Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Erkrankung nach dem Unfall: Warum der Haftungsgrund voll bewiesen werden muss

Eine Beifahrerin erkrankte nach einem Verkehrsunfall an einem Morbus Sudeck. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO für den Haftungsgrund auch dann verschlossen bleibt, wenn der Vollbeweis wegen der Art der Erkrankung schwerfällt.

Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Für den Haftungsgrund bleibt § 286 ZPO maßgeblich

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall Ersatz für eine erst später aufgetretene Erkrankung verlangt, muss den Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer ersten Gesundheitsverletzung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO greift für diesen Haftungsgrund nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn der Beweis nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO gerade wegen der Art der Erkrankung nicht zu führen ist. Im entschiedenen Fall betraf das ein Morbus-Sudeck-Leiden, das sich Wochen nach dem Unfall entwickelte. Die Revision der Geschädigten blieb ohne Erfolg.

Der Fall: Beschwerden, die erst Wochen später begannen

Anfang Dezember 1997 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die spätere Klägerin saß als Beifahrerin in einem der beteiligten Fahrzeuge. Ob die Beklagten für den Unfall einzustehen haben, war zwischen den Parteien nicht streitig — im Urteil heißt es dazu knapp: „Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit." Gestritten wurde allein darüber, ob die Erkrankung, die bei der Klägerin auftrat, eine Folge dieses Unfalls ist.

Unmittelbar nach dem Zusammenstoß hatte die Klägerin keine gesundheitlichen Beschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit an Intensität zunahm; nach der Darstellung im Berufungsurteil stellte es sich zwei Wochen nach dem Unfallereignis ein. Ende Januar 1998 suchte sie deswegen erstmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken Hand nahmen zu, und es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck — einer schmerzhaften Erkrankung, die nach den Ausführungen des im Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen auch durch Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen wie Prellungen oder Verstauchungen verursacht werden kann. Bei der Klägerin führte die Erkrankung zu einer Versteifung der Hand mit geschlossenen Fingern; „Eine Besserung ist nicht zu erwarten."

Die Klägerin verlangte materiellen und immateriellen Schadensersatz. Sie trug vor, sie habe sich bei dem Unfall mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und durch die Kollision einen kurzen schweren Anstoß in der Hand verspürt; aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus Sudeck entwickelt.

Das Landgericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hörte den Sachverständigen ergänzend an und wies die Berufung zurück. Es sah die Klägerin in der Beweislast für eine Primärverletzung nach § 286 ZPO und hielt diesen Beweis für nicht geführt; „In den Genuß der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO komme die Klägerin nicht", so die Begründung des Berufungsgerichts, weil schon der Haftungsgrund in Frage stehe. Die Revision ließ es gleichwohl zu, weil es die Beweismaßfrage für grundsätzlich bedeutsam hielt. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Die Rechtsfrage: Welches Beweismaß gilt für welchen Schritt?

Das Zivilprozessrecht kennt zwei unterschiedlich strenge Maßstäbe. § 286 ZPO verlangt den Vollbeweis — das Gericht muss von der behaupteten Tatsache überzeugt sein. § 287 ZPO stellt den Richter demgegenüber freier: Er darf bei der Feststellung von Ursachenzusammenhängen mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten.

Welcher Maßstab gilt, hängt davon ab, um welchen Schritt der Haftungskette es geht. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und der ersten Rechtsgutverletzung, der sogenannten Primärverletzung — hier also die Frage, ob der Unfall überhaupt eine Körperverletzung ausgelöst hat. Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den zweiten Schritt: den Zusammenhang zwischen dieser feststehenden Verletzung und den weiteren Schadensfolgen.

