Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Betriebsgefahr nach dem Unfall: der Werkstattbrand eineinhalb Tage später

Ein nicht mehr fahrbereiter Pkw stand längst gesichert in einer Werkstatt, als ein unfallbedingter Kurzschluss dort einen Großbrand auslöste. Der Bundesgerichtshof hält die Halterhaftung für eröffnet: Die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage wirkte fort. Dass der Werkstattinhaber die Batterien pflichtwidrig nicht abklemmte, verlagert den Streit auf die Haftungsquote.

Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Der Brandschaden ist der Betriebsgefahr zuzurechnen; der Sorgfaltspflichtverstoß des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten wirkt sich erst beim Mitverschulden aus.

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Verkehrsunfall beschädigte den Frontbereich eines Pkw und wirkte dabei mechanisch auf dessen elektrische Leiter ein. Eineinhalb Tage später löste ein Kurzschluss in der Werkstatt, in die das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug verbracht worden war, einen großflächigen Brand aus. Der Bundesgerichtshof rechnet diesen Schaden der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu — der Haftung des Halters, die an das erlaubte Betreiben eines Kraftfahrzeugs anknüpft und kein Verschulden voraussetzt —, weil die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte. Dass der Werkstattinhaber es sorgfaltswidrig unterließ, die Batterien abzuklemmen, unterbricht die Zurechnung in der Regel nicht; ein solcher Fehler dessen, den der Geschädigte zur Schadensbeseitigung hinzuzieht, wirkt sich erst beim Mitverschulden aus.

Der Fall: ein Kurzschluss um 0.30 Uhr, eineinhalb Tage nach dem Zusammenstoß

Am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr verursachte die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2 mit ihrem Pkw Opel — allein verschuldet — einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Pkw Mercedes des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 im Frontbereich erheblich beschädigt; fahrbereit war er danach nicht mehr.

Der Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht. Am nächsten Tag holte ihn der Zeuge J. — Inhaber eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt — auf Veranlassung des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 dort ab und schleppte ihn auf sein eigenes Betriebsgelände. Er schob das Fahrzeug in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab.

In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es gegen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des Fahrzeugs. Ausgelöst wurde er durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage; das Feuer griff auf das benachbarte Wohnhaus des Zeugen und die darin befindliche Wohnung seiner Mutter über.

Geklagt hat nicht der Halter des beschädigten Fahrzeugs, sondern ein Sachversicherer: Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Zeugen und Hausratsversicherer seiner Mutter. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend (§ 86 Abs. 1 VVG — der gesetzliche Forderungsübergang auf den Versicherer, der seinen Kunden entschädigt hat) und, soweit die Ansprüche des Zeugen wegen Unterversicherung gekürzt worden seien, nach Abtretung. In Anspruch genommen werden die beiden Kfz-Haftpflichtversicherer im Wege des Direktanspruchs, also der Möglichkeit, den Haftpflichtversicherer unmittelbar zu verklagen.

Der Instanzenzug verlief wechselhaft. Das Landgericht erklärte das Klagebegehren durch Grundurteil im Wesentlichen für gerechtfertigt — ein Grundurteil entscheidet nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, nicht über seine Höhe —, beim Wohngebäudeschaden jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 40 %. Im Übrigen und hinsichtlich des begehrten Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wies es die Klage durch Teilurteil ab. Auf die Berufungen der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab und wies die auf die Rechtsanwaltskosten beschränkte Anschlussberufung der Klägerin zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit sie die Kürzung um 40 % beim Wohngebäudeschaden nicht bereits durch die Beschränkung ihrer Anschlussberufung hingenommen hatte.

Tragend für die Abweisung war die Zurechnung — es fehle am Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Kraftfahrzeuge und dem entstandenen Schaden, hatte das Berufungsgericht angenommen. „Der Zurechnungszusammenhang werde unterbrochen, wenn nach einem vorangegangenen Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge endgültig gesichert seien." So liege es hier: Die Fahrzeuge seien von der Unfallstelle bereits entfernt und sicher — sogar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes — verwahrt gewesen. „Das Zweitgeschehen stehe nicht mehr in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der unfallspezifischen Gefahrensituation." Hinzu komme ein Dritter, der den Schaden prägend verursacht habe: Der Zeuge J. habe grob fahrlässig in das Geschehen eingegriffen. „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er beide Batterien in dem Mercedes abklemmen müssen, um einen Kurzschluss und damit den Brand zu verhindern." Dass er seine Kfz-Lehre nicht abgeschlossen habe, entlaste ihn nach dieser Würdigung nicht, weil er den Wagen im Rahmen seiner Berufsausübung abgeschleppt habe.

Die Rechtsfrage

§ 7 Abs. 1 StVG lässt den Halter für Schäden einstehen, die „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstehen — und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Dieses Merkmal grenzt die Haftung zugleich ein: Nicht jeder Schaden, der sich irgendwie auf ein Fahrzeug zurückführen lässt, fällt darunter.

