Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Mietwagenunternehmen darf sich den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten abtreten lassen — also auf sich übertragen — und ihn selbst gegenüber dem Haftpflichtversicherer einziehen, solange nur die Höhe dieser Kosten im Streit steht. Dass bei der Anmietung noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner oder dessen Versicherer verhalten wird, macht die Abtretung nicht unwirksam.
Für die Höhe gilt: Ein Zuschlag auf den üblichen Mietpreis setzt Umstände voraus, die gerade aus der Unfallsituation folgen. Die Vorfinanzierung der Miete durch den Vermieter kann ein solcher Umstand sein; die bloße Anmietung am Tag nach dem Unfall begründet dagegen regelmäßig keine Eilsituation.
Der Fall: siebzehn Unfälle, eine Autovermietung, ein Restbetrag
Eine Autovermietung verlangte von einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in siebzehn Fällen Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Sie klagte nicht aus eigenem Recht, sondern aus abgetretenem Recht der Geschädigten: Bei der Anmietung hatte sie sich deren Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten lassen — die Forderung diente ihr also als Sicherheit für den eigenen Mietzins. Dass der Versicherer dem Grunde nach für die Unfälle einzustehen hatte, war zwischen den Parteien unstreitig.
Die Unfälle und die Abtretungen datieren zwischen Dezember 2007 und Mai 2009. In zwei Schadensfällen ereignete sich der Unfall vor dem 1. Juli 2008; die zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Abtretungsvereinbarungen wurden im August und September 2009 erneut abgeschlossen. Dieser Umstand wurde später für die Frage bedeutsam, welches Recht auf die Abtretungen anzuwenden war.
Der Versicherer erstattete die abgerechneten Mietwagenkosten nur zum Teil. Die Vermietung verlangte die auf ihren Rechnungen verbleibenden Restbeträge, beschränkte ihre Forderung der Höhe nach aber auf den Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007, erhöht um die im Einzelfall angefallenen Nebenkosten — für Winterreifen, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko-Schutz, Navigationssysteme, Anhängerkupplungen und Ähnliches — sowie um einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent für ein Unfallersatzwagen-Geschäft.
Von den geltend gemachten 8.322,35 Euro sprach das Landgericht 5.547,29 Euro zu. Auf die Berufung der Vermietung erkannte das Berufungsgericht weitere 1.367,40 Euro zu und wies die Anschlussberufung des Versicherers zurück — die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem sich der Gegner an die bereits eingelegte Berufung anhängt. Das Berufungsgericht hatte dabei angenommen, die Verwertung der Sicherheit sei ein eigenes Geschäft der Vermietung, jedenfalls aber eine erlaubte Nebenleistung; ferner hatte es Kosten für Winterreifen von insgesamt 900 Euro zuerkannt und in drei weiteren Fällen einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent wegen einer Anmietung in einer Not- und Eilsituation. Beide Parteien verfolgten ihr Begehren mit der zugelassenen Revision weiter.
Die Rechtsfrage
Der Rechtsstreit zerfällt in zwei voneinander unabhängige Stränge.
Erstens ging es um die Aktivlegitimation — die Befugnis, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hing davon ab, ob die Sicherungsabtretung wirksam war. Der Versicherer hielt sie für nichtig, weil die Vermietung damit eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringe: Im Zeitpunkt der Abtretung sei noch gar nicht geklärt gewesen, ob und wie sich der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer einlassen werde.
Zweitens ging es um die Höhe: Welche Aufschläge auf den Normaltarif darf ein Geschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen? Konkret standen vier Punkte im Streit — die flexible Gestaltung der Mietdauer, die fehlende Absicherung des Vermieters durch eine Kreditkarte, die Annahme einer Eil- oder Notsituation bei Anmietung am Folgetag des Unfalls sowie das Zusatzentgelt für Winterreifen. Hinzu trat die Frage, ob ein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen war, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Sechste Zivilsenat stellte einleitend fest: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand." Die Revisionen beider Parteien hatten jeweils teilweise Erfolg.
Die Abtretung trägt
Die Vermietung war aktivlegitimiert. Weil die vor dem 1. Juli 2008 getroffenen Vereinbarungen im August und September 2009 erneut abgeschlossen wurden, waren sämtliche Abtretungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen. Die abgetretenen Forderungen waren hinreichend bestimmt, weil jeweils nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus einem konkret benannten Schadensereignis übertragen wurde; eine Bezifferung „war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich".
Den Kern des Einwands verwarf der Senat mit einer knappen Formel: „Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt." Unwirksam wäre sie „allenfalls", so der Senat wörtlich, „wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte". Das sei hier nicht der Fall, „weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist". Daraus folgt die tragende Regel der Entscheidung: „Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist", bleibt die Abtretung wirksam. Solche Umstände hatte der Versicherer nicht dargelegt.
