Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Traktor als Arbeitsmaschine: Wann ein Schaden nicht mehr bei dem Betrieb entsteht

Ein Metallzinken fiel von einem Kreiselschwader; einen Tag später zerstörte er den Grashäcksler des Nachbarn. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze der Halterhaftung nicht danach, ob das Fahrzeug fuhr oder stand, sondern danach, welche Gefahr sich verwirklicht hat.

Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 24.03.2015 – VI ZR 265/14

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Traktor zog einen Kreiselschwader über eine Wiese und schob das gemähte Gras zu Reihen zusammen; einen Tag später zerstörte ein abgefallener Metallzinken dieses Geräts den Grashäcksler eines anderen Landwirts. Der Bundesgerichtshof hat die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters — die Einstandspflicht ohne Verschulden nach § 7 Abs. 1 StVG — verneint. Ausschlaggebend war nicht, ob der Traktor fuhr oder stand, sondern ob sich gerade eine Gefahr verwirklicht hat, vor der diese Vorschrift schützen soll; bei der Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche trat die Fortbewegungsfunktion hinter den Arbeitseinsatz zurück. Ansprüche gegen den Landwirt und dessen Haftpflichtversicherer bestanden danach nicht.

Der Fall

Zwei Landwirte halfen sich wechselseitig mit ihren Maschinen aus. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der spätere Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem Traktor und einem angehängten Kreiselschwader. Dieses Gerät wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben — eine Welle, die die Motorkraft an ein Anbaugerät weitergibt. Dabei rotiert ein Kreisel mit senkrecht nach unten stehenden Metallzinken und schiebt das geschnittene Gras zu Schwaden zusammen, also zu Reihen für die weitere Verarbeitung. Der Traktor war bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

Am nächsten Tag fuhr der Kläger absprachegemäß mit seinem Grashäcksler auf dieselbe Wiese und begann, die Grasreihen aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Das Gras gelangt dabei über ein Vorsatzgerät und Einzugswalzen in das Häckselwerk. Kurz nach Beginn der Arbeiten zog die Maschine einen Fremdkörper ein; Häckseltrommel und Häckselwerk wurden massiv beschädigt. Der Kläger trug vor, es habe sich um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung war. Er verlangte von beiden Beklagten 26.137 € Schadensersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird, ohne dass über den Sachverhalt neu Beweis erhoben wird. Das Berufungsgericht hatte angenommen, bei beiden Fahrzeugen habe nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen; Traktor und Kreiselschwader seien als Einheit zu sehen, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe, und dabei sei der Häcksler nicht beschädigt worden. Der Schaden sei erst im nächsten Arbeitsgang entstanden, im Vordergrund habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Darin liege — so die Vorinstanz — der Unterschied zu den Streufahrzeug- und Mähdrescherfällen, in denen unbeteiligte Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen werden konnten. Der Kläger verfolgte sein Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Die Rechtsfrage

§ 7 Abs. 1 StVG ordnet eine Gefährdungshaftung an: Der Halter haftet ohne Verschulden für Schäden, die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen. Zu klären war, ob ein Schaden noch unter dieses Merkmal fällt, wenn ein Traktor mit angehängtem Arbeitsgerät eine landwirtschaftliche Fläche bestellt, der Schaden auf einer Wiese eintritt und sich erst im darauffolgenden Arbeitsgang eines Dritten auswirkt.

