Die Entscheidung auf einen Blick
Steht die Haftung des Unfallverursachers oder seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach außer Streit, darf das Mietwagenunternehmen die ihm abgetretene Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten selbst einziehen; das gehört als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu seinem Tätigkeitsbild. Der Bundesgerichtshof hob deshalb ein Berufungsurteil auf, das die Abtretung für nichtig gehalten und der Autovermietung die Berechtigung zur Klage abgesprochen hatte. Ob der Vermieter mit dem Einzug überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbringt, ließ der Senat ausdrücklich offen — erlaubt wäre sie jedenfalls. Zur Höhe der Kosten ist damit nichts gesagt; dazu hat das Berufungsgericht erst noch Feststellungen zu treffen.
Der Fall
Am 28. August 2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Geschädigte mietete für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug an. Die volle Einstandspflicht des gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers stand außer Streit — gestritten wurde also von vornherein nicht darüber, ob gezahlt wird, sondern wie viel.
Bei der Anmietung unterzeichnete der Geschädigte eine von der Vermietung vorformulierte Abtretung und Zahlungsanweisung. Darin heißt es: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber“ an die Autovermietung ab. Zugleich wies er die Versicherung an, den Schadensbetrag unmittelbar an die Vermietung zu zahlen. Erfüllungshalber bedeutet: Die eigene Zahlungspflicht des Mieters bleibt zunächst bestehen. Der Text sagt das selbst — „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet.“
Unter dem 11. September 2008 stellte die Vermietung dem Geschädigten und dem Versicherer eine Rechnung über 1363,01 Euro. Der Versicherer erstattete davon einen Teil. Den Rest sowie vorgerichtliche Anwaltskosten machte die Vermietung aus abgetretenem Recht klageweise geltend.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlte der Vermietung die Aktivlegitimation — die Berechtigung, den fremden Anspruch im eigenen Namen einzuklagen —, weil die Abtretung gegen §§ 3 RDG, 134 BGB verstoße und deshalb unwirksam sei. Es handele sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG; eine erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor, „weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmers gehöre“. Diese Würdigung war die des Berufungsgerichts — der Bundesgerichtshof folgte ihr gerade nicht.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob die Abtretung der Schadensersatzforderung an das Mietwagenunternehmen nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; als solches Verbot kam das Rechtsdienstleistungsgesetz in Betracht, das die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehält und nur in bestimmten Grenzen freigibt.
Damit standen zwei Fragen im Raum. Erstens: Gehört der Einzug einer abgetretenen Mietwagenkostenforderung zum Tätigkeitsbild einer Autovermietung, sodass er als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist — und kommt es dafür darauf an, ob die Haftung dem Grunde nach feststeht oder ob nur über die Höhe gestritten wird? Zweitens: Schadet es der Wirksamkeit, dass die Abtretung schon bei der Anmietung unterzeichnet wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch offen war, wie sich der Unfallgegner und dessen Versicherer verhalten würden?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Senat war deutlich: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“ Die Vermietung sei aktivlegitimiert und habe eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen.
Auf der ersten Stufe prüfte der Senat die Bestimmtheit. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Das war hier erfüllt, weil nach dem Wortlaut der Erklärung nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Dass der Betrag noch offen war, schadete nicht: „Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.“
Auf der zweiten Stufe ließ der Senat die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage bewusst unbeantwortet: „Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt.“ Denn selbst wenn man eine Rechtsdienstleistung annimmt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt.
Der Prüfungsmaßstab dafür ergibt sich aus dem Gesetz selbst: „Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.“ Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, entscheidet sich nach vier Gesichtspunkten — „Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Angewandt auf den Streitfall knüpfte der Senat an sein Urteil vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) an. Danach ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten „grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist“. Weil die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, lag genau eine solche Fallgestaltung vor.
Der Senat begründete das auch mit der Interessenlage. Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, geht erkennbar davon aus, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten übernimmt und ihn die Regulierung nicht stärker belastet als nötig; Direktabrechnungen zwischen Autovermietern und gegnerischen Versicherern sind deshalb weit verbreitet. Der Vermieter hat ein eigenes Interesse, seine Tarife so zu gestalten, dass sie sich gegenüber dem Versicherer durchsetzen lassen. Verstärkt wird das dadurch, dass ihn bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs eine Aufklärungspflicht über mögliche Regulierungsschwierigkeiten treffen kann; verletzt er sie, steht ihm gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zu, der in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird. Schon deshalb, so der Senat, „muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen“, wenn es um die Anmietung nach einem Unfall geht. Damit gehören die nötigen Rechtskenntnisse zur Haupttätigkeit — und der Einzug wird zur Nebenleistung.
