Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kickboard gegen geparktes Auto: Wann das Haftungsprivileg für Kinder unter zehn Jahren greift

Ein neunjähriger Junge stürzte bei einem Wettrennen mit Kickboards und beschädigte ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug. Der Bundesgerichtshof entschied am 30. November 2004, dass ihn die Haftungsfreistellung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hier nicht schützt: Sie setzt voraus, dass sich gerade eine typische Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat.

Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die Revision des neunjährigen Schädigers blieb ohne Erfolg — er haftet für den Schaden am geparkten PKW nach § 823 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung auf einen Blick

Seit dem 1. August 2002 ist für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesgerichtshof begrenzt diese Freistellung auf Fallkonstellationen, in denen sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat — der Gesetzeswortlaut allein trägt weiter, als der Gesetzgeber reichen wollte.

Ein neunjähriges Kind, das im Wettrennen mit einem Kickboard stürzt und ein ordnungsgemäß geparktes Auto beschädigt, wird davon nicht erfasst. Ob das Fahrzeug fuhr oder stand, ist dabei ausdrücklich nicht das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal; entscheidend ist, welche Gefahr sich verwirklicht hat.

Der Fall: Ein Wettrennen mit Kickboards auf der Fahrbahn

Am 12. September 2002 veranstalteten drei Jungen auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards: der damals neun Jahre alte spätere Beklagte, sein Zwillingsbruder und ein Klassenkamerad. Der Beklagte war im Umgang mit einem Kickboard geübt. Dennoch stürzte er aus Unachtsamkeit; sein Kickboard prallte gegen den PKW des Klägers, der ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt war.

Es entstand ein Sachschaden. Der Kläger verlangte dessen Ersatz nebst weiteren Folgeschäden — von dem Kind selbst und, gestützt auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht, auch von dessen Eltern.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landgericht den Beklagten zu Schadensersatz in Höhe von 1.904,16 €; die weitergehende Berufung und die gegen die Eltern gerichtete Berufung wies es zurück. Damit blieb es bei der Haftung des Kindes, während die Inanspruchnahme der Eltern erfolglos blieb.

Das Landgericht ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr begehrte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, also die vollständige Abweisung der Klage.

Die Rechtsfrage

Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 hat die Deliktsfähigkeit von Kindern — die Fähigkeit, für einen selbst verursachten Schaden einstehen zu müssen — für einen bestimmten Bereich heraufgesetzt. Nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in dieser Fassung gilt: „Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat."

Zu klären war, wie weit die Wendung „Unfall mit einem Kraftfahrzeug" reicht. Genügt es, dass ein Kraftfahrzeug an dem Schadensereignis beteiligt ist — dann wäre auch der Zusammenstoß mit einem geparkten Auto erfasst? Oder verlangt die Vorschrift darüber hinaus, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, um derentwillen der Gesetzgeber Kinder freistellen wollte?

Damit verbunden war die Frage, ob die Abgrenzung entlang des Betriebszustands des Fahrzeugs verläuft, also zwischen dem fließenden Verkehr und dem ruhenden Verkehr des abgestellten Fahrzeugs. Blieb die Freistellung aus, waren zusätzlich die Einsichtsfähigkeit des Kindes nach § 828 Abs. 3 BGB und der Fahrlässigkeitsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen.

Die Entscheidung: Die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof wies das Rechtsmittel zurück: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand." Die Einschränkung „im Ergebnis" ist bedeutsam — der Senat bestätigte den Ausgang, nicht jede Erwägung des Berufungsgerichts. Der Beklagte ist nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden zu ersetzen.

Welche Fassung des Gesetzes gilt

Zunächst war das anwendbare Recht zu bestimmen. Der Senat stellte fest: „Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002". Der Unfall vom 12. September 2002 fiel damit bereits unter das neue Recht.

Wortlaut und Systematik führen nicht weiter

Der Senat räumte ein, dass der Sachverhalt nach dem Wortlaut der Neufassung ohne weiteres unter das Haftungsprivileg fallen könnte. Aus dem Wortlaut gehe nicht hervor, ob das Privileg davon abhängen soll, in welchem Betriebszustand sich das beteiligte Fahrzeug befindet. Auch die systematische Stellung half nicht: Der Gesetzgeber hat die Regelung bewusst nicht im Straßenverkehrsgesetz, sondern im allgemeinen Deliktsrecht verortet.

Umgekehrt lässt sich dem Wortlaut aber auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass sämtliche Unfälle unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs erfasst sein sollen. Der Senat verwies dazu auf die seit Inkrafttreten veröffentlichten kontroversen Stimmen im Schrifttum, die er in beide Richtungen ausführlich nachweist. Weil der Wortlaut damit kein eindeutiges Ergebnis liefert, ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers mit den weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln — hier vor allem anhand der Gesetzesmaterialien, also der Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 14/7752.

