Die Entscheidung auf einen Blick
Tritt ein Unfallgeschädigter seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten formularmäßig an die Autovermietung ab, muss die Klausel erkennen lassen, zu welchem genauen Zeitpunkt er die Forderung zurückerhält, wenn er die Miete selbst bezahlt. Eine Fassung, die die Rückübertragung allein an bereits geleistete Zahlungen knüpft, genügt dem nicht: Sie lässt offen, ob der Mieter vorleisten muss.
Wird derselbe Satz um die Wendung Zug um Zug ergänzt, ist die Klausel dagegen wirksam. Der Begriff braucht im Formular nicht erläutert zu werden.
Der Fall: zwei Formulare für einen Mietwagen
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Pkw beschädigt, der im Eigentum einer GmbH stand. Dass die spätere Beklagte für diesen Schaden dem Grunde nach vollständig einzustehen hat, war zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die geschädigte GmbH mietete bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug an und unterschrieb dabei am 25. Juli 2019 ein von der Vermieterin gestelltes Dokument, das mit Abtretung und Zahlungsanweisung bezeichnet war.
Abtretung bedeutet, dass die Geschädigte ihren Ersatzanspruch auf die Vermieterin überträgt, die ihn anschließend im eigenen Namen einziehen kann; die übertragende Seite heißt Zedentin, die empfangende Zessionarin. Das Formular vom Juli 2019 sah eine Abtretung „erfüllungshalber“ vor — die Forderung wird also zur Tilgung überlassen, ohne dass die Mietschuld damit bereits erlischt. Dazu passte der Hinweis, die Unterzeichnerin werde nicht von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Ergänzend hieß es: „Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet.“ Die Stundung, also der Aufschub der Fälligkeit, sollte enden, sobald die Vermieterin zur Zahlung auffordert. Zur Rückgabe der Forderung bestimmte der Text: „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“
Am 17. Mai 2021 unterschrieb die Zedentin ein zweites, inhaltlich abweichendes Dokument derselben Vermieterin. Die entscheidende Passage lautete dort: „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück.“ Hinzu kam die Zusage, den Rückübergang der Forderung zu bestätigen. Diese Passage war durch Fettdruck hervorgehoben.
Für den Mietzeitraum vom 26. Juli bis 19. August 2019 berechnete die Vermieterin 3.207,49 Euro netto. Die Beklagte zahlte darauf 1.270 Euro. Im Prozess bezifferte die Vermieterin die erforderlichen Mietwagenkosten auf 2.993,82 Euro netto und machte die Differenz nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hielt den Differenzbetrag für nicht ersatzfähig; zudem fehle der Vermieterin die Aktivlegitimation — die Berechtigung, den Anspruch als eigene Forderung einzuklagen —, weil die Abtretungserklärungen unwirksam seien.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts fehlte es an einer wirksamen Abtretung: Beiden Fassungen lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, wann die Rückabtretung erfolge. Bei der ersten bleibe offen, ob die Zedentin vorleistungspflichtig sei, ob ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe oder ob sie eine Rückabtretung Zug um Zug verlangen könne. Die zweite Fassung sei in sich widersprüchlich, weil sie einerseits an bereits geleistete Zahlungen anknüpfe, andererseits eine Abwicklung Zug um Zug vorsehe; überdies könne ein durchschnittlicher Kunde eines Mietwagenunternehmens mit diesem Rechtsbegriff ohne fremde Hilfe wenig anfangen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, mit der die Vermieterin ihr Klageziel weiterverfolgte.
Die Rechtsfrage
Im Mittelpunkt stand das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners schon daraus ergeben, dass eine vorformulierte Bestimmung nicht klar und verständlich ist — die Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel.
Zu klären war, ob eine formularmäßige Abtretungsklausel den Zeitpunkt benennen muss, zu dem der geschädigte Mieter die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhält, wenn er die Miete an den Vermieter zahlt. Und daran anschließend: ob die Wendung Zug um Zug diesen Zeitpunkt hinreichend deutlich macht, obwohl der Begriff im Formular nicht erklärt wird.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.“ Mit diesem Satz wendet sich der VI. Zivilsenat gegen das Berufungsurteil und stellt fest: „Die Klägerin ist aktivlegitimiert.“ Der Weg dorthin führt allerdings über eine Bestätigung und eine Korrektur.