Genau an dieser Nahtstelle lag der Streit. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu wegen der Frage, „ob § 287 ZPO für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden könne, wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht geführt werden kann". Die Revision hielt dem zudem entgegen, bereits der von der Klägerin verspürte schwere Anstoß sei rechtlich als Körperverletzung zu bewerten, auch ohne erkennbare körperliche Folgen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat wies die Revision als unbegründet zurück. Seine Begründung verläuft in zwei Ebenen: Zunächst trägt schon die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts das Ergebnis; darüber hinaus lehnt der Senat es grundsätzlich ab, § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität auszudehnen.

Der Anstoß konnte die Erkrankung nach den Feststellungen nicht auslösen

Ob ein am Armaturenbrett gespürter Anstoß rechtlich eine Körperverletzung darstellt, musste der Senat nicht klären. Denn diese Frage wäre nur erheblich, wenn die Folgeerkrankung durch eine solche Primärverletzung verursacht sein könnte. Davon war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen: Dem Sachverständigen war zu entnehmen, dass der geschilderte Anstoß nicht ausreiche, um einen Morbus Sudeck auszulösen; „hierzu bedürfe es einer traumatischen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin fühlbar gewesen wäre". Eine solche Einwirkung hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erlitten. Das Berufungsgericht hatte darüber hinaus angenommen: „Bei dem bloßen Spüren eines schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung noch nicht überschritten."

Auch das Kribbeln in der Hand half der Klägerin nicht als Primärverletzung weiter. Die Revision übersehe, dass das Berufungsgericht dazu keinen Kausalzusammenhang festgestellt hat — dem Urteil sei zu entnehmen, dass „das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber gerade nicht hat feststellen können".

Der Maßstab des § 286 ZPO — und was er nicht verlangt

Der Senat nutzte den Fall, um den Vollbeweis zu konturieren. Die richterliche Überzeugung verlange „keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"; ausreichend sei „ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet". Auch an diesem Maßstab gemessen sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht die erforderliche Überzeugung nicht bilden konnte. Denn nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen erschienen andere Auslöser möglich: eine Entwicklung ohne äußeren Anlass bei etwa 10 Prozent der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor oder unmittelbar nach dem Unfall. Und zur zeitlichen Abfolge stellt der Senat klar: „Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus."

Auch das mildere Beweismaß hätte der Klägerin nicht geholfen

An die Zulassung der Revision war der Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden — das Revisionsgericht prüft also nicht nach, ob das Berufungsgericht die Sache zu Recht für grundsätzlich bedeutsam hielt. Inhaltlich hielt er die aufgeworfene Frage im Streitfall jedoch für nicht entscheidungserheblich: „Die vom Berufungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streitfall nicht."

Auch § 287 ZPO verlangt nämlich eine Überzeugung des Richters: „Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist." Gelockert sind allein die Anforderungen an diese Überzeugungsbildung — „es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit", und der Tatrichter muss weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen. Bei der hier gegebenen Beweislage, so der Senat, wäre der Kausalitätsbeweis auch nach diesem gelockerten Maßstab nicht zu führen gewesen: Ein Vorgang, der als Ursache in Betracht käme, war nicht vorgetragen, und es bestand die ernsthafte Möglichkeit einer schicksalhaften Entwicklung der Krankheit. Dass die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, ändert daran nichts — „sie ist aber für sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforderlichen Überzeugungsbildung".

Keine Ausdehnung des § 287 ZPO auf den Haftungsgrund

Darüber hinaus bekräftigte der Senat seine ständige Rechtsprechung: Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter allein bei der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO freier gestellt ist. Der Grund für diese Differenzierung ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des § 287 ZPO und aus der Überlegung, dass eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haftungsgrundes — hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG — feststehen. „Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutverletzung" scheide als Haftungsgrundlage aus. Gegenstimmen aus der Literatur, die § 287 ZPO auch auf die haftungsbegründende Kausalität anwenden wollen, nähmen eine Haftung für eine bloß möglicherweise verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und „dehnen damit seine Haftung ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus". Die Leitlinie des Senats lautet: „Erst wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen."