Die tragende Formel: die typische Überforderungssituation

Aus den Materialien ergibt sich nach dem Senat mit der erforderlichen Deutlichkeit, „daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat".

Den Hintergrund bildet eine entwicklungspsychologische Erwägung des Gesetzgebers: Kinder sind regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Der Gesetzgeber wollte die Deliktsfähigkeit deshalb weder generell noch bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit zehn Jahren beginnen lassen, sondern die Heraufsetzung auf plötzlich eintretende Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzen. Dort befinden sich Kinder „durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation". Demgegenüber, so der Senat, „weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf".

Für das Übrige bleibt es bei der Verantwortlichkeit: „Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist." Als Beleg dient dem Senat auch die Begründung dafür, weshalb das Privileg bei vorsätzlicher Schädigung entfällt — dort heißt es, „daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe".

Nicht der Betriebszustand entscheidet

An dieser Stelle korrigierte der Senat die Begründung der Vorinstanz. Das Berufungsgericht hatte die Vorschrift teleologisch reduziert — also ihren zu weit geratenen Wortlaut am Zweck ausgerichtet — und daraus abgeleitet, das Privileg setze ein Fahrzeug in Bewegung, mithin den fließenden Verkehr voraus; von einem geparkten Fahrzeug gingen keine anderen Gefahren aus als von einem abgestellten Fahrrad, einem Baum oder einer Mauer. Diese Würdigung teilte der Bundesgerichtshof im Ausgangspunkt nicht.

Er stellte klar: „Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag." Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich „in besonders gelagerten Fällen" — zu denen der Streitfall aber nicht gehöre — „auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann".

Maßgeblich ist danach nicht der Motor als solcher, sondern seine Wirkung: Für den Gesetzgeber war nicht „das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt", die zusammen mit der Entfernung für ein Kind unter zehn Jahren schwer einzuschätzen sind. Der Prüfungsmaßstab lautet damit: Welche Gefahr hat sich verwirklicht — nicht: Stand oder fuhr das Auto?

Für den Streitfall zog der Senat daraus die knappe Folgerung: „Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen", weil das Schadensereignis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einer typischen Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruhte. Ein stürzendes Kickboard, das gegen ein stehendes Fahrzeug prallt, verwirklicht diese Gefahr nicht.

Die Freistellung wirkt in beide Richtungen

Der Senat ordnete die Vorschrift zugleich in ihren größeren Zusammenhang ein. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, „die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern". Sie sollte nicht davon abhängen, ob das Kind im Einzelfall Täter oder Opfer ist, „denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab".

Daraus folgt eine praktisch bedeutsame Kehrseite: Weil § 828 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB maßgeblich ist, müssen sich Kinder dieses Alters bei eigenen Ansprüchen — gleichviel ob aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes — „ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen". Der Senat fasst zusammen: „§ 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist."

Einsichtsfähigkeit und Beweislast nach § 828 Abs. 3 BGB

Neben dem Privileg des Absatzes 2 kann ein Kind auch dann nicht haften, wenn ihm die Einsicht in seine Verantwortlichkeit fehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats besitzt diese Einsicht, „der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewußt zu sein". Abzugrenzen ist davon die Steuerungsfähigkeit: „Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an."

Beweisrechtlich ist das der entscheidende Punkt: „Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige"; ab dem Alter von sieben Jahren vermutet das Gesetz ihr Vorliegen widerlegbar. Im Streitfall war diese Vermutung nicht erschüttert: „Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erkennen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts vorgetragen." Der von der Revision angeführte Vortrag, das Kind habe im Eifer des Wettrennens das Ende der Spielstraße übersehen, betraf nach dem Senat nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern das Verhalten.

Fahrlässigkeit nach dem Maßstab der Altersgruppe

Auch das Verschulden bejahte der Senat. Fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde und dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Bei einem Minderjährigen wird dieser Maßstab altersgerecht angepasst: Es kommt darauf an, „ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten".

Diese Voraussetzungen sah der Senat als erfüllt an: „Kinder in der Altersgruppe des Beklagten wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Kickboard nicht gegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt." Die gebotene Sorgfalt habe der Beklagte missachtet, „indem er im Wettrennen mit seinem Bruder und einem Freund so schnell fuhr, daß er stürzte und sein Kickboard führungslos mit dem PKW des Klägers zusammenstieß". Ob er das Ende der Spielstraße übersah, blieb ohne Bedeutung, „da er die vorgenannten Sorgfaltspflichten auf allen Verkehrsflächen hätte beachten müssen".