Beweisrechtlich hielt der Senat fest, wie über die Höhe zu befinden ist: „Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen“, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und Einwänden gegen eine bestimmte Liste durch Ab- oder Zuschläge auf den Normaltarif begegnen kann. § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, die Schadenshöhe zu schätzen, statt sie in jedem Punkt beweisen zu lassen.
Auch der Einwand des Versicherers zum Zeitpunkt verfing nicht. Die Abtretung wurde unterzeichnet, bevor feststand, wie sich Unfallgegner und Versicherer einlassen würden. Das ändert nichts: „Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt.“ Und weiter: „Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte.“ Solange keine Umstände vorliegen, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Einzug in diesem Unfall nicht erlaubt wäre, bleibt die Abtretung wirksam.
Die Folge: Das Berufungsurteil wurde nach § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben. „Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat“ (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über den offenen Restbetrag ist damit noch nicht entschieden.
Was das praktisch bedeutet
Für Unfallgeschädigte bestätigt die Entscheidung ein verbreitetes Abrechnungsmodell: Wenn die Haftung der Gegenseite dem Grunde nach feststeht, kann die Autovermietung unmittelbar mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abrechnen, und der Streit über die angemessene Höhe wird zwischen diesen beiden geführt. Der Einwand, die Abtretung sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, trägt in dieser Konstellation nicht.
Entscheidend bleibt aber der Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Ist — wie hier — erfüllungshalber abgetreten, bleibt der Mieter Schuldner der Mietwagenrechnung, solange der Versicherer nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet. Kürzt der Versicherer, kann sich die Vermietung an den Kunden halten, soweit die Klausel das vorsieht. Das Modell nimmt dem Geschädigten also die Abwicklung ab, aber nicht zwingend das wirtschaftliche Restrisiko.
Für die Frage, welcher Mietpreis am Ende erstattungsfähig ist, gibt das Urteil keine Zahl vor. Es verweist auf die Schätzung durch das Tatgericht nach § 287 ZPO anhand von Listen oder Tabellen, mit der Möglichkeit von Ab- und Zuschlägen auf den Normaltarif.
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Sie betrifft die Fallgestaltung, in der die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und allein über die Höhe der Mietwagenkosten gestritten wird. Für Unfälle, bei denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Einzug einer abgetretenen Forderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, verweist der Senat auf sein Urteil vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) — welche Umstände das im Einzelnen sind, führt dieses Urteil nicht aus.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob das Einziehen der abgetretenen Forderung überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist oder ob die Vermietung damit eine eigene Rechtsangelegenheit besorgt. Die Frage musste er nicht beantworten, weil die Tätigkeit in beiden Fällen erlaubt wäre. Wer aus dieser Entscheidung eine Aussage zur Einordnung nach § 2 Abs. 1 RDG ableiten will, geht über sie hinaus.
Entschieden ist außerdem nur die Wirksamkeit der Abtretung und damit die Berechtigung der Vermietung zur Klage. Ob und in welcher Höhe der Restbetrag zu erstatten ist, blieb offen — der Versicherer hatte die Höhe bestritten, und das Berufungsgericht hatte dazu keine Feststellungen getroffen. Zur Schätzung nach § 287 ZPO nennt das Urteil kein bestimmtes Tabellenwerk; es beschreibt die Befugnisse des Tatrichters, ohne ihn auf eine Liste festzulegen.
Die angesprochene Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten formuliert der Senat im Möglichkeitsfall — sie kann bestehen, und bei ihrer Verletzung steht dem Vermieter unter Umständen nur der als erforderlich angesehene Betrag zu. Eine feste Regel für jede Anmietung lässt sich daraus nicht ableiten. Zu den ebenfalls eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten enthält das Urteil keine eigene Begründung.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11. Herangezogene Vorschriften: § 5 Abs. 1 RDG, § 134 BGB. Die Darstellung auf dieser Seite beruht auf dem amtlich veröffentlichten Entscheidungstext.
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