Die Entscheidung auf einen Blick
Wer eine Gefahrenlage schafft, hat zumutbare Vorkehrungen gegen Schäden anderer zu treffen. Eine Verkehrssicherungspflicht setzt nach dieser Entscheidung aber voraus, dass eine Schädigung fremder Rechtsgüter aus sachkundiger Sicht vorausschauend nahe lag — die bloß denkbare Gefahr genügt dafür nicht.
Der Bundesgerichtshof beanstandete es deshalb nicht, dass die Vorinstanzen eine Pflichtverletzung des Landwirts verneinten: An dem abgelegenen Ort lagen Selbstentzündung, achtlos weggeworfene Zigaretten und Brandstiftung nach der tatrichterlichen Würdigung fern. Dass die Brandursache offenblieb, half der Eigentümerin der Brücke nicht.
Der Fall: drei Heuwagen für zwei Nächte unter einer Bundesstraßenbrücke
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Brücke, die Teil einer Bundesstraße ist. Unter der Brücke verläuft der A-weg, ein Weg in der Gemeinde G. Durch einen Wassergraben vom Weg getrennt, reicht eine gepflasterte Fläche bis an das Widerlager der Brücke — an das Bauteil also, auf dem der Brückenüberbau am Ufer aufliegt.
Die Umgebung verbindet Nähe und Abgeschiedenheit: Südlich grenzt ein Industriegebiet an; das einzige Wohnhaus in der Nähe steht zweihundert Meter entfernt, eine Sichtverbindung zu der Fläche besteht nicht. An dem Widerlager und an den Brückenpfeilern befinden sich mehrere Graffiti.
Am Freitag, dem 27. Juni 2003, fuhr der Beklagte gegen 22.00 Uhr vom A-weg über einen in Sichtweite der Brücke gelegenen Steg und eine Wiese auf die gepflasterte Fläche. Dort stellte er drei landwirtschaftliche Anhänger für die Nacht unter, beladen mit zuvor eingefahrenem, aufgrund des Wetters sehr trockenem Heu in Ballen. Der Grund war schlicht: Es war Regen vorhergesagt.
Die für Samstag, den 28. Juni 2003, vorgesehene Abfuhr verzögerte sich. Am Samstagabend gegen 23.00 Uhr gingen die drei nebeneinander stehenden Heuwagen in Flammen auf. Beim Eintreffen der Feuerwehr schlugen die Flammen bereits gegen die Brückenkonstruktion; an deren Unterseite löste sich auf etwa dreißig Quadratmetern eine ungefähr fünf bis zehn Zentimeter dicke Betonschicht. Die Brücke und ein Streckenabschnitt wurden daraufhin für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, bis zum 29. Juni 2003 um 14.30 Uhr. Die Brandursache konnte nicht geklärt werden. Nach dem Brand wurde die Zufahrt zu der Fläche unter der Brücke durch Pfähle gesperrt.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe von 36.993,85 Euro nebst Zinsen und zusätzlich die Feststellung, dass der Beklagte auch allen weiteren materiellen Schaden aus dem Brandschaden an dem Brückenbauwerk zu ersetzen hat — ein Antrag, der auf die Ersatzpflicht als solche zielt und nicht auf einen bezifferten Betrag. Die Höhe des Schadens war zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu; mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter. In der Revisionsinstanz wird die Vorentscheidung auf Rechtsfehler überprüft; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen werden dort nicht neu gewürdigt.
Die Rechtsfrage: Wann wird aus einer denkbaren Gefahr eine Pflicht?
Dass die Brücke der Klägerin beschädigt wurde und dass das Handeln des Beklagten dafür ursächlich war, stand für den Bundesgerichtshof außer Streit. Der Fall entschied sich an einem anderen Punkt: „Der Beklagte hätte jedoch nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er pflichtwidrig gehandelt hätte, als er die mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke abstellte“.
Damit lautet die erste Frage: Ab welchem Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt die Verkehrssicherungspflicht — die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, andere vor den daraus drohenden Schäden zu bewahren — ein Handeln? Genügt es, dass ein Brand denkbar war, oder bedarf es mehr?
Die zweite Frage betrifft das Straßenrecht: Kann die Klägerin Ersatz nach § 8 Abs. 2a Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes verlangen — nach einer Vorschrift, die bei einer Sondernutzung dem Erlaubnisnehmer die Kosten auferlegt, die dem Träger der Straßenbaulast entstehen? Das Berufungsgericht hatte eine entsprechende Anwendung abgelehnt; die Revision hielt daran fest.
