Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Restwert des Unfallwagens: Für ein Autohaus genügt der regionale Markt nicht

Ein Autohaus ließ den Restwert seines unfallbeschädigten Wagens von einem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermitteln und verkaufte zu diesem Preis. Einen Tag später legte der Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Angebot aus einer anderen Region vor und rechnete danach ab. Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Unternehmen, das selbst mit Gebrauchtwagen handelt, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet zuzumuten ist — und wies die Klage ab.

Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Für den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler genügt der regional ermittelte Restwert nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall verkauft, genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Regel schon dann, wenn er den Preis zugrunde legt, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. An dieser Linie hält der Bundesgerichtshof auch in Ansehung der daran geäußerten Kritik fest. Für ein Unternehmen, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst, gilt sie nach dieser Entscheidung nicht: Ihm ist bei subjektbezogener Schadensbetrachtung zuzumuten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen und die dort abgegebenen Kaufangebote zu berücksichtigen. Weil das klagende Autohaus diesen Markt außer Acht gelassen hatte, blieb seine Klage auf den Differenzbetrag ohne Erfolg.

Der Fall: Ein Autohaus verwertet den Unfallwagen zum regionalen Preis

Die Klägerin betreibt ein Autohaus in der Region Aachen. Am 29. Februar 2016 wurde ihr Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und war dem Grunde nach voll einstandspflichtig — wer für den Unfall einzustehen hat, war zwischen den Parteien also nicht im Streit, sondern allein die Höhe des Ersatzes.

Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert schätzen, also den Betrag, der sich für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen lässt und der bei der Schadensabrechnung anzusetzen ist. Grundlage der Schätzung waren Angebote regionaler Anbieter. Unter dem 10. März 2016 ermittelte der Privatsachverständige auf dieser Grundlage einen Restwert von 9.500 Euro brutto. Die Klägerin gab dieses Ergebnis der Beklagten zur Kenntnis.

Am 23. März 2016 veräußerte die Klägerin den Unfallwagen zu dem im Gutachten ermittelten Preis an einen Gebrauchtwagenhändler in Aachen. Einen Tag später, am 24. März 2016, legte ihr die Beklagte ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 Euro brutto vor und rechnete den Schaden auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf den bereits erfolgten Verkauf ab. Mit ihrer Klage verlangte sie den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Das Landgericht gab der Klage statt, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag — den Betrag sollte sie also nur gegen Überlassung möglicher eigener Ansprüche gegen den Gutachter erhalten. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, eine vermeintlich höhere Fachkompetenz des im Kfz-Handel tätigen Geschädigten sei kein zulässiger Anknüpfungspunkt für weitergehende Pflichten zur Recherche und Preisermittlung; die Preisermittlung erfolge auch beim privaten Geschädigten durch den fachkundigen Sachverständigen, und die Recherche im Internet sei einer Vielzahl von Privatpersonen in gleicher Weise möglich. Zuzuwarten, bis die Beklagte ein höheres Angebot vorlege, sei die Klägerin ebenfalls nicht gehalten gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Rechtsfrage: Gilt für den Kfz-Händler ein strengerer Maßstab?

Wer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abrechnet, macht von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch: Statt der Herstellung durch den Schädiger verlangt er den dafür erforderlichen Geldbetrag und nimmt die Schadensbehebung in die eigene Hand. Was dabei erforderlich ist, begrenzt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Für die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof daraus eine handhabbare Regel entwickelt: Der Geschädigte darf sich auf den Preis stützen, den sein Sachverständiger für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der Streitfall stellte diese Regel auf die Probe, weil die Geschädigte selbst gewerblich mit Gebrauchtwagen handelt. Zwei Fragen standen damit zur Entscheidung. Erstens, ob der Senat an seiner Rechtsprechung — zuletzt im Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 — gegen die daran geübte Kritik festhält. Zweitens, ob die subjektbezogene Schadensbetrachtung, also die Bemessung des erforderlichen Aufwands nach der besonderen Lage des jeweiligen Geschädigten, dazu führt, dass von einem Autohaus mehr verlangt wird als von einem privaten Geschädigten: nämlich die Einbeziehung des Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet.