Dahinter steht eine Abgrenzung, die der Senat in einer Reihe früherer Entscheidungen behandelt hat: Kommt es darauf an, ob das Fahrzeug während seiner Arbeitsfunktion gefahren ist oder gestanden hat? Nachgeordnet war zu beurteilen, ob der Beklagte zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB — der Haftung für schuldhaftes Verhalten — gehalten war, das bearbeitete Feld auf zurückgebliebene Gegenstände zu untersuchen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies das Rechtsmittel zurück: Das Berufungsurteil halte revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und aus § 823 Abs. 1 BGB habe das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Der Maßstab: weit ausgelegt, aber vom Schutzzweck begrenzt

Ausgangspunkt bleibt eine weite Auslegung des Haftungsmerkmals, denn „die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird"; die Vorschrift will „alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen". Ein Schaden ist danach bereits dann bei dem Betrieb entstanden, wenn sich in ihm „die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben", das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung also durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Diese Weite hat eine Grenze, und sie trägt die Entscheidung: „Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll". Die Schadensfolge hat in den Bereich der Gefahren zu fallen, um derentwillen die Norm erlassen worden ist. Für die Zurechnung kommt es zudem maßgeblich auf einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs an.

Fahrzeuge mit Arbeitsfunktion

Für Fahrzeuge mit Arbeitsfunktionen verlangt der Senat einen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine. Daraus folgt die Regel: „Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird". Umgekehrt kann eine Verbindung zum Betrieb zu bejahen sein, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine „gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet". So lagen die Fälle, in denen der Senat den Schutzzweck bejaht hat: das Streufahrzeug, das Streugut während der Fahrt verteilte und dessen Auswerfen sich von seiner Eigenschaft als Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen ließ, und das Mähfahrzeug, das beim Entlangfahren auf dem Seitenstreifen einen Stein hochschleuderte.

Dieser Gesichtspunkt lässt sich nach dem Senat jedoch nicht losgelöst vom konkreten Einsatzbereich sehen. Die ältere Rechtsprechung zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks und eines Silos könnte so gelesen werden, als sei das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal. Dazu stellt der Senat klar: „Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend." Maßgeblich bleibt die Schutzzweckprüfung. „Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht". Und wenn das zutrifft: „Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen."

Zwei Klarstellungen zugunsten der Haftung

Zwei Punkte hat der Senat ausdrücklich nicht gegen den Kläger gewendet. Erstens scheitert die Haftung nicht am Ort des Geschehens, denn „der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche" — dass der Schaden auf einem Privatgelände eintrat, steht einer Haftung grundsätzlich nicht entgegen. Zweitens können Schäden durch das Ablösen von Teilen eines Kraftfahrzeugs durchaus beim Betrieb entstanden sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen. An diesem Zusammenhang fehlte es hier.

Die Gesamtbetrachtung im Streitfall

Maßgeblich war für den Senat, dass „der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente". Hinzu kam, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist. In der notwendigen Gesamtbetrachtung ergab sich für die Kombination aus Traktor und angehängtem, von diesem betriebenem Arbeitsgerät, dass „die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde".

Der beweisrechtliche Punkt

Bemerkenswert ist, wie der Fall beweisrechtlich zugeschnitten war. Die Beklagten hatten bestritten, dass ein Zinken des Kreiselschwaders den Schaden verursacht habe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag „als richtig unterstellt" — es hat also zugunsten des Klägers angenommen, was die Gegenseite bestritt, ohne darüber Beweis zu erheben. Der Senat schloss sich an: „Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen." Der Kläger scheiterte damit nicht daran, dass ihm der Nachweis der Schadensursache misslungen wäre, sondern an der rechtlichen Zurechnung. Wer sich auf § 7 Abs. 1 StVG stützt, gewinnt also nichts, wenn der Ursachenverlauf zu seinen Gunsten feststeht, die Schadensfolge aber außerhalb des Schutzbereichs der Norm liegt.

Die Verschuldenshaftung

Den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hatte bereits das Berufungsgericht verneint: Der Beklagte zu 1 sei „ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können"; dass er Veranlassung gehabt hätte, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen, war nicht vorgetragen. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Würdigung revisionsrechtlich nicht und hielt fest, dass die Revision sie hingenommen hat.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt den Blick weg von der Frage, ob das Fahrzeug während der Arbeit gefahren ist, hin zu der Frage, welchem Zweck der Einsatz diente und ob sich eine Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt hat. Bei landwirtschaftlichen Arbeitsgängen auf einer Fläche, die zu dieser Zeit nur der Bestellung dient, ist danach damit zu rechnen, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs für Schäden an der Maschine eines Dritten nicht eintritt.