Die dritte Frage ist prozessual. Die Klägerin hatte erst in der Berufungsinstanz vorgetragen, auch neben den Anhängern habe Heu herumgelegen, und der Beklagte habe gewusst, dass die Fläche häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde. Durfte das Berufungsgericht diesen Vortrag unberücksichtigt lassen?
Die Entscheidung: ohne nahe liegende Gefahr keine Pflicht
Die zulässige Revision blieb ohne Erfolg. Ansprüche aus §§ 7, 18 des Straßenverkehrsgesetzes und aus §§ 989, 990, 992 BGB verneinte der Senat; beides nahm die Revision ausdrücklich hin. Den Schwerpunkt bildete § 823 Abs. 1 BGB.
Der Maßstab: notwendige und zumutbare Vorkehrungen
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft — gleich welcher Art —, grundsätzlich verpflichtet, „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“. Welche Vorkehrungen das sind, bestimmt der Senat über eine Maßfigur: „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.“ Sie endet nicht beim eigenen Verhalten: „Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen“.
Die Grenze: nicht jede abstrakte Gefahr
Dem stellt der Senat eine ebenso deutliche Begrenzung gegenüber. Nicht jeder abstrakten Gefahr könne vorbeugend begegnet werden; „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.“ Daraus folgt die tragende Formel: „Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden“. Für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts ist deshalb keine Vorsorge zu treffen: „Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden“.
Den Sorgfaltsmaßstab knüpft der Senat an die Verkehrsauffassung: „Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält“. Maßgeblich sind danach die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise — hier: der Verkehrsteilnehmer — für ausreichend halten darf, um andere Personen — hier: die Eigentümer angrenzender Bauwerke — vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
Wer nach diesem Maßstab leer ausgeht, trägt sein Risiko selbst. Für Fälle, in denen keine Schutzmaßnahmen geboten waren, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, hält der Senat fest: „so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen“.
Die Anwendung auf den Streitfall
Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht gehalten, vom Abstellen der mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke abzusehen. Der Senat prüft das in mehreren Schritten.
Zunächst war das Unterstellen — anders als in zwei Fällen, die das Oberlandesgericht München und das Landgericht Mannheim zu entscheiden hatten — „weder gesetzlich noch behördlich wegen möglicher Gefahren für die Brücke untersagt“. Eine Anordnung, an der sich der Beklagte hätte ausrichten können, gab es also nicht.
Sodann hatte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachvortrags der Parteien verneint, „dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergeben habe, es könnten Rechtsgüter anderer verletzt werden“ — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung und hält dazu fest: „Das wäre jedoch nach den dargestellten Grundsätzen Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht.“
Dass Heu gefährlich sein kann, stellt der Senat dabei nicht in Abrede: „Zwar ist nicht auszuschließen, dass untergestellte, mit Heu beladene Anhänger objektiv eine Gefahrenquelle sein können, weil Heu grundsätzlich leicht entzündbar ist“. Entscheidend war die konkrete Lage, und zwar in vier Richtungen.
- Selbstentzündung des Heus. Gerade wegen der Trockenheit des Materials lag sie nach der Würdigung des Berufungsgerichts fern; die Parteien hatten dies vor dem Tatrichter übereinstimmend so vorgetragen. Die Revision beanstandete das als widersprüchlich — vergeblich.
- Selbstentzündung der Anhänger. Auch sie lag nach der Entscheidung grundsätzlich fern.
- Fahrlässige Inbrandsetzung durch Dritte. Aufgrund der Besonderheiten der Örtlichkeit hielt es das Berufungsgericht für unwahrscheinlich, dass auf dem A-weg oder auf der Bundesstraße achtlos weggeworfene brennende oder glühende Zigarettenstummel oder sonstige Gegenstände bis zu den Anhängern gelangten. Übergangenen Vortrag oder Umstände, die dieser Würdigung entgegenstünden, zeigte die Revision nicht auf.
- Vorsätzliche Brandstiftung. Sie sah das Berufungsgericht wegen der Abgelegenheit der Örtlichkeit als vernachlässigbar an — der Bundesgerichtshof beanstandete das nicht, da entsprechende Vorgänge für diese Örtlichkeit bisher nicht bekannt waren. Umstände, aus denen der Tatrichter wegen der vorhandenen — auch sonst häufigen — Graffiti auf eine Pflicht des Beklagten hätte schließen müssen, zeigte die Revision nicht auf.
