Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Ersatzfahrzeug von privat gekauft: kein Ersatz der Umsatzsteuer

Nach einem Unfall ersetzte der Geschädigte seinen Wagen durch einen Privatkauf und verlangte dennoch den anteiligen Steuerbetrag aus dem Sachverständigengutachten. Der Bundesgerichtshof lehnte das ab: Ersetzt wird nur eine Umsatzsteuer, die tatsächlich angefallen ist.

Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 02.07.2013 – VI ZR 351/12

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein beschädigtes Fahrzeug durch einen Kauf von privat ersetzt, zahlt dabei keine Umsatzsteuer — und kann sie deshalb auch nicht vom Schädiger ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof versagte auch einen anteiligen Ersatz aus dem Steuerbetrag, den das Sachverständigengutachten für ein gleichwertiges Fahrzeug ausweist.

Tragend ist § 249 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die Umsatzsteuer gehört zum ersatzfähigen Schaden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch dann, wenn — wie hier — auf Wiederbeschaffungsbasis statt auf Reparaturbasis abgerechnet wird.

Der Fall

Am 23. September 2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dass die Beklagtenseite dem Grunde nach voll haftet, war zwischen den Parteien unstreitig; gestritten wurde nur noch über einen Restposten, die anteilige Umsatzsteuer.

Ein Sachverständigengutachten vom 27. September 2011 bezifferte den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs — den Preis also, den nach dem Gutachten ein gleichwertiges Fahrzeug kostet — auf 22.000 Euro brutto und 18.487,40 Euro netto. Der Unterschied zwischen beiden Beträgen, ein Umsatzsteueranteil von 3.512,60 Euro, wurde zum Streitgegenstand.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Oktober 2011 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 14.700 Euro — und zwar von privat. Umsatzsteuer fiel dabei nicht an. Die Beklagte rechnete daraufhin auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte die vom Kläger begehrte anteilige Umsatzsteuer von 66,82 Prozent, also 2.347,13 Euro.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, soweit sie die Erstattung der Umsatzsteuer betraf. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Der Grundsatz, dass Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall zu berücksichtigen sei, greife auch hier — „Der Kläger habe nur Ausgaben in Höhe von 14.700 € getätigt.“ Der geltend gemachten, vom Berufungsgericht als fiktiv eingeordneten Steuer stehe keine tatsächlich getätigte Ausgabe gegenüber. Der Streitfall unterscheide sich damit von einer früheren Senatsentscheidung aus dem Jahr 2005, in der es um den tatsächlich aufgewendeten Betrag gegangen sei. Das Landgericht ließ die Revision zu; mit ihr verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, ob ein Geschädigter den im Gutachten ausgewiesenen Umsatzsteueranteil — ganz oder anteilig — ersetzt verlangen kann, obwohl er sein Ersatzfahrzeug von privat erworben und dabei keine Umsatzsteuer gezahlt hat.

Dahinter steht die weitergehende Frage, wie weit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt — also seine Freiheit, selbst zu bestimmen, auf welchem Weg er den Schaden beseitigt und wofür er den Ersatzbetrag verwendet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision blieb ohne Erfolg. Der VI. Zivilsenat billigte die Würdigung der Vorinstanz mit einem Satz: „Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer verneint.“

Der gesetzliche Ausgangspunkt

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Diese Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 eingeführt. An der Möglichkeit des Geschädigten, den zur Herstellung erforderlichen Betrag zu verlangen, wollte der Gesetzgeber nach der Darstellung des Senats nichts ändern; gemindert werden sollte allein der Umfang der fiktiven Abrechnung, indem die nicht angefallene Umsatzsteuer als Schadensposten entfällt.

Der Senat knüpft den Ersatz damit an einen tatsächlichen Vorgang: Ersetzt wird die Steuer, „wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat“. Umgekehrt gilt: „Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt“.

Der gewählte Weg ist gleichgültig — der Steueranfall nicht

Ob der Geschädigte repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft, spielt für diese Frage keine Rolle. Es kommt „unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat“ darauf an, ob die Steuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Damit entscheidet nicht die Abrechnungsmethode, sondern der reale Zahlungsvorgang.