Zum Prüfungsmaßstab hält der Senat zunächst fest, dass er die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann — die Auslegung ist damit dem Revisionsgericht nicht entzogen. Maßgeblich ist dabei nicht das Verständnis der konkreten Vertragspartner: „Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.“ In erster Linie zählt der Wortlaut. Eine Intransparenz kann sich nach den Gründen nicht nur aus einer einzelnen Klausel ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung.
Inhaltlich verpflichtet das Transparenzgebot den Verwender nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, „die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen“. Der Vertragspartner soll ohne fremde Hilfe erkennen können, woran er ist, „damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird“. Die Klausel muss deshalb auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen.
Gemessen daran teilt der Senat die Beurteilung der ersten Erklärung vom 25. Juli 2019 — mit einer bemerkenswerten Differenzierung. Ein Teil der Klausel ist danach durchaus verständlich: Dem durchschnittlichen Unfallgeschädigten wird hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er trotz der Abtretung weiterhin auf die Mietwagenkosten in Anspruch genommen werden kann, weil ihm die Stundung und deren Ende erläutert werden. Auch was „erfüllungshalber“ und „Stundung“ bedeuten, ergibt sich für ihn aus dem Zusammenhang der Klauseln. Anders steht es um den Zeitpunkt der Rückgabe: „Für den Durchschnittskunden ist aber nicht klar erkennbar, zu welchem Zeitpunkt genau er die Forderung zurückerhalten soll, wenn er die Miete an den Vermieter zahlt, ob gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach“. Mit der Anknüpfung an Zahlungen, die im Umfang bereits geleistet sind, „ist eine Vorleistungspflicht des geschädigten Mieters jedenfalls nicht ausgeschlossen“. Dass er zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung verpflichtet ist, teilt ihm die Klausel nicht mit — und diese Rechtsfolge ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, kann von ihm also nicht erwartet werden. In der Gesamtschau könnte er dadurch davon abgehalten werden, seine Gegenrechte durchzusetzen.
Bei der zweiten Erklärung vom 17. Mai 2021 kommt der Senat zum gegenteiligen Ergebnis und tritt der Würdigung des Berufungsgerichts entgegen. Der behauptete Widerspruch zwischen der Anknüpfung an geleistete Zahlungen und der Zug-um-Zug-Abwicklung besteht nach dem Urteil nicht. Zwar bezeichne die Form „geleistet“ ein bereits abgeschlossenes Geschehen; durch die Verknüpfung mit Zug um Zug sei aber „für den Durchschnittskunden erkennbar, dass er mit seiner Zahlung nicht vorleistungspflichtig ist, seine Zahlung also nicht vor der Rückübertragung fällig wird, sondern dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig fällig sind“. Ein solcher Austausch verlangt nicht, dass beide Leistungen im selben Augenblick erbracht werden: „Es muss nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme der Leistung das Angebot der Gegenleistung erfolgen“, „so dass der im ersten Zug Leistende seine Leistung mit der Gewissheit erbringen kann, sogleich (im zweiten Zug) die Gegenleistung zu erhalten“.
Hier tritt eine Besonderheit hinzu, die die Reihenfolge festlegt: Wie viel zurückzuübertragen ist, hängt davon ab, wie viel gezahlt wurde. „Die Bestimmbarkeit, in welchem Umfang welche Schadensersatzansprüche rückübertragen werden, setzt die Kenntnis des Umfangs der Mietzahlungen durch die Zedentin voraus.“ Daraus folgt: „Damit ist als Reihenfolge vorgegeben, dass der erste Schritt oder Zug (Zahlung) durch die Zedentin erfolgt, dem unmittelbar der zweite Schritt oder Zug (Rückübertragung) durch die Zessionarin folgt.“ Die Zessionarin hat die Rückübertragung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme der Zahlung anzubieten, wobei ein „wörtliches Angebot genügt“.
Dass der Begriff Zug um Zug im Formular nicht erklärt wird, schadet nach dem Urteil nicht: „Der Durchschnittskunde entnimmt schon dem Wortlaut, dass es um einen zeitlich eng zusammenhängenden Austausch wechselseitiger Leistungen geht“. Das reicht dem Senat aus.