Dass daraus für Geschädigte oft erhebliche Beweisschwierigkeiten folgen, benennt der Senat ausdrücklich. Er verweist auf die Werkzeuge, die das Recht dafür bereithält: gesetzliche Vermutungen wie § 84 Abs. 2 AMG oder § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, tatsächliche Vermutungen, den Anscheinsbeweis und sonstige Beweiserleichterungen, wie sie etwa für die Produzenten- und die Arzthaftung entwickelt wurden. Zudem könne den Schwierigkeiten „durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden". Der Schritt darüber hinaus bleibt versperrt: „Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen". Die Kosten der Revision trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach entscheidet den Rechtsstreit noch nicht. Auch wenn — wie hier — die volle Einstandspflicht für den Unfall außer Streit steht, bleibt die Frage offen, welche gesundheitlichen Folgen dem Unfall zugerechnet werden. Für die erste Verletzung führt kein Weg an der vollen Überzeugung des Gerichts vorbei.

Für Erkrankungen mit zeitlichem Abstand zum Unfallereignis hat das spürbare Folgen. Der zeitliche Zusammenhang allein trägt den Beweis nicht, und eine gefühlsmäßige Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie zusammenhängen, ersetzt ihn ebenfalls nicht. Entscheidend ist, ob sich eine fassbare erste Verletzung feststellen lässt und ob sie nach medizinischer Beurteilung als Auslöser des späteren Krankheitsbildes überhaupt in Betracht kommt. Im Streitfall scheiterte die Klage an beidem zugleich: Das bloße Abstützen genügte dem Sachverständigen nicht als Ursache, und eine fühlbare traumatische Einwirkung war nicht vorgetragen.

Die Entscheidung nennt zugleich, wo Entlastung möglich bleibt: gesetzliche und tatsächliche Vermutungen, der Anscheinsbeweis, die für einzelne Haftungsbereiche entwickelten Beweiserleichterungen sowie eine sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise. Diese Instrumente wirken innerhalb des Maßstabs des § 286 ZPO — sie ersetzen ihn nicht.

Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung

Die Entscheidung betrifft den Haftungsgrund. Für den zweiten Schritt — die Feststellung der Schadensfolgen, nachdem eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht — bleibt § 287 ZPO mit seinen gelockerten Anforderungen anwendbar. Der Senat verengt diesen Anwendungsbereich nicht, er grenzt ihn ab.

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, rechtlich als Körperverletzung zu qualifizieren ist. Diese Frage musste nicht beantwortet werden, weil die Erkrankung nach den getroffenen Feststellungen ohnehin nicht auf einer solchen Einwirkung beruhen konnte. Die Einschätzung des Berufungsgerichts zur Erheblichkeitsschwelle ist damit eine Würdigung der Vorinstanz und keine vom Bundesgerichtshof bestätigte Regel.

Ebenfalls nicht entschieden ist, welche Bedeutung der Pflichtwidrigkeit des Schädigers für die Anwendung des § 287 ZPO zukommen könnte. Der Senat verweist auf den Meinungsstand im Schrifttum und hält fest, dass die Pflichtwidrigkeit für sich genommen kein Element der nach § 287 ZPO erforderlichen Überzeugungsbildung ist — mehr sagt er dazu nicht.

Eine weitere Grenze liegt im Tatsächlichen: Der Bundesgerichtshof war an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, weil die Revision sie nicht angegriffen hat. Bei anderer Beweislage — etwa einer dokumentierten Prellung oder Verstauchung — hätte sich die Ausgangsfrage anders gestellt. Die medizinischen Aussagen zum Morbus Sudeck stammen aus dem Gutachten dieses Verfahrens und sind keine allgemeine rechtliche Festlegung.

Schließlich: Das Urteil datiert vom 4. November 2003 und beurteilt die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt. Es ist eine einzelne Entscheidung und bildet den Themenkreis der unfallbedingten Gesundheitsschäden nicht vollständig ab.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03.

Herangezogene Vorschriften nach der amtlichen Fundstelle: § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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