Die Entscheidung auf einen Blick
Wer sein Unfallfahrzeug verkauft, statt es reparieren zu lassen, darf sich beim Restwert — dem Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat — an dem Betrag orientieren, den sein Sachverständiger für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet muss er dafür grundsätzlich nicht nutzen. Der Bundesgerichtshof ließ die Klage gleichwohl scheitern: Die Gegenseite hatte dem Geschädigten vor dem Verkauf ein befristet bindendes Gebot über 1.730 € übersandt, verbunden mit Abholung gegen Barzahlung und annehmbar durch einen Anruf. Wer eine derart günstigere Verwertung ohne Aufwand wahrnehmen könnte und stattdessen für 800 € an einen selbst gesuchten Käufer verkauft, verstößt gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schadensberechnung war deshalb ein Restwert von 1.730 € zugrunde zu legen.
Der Fall
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des Klägers beschädigt. Dass die Gegenseite — das beklagte Deutsche Büro „Grüne Karte“ — dem Grunde nach voll haftet, stand außer Streit. Gestritten wurde allein darüber, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten auf 4.924,97 € brutto, den Wiederbeschaffungswert — den Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug — auf 4.200 € brutto und den Restwert auf 800 €. Der Kläger wollte den Schaden nicht im Wege der Reparatur beheben, sondern durch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
Mit Schreiben vom 9. April 2008 unterbreitete der Beklagte neun Restwertangebote. Die Bieter waren bis zum 29. April 2008 gebunden; vorgesehen war die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung. Das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 10. Mai 2008 für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer.
Der Beklagte legte der Regulierung daraufhin einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Mit der Klage verlangte der Kläger den Differenzbetrag von 930 € zu dem selbst erzielten Verkaufserlös. Die erste Instanz wies die Klage insoweit ab, das Berufungsgericht bestätigte das. Es hatte angenommen, der Kläger habe durch die Nichtannahme des Gebots über 1.730 € gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen; aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat folge, dass er „sein Fahrzeug so verkaufen müsse, wie er es für sich selber verkauft hätte“. Ein Risiko habe für ihn nicht bestanden, weil ein Anruf beim Bieter genügt hätte, und sein Vortrag, Restwertangebote aus dem Internet seien unseriös, sei unsubstantiiert geblieben. Das Landgericht ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgte.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, welcher Restwert bei der Ersatzbeschaffung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist: der Betrag, den der eigene Sachverständige für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, oder das höhere Gebot, das der Schädiger dem Geschädigten vor dem Verkauf aus dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet vorgelegt hatte.
Dahinter stehen zwei getrennte Prüfungsebenen. Auf der ersten geht es um das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB — der Vorschrift, die es dem Geschädigten erlaubt, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen: Verlangt dieses Gebot von sich aus, den Sondermarkt in Anspruch zu nehmen? Auf der zweiten Ebene steht § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten: Kann ihn ein konkret unterbreitetes Angebot im Einzelfall binden, obwohl er dazu allgemein nicht verpflichtet wäre?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts „halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand“ — die Einschränkung auf das Ergebnis ist der Schlüssel zu dieser Entscheidung: Die Begründung der Vorinstanz trug nicht, der Ausgang schon.
Im Ansatz bestätigte der Senat das Berufungsgericht. Wer den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Auch die Ersatzbeschaffung steht als Variante der Naturalrestitution — der Herstellung des Zustands, der ohne den Unfall bestünde — unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit: Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung „im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen“. Das erfasst auch den Restwert, denn „auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten“.
In einem zentralen Punkt widersprach der Senat der Vorinstanz jedoch. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Allgemeinen bereits Genüge getan, „wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat“. Der Geschädigte ist „grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“. Der Grund liegt in der Ersetzungsbefugnis: „Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen“.
Entschieden wurde der Fall dennoch nicht auf dieser Ebene: „Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes nicht an.“ Getragen wird das Ergebnis von der zweiten Norm. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung können „besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen“, um seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu genügen. Er kann dann gehalten sein, von einer im Grundsatz zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Beweisrechtlich ist die Lastenverteilung eindeutig benannt: „Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers.“ Wer sich also darauf beruft, der Geschädigte hätte günstiger verwerten müssen, hat die besonderen Umstände darzulegen und zu beweisen.
