Die Entscheidung auf einen Blick
Wer einen nahestehenden Menschen durch einen Arbeitsunfall verliert, kann von dem Unternehmer oder von Personen desselben Betriebs nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs regelmäßig kein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB verlangen — jene Geldentschädigung, die seit Juli 2017 das seelische Leid naher Angehöriger eines Getöteten ausgleichen soll. Das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 104, 105 SGB VII, das die zivilrechtliche Haftung durch die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft ersetzt, greift auch für diesen Anspruch. Tragend sind der Wortlaut beider Vorschriften, die Angehörige und Hinterbliebene ausdrücklich als mögliche Anspruchsinhaber nennen, die bewusste Einordnung des Hinterbliebenengeldes in § 844 BGB und der Zweck der Haftungsersetzung. Dass die gesetzliche Unfallversicherung für den Wegfall gerade dieses Anspruchs keine Ausgleichsleistung bereithält, führt nach der Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis.
Der Fall: Ein Weidezaun, eine gelöste Greifschaufel und die Klage der Schwiegermutter
Am 14. März 2018 halfen eine Frau und ihr Ehemann dem späteren Beklagten zu 1 bei der Errichtung eines Weidezauns. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen Traktor, der bei der späteren Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Den Hof betrieben die Frau, ihr Ehemann und die spätere Klägerin — die Mutter des Ehemannes und damit die Schwiegermutter der Frau. Die Klägerin war beinahe täglich auf dem Hof und half bei den anfallenden Arbeiten, der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder mit. „Zwischen der Klägerin und der Verstorbenen bestand ein besonders enges, einer Mutter-Tochter-Beziehung entsprechendes Verhältnis."
Im Unfallzeitpunkt versenkte der Beklagte zu 1 mit der am Traktor befestigten Greifschaufel Pfähle im Erdreich. Die Verstorbene hielt sich im Bereich des jeweils zu versenkenden Pfahls auf und hielt diesen fest, bis die Greifschaufel ihn herunterdrückte; ihr Ehemann koordinierte die Arbeiten. Als der Beklagte zu 1 gerade ansetzte, den zweiten Pfahl ins Erdreich zu drücken, löste sich die Greifschaufel aus ihrer Verankerung, kippte nach vorne weg und fiel auf die Verstorbene. Sie erlitt eine Zertrümmerung des gesamten Brustkorbs und verstarb an den Folgen ihrer Verletzungen.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft — der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung — hat den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall im Betrieb des Beklagten zu 1 anerkannt. Diese Anerkennung sollte im späteren Zivilprozess entscheidendes Gewicht bekommen.
Mit ihrer Klage nahm die Klägerin beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch, also als Schuldner, die jeweils auf das Ganze haften. Sie verlangte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Hinterbliebenengeld von mindestens 8.000 € nebst Zinsen sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ihr Standpunkt: Der Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB werde durch die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 SGB VII nicht ausgeschlossen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte die Beklagten antragsgemäß; die Entscheidung ist in VersR 2021, 320 veröffentlicht. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Haftungsbeschränkung sei auf das Hinterbliebenengeld nicht anwendbar, weil eine Gleichbehandlung mit Ansprüchen aus sogenannten Schockschäden angezeigt sei — bei diesen findet das Haftungsprivileg nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — begehrten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Nach § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB, der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017 in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt ist, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, „der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten". Nach Art. 229 § 43 Nr. 1 EGBGB greift die Vorschrift, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist — im Streitfall war das der Fall.
Dem steht die Haftungsbeschränkung des Unfallversicherungsrechts gegenüber. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haften Unternehmer den für ihr Unternehmen tätigen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen für Personenschäden aus einem Versicherungsfall nur dann nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erstreckt dies auf Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Erfasst sind nach §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch Arbeitsunfälle sogenannter Wie-Beschäftigter, also von Personen, die ohne Arbeitsvertrag wie Versicherte tätig werden.
Zu klären war, ob diese Haftungsbeschränkung auch den Anspruch der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld erfasst. „Mit der Frage, ob die in §§ 104, 105 SGB VII angeordnete Haftungsbeschränkung auch Ansprüche auf Hinterbliebenengeld ausschließt, hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht befasst." Auch „Entscheidungen der Instanzgerichte sind noch selten". In der Literatur wird die Anwendbarkeit nach den Gründen weit überwiegend bejaht; die ablehnende Auffassung wird jedoch nicht nur vereinzelt vertreten.