Kauf von privat

Für den Erwerb von privat zieht der Senat daraus die unmittelbare Folge: „Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen.“ Der Rückgriff auf das Gutachten hilft dabei nicht weiter, denn: „In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt.“ An dieser Stelle setzt die Vorschrift der freien Verwendungsentscheidung eine Schranke.

Auf den Streitfall angewandt: „Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu, denn bei der Ersatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen.“ Der Senat hält ausdrücklich fest, dass dies auch für die hier gegebene Konstellation gilt: „Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens“.

Abgrenzung zur Entscheidung vom 1. März 2005

Die Revision hatte sich auf ein früheres Senatsurteil berufen. Einen Widerspruch sieht der Bundesgerichtshof nicht — die Fallgestaltungen unterscheiden sich in zwei Punkten. Dort hatte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erworben, der den im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert erreichte oder überstieg, und er hatte konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung abgerechnet, also die tatsächlich aufgewendeten Kosten geltend gemacht. Für diese Lage hatte der Senat entschieden, dass der Geschädigte „die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen kann“. In diesem Zusammenhang gilt: „Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.“

Bereits in jener Entscheidung hatte der Senat nach eigener Darstellung zugleich ausgeführt, dass eine Umsatzsteuer nicht zu ersetzen ist, wenn sie beim Kauf von privat nicht anfällt. Der hiesige Kläger blieb mit 14.700 Euro unter dem Bruttowiederbeschaffungswert von 22.000 Euro und begehrte gerade nicht den aufgewendeten Betrag, sondern einen darüber hinausgehenden Steueranteil.

Was das praktisch bedeutet

Für die Abrechnung eines Fahrzeugschadens liegt der entscheidende Punkt nicht im Gutachten, sondern im Kaufvertrag. Der Steueranteil, den ein Sachverständiger im Wiederbeschaffungswert ausweist, ist eine Rechengröße; ein Zahlungsanspruch wird daraus erst, wenn beim Erwerb tatsächlich Umsatzsteuer anfällt.

Damit wirkt sich die Wahl der Bezugsquelle unmittelbar auf die Höhe der Regulierung aus. Beim Erwerb von privat entfällt der Steueranteil — und zwar auch anteilig, also auch dann, wenn der Geschädigte nur einen Bruchteil des Gutachtenbetrags verlangt.

Rechnet der Versicherer auf Nettobasis ab, verkürzt er die Leistung nach diesen Grundsätzen nicht unzulässig, sofern keine Steuer angefallen ist. Wer sich gegen eine Nettoabrechnung wenden will, setzt sinnvollerweise am tatsächlichen Anfall der Steuer an, nicht am Gutachtenausweis.

Reichweite dieser Entscheidung

Das Urteil betrifft eine klar umrissene Lage: wirtschaftlicher Totalschaden, Ersatzbeschaffung von privat, kein Anfall von Umsatzsteuer beim Erwerb, und ein Kaufpreis unterhalb des im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswerts. Für diese Konstellation ist die Aussage eindeutig.

Nicht entschieden ist damit die umgekehrte Lage. Fällt beim Erwerb Umsatzsteuer an, bleibt sie nach dem hier zugrunde gelegten Maßstab ersatzfähig, soweit sie angefallen ist. Wie zu verfahren ist, wenn der Kaufpreis den Bruttowiederbeschaffungswert erreicht oder übersteigt und konkret abgerechnet wird, beantwortet der Senat nicht neu, sondern durch Verweis auf seine Entscheidung vom 1. März 2005 — deren Grundsätze er referiert, ohne sie hier anzuwenden.

Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anfall der Umsatzsteuer verhält sich der Entscheidungstext nicht. Er benennt lediglich den Anknüpfungspunkt: eine Aufwendung aus dem Vermögen des Geschädigten oder eine entsprechende Verpflichtung. Wer diesen Umstand im Streitfall vorzutragen und zu belegen hat, lässt sich dem Dokument nicht entnehmen.

Eine Frage hat der Senat nicht ausdrücklich offengelassen; die Grenzen dieser Besprechung ergeben sich aus dem, worüber zu entscheiden war. Die Entscheidung stammt vom 2. Juli 2013 und bildet den Stand dieses Dokuments ab, nicht die Rechtslage zum Thema insgesamt.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2013 – VI ZR 351/12. Maßgebliche Vorschrift: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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