Offen blieb schließlich, welche der beiden Erklärungen gilt. Auch das klärt das Urteil ohne Rückgriff auf den Willen der Beteiligten, sondern rechtlich: „Wäre die erste Abtretungserklärung wirksam gewesen, hätte die Zedentin ihre Schadensersatzforderung verloren und über diese deshalb nicht mit einer zweiten Abtretungserklärung verfügen können.“ Da die erste Erklärung unwirksam war, blieb die Verfügungsbefugnis bestehen, und die zweite Abtretung griff. Eine Aufhebung der ersten Erklärung war dafür entbehrlich; auch zur Erläuterung gegenüber der Zedentin bedurfte es ihrer nicht, denn wer ein zweites, im Fettdruck abweichend gestaltetes Formular unterschreibt, dem ist nach dem Urteil bewusst, dass nunmehr dieses maßgeblich sein soll.
Damit war die Klage nicht mehr an der Abtretung gescheitert — entschieden ist sie deshalb aber nicht. „Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif“, weil Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des abgetretenen Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht getroffen sind. Über diese Tatsachenfrage entscheidet das Revisionsgericht nicht selbst; sie gehört vor die Tatsacheninstanz.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verschiebt den Blick auf einen einzigen Punkt des Formulars. Nicht die Abtretung als solche steht in Frage — sie liegt nach den Gründen regelmäßig im Interesse beider Seiten, weil der Vermieter einen zahlungsfähigen Schuldner erhält und der Geschädigte ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun zu einem Ausgleich kommen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob das Formular den Rückweg beschreibt: Was geschieht, wenn die Versicherung nicht in voller Höhe zahlt und der Geschädigte die Miete selbst begleicht?
Für Autovermietungen liegt darin eine konkrete Gestaltungsanweisung. Ein Satz, der die Rückübertragung allein an den Umfang geleisteter Zahlungen knüpft, trägt die Abtretung nicht; wird derselbe Satz um Zug um Zug ergänzt, trägt er sie. Der Unterschied zwischen wirksamer und unwirksamer Klausel bemisst sich hier an drei Wörtern — mit der Folge, dass im ersten Fall die Berechtigung zur Klage fehlt und die Forderung beim Geschädigten verbleibt.
Für Versicherer bedeutet das Urteil eine Grenze des Einwands, die Abtretung sei intransparent. Der Senat prüft Klauseln nicht im Ganzen für unwirksam, weil einzelne Rechtsbegriffe unerklärt bleiben; er verlangt Klarheit gerade dort, wo dem Kunden sonst eine Rechtsposition verborgen bliebe. Wo eine Vermietung nachbessert und ein neues Formular unterschreiben lässt, greift zudem die zweite Erklärung, ohne dass die erste ausdrücklich aufgehoben werden müsste.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil beurteilt zwei konkrete Klauselfassungen und die Frage der Aktivlegitimation — mehr nicht. Über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist damit nichts gesagt: Genau dieser Streitpunkt blieb offen, weil die dafür nötigen Feststellungen fehlten. Ob der geltend gemachte Differenzbetrag ersatzfähig ist, bleibt der Tatsacheninstanz überlassen.
Eine weitere Frage hat der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen: „Da die Klausel den Zeitpunkt der Rückübertragung der Forderung bei Zahlung seitens des Geschädigten nicht klar erkennen lässt, kann dahinstehen, ob es, wie die Revision meint, für eine Vorleistungspflicht des Geschädigten einen sachlichen Grund gäbe.“ Ob eine Vorleistungspflicht des Geschädigten sachlich gerechtfertigt werden könnte, ist damit nicht entschieden — die erste Klausel scheiterte bereits an der fehlenden Erkennbarkeit des Zeitpunkts, nicht an einer inhaltlichen Bewertung der Vorleistung.
Umgekehrt lässt sich aus dem Urteil keine allgemeine Erläuterungspflicht für Rechtsbegriffe ableiten. Die Gründe halten fest: „Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren“; „das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen“. Der Bundesgerichtshof verlangt Deutlichkeit dort, wo die Rechtsfolge sich nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der Kunde sonst von der Durchsetzung eigener Rechte abgehalten werden könnte.
Zu beachten bleibt schließlich der Maßstab der Gesamtschau. Die Unwirksamkeit der ersten Fassung folgte nicht aus einem einzelnen missverständlichen Wort, sondern aus dem Zusammenspiel der Regelungen. Ein Formular, dessen einzelne Sätze der hier gebilligten Fassung ähneln, ist deshalb nicht schon dadurch als transparent erwiesen; entscheidend ist, ob sich der Zeitpunkt der Rückübertragung aus dem Text im Zusammenhang erschließt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 27/23 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 307 Abs. 1 Satz 2 und § 398 BGB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.