Hier liegt der Kern der Entscheidung, und er betrifft das Verhältnis von Ungewissheit und Pflicht: „Allein dadurch, dass das Berufungsgericht die Realisierung der fernliegenden Möglichkeit einer Brandstiftung nicht ausschließen konnte, wurde diese nicht zu einer nahe liegenden Möglichkeit, deren Verwirklichung hätte verhindert werden müssen.“ Die offengebliebene Brandursache verhalf der Klage also nicht zum Erfolg.
Auch das Gewicht des drohenden Schadens verfing nicht. Den Grundsatz, dass „typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, um so eher zu begegnen ist, je gewichtiger die drohenden Schäden sind“, erkennt der Senat an. Die Revision zeigte jedoch nicht auf, dass die Gefahr einer Entzündung des Heus mit der Folge eines erheblichen Sachschadens an der Brücke und einer Verkehrsbehinderung typisch gewesen wäre. Hinzu kam der kurze Zeitraum: „Zudem war die Verwirklichung einer solchen Gefahr innerhalb von nur zwei Tagen des Unterstellens wenig wahrscheinlich.“
Warum der neue Vortrag nicht mehr zählte
Den weitergehenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz — auch neben den Anhängern habe Heu herumgelegen — ließ das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet nicht zu; nach dieser Vorschrift ist neues Vorbringen in zweiter Instanz nur ausnahmsweise zuzulassen. Gleiches galt für das Vorbringen, der Beklagte habe von der Nutzung der Fläche als Jugendtreffpunkt gewusst. Belegt werden sollte dieser Vortrag durch eine Parteivernehmung des Beklagten.
Die Revision sah darin eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen § 286 ZPO, der die freie Würdigung des Verhandlungsergebnisses regelt. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und sah stattdessen „eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Zurückweisung verspäteten Vortrags“. Weil der Vortrag nicht zuzulassen war, lagen auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO nicht vor. Beweisrechtlich ist das der zweite Grund für den Ausgang: Die Umstände, aus denen sich eine nahe liegende Gefahr hätte ergeben können, kamen zu spät in den Prozess.
Kein Anspruch aus dem Bundesfernstraßengesetz
Auch § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG trug die Klage nicht. Die Vorschrift verpflichtet bei einer Sondernutzung einer Bundesstraße den Erlaubnisnehmer, alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen; dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden.
Schon nach ihrem Wortlaut spricht sie jedoch nicht von einem Nutzer, sondern von einem Erlaubnisnehmer, und setzt deshalb neben der Sondernutzung auch eine dafür erteilte Erlaubnis voraus. Eine solche gab es hier nicht: „Fehlt diese - wie vorliegend -, dann bestehen bei Beschädigung einer Bundesstraße keine (vertragsähnlichen) Schadensersatzansprüche nach dem Bundesfernstraßengesetz, sondern nur solche nach den allgemeinen Vorschriften.“
Eine Sondernutzung lag zudem nicht vor. Sie käme nur in Betracht, wenn die Nutzung der Bundesstraße über den Gemeingebrauch hinausginge und dieser dadurch beeinträchtigt würde oder werden könnte. Für Flächen außerhalb der Verkehrsfläche gilt nach § 8 Abs. 10 FStrG regelmäßig allein bürgerliches Recht; eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2a FStrG scheidet mangels einer gesetzlichen Regelungslücke aus.
Was das Urteil praktisch bedeutet
Für die Praxis verschiebt die Entscheidung den Schwerpunkt eines Schadensersatzprozesses. Dass ein Verhalten den Schaden verursacht hat, trägt die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht allein; hinzukommen muss die Pflichtwidrigkeit. Wer Ersatz verlangt, trägt deshalb die Umstände vor, aus denen sich für ein sachkundiges Urteil vorausschauend eine nahe liegende Gefahr ergab — und zwar möglichst früh, im ersten Rechtszug.
Das bedeutet für Sie
Entscheidend ist, was vorausschauend nahe lag — nicht, was sich im Nachhinein verwirklicht hat.