Die Entscheidung: Die Regel bleibt, für den Kfz-Händler gilt sie nicht

Die Revision hatte Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hielten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand; ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens steht der Klägerin nicht zu. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil im Falle einer Zurückverweisung weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren: Die Revisionserwiderung hatte eingeräumt, dass beide ermittelten Restwerte, bezogen auf den jeweiligen Referenzmarkt, gleichermaßen zutreffen.

Im Ausgangspunkt bestätigte der Senat das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung „leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat“. Der Geschädigte ist danach in der Regel weder verpflichtet, über das Gutachten hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, noch einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch mit dem Verkauf zu warten, damit der Versicherer bessere Restwertangebote übermitteln kann.

An dieser Linie hielt der Senat auch gegenüber der Kritik fest, die im Schrifttum an seiner Entscheidung vom 27. September 2016 geübt worden war. Vorrangiger Grund bleibt die Überlegung, „dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben“. Das dafür nötige persönliche Vertrauen bringt der Geschädigte typischerweise ortsansässigen Vertragswerkstätten und Händlern entgegen, die er kennt oder über die er unschwer Erkundigungen einholen kann, „nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern“. Die Möglichkeit, über Internet-Restwertbörsen einen höheren Restwert zu realisieren, bleibt davon unberührt; erzielt der Geschädigte einen solchen Erlös tatsächlich, ist dieser bei der Abrechnung anzurechnen.

Ebenso wenig sah der Senat Anlass, dem Geschädigten aufzuerlegen, dem Schädiger vor dem Verkauf Gelegenheit zur Übermittlung höherer Angebote einzuräumen. Der Gesetzgeber hat ihm in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, „die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen“; diese Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte gehalten, zuvor Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und ihnen gegebenenfalls zu folgen. Der Schädigerseite bleibt es unbenommen, möglichst frühzeitig Kontakt aufzunehmen, etwa durch wirtschaftliche Anreize auf eine freiwillige Verwertung durch den Haftpflichtversicherer hinzuwirken, oder dem Geschädigten „auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist“.

Der Wendepunkt der Entscheidung liegt in der Person der Geschädigten. Auch die Ersatzbeschaffung steht nach ständiger Senatsrechtsprechung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Geschädigte hat grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen, und das gilt auch für die Höhe des bei der Abrechnung berücksichtigten Restwerts. Dieses Postulat wirkt jedoch nicht schrankenlos: „Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage“. Der erforderliche Aufwand bemisst sich deshalb nach der besonderen Situation des Geschädigten; Rücksicht zu nehmen ist auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung hatte der Senat zuvor etwa in den sogenannten Straßenreinigungsfällen angewandt, in denen es um die besondere Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde ging.

Wo diese Betrachtung dogmatisch verortet ist, stellt der Senat ausdrücklich klar, und das hat für die Abrechnung Gewicht: Sie bedeutet nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; „die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält“. Die Frage betrifft damit den Umfang des Ersatzanspruchs selbst und nicht einen Einwand, den der Schädiger dem bestehenden Anspruch entgegenhalten würde.

Auf die Klägerin angewandt heißt das: Ihr als Betreiberin eines Autohauses, die sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung der dort abgegebenen Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. „Für die auf diesem Gebiet gewerblich tätige Klägerin stellt es keine unzumutbare Mühe dar, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen.“ Umgekehrt formuliert der Senat: „Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.“ Hinzu kommt, dass der tragende Grund der Regel bei ihr entfällt: Sie ist nicht in dem Sinne schutzbedürftig, dass es ihr möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihr vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler in Zahlung zu geben. Dass es im Streitfall zu einer Inzahlunggabe gar nicht gekommen war, änderte daran nichts — nach der Senatsrechtsprechung kommt es darauf, ob der Geschädigte im Einzelfall auch entsprechend verfährt, gerade nicht an.

Die Folge für den Prozess zog der Senat unmittelbar daraus. Das vorgelegte Schadensgutachten, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne Einbeziehung räumlich entfernter Interessenten berücksichtigte, bot unter den Umständen des Streitfalls keine geeignete Grundlage für die Klageforderung. Indem die Klägerin den Restwert auf dieser Basis realisierte, ohne ein Gutachten einzuholen, das ihren besonderen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rechnung trägt, „hat sie das Risiko übernommen, dass sich der erzielte Erlös später als zu niedrig erweist“. Damit benennen die Gründe zugleich den Weg, der offengestanden hätte: ein Gutachten, das diesen Möglichkeiten Rechnung trägt.