Drei Umstände hat der Senat in diesem Fall zusammengeführt, und an ihnen lässt sich eine Konstellation abtasten: Der Schaden trat weder auf einer öffentlichen noch auf einer privaten Verkehrsfläche ein; die Fortbewegung diente allein dem Bestellen der Fläche; und der Schaden entstand nach Abschluss des Arbeitsvorganges. Je weiter sich ein Sachverhalt von diesen drei Punkten entfernt, desto näher rückt er an die Fälle heran, in denen der Senat die Zurechnung bejaht hat — etwa das Streufahrzeug oder das mähende Fahrzeug während der Fahrt.

Für die Praxis der Nachbarschafts- und Maschinenhilfe unter Landwirten folgt daraus: Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht des Traktors deckt den Bereich der Feldarbeit nicht durchgängig ab. Wer Ersatz verlangt, ist in solchen Konstellationen auf den Nachweis eines Verschuldens verwiesen — und dafür genügt nach der hier gebilligten Würdigung nicht, dass ein Anbaugerät Teile verlieren kann; es braucht einen konkreten Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdungslage.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat den Fall ausdrücklich als Einzelfallentscheidung angelegt. Was sie trägt und was sie offenlässt:

  • Kein allgemeiner Satz über Traktoren. Die Entscheidung nimmt landwirtschaftliche Gespanne nicht generell aus § 7 Abs. 1 StVG heraus. Die Fälle des Streufahrzeugs und des Mähfahrzeugs bleiben unangetastet; ihre Begründung wird im Urteil eigens wiedergegeben.
  • Die Abgrenzung bleibt wertend. Der Senat sagt selbst, dass sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden lässt, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Eine Formel, die sich ohne Ansehen des Sachverhalts anwenden ließe, enthält das Urteil nicht.
  • Stehen oder Fahren ist ausdrücklich verworfen. Wer die älteren Entscheidungen zum Befüllen von Heizungstanks und eines Silos so liest, dass es auf die Bewegung des Fahrzeugs ankommt, liegt nach diesem Urteil in dieser Allgemeinheit falsch. Damit ist eine verbreitete Faustregel entwertet, ohne dass eine gleich einfache an ihre Stelle tritt.
  • Drei Umstände trugen das Ergebnis gemeinsam. Fläche ohne Verkehrsfunktion, Transport allein zum Bestellen, Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges. Wie zu entscheiden wäre, wenn einer dieser Umstände fehlt — etwa bei einem Schaden während des laufenden Arbeitsgangs oder auf einer Verkehrsfläche —, sagt das Urteil nicht.
  • Der Tatsachenkern blieb ungeklärt. Ob wirklich ein Zinken des Kreiselschwaders den Häcksler zerstört hat, wurde nicht festgestellt, sondern zugunsten des Klägers unterstellt. Das Urteil enthält deshalb keine Aussage darüber, wie sich ein solcher Ursachenverlauf beweisen lässt.
  • Zur Verschuldenshaftung nur eine knappe Aussage. Die Revision hat die Würdigung des Berufungsgerichts zu § 823 Abs. 1 BGB hingenommen; eine vertiefte Auseinandersetzung mit Prüfpflichten auf bearbeiteten Feldern findet sich in der Entscheidung nicht.
  • Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht behandelt. Geprüft wurden § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB. Zu Ansprüchen aus der wechselseitigen Maschinenhilfe der beiden Landwirte verhält sich das Urteil nicht.

Zu bedenken ist außerdem das Alter der Entscheidung: Sie stammt vom 24. März 2015 und betrifft einen Vorfall aus dem Mai 2011.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung.

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14 – Rechtsprechung im Internet. Herangezogene Vorschrift: § 7 Abs. 1 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden