die ihm das Kaufangebot der Fa. F. übermittelt hat, einen nennenswerten Aufwand verursacht hat".
Den eigentlichen Streitpunkt der Revision — die gezahlten Versicherungsbeiträge — behandelte der Senat gesondert. Besondere Anstrengungen habe der Kläger auch nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und dafür Beiträge geleistet habe: „Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusammenhang mit ihr entstanden." Die Entscheidung für eine Kaskoversicherung sei „in jeder Hinsicht unabhängig von der späteren Verwertung des Unfallfahrzeugs" gewesen. Dass jemand eine solche Versicherung gerade deshalb abschließt, um im Schadensfall eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt zu bekommen, hatte die Revision nicht dargelegt; der Senat fügte hinzu: „Dies wäre auch lebensfremd."
Diesen Punkt untermauerte der Senat mit dem Zweck der Kaskoversicherung: „Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs". Ihr Sinn bestehe darin, „Ersatz des unmittelbar am Fahrzeug entstandenen Schadens auch dann erlangen zu können, wenn ein Dritter nicht haftbar gemacht werden kann". Zeigt der Versicherer eine günstige Verwertungsmöglichkeit auf, so verfolgt er damit ein eigenes Ziel — er „handelt der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufzeigt, auch ausschließlich im eigenen Interesse, seine Leistungsverpflichtung gering zu halten". Der Aufwand des Kaskoversicherers wird dem Geschädigten also nicht als eigene Anstrengung gutgeschrieben.
Damit war es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Verkaufserlös von 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hatte. Ergänzend korrigierte der Senat die Kostenentscheidung der Vorinstanz, die in der Revisionsinstanz von Amts wegen geändert werden kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht teilweise unterlegen: „Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen." Gegen die Aberkennung ihrer zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung durch das Amtsgericht hätte sich die Beklagte mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO zwar mit der Berufung wenden können; sie hatte die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch nicht angegriffen.
Was das praktisch bedeutet
Betroffen ist die häufigste Abrechnungslage nach einem wirtschaftlichen Totalschaden: Das Fahrzeug wird nicht repariert, sondern verkauft, und der Schaden bemisst sich nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Für die Regel bleibt es bei der Sicherheit, die diese Entscheidung dem Geschädigten ausdrücklich zuspricht — das eigene Sachverständigengutachten trägt die Abrechnung, wenn es eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt und den Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ausweist.
Die Grenze verläuft dort, wo tatsächlich mehr erlöst wurde. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem geschätzten Restwert, ohne dafür nennenswerten Aufwand betrieben zu haben, wirkt der Mehrerlös nicht zu seinen Gunsten, sondern entlastet den Schädiger. Der wirtschaftliche Vorteil eines glücklich zustande gekommenen Angebots bleibt damit beim Haftpflichtversicherer, nicht beim Geschädigten.
Besonders praxisrelevant ist der Weg, auf dem das Angebot hier zustande kam. Wer nach einem Unfall zusätzlich seinen eigenen Kaskoversicherer einschaltet und von diesem ein Restwertangebot aus einer Internetbörse erhält, hat nach dieser Entscheidung nichts getan, was ihm den Mehrerlös sichert — auch dann nicht, wenn er für diesen Versicherungsschutz jahrelang Beiträge gezahlt hat. Dass der Kaskoversicherer bei der Suche sein eigenes Interesse verfolgt, spricht nach den Gründen sogar gegen eine Zurechnung zugunsten des Geschädigten.
Entlastend wirkt die Verteilung der Beweislast. Nicht der Geschädigte hat darzulegen, dass er sich besonders angestrengt hat; der Schädiger hat zu beweisen, dass der höhere Erlös ohne besondere Anstrengungen zustande kam. Wer sich also auf einen erzielten Mehrerlös beruft und Rückzahlung verlangt, trägt das Risiko, wenn sich der Ablauf der Verwertung nachträglich nicht mehr aufklären lässt.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft eine klar umgrenzte Konstellation: den Geschädigten, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern veräußert und ein Ersatzfahrzeug anschafft, und der dabei einen höheren Preis erzielt hat, als das eigene Gutachten auswies. Über die Abrechnung bei Reparatur oder über andere Schadenspositionen sagt die Entscheidung nichts; Mietwagenkosten und Schmerzensgeld, um die der Rechtsstreit ursprünglich geführt wurde, waren im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit.
Der Senat setzt an einem bereits erzielten Erlös an. Ob und wann ein Geschädigter gehalten ist, vor der Veräußerung selbst nach höheren Angeboten zu suchen oder Restwertbörsen zu befragen, behandelt dieses Urteil nicht. Es beantwortet die Frage, wie ein vorhandener Mehrerlös zu behandeln ist, nicht die Frage, wie weit die Suche danach reicht.
Der maßgebliche Begriff — Erzielung des Erlöses „ohne besondere Anstrengungen" — wird hier nicht abstrakt ausgefüllt, sondern als tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO behandelt. Der Senat prüfte nur, ob Rechtsfehler vorliegen, und hielt fest, dass die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts zum fehlenden Aufwand gar nicht angegriffen hatte. Bei anderem Verwertungsweg oder anderem Vortrag kann die Würdigung deshalb anders ausfallen, ohne dass dieses Urteil dem entgegensteht.
Zur Kaskoversicherung ist die Aussage enger, als sie zunächst klingt. Der Senat verneinte besondere Anstrengungen, weil die Beitragszahlung mit der späteren Verwertung in keinem Zusammenhang stand und die Revision nichts dafür aufgezeigt hatte, dass die Versicherung gerade zum Zweck günstiger Verwertungsangebote abgeschlossen worden wäre. Einen solchen Vortrag hielt er für lebensfremd, geprüft hat er ihn nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn ein Geschädigter derartige Umstände darlegen und beweisen könnte, sagt das Urteil nicht.
Schließlich handelt es sich um die Beurteilung eines einzelnen Rechtsstreits mit festgestellten Zahlen und einem konkreten Verwertungsablauf. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, wie das Gutachten zustande kam, wer den Käufer vermittelt hat und welcher Aufwand sich dazu belegen lässt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.