Bedeutung für die Praxis

Für private Geschädigte bestätigt das Urteil den gewohnten Ablauf. Sie beauftragen einen Sachverständigen, veräußern zu dem im Gutachten für den regionalen Markt ausgewiesenen Preis und brauchen weder eigene Marktforschung zu betreiben noch ein Gegenangebot des Versicherers abzuwarten. Dass der Senat diese Linie in Kenntnis der Kritik ausdrücklich bekräftigt hat, ist für die Regulierungspraxis der erste Ertrag der Entscheidung.

Verschoben hat sich die Lage für Geschädigte, die selbst gewerblich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln. Bei ihnen trägt ein Gutachten, das nur den regionalen Markt abbildet, die Abrechnung nach dieser Entscheidung nicht. Der Auftrag an den Sachverständigen sollte den Restwertmarkt im Internet einschließen, oder der Betrieb stellt das Fahrzeug dort selbst ein. Wer stattdessen zum regional ermittelten Preis verkauft, trägt nach dem Urteil das Risiko, dass sich der Erlös später als zu niedrig erweist und der Versicherer auf der Grundlage eines höheren Angebots abrechnet.

Bemerkenswert ist, worauf es dabei nicht ankam. Die Klägerin hatte den Wagen einen Tag vor Eingang des Versichererangebots veräußert; tragend war gleichwohl nicht ein zu frühes Handeln, sondern die zu schmale Grundlage ihrer Restwertermittlung. Für den gewerblichen Geschädigten gewinnt daher wenig, wer schnell verkauft — es kommt auf die Breite der Ermittlung an. Ebenso wenig kam es darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich in Zahlung gegeben werden sollte.

Für die Schädigerseite bleibt es bei den Mitteln, die der Senat benennt: möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme, wirtschaftliche Anreize für eine Verwertung durch den Versicherer oder ein rechtzeitig unterbreitetes, ohne weiteres wahrnehmbares und zumutbares Verwertungsangebot. Einen Anspruch darauf, dass der Geschädigte vor dem Verkauf zuwartet, gibt ihr das Urteil nicht.

Reichweite der Entscheidung

Die Ausnahme, die der Senat formuliert, ist an ein bestimmtes Merkmal geknüpft: ein Unternehmen, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Für die Klägerin, die ein Autohaus betreibt und selbst Gebrauchtwagen an- und verkauft, war das gegeben. Wie andere Betriebe zu behandeln sind, die mit Fahrzeugen auf andere Weise zu tun haben, sagen die Gründe nicht; auf ein Kfz-Leasingunternehmen nimmt der Senat lediglich vergleichend über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Bezug, ohne darüber selbst zu befinden. Für Geschädigte außerhalb dieser Gruppe bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung; die dagegen erhobene Kritik führt der Senat an, ohne ihr zu folgen.

Offen bleibt, was die Einbeziehung des Internetmarktes im Einzelnen verlangt. Wie viele Plattformen heranzuziehen sind, wie lange ein Angebot dort stehen soll und welche der abgegebenen Kaufangebote als belastbar gelten, entscheidet das Urteil nicht. Festgehalten ist allein, dass es der Klägerin ohne weiteres zuzumuten war, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen. Einen Maßstab für den Umfang solcher Bemühungen enthalten die Gründe nicht.

Dass die Klage abgewiesen und der Rechtsstreit nicht zurückverwiesen wurde, beruht auf einer Besonderheit des Verfahrens: Die Revisionserwiderung räumte ein, dass beide ermittelten Restwerte, bezogen auf den jeweiligen Referenzmarkt, gleichermaßen zutreffen. Wie zu verfahren ist, wenn die Belastbarkeit eines Internetangebots bestritten wird oder die beiden Werte nicht nebeneinander bestehen können, war deshalb nicht zu entscheiden.

Ungeklärt bleibt schließlich das Verhältnis zum Sachverständigen. Das Landgericht hatte der Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Privatsachverständigen stattgegeben; nachdem die Klage abgewiesen ist, äußert sich der Bundesgerichtshof zu diesen Ansprüchen nicht. Ob dem Gutachter vorzuwerfen ist, den Restwert allein auf regionaler Grundlage ermittelt zu haben, ist mit dem Urteil nicht entschieden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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