Im Streitfall trugen die Feststellungen diesen Nachweis. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs „eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war“. Konkret hatte er ihm „ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen“.
Ein Gegengewicht auf Seiten des Klägers fand der Senat nicht: „Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte“, das Fahrzeug zu einem wesentlich geringeren Preis an einen selbst ausgewählten Käufer zu veräußern. Damit war die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ — die Revision prüft die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz auf Rechtsfehler, sie nimmt sie nicht selbst neu vor.
Was das für die Praxis bedeutet
Für die Abrechnung eines Unfallschadens bleibt der vom Sachverständigen ermittelte Restwert der Regelfall. Ermittelt Ihr Gutachter den Wert des beschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt und lässt das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen, dürfen Sie zu diesem Preis verkaufen; die Suche nach spezialisierten Aufkäufern im Internet gehört nach dieser Entscheidung nicht zu Ihren Aufgaben.
Anders liegt es, sobald Ihnen ein konkretes höheres Angebot vorliegt, bevor Sie verkaufen. Vier Merkmale trugen hier die Anrechnung: Das Angebot lag deutlich über dem Gutachtenwert, es war bis zu einem festen Datum bindend, die Abholung gegen Barzahlung war garantiert, und die Annahme kostete einen Anruf. Je näher ein Angebot diesem Zuschnitt kommt, desto eher geht der Verkauf zum niedrigeren Wert zu Ihren Lasten.
Praktisch folgt daraus: vor dem Verkauf den Posteingang durchsehen und Fristen notieren. Wenn Sie Gründe haben, ein vorliegendes Angebot nicht anzunehmen, sollten diese Gründe konkret und belegbar sein — der pauschale Einwand, Restwertangebote aus dem Internet seien unseriös, blieb im entschiedenen Fall ohne Wirkung, weil ihn das Berufungsgericht als unsubstantiiert ansah.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung weitet die Anrechnung höherer Gebote nicht ins Allgemeine aus. Der Senat hält die Ausnahme ausdrücklich klein: „Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.“
Der Grundsatz, dass der Sondermarkt der Restwertaufkäufer nicht in Anspruch genommen werden muss, bleibt unangetastet — er wird hier sogar gegen die Vorinstanz bekräftigt. Die Begründung des Berufungsgerichts, aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat folge eine Pflicht zum bestmöglichen Verkauf, hat der Senat nicht übernommen. Getragen hat das Ergebnis allein die Schadensgeringhaltung im konkreten Einzelfall.
Was die Gründe nicht behandeln, sollte man nicht in sie hineinlesen:
- Sie nennen keinen Schwellenwert dafür, ab welcher Differenz eine Verwertungsmöglichkeit erheblich günstiger ist. Im Streitfall standen 800 € gegen 1.730 €.
- Sie äußern sich nicht zu Angeboten, die den Geschädigten erst nach dem Verkauf erreichen. Tragend war hier, dass das Angebot vor der Veräußerung vorlag.
- Dass die Bindungsfrist am 29. April 2008 endete und der Verkauf am 10. Mai 2008 stattfand, wird in den Gründen nicht gesondert erörtert.
- Ob dieselbe Wertung gilt, wenn ein Angebot ohne garantierte Abholung, ohne Barzahlung oder ohne Bindungsfrist unterbreitet wird, bleibt unbeantwortet.
- Welcher Vortrag ein anerkennenswertes Interesse an einer anderen Verwertung begründen kann, wird nicht bestimmt; festgestellt ist nur, dass die Revision keinen solchen Vortrag aufgezeigt hat.
Der Streit über die Ausnahme wird damit auf der Seite des Schädigers geführt: Er hat die besonderen Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Geschädigten ausnahmsweise an eine andere Verwertung binden sollen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Text der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2010, VI ZR 316/09. Herangezogene Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.