Die Entscheidung: Warum das Haftungsprivileg auch das Hinterbliebenengeld erfasst
„Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand." Der Senat stellte fest: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu." Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten die Annahme eines Haftungsausschlusses.
Zunächst die tatsächliche Grundlage: Auf der Grundlage seiner Feststellungen hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte zu 1 den tödlichen Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Hinzu kam die Anerkennung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Hier liegt ein prozessual entscheidender Punkt: Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden, soweit es darum geht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Diese Bindungswirkung erstreckt sich nach den Gründen auch darauf, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist. Damit stand für den Zivilprozess fest, dass die Verstorbene als Wie-Beschäftigte im Betrieb des Beklagten zu 1 verunglückt war. „Der Anwendungsbereich der §§ 104, 105 SGB VII ist damit grundsätzlich eröffnet."
Die tragende Aussage lautet: „Die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 SGB VII erfasst auch den Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB." Der Senat leitet dies aus vier Auslegungsschritten ab: „Die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 SGB VII, der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 BGB, der Entstehungsgeschichte des § 844 Abs. 3 BGB sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 SGB VII lässt keinen Raum für eine Herausnahme des Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung."
Der Wortlaut spricht nach den Gründen bereits für die Anwendung: „Es werden danach tödliche Unfälle des Versicherten mitgeregelt und Angehörige und Hinterbliebene als mögliche Anspruchsinhaber ausdrücklich genannt."
Die Systematik führt zum selben Ergebnis. Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten — also demjenigen, der durch die Verletzung eines anderen betroffen wird, ohne selbst in einem eigenen Rechtsgut verletzt zu sein — grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu. „Bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB handelt es sich somit um eng begrenzte Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist." Die weiteren Ansprüche aus § 844 Abs. 1 und 2, § 845 BGB — Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall, entgangene Dienste — unterfallen nach allgemeiner Ansicht dem Haftungsprivileg, denn „das Haftungsprivileg soll den Schädiger grundsätzlich umfassend von allen mit einem Personenschaden verbundenen Schäden freistellen". Hinzu kommt der Gedanke, dass der mittelbar Geschädigte durch die §§ 844, 845 BGB nicht bessergestellt werden soll als der unmittelbar Verletzte oder seine Rechtsnachfolger; darauf weist auch § 846 BGB hin, dessen Anwendbarkeit auf das Hinterbliebenengeld im Gesetzesentwurf ausdrücklich angesprochen ist. Der Senat formuliert die Regel so: „Ein gesetzlicher Haftungsausschluss, der nach seinem Sinn und Zweck auf eine umfassende Freistellung des Schädigers gerichtet ist, wirkt auch gegen den mittelbar Geschädigten". In diese Struktur hat der Gesetzgeber den neuen Anspruch bewusst eingefügt: „Geschaffen werden sollte ein Anspruch der mittelbar Betroffenen, die keine Verletzung in eigenen deliktisch geschützten Rechten erlitten haben." Deshalb gilt: „Eine isolierte Herausnahme des bewusst in Absatz 3 des § 844 BGB und nicht in einer neu geschaffenen Vorschrift geregelten Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung für Arbeitsunfälle würde zu Wertungswidersprüchen führen".
Die Entstehungsgeschichte gibt für keine der beiden Seiten etwas her: „Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld lässt im Übrigen eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen die Anwendbarkeit der §§ 104, 105 SGB VII auf das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB nicht erkennen". Der Deutsche Anwaltverein hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine ausdrückliche Klarstellung angemahnt; dieser Einwand wurde nach den Gründen weder im Gesetzesentwurf der Fraktionen noch in den parlamentarischen Sitzungen aufgegriffen. Dem Argument des Berufungsgerichts, das Hinterbliebenengeld orientiere sich weitgehend an der Rechtsprechung zu den Schockschäden, hielt der Senat entgegen, es „trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu": Soweit der Gesetzesentwurf auf die Schockschadensrechtsprechung verweist, „bezieht sich dies nur auf die Bemessung der Anspruchshöhe und nicht auf die Frage von Rechtsnatur und Normzweck".
Entscheidend fällt für den Senat Sinn und Zweck der §§ 104, 105 SGB VII ins Gewicht. Tragende Prinzipien des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind das soziale Schutzprinzip und die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz. Der Unternehmer zahlt Beiträge und ist dafür im Regelfall von der Haftung befreit: „Im Versicherungsfall tritt an die Stelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer." Damit wird das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber kalkulierbar; § 105 SGB VII erstreckt die Freistellung auf die Betriebsangehörigen. Die Regelung schützt aber auch den Geschädigten, indem sie ihm einen verschuldensunabhängigen Anspruch gegen einen leistungsfähigen Schuldner einräumt. Das hat unmittelbar beweisrechtliche Folgen: „Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen." Diese Ansprüche werden zudem von Amts wegen im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt.
Hinzu tritt der Schutz des Betriebsfriedens. Das Berufungsgericht hatte darin ein Gegenargument gesehen, weil Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und Betriebsinhabern außerbetriebliche Streitigkeiten seien; dem folgte der Senat nicht: „Auch wenn es sich bei Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und Betriebsinhabern bzw. dort beschäftigten Personen auf erste Sicht um außerbetriebliche Streitigkeiten handelt, sind die Hinterbliebenen in den Schutz des Betriebsfriedens miteingebunden." Die Einbeziehung betriebsfremder Personen ist dem Gesetz nach den Gründen nicht fremd, wie § 2 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 2, § 106 Abs. 3 und 4 SGB VII zeigen. Dahinter steht ein praktisch greifbarer Gedanke: Den Hinterbliebenen soll die Befassung mit einem Mitverschulden des Verstorbenen erspart bleiben — ein Einwand, den die Beklagten im Streitfall auch vorgebracht hatten.
Den Einwand der fehlenden Kompensation sah der Senat ausdrücklich: „Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung keinen Ausgleich für den Ausschluss des Hinterbliebenengeldes vorsieht" — ebenso wenig wie für Ansprüche nach § 845 BGB oder das Schmerzensgeld eines verletzten Versicherten. Tragend ist gleichwohl die Verschiedenheit der beiden Ordnungssysteme: Während das Zivilrecht den Schaden nach § 249 BGB konkret ausgleicht, folgt die gesetzliche Unfallversicherung dem Prinzip des abstrakten Schadensausgleichs. „Jedoch ist es wegen der Verschiedenheit beider Ordnungssysteme nicht erforderlich, dass der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhält." Verfassungsrechtlich gilt: „Eine Deckungsgleichheit der Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht geboten". Der Senat zieht daraus die Grenze für die Kompensation: „Der die Anwendung von §§ 104 ff. SGB VII rechtfertigende Kompensationsgedanke setzt lediglich voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverletzung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommen." Für Angehörige und Hinterbliebene kommen wegen der Tötung des Versicherten Ansprüche nach §§ 63 ff. SGB VII in Betracht — Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten, Beihilfe. Dass diese Leistungen zum Hinterbliebenengeld nicht kongruent sind, also nicht denselben Schaden abdecken, ist nach den Gründen unbeachtlich.
Bleibt die Parallele zum Schockschaden, auf die das Berufungsgericht sein Ergebnis gestützt hatte. Der Senat grenzt ab: „Bei dem Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und dem Schockschadensersatz handelt es sich im Hinblick auf deren Rechtsnatur und Anwendungsbereich um unterschiedliche Institute". Der Schockschadensersatz beruht als Anspruch auf Schmerzensgeld auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts; dagegen „setzt der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB keine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne der § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB voraus". Es knüpft auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts an, nämlich des Lebens des Versicherten, und entschädigt erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden. „Der Sache nach handelt es sich bei dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld um einen immateriellen Ersatzanspruch eigener Art". Die Erwägungen aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2007 (VI ZR 55/06) zum Schockschaden waren deshalb auf den Streitfall nicht zu übertragen.