Der eingetretene Schaden belegt die Pflichtverletzung nicht. Tragen Sie die konkreten Umstände vor, die die Gefahr aus sachkundiger Sicht vorhersehbar machten: frühere Vorfälle an demselben Ort, Anhaltspunkte für eine regelmäßige Nutzung durch Dritte, gesetzliche oder behördliche Verbote sowie Art und Dauer der Lagerung. Solche Umstände gehören in den ersten Rechtszug; später können sie als verspätet zurückgewiesen werden.
Für denjenigen, der Sachen auf oder neben einer Verkehrsfläche abstellt, benennt das Urteil die Punkte, auf die es ankommt: die Beschaffenheit des Gelagerten, die Örtlichkeit und ihre Zugänglichkeit, bekannt gewordene Vorfälle in der Umgebung sowie die Dauer. Ein bloßer Verdacht, es könnten sich Unbefugte in der Nähe aufhalten, begründete hier keine Pflicht; die Graffiti an Widerlager und Pfeilern reichten dem Tatrichter dafür nicht.
Wo hingegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot besteht, liegt die Beurteilung anders — der Senat grenzt seinen Fall ausdrücklich von Entscheidungen ab, in denen das Abstellen untersagt war. Und für schwere drohende Schäden bleibt es dabei, dass typischen Gefahren um so eher zu begegnen ist, je gewichtiger sie ausfallen können. Diesen Weg eröffnet aber nur, wer die Typizität der Gefahr auch darlegt.
Schließlich zeigt der Fall die Bedeutung des Straßenrechts für die Anspruchsprüfung: Ohne erteilte Sondernutzungserlaubnis bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Weg über das Bundesfernstraßengesetz, der ohne den Nachweis einer Pflichtverletzung auskäme, steht dann nicht offen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Leitsatz formuliert einen allgemeinen Maßstab, das Ergebnis beruht jedoch auf einer Einzelfallwürdigung. Ob die Gefahr nahe lag, hat das Berufungsgericht als Tatrichter beurteilt; der Bundesgerichtshof hat diese Würdigung allein daraufhin überprüft, ob sie Rechtsfehler enthält. Bei anderer Örtlichkeit, anderer Vorgeschichte oder anderem Vortrag kann sie anders ausfallen.
Ein Freibrief für das Lagern von Heu folgt daraus nicht. Der Senat hält ausdrücklich fest, dass untergestellte Heuanhänger objektiv eine Gefahrenquelle sein können. Getragen wird das Ergebnis von den Besonderheiten dieses Ortes: der Abgeschiedenheit, dem Fehlen bekannt gewordener Vorfälle — und der kurzen Dauer von zwei Nächten.
Offen bleibt, ob die Fläche unter der Brücke wegerechtlich Teil der Bundesfernstraße ist; der Beklagte bestritt das, und der Senat ließ die Frage dahinstehen. Ebenfalls nicht nachgegangen ist er dem Vortrag des Beklagten, der Platz sei über eine seit Jahren gebildete Zuwegung frei zugänglich gewesen. Träfe das zu, könnte es sich um eine Fläche handeln, die jedenfalls tatsächlich der Allgemeinheit zum Verkehr offen stand und auf der verkehrsrechtlich die Straßenverkehrs-Ordnung gälte.
Ausdrücklich offengelassen ist schließlich ein Punkt, der in anderen Fällen tragend werden kann: ob die Benutzung einer in fremdem Eigentum stehenden Fläche außerhalb des Verkehrsraumes ohne eine Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast pflichtwidrig gewesen sein könnte. Der Senat hält fest, dass dies nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, und fährt fort, es „bedürfen die damit zusammenhängenden Fragen unter den Umständen des Streitfalles keiner abschließenden Entscheidung“.
Nicht entschieden ist außerdem, wie zu urteilen wäre, wenn die Brandursache festgestanden hätte — sie blieb ungeklärt. Zur Höhe des Schadens, die zwischen den Parteien streitig war, verhält sich das Urteil nicht; darauf kam es nach der Abweisung der Klage nicht mehr an. Und die Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG sowie aus §§ 989, 990, 992 BGB hat der Senat verneint, ohne dies näher auszuführen: Die Revision hatte deren Verneinung hingenommen.
Fundstelle
Besprochen wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2007, Aktenzeichen VI ZR 274/05. Grundlage dieser Darstellung sind Leitsatz, Sachverhalt und Gründe der amtlichen Fassung.
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