Auch ein Interessenkonflikt nach § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes lag nicht vor. Eine Unvereinbarkeit „liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann". Bei der Einziehung der Mietwagenkosten fehlt es daran, denn die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung „entspricht auch dem Interesse des Geschädigten".
Der Prüfungsmaßstab: was die Revision überhaupt nachprüfen kann
Für die Höhe des Schadens gilt eine Besonderheit des Verfahrensrechts. Die Bemessung ist in erster Linie Sache des Tatrichters — also des Gerichts, das den Sachverhalt feststellt —, der nach § 287 ZPO bei der Schätzung besonders frei gestellt ist. Die Revision prüft daher nur, „ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". Wer eine Kürzung angreift, muss also einen Rechtsfehler benennen, nicht bloß eine andere Bewertung.
Erforderlich ist, was die Unfallsituation verursacht
Inhaltlich bestätigte der Senat seine gefestigte Linie: Ersatzfähig sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur diejenigen Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf". Der Geschädigte ist gehalten, „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen", und kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.
Davon gibt es eine Ausnahme, und sie ist der Angelpunkt des Streits um Unfallersatztarife: „Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist" — vorausgesetzt, die Besonderheiten dieses Tarifs rechtfertigen allgemein einen höheren Preis, „weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind". Ob und in welchem Umfang das zutrifft, schätzt der Tatrichter; auch ein pauschaler Zuschlag kommt dabei in Betracht.
An diesem Maßstab gemessen blieb die flexible Vertragsgestaltung folgenlos. Das Berufungsgericht hatte angenommen, „eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsgeschäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters", weil ein vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug weitervermietet werden könne — der Bundesgerichtshof sah diese Würdigung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
Kreditkarte und Vorfinanzierung: ein Rechtsfehler und eine Verschiebung
Rechtsfehlerhaft war dagegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die fehlende Absicherung des Vermieters durch Kreditkarten scheide als Kriterium aus, weil die Abtretung der Ersatzansprüche ein gleichwertiges Sicherungsmittel sei. Für die Zubilligung eines Aufschlags kommt es, so der Senat, „nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht". Maßgeblich ist die unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters: „Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist." Feststellungen dazu hatte das Berufungsgericht nicht getroffen.
Für das weitere Verfahren wies der Senat auf eine Verschiebung hin, die praktisch erhebliche Folgen hat: Ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, betrifft „nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (…), sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB" — die Frage wandert also aus der Anspruchsbegründung in den Bereich des Mitverschuldens. Dort kommt es darauf an, „ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war". Das lasse sich angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausschließen.
Die Verschiebung entscheidet zugleich über die Beweislast. Im Rahmen des § 254 BGB ist „nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig"; je nach Vortrag der Gegenseite kann ihn eine sekundäre Darlegungslast treffen — also die Obliegenheit, die ihm allein bekannten Umstände auszufüllen. Selbst dann aber ist er „nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen".
Eil- und Notsituation am Tag nach dem Unfall
Hier drang der Versicherer durch. Zwar kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs daraus ergeben, dass es dem Geschädigten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht zuzumuten war, sich vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Doch: „Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden." Der Senat geht sogar weiter — „Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen." In den drei betroffenen Fällen war zu weiteren, ausnahmsweise eine Eilbedürftigkeit begründenden Umständen nichts festgestellt; bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass zur konkreten Anmietsituation als Notsituation nichts vorgetragen war.
Was der Versicherer beweisen muss
Ohne Erfolg blieb der Einwand, den Geschädigten sei in sämtlichen siebzehn Fällen die Anmietung zum Normaltarif ohne weiteres möglich gewesen. Derartige Feststellungen hatte das Landgericht nicht getroffen: „Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne." Das genügt, denn „der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss", dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich war. Bleibt das offen, geht dies zulasten des Schädigers.
Winterreifen und Eigenersparnis
Das Zusatzentgelt für Winterreifen in neun der siebzehn Schadensfälle blieb erstattungsfähig. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand außer Streit, dass die eigenen Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren — eine Besserstellung lag also nicht vor. Nach der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 3a StVO waren die konkreten Wetterverhältnisse maßgebend; deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit entsprechend ausgestattete Fahrzeuge vermietet wurden, „da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste". Zur Vergütung stellte der Senat klar: „Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann." Tatsächlich weist die zugrunde gelegte Schwacke-Liste Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus, und nach einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 stellen große Autovermieter sie extra in Rechnung.
Ebenfalls erfolglos blieb die Rüge, ein Abzug für Eigenersparnis sei zu Unrecht unterblieben. Weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten, hielten Landgericht und Berufungsgericht einen Abzug für unangebracht. Der Senat verwies auf die im Vordringen befindliche Auffassung: Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten; mietet er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, „widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde". Folgt der Tatrichter dieser Auffassung, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO ihm zusteht und dessen Grenzen gewahrt sind.