Keine Anrechnung einer Betriebsgefahr

Schließlich prüfte der Senat, ob sich der geschädigte Fahrzeugeigentümer eine Mithaftung anrechnen lassen muss. Die Betriebsgefahr — die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon als solchem ausgeht — führte hier zu keiner Kürzung: „Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte". Eine Mithaftung nach den Grundsätzen des § 254 BGB kam damit nicht in Betracht. Folgerichtig endet das Urteil: „Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen."

Was das praktisch bedeutet

Für die Abwicklung von Schäden, die Kinder zwischen sieben und neun Jahren verursachen, verschiebt die Entscheidung die Prüfungsreihenfolge. Die naheliegende Frage — war ein Kraftfahrzeug beteiligt? — führt nicht zum Ziel. Zu klären ist vielmehr, ob sich in der konkreten Konstellation gerade die Überforderung durch Tempo, Komplexität und Unübersichtlichkeit des motorisierten Verkehrs ausgewirkt hat. Erst diese Frage entscheidet über die Freistellung.

Für Eigentümer geparkter Fahrzeuge folgt daraus, dass Schäden durch spielende Kinder — Kickboard, Roller, Ball, Fahrrad — dem Grunde nach ersatzfähig bleiben können, obwohl ein Kraftfahrzeug am Schadensereignis beteiligt war. Der Senat begründet das nicht damit, dass das Auto stand, sondern damit, dass sich die vom Gesetzgeber gemeinte Gefahr nicht verwirklicht hat.

Beweisrechtlich liegt das Gewicht auf der Seite des Kindes, sobald es sieben Jahre alt ist: Seine Einsichtsfähigkeit wird vermutet, und wer sich auf deren Fehlen beruft, muss dazu vortragen und den Beweis führen. Der bloße Hinweis auf jugendlichen Übereifer genügt dafür nach dieser Entscheidung nicht — er betrifft das Verhalten, nicht die Einsicht.

Auf der anderen Seite wirkt die Vorschrift zugunsten verletzter Kinder ebenso stark. Greift das Privileg, lässt sich einem Kind dieses Alters bei eigenen Ansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten — weder im Deliktsrecht noch bei der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dem Haftpflichtgesetz. Wer über die Reichweite des Privilegs streitet, streitet daher regelmäßig auch über die Kürzungsmöglichkeiten in der Gegenrichtung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat eine Grenze gezogen und zugleich eine Tür offengelassen. Ausdrücklich offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen sich „in besonders gelagerten Fällen" auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann. Der Senat verweist dafür auf frühere eigene Entscheidungen, ohne die Fallgruppe auszuformen — er stellt lediglich fest, dass der Streitfall nicht dazu gehört. Wer aus dem Urteil den Satz ableitet, bei geparkten Fahrzeugen scheide das Privileg aus, geht damit über das Entschiedene hinaus.

Ebenso wenig entschieden ist, wann eine typische Überforderungssituation vorliegt. Der Senat benennt den Maßstab und wendet ihn auf einen Sachverhalt an, in dem das Berufungsgericht die Überforderung verneint hatte. Er verweist dabei auf dessen Feststellungen — die Beurteilung im Einzelfall bleibt Sache des Tatsachengerichts. Umgekehrt hat der Senat nicht gebilligt, wie das Berufungsgericht zu seinem Ergebnis gelangt war: Dessen Abgrenzung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr hat er gerade nicht übernommen, sondern das Urteil nur im Ergebnis bestätigt.

Der Anwendungsbereich der Entscheidung ist zeitlich begrenzt. Sie betrifft Schadensereignisse nach dem 31. Juli 2002 und Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Für jüngere Kinder gilt § 828 Abs. 1 BGB, der hier nicht zu beurteilen war; über Fälle vorsätzlicher Schädigung, in denen das Privileg nach der Gesetzesbegründung entfällt, hatte der Senat ebenfalls nicht zu befinden.

Nicht Gegenstand der Revision war schließlich die Haftung der Eltern. Das Landgericht hatte die auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht gestützte Berufung gegen sie zurückgewiesen; Revision führte allein das Kind. Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsicht enthält das Urteil daher keine Aussage. Auch zur Höhe des Schadens verhält sich der Senat nicht — der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 1.904,16 € stand in der Revision nicht zur Überprüfung.

Zur Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB trägt die Entscheidung nur so weit, wie es der Sachverhalt zuließ: Der Beklagte hatte dazu nichts vorgetragen. Ob und wann ein Kind dieses Alters die erforderliche Einsicht tatsächlich vermissen lässt, war deshalb nicht zu entscheiden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 – VI ZR 335/03 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Das Berufungsurteil ist in r+s 2004, 172 veröffentlicht.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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