Zwei Fragen waren zu beantworten. Erstens: Bleibt die Zurechnung erhalten, wenn sich der Schaden erst mit erheblichem zeitlichem Abstand realisiert — hier eineinhalb Tage später — und das Fahrzeug zwischenzeitlich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und abgestellt worden ist? Zweitens: Unterbricht es den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang, wenn ein Dritter, den der Geschädigte mit der Beseitigung des Schadens beauftragt hat, eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Folgeschaden ermöglicht?

Die Entscheidung: Die Gefahrenlage wirkte fort

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand." Der Klägerin steht der Ersatzanspruch dem Grunde nach zu, und zwar gegen beide Versicherer als Gesamtschuldner, gestützt auf § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und § 398 BGB, § 421 BGB.

Der Maßstab: Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Der Grund liegt im Haftungsgrund selbst: „die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird"; die Vorschrift „will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen".

Ein Schaden ist danach bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, „wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist".

Diese Weite hat zwei Gegengewichte. Das erste ist der Schutzzweck der Norm: „die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist". Das zweite ist der Bezug auf einen konkreten Vorgang am Fahrzeug — für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, „dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht".

Eineinhalb Tage stehen der Zurechnung nicht entgegen

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Brandgeschehen durch den Kurzschluss am Leitungssatz zum Kühlerlüfter-Motor ausgelöst, und dieser Kurzschluss war seinerseits auf das Unfallgeschehen vom 7. April 2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter zurückzuführen. Daran knüpft der Senat an: „Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen."

Die zeitliche Verzögerung ändert daran nichts, „da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte". Aus demselben Grund schließt auch die werkvertragliche Verpflichtung des Zeugen J., auf die sich eine der Revisionsbeklagten berufen hatte, die Haftung aus Betriebsgefahr unter den Umständen des Streitfalls nicht aus.

Damit erübrigte sich eine Frage, die das Berufungsgericht für entscheidend gehalten hatte: ob die Grundsätze des Senatsurteils vom 21. Januar 2014 zur Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw „auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation eines nicht mehr fahrtüchtigen und eben deshalb in eine Werkstatt verbrachten Fahrzeugs zu übertragen ist". Darauf kam es nicht an: „Denn im Streitfall wirkten sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände aus", weil das Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Verkehrsunfall angelegt worden war.

Der Fehler des Werkstattinhabers unterbricht die Zurechnung nicht

Für das Dazwischentreten Dritter hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Steht ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in kausalem Zusammenhang, ist er aber „entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden", so kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff zugerechnet werden kann. Geboten ist eine wertende Betrachtung: „Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen" und besteht zwischen beiden Eingriffen nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann „kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen".

Die Schwelle dafür liegt hoch. „Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht". In der Gegenrichtung ist die Zurechnung sogar ausdrücklich angeordnet: „Insbesondere werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht". Daraus folgt für den Einwand des Schädigers: „Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt".

Auf den Streitfall angewandt: „Die Gefahr eines Kurzschlusses wurde durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Pkw Mercedes angelegt"; in die Werkstatt gebracht worden war das Fahrzeug im Auftrag des erstgeschädigten Versicherungsnehmers zur Begutachtung und anschließenden Reparatur des Unfallschadens. „Durch den kurzschlussbedingten Brand zunächst des Pkw Mercedes und später der Werkstatt und der umgebenden Gebäude hat sich das fortwirkende Risiko der Erstschädigung verwirklicht." Der Fall ist damit nach wie vor durch den Verkehrsunfall geprägt; zwischen Unfall und Schaden besteht ein auch innerer Zusammenhang.

Das Verhalten des Zeugen J. genügte für eine Ausnahme nicht: „Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des vom Erstgeschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Zeugen J. ist auch nicht so ungewöhnlich grob, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen wäre." Er erfolgte im Zusammenhang mit der vom Erstgeschädigten in Auftrag gegebenen Schadensbehebung und „erschöpfte sich darin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben."

Wo der Fehler zählt: auf der Ebene des Mitverschuldens

Folgenlos bleibt der Sorgfaltspflichtverstoß deshalb nicht; er wirkt an anderer Stelle. Er wird, wie vom Landgericht zutreffend gesehen, „erst auf der Ebene des Mitverschuldens (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) zu berücksichtigen sein". Mitverschulden bedeutet, dass ein Verursachungsbeitrag aus der Sphäre des Geschädigten auf dessen Anspruch angerechnet wird. Mit welchem Gewicht das hier geschieht, entschied der Senat nicht: „Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche ist Tatfrage" und vom Berufungsgericht nachzuholen, das sich dazu von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang nicht verhalten hatte. Beim Wohngebäudeschaden steht die Kürzung um 40 % bereits fest, weil die Klägerin sie durch die Beschränkung ihrer Anschlussberufung hingenommen hat.

Direktanspruch, Rechtsverfolgungskosten, Zurückverweisung

Weil der Schaden ursächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen und der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG eröffnet ist, „liegen auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten im Wege des auf die Klägerin übergegangenen Direktanspruchs nach § 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG ohne weiteres vor". Die Überlegungen einer Revisionsbeklagten zu einer europarechtskonform restriktiven Auslegung des in § 1 PflVG enthaltenen Tatbestandsmerkmals des Gebrauchs des Fahrzeugs „gehen damit ins Leere".

Auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind vom ersatzfähigen Schaden grundsätzlich umfasst. Ob der insoweit geltend gemachte Schaden hinreichend dargetan ist und inwieweit er infolge des Mitverschuldens zu kürzen ist, hat das Berufungsgericht zu prüfen. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Was das praktisch bedeutet

Zeitlicher und räumlicher Abstand beenden die Halterhaftung nicht von selbst. Maßgeblich ist, ob die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Folgeschadens noch fortwirkte. Dass ein Fahrzeug abgeschleppt, abgestellt und aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist, trägt für sich genommen die Annahme nicht, das Unfallgeschehen sei abgeschlossen — im Streitfall lagen zwischen Zusammenstoß und Brand eineinhalb Tage, zwei Standortwechsel und eine verschlossene Werkstatthalle.

Beweisrechtlich hängt daran alles: Tragend war die tatrichterliche Feststellung, dass der Kurzschluss durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter beim Unfall ausgelöst wurde. Fehlt eine solche Anknüpfung des Zweitgeschehens an den Unfall, fehlt der Zurechnung die tatsächliche Grundlage. Wer den Folgeschaden geltend macht, hat daher zunächst diese Ursachenkette darzulegen.

Für Werkstätten, Abschleppbetriebe und andere Beauftragte gilt: Eigenes Fehlverhalten entlastet den Schädiger in der Regel nicht. Fehler derjenigen, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht, werden dem Schädiger zugerechnet; erst ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten kann die Grenze verschieben. Ein grob fahrlässiges Unterlassen genügt dafür nach der Entscheidung regelmäßig nicht.

Für Kfz-Haftpflichtversicherer verlagert sich die Auseinandersetzung damit von der Haftung dem Grunde nach auf die Quote. Der Verursachungsbeitrag des Dritten wird über § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB abgewogen, und diese Abwägung ist Tatfrage — sie ist vom Tatgericht zu treffen, im Streitfall vom Berufungsgericht nachzuholen. Für Sachversicherer, die aus übergegangenem Recht vorgehen, bestätigt die Entscheidung zugleich den Weg über den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist die Haftung dem Grunde nach, nicht der Betrag. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen; über die Höhe des Ersatzes ist damit nichts gesagt. Gegenstand waren Sachschäden an Gebäude und Hausrat, geltend gemacht von einem Sachversicherer aus übergegangenem und abgetretenem Recht.

Offen bleibt vor allem die Haftungsquote. Wie schwer der Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. wiegt, ist als Tatfrage vom Berufungsgericht nachzuholen; die Entscheidung nennt dafür weder eine Zahl noch einen Rahmen. Fest liegt allein die Kürzung um 40 % beim Wohngebäudeschaden — und zwar nicht, weil der Senat sie gebilligt hätte, sondern weil die Klägerin sie durch die Beschränkung ihrer Anschlussberufung hingenommen hatte.

Ausdrücklich offengelassen ist die Übertragbarkeit der Selbstentzündungs-Rechtsprechung: ob die Grundsätze des Senatsurteils vom 21. Januar 2014, wonach auch ein auf einem technischen Defekt beruhender Brand eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw der Betriebsgefahr zuzurechnen ist, für ein nicht mehr fahrtüchtiges und deshalb in eine Werkstatt verbrachtes Fahrzeug gilt. Der Senat führt zu dieser Frage zustimmende Obergerichte und kritische Stimmen aus Instanzrechtsprechung und Schrifttum nebeneinander auf und lässt sie unentschieden, weil es im Streitfall auf unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände ankam.

Die Aussage zum hinzutretenden Dritten ist eine Regel, kein Automatismus. Der Senat prüft, ob der Verstoß „so ungewöhnlich grob" war, dass die Zurechnung ausnahmsweise entfällt, und verneint das für einen Verstoß, der sich auf das Unterlassen der Gefahrbeseitigung beschränkte. Wo diese Grenze allgemein verläuft, beantwortet das Urteil nicht.

Einzelfallbezogen formuliert ist auch die Behandlung der werkvertraglichen Verpflichtung des Zeugen J.: Sie schließt die Haftung aus Betriebsgefahr „unter den Umständen des Streitfalls" nicht aus. Über Ansprüche im Verhältnis zwischen dem Erstgeschädigten und der Werkstatt war in diesem Verfahren nicht zu befinden.

Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten enthält das Urteil keine abschließende Aussage; ob dieser Schaden hinreichend dargetan ist, hat das Berufungsgericht erst noch zu prüfen. Und zur europarechtskonform restriktiven Auslegung des Merkmals des Gebrauchs des Fahrzeugs in § 1 PflVG äußert sich der Senat in der Sache nicht — er hielt die Überlegungen dazu für gegenstandslos, weil der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG eröffnet war.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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