Was das praktisch bedeutet
Für die Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ordnet die Entscheidung drei Ebenen, die in der Praxis regelmäßig vermengt werden.
Auf der ersten Ebene steht die Berechtigung des Vermieters. Solange nur über die Höhe der Mietwagenkosten gestritten wird, ist die Einziehung durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung erlaubt. Der Einwand, die Abtretung sei zu früh erfolgt, weil die Haltung des Versicherers noch offen war, trägt für sich genommen nicht. Wer die Unwirksamkeit geltend machen will, muss die Umstände darlegen, aus denen sich objektiv und ohne weiteres ergibt, dass es um mehr als die Höhe geht — etwa um streitige Haftungsquoten.
Auf der zweiten Ebene steht der Preis. Ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich nicht dadurch, dass ein Vermieter ihn als Unfallersatztarif bezeichnet, sondern allein durch Leistungen, die durch die Unfallsituation veranlasst sind. Die Vorfinanzierung des Mietpreises gehört dazu; die Frage, ob der Vermieter anderweitig gesichert ist, gehört nicht dazu. Eine Eilsituation lässt sich mit dem zeitlichen Abstand zum Unfall kaum begründen, wenn zwischen Unfall und Anmietung ein Tag liegt — dafür braucht es zusätzliche, konkret vorgetragene Umstände.
Auf der dritten Ebene steht die Beweislast, und sie liegt für den Geschädigten günstig. Dass ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Bleibt der Punkt ungeklärt, wirkt sich das nicht zu Lasten des Geschädigten aus. Auch zur eigenen finanziellen Lage braucht er von sich aus nichts vorzutragen.
Reichweite dieser Entscheidung
Das Urteil klärt einzelne Punkte und lässt andere ausdrücklich offen. Diese Grenzen gehören zur Aussage dazu.
Die Entscheidung beurteilt die Abtretungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die vor dem 1. Juli 2008 geschlossenen Vereinbarungen im August und September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Für Abtretungen, die zeitlich davor liegen und nicht erneuert wurden, trifft der Senat keine Aussage.
Die Wirksamkeit der Abtretung stützt der Senat auf § 5 Abs. 1 RDG — und zwar ausdrücklich „jedenfalls" auf diese Vorschrift. Die vom Berufungsgericht vorrangig vertretene Begründung, bei der Verwertung der Sicherheit fehle es schon an der Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, hat der Bundesgerichtshof damit nicht bestätigt; er ließ diesen Weg offen. Die Erlaubnis knüpft überdies an eine Bedingung: Sie gilt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen Umstände vor, aus denen sich objektiv und ohne weiteres ergibt, dass die Einziehung nicht erlaubt ist, greift sie nicht.
Zur Vorfinanzierung ist der Fall offen geblieben: „Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen." Ob den Geschädigten in den betroffenen Fällen ein Zuschlag zusteht, war damit noch nicht entschieden; der Senat hat für das weitere Verfahren lediglich den Maßstab vorgegeben. Ebenso wenig ist geklärt, wann eine Vorfinanzierung dem Geschädigten möglich und zumutbar ist — das bleibt eine Frage des Einzelfalls, die der Senat weder in die eine noch in die andere Richtung festgelegt hat.
Die Aussage zur Eilsituation ist eine Regel mit Ausnahmevorbehalt, kein starrer Zeitraum. Der Senat hält weitere Umstände für denkbar, die ausnahmsweise auch nach Ablauf eines Tages eine besondere Eilbedürftigkeit begründen; im entschiedenen Fall war dazu nichts festgestellt.
Die Winterreifen-Entscheidung beruht auf der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 3a StVO, nach der die konkreten Wetterverhältnisse maßgebend waren. Sie stützt sich zudem auf zwei tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts: dass die eigenen Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren und dass die herangezogene Schwacke-Liste Winterreifen als gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist. Fehlen solche Feststellungen, trägt die Begründung nicht ohne weiteres.
Beim Verzicht auf einen Abzug für Eigenersparnis handelt es sich nicht um einen festen Rechtssatz, sondern um die Billigung einer tatrichterlichen Ermessensentscheidung. Der Senat referiert dazu ein breites Meinungsbild — von historisch 15 bis 20 Prozent über teilweise 10 Prozent bis zu teilweise 3 bis 5 Prozent — und beanstandet lediglich nicht, dass der Tatrichter der im Vordringen befindlichen Auffassung gefolgt ist.
Zur generellen Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage verhalten sich die wiedergegebenen Gründe des Bundesgerichtshofs nicht; die Ausführungen dazu stammen aus dem Berufungsurteil, das insoweit darauf abstellte, der Versicherer habe keine konkreten Zweifel aufgezeigt.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung mit Leitsatz, Sachverhalt und Gründen. Wörtliche Zitate sind diesem Text entnommen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11. Herangezogene Vorschriften: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 398 BGB, § 5 Abs. 1 RDG, § 287 Abs. 1 ZPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.