Damit war das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und die Sache danach zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Was das praktisch bedeutet
Für Hinterbliebene eines tödlichen Arbeitsunfalls verschiebt diese Entscheidung die Erwartung, die viele mit dem 2017 eingeführten Hinterbliebenengeld verbinden. Richtet sich der Anspruch gegen den Unternehmer oder gegen eine Person desselben Betriebs, greift das Haftungsprivileg — und zwar unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf gegen den Schädiger wiegt, solange kein Vorsatz vorliegt. Offen bleibt der Weg nur in den beiden gesetzlich genannten Fällen: bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls und bei einem Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. Wer den Anspruch dennoch verfolgen will, trägt für diese Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast.
Besonderes Gewicht hat die Reichweite auf Personen ohne Arbeitsvertrag. Die Verstorbene war Wie-Beschäftigte: Sie half im Betrieb eines anderen, ohne dort angestellt zu sein. Genau diese Konstellation ist in Familienbetrieben und in der Landwirtschaft verbreitet — nachbarschaftliche Hilfe, mitarbeitende Angehörige, gegenseitige Unterstützung bei Bauarbeiten. Wer so tätig wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; die Kehrseite ist, dass auch die Haftungsbeschränkung greift und die Hinterbliebenen kein Hinterbliebenengeld erhalten.
Praktisch relevant ist zudem, dass der Haftpflichtversicherer nicht einspringt, wenn der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer selbst ausgeschlossen ist. Im Streitfall war die Beklagte zu 2 der Versicherer des Traktors und wurde als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen; mit dem Anspruch gegen den Fahrer entfiel auch dieser Weg.
Für das Vorgehen entscheidend ist schließlich die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII. Steht die Entscheidung der Berufsgenossenschaft unanfechtbar fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und welchem Betrieb er zuzurechnen ist, ist der Zivilrichter daran gebunden. Diese Weichenstellung fällt damit im sozialrechtlichen Verfahren, nicht im späteren Zivilprozess.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft Personenschäden aus einem Arbeitsunfall im Anwendungsbereich der §§ 104, 105 SGB VII. Der Haftungsausschluss gilt nach den Gründen nicht für Vorsatz und nicht für Sachschäden; für diese bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Ebenso wenig erfasst ist der Fall, dass der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde.
Der Schockschadensersatz bleibt unberührt. Der Senat hat sein Urteil vom 6. Februar 2007 (VI ZR 55/06) nicht aufgegeben, sondern von diesem Fall abgegrenzt: Wer durch die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen selbst eine Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet, macht die Verletzung eines eigenen Rechtsguts geltend. Wie ein solcher Anspruch im Einzelnen zu beurteilen ist, war hier nicht zu entscheiden.
Ehrlich benennt der Senat die Grenzen seiner Argumentation. Die Entstehungsgeschichte trägt das Ergebnis nicht; sie lässt eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen die Anwendbarkeit nicht erkennen. Auch das Betriebsfriedensargument lässt er nicht als tragende Säule stehen: „Die Ausweitung des Haftungsprivilegs auf Betriebsfremde lässt aber auch die Interpretation nachvollziehbar erscheinen, der Gesetzgeber habe sich vom Gedanken des Betriebsfriedens gelöst oder lasse ihn zumindest in den Hintergrund treten". Ob dieser Gedanke künftig weiter an Gewicht verliert, bleibt in der Entscheidung offen.
Die verfassungsrechtliche Prüfung reicht nur so weit, wie sie hier gefragt war. Der Senat hält fest, dass § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verfassungsgemäß ist und eine Deckungsgleichheit der Leistungen nicht geboten ist. Zugleich nennt er eine Grenze des Kompensationsgedankens: Er greift dann nicht mehr, wenn das System der Unfallversicherung für eine Rechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall ist. Ob und wo diese Grenze in anderen Konstellationen verläuft, ist hier nicht entschieden.
Schließlich beruht das Ergebnis auf einer schmalen tatsächlichen Grundlage: Der Senat konnte durchentscheiden, weil die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts von den Parteien nicht angegriffen waren und die Berufsgenossenschaft den Unfall bereits als Arbeitsunfall im Betrieb des Beklagten zu 1 anerkannt hatte. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, wie der Unfallversicherungsträger den Vorgang eingeordnet hat, gegen wen sich der Anspruch richtet und welche Beziehung zwischen dem Getöteten und dem Betrieb bestand.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.