Die Entscheidung auf einen Blick
Wählt der Geschädigte den Kauf eines Ersatzfahrzeugs, obwohl das Wirtschaftlichkeitsgebot ihn auf die Reparaturkosten verweist, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage dieser Beschaffung ab, so bleibt ihm der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer erhalten, wenn beim Kauf tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch reicht dabei höchstens bis zu dem Umsatzsteuerbetrag, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Vorinstanzen und beließ es zugleich bei einer Nutzungsausfallentschädigung für zehn weitere Tage sowie beim Ersatz der Kosten für das Unterstellen des Fahrzeugs.
Der Fall: 1.856,10 € Umsatzsteuer aus einem Gutachten, das erst im Januar ankam
Am 20. Dezember 2009 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die Beklagte den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen hat, war zwischen den Parteien unstreitig. Gestritten wurde über drei Positionen: die Umsatzsteuer, die Nutzungsausfallentschädigung — den Geldausgleich dafür, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen kann — und die Standkosten.
Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher; die Scheiben waren zerbrochen. Bis zum 22. Dezember 2009 hatte die Polizei es sichergestellt und untergestellt. Danach wurde es in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadensfeststellung belassen. Den Sachverständigen beauftragte der Kläger am 23. Dezember 2009; dessen schriftliches Gutachten erreichte ihn am 4. oder 5. Januar 2010.
Kalkuliert wurden darin Reparaturkosten von 9.768,94 € netto zuzüglich 1.856,10 € Umsatzsteuer. Den Restwert bezifferte der Sachverständige auf 12.600 €, den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € brutto. Der Kläger ließ nicht reparieren: Er verkaufte das Fahrzeug und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € zuzüglich 4.862,56 € Umsatzsteuer.
Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall zu je 59 €. Darüber hinaus verlangte der Kläger die auf Reparaturkostenbasis kalkulierte Umsatzsteuer von 1.856,10 €, restliche Standgebühren von 71,39 € und Nutzungsausfall für weitere zehn Tage in Höhe von 590 €.
Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht zurück, ließ aber die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Zur Umsatzsteuer hatte das Berufungsgericht angenommen, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schränke die Art und Weise der Wiederherstellung nicht ein; erforderlich sei allein, dass die Umsatzsteuer zur Herstellung angefallen sei. In der Wiedergabe des Bundesgerichtshofs heißt es weiter: „Der Anspruch sei jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Wahl des wirtschaftlich günstigeren Weges angefallen wäre.“ Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung.
Auch die beiden übrigen Positionen hatte das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen. Den Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 6. bis zum 15. Januar 2010 stützte es darauf, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war und ein Nutzungswille bestand; nach der Aussage der Zeugin N. wurde ein Kraftfahrzeug benötigt, und die Beteiligten konnten sich nur durch Überlassung des Fahrzeugs des Vaters behelfen. Die Standgebühren wertete es als unfallbedingten Schaden, weil das Fahrzeug in seinem Zustand nicht auf der Straße stehenbleiben konnte.
Die Rechtsfrage
Im Mittelpunkt stand eine Weichenstellung des Schadensrechts. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen sollen, weil die Reparatur den geringeren Aufwand erforderte. Gewählt hat er den anderen Weg, die Ersatzbeschaffung. Zu klären war, ob ihm der Ersatz der Umsatzsteuer zusteht, obwohl auf dem wirtschaftlich gebotenen Weg keine Umsatzsteuer angefallen ist — die Reparatur wurde nicht durchgeführt —, und wie hoch dieser Anspruch reicht.
Die Revision sah darin eine unzulässige Vermischung zweier Abrechnungsarten: Der Grund des Anspruchs werde einer tatsächlich getätigten Ersatzbeschaffung entnommen, seine Höhe dagegen einer nicht durchgeführten Reparatur, also einer fiktiven Abrechnung — der Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne tatsächliche Wiederherstellung.
Daneben waren zwei praktische Fragen zu beantworten: für welchen Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen ist, wenn das schriftliche Gutachten erst nach den Feiertagen zugeht und dem Geschädigten in der Zwischenzeit das Fahrzeug seines Vaters zur Verfügung steht, und wer darzulegen hat, dass die Kosten des Unterstellens zu hoch ausgefallen sind.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision blieb ohne Erfolg. Ausgangspunkt ist das Wahlrecht des Geschädigten: Nach der Rechtsprechung des Senats stehen ihm im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution — der Wiederherstellung des früheren Zustands — offen, die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dieses Wahlrecht ist jedoch gebunden: „Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.“ Verankert ist das im Gesetz selbst: „Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst.“ Hinzu kommt das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll an dem Schadensfall nicht verdienen.
Daraus folgt zunächst eine Beschränkung der Höhe nach. Dem Geschädigten steht es frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen und statt der gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. „In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.“
Warum die Umsatzsteuer davon unberührt bleibt
Damit ist über die Umsatzsteuer noch nichts gesagt. Für sie gilt eine eigene Regel: „Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Diese Vorschrift geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 zurück. Sie knüpft nach der Auslegung des Senats an das Anfallen an, nicht an den gewählten Weg: „In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.“
Die Kehrseite benennt der Senat ebenso deutlich. Bei fiktiver Abrechnung entfällt die Umsatzsteuer als Schadensposten: „Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.“ Bleibt sie rechnerisch, wird sie nicht ersetzt. Das trifft auch den Privatkauf: „Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen.“ In dieser Konstellation ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt.
Der Streitfall lag anders. Hier handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; auf den Kaufpreis von 25.592,44 € hat der Kläger 4.862,56 € Umsatzsteuer bezahlt. „Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen.“ Dass dieser Betrag höher ausfiel als die Umsatzsteuer der kalkulierten Reparatur, wirkt sich nicht aus, weil der Kläger den höheren Betrag gar nicht geltend gemacht hat, sondern nur die 1.856,10 €, die bei einer Reparatur angefallen wären. Den Einwand der Revision wies der Senat deshalb zurück: „Entgegen der Ansicht der Revision findet keine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung statt.“
Gestützt wird das durch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752 S. 24), die der Senat wörtlich heranzieht: „Auch wenn der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt.“ Und weiter: „Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre“. Für den entschiedenen Sachverhalt zieht der Senat daraus den knappen Schluss: „Im Streitfall war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung.“ Der begehrte Betrag war damit zu zahlen.
Nutzungsausfall: welche Zeiträume zählen
Auch den weiteren Nutzungsausfall bejahte der Senat ohne Rechtsfehler der Vorinstanz. Zugrunde liegt eine tatrichterliche Feststellung, also eine Würdigung der Tatsachen, die dem Berufungsgericht vorbehalten ist: „Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger für eine zügige Regulierung des Unfalls unter Berücksichtigung der Weihnachtstage und des Jahreswechsels das Erforderliche getan.“
Den Maßstab formuliert der Senat so: „Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit“. Gemessen daran war die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 angesichts der Feiertage, der Wochenenden und des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigte keinen Parteivortrag auf, wonach dem Kläger das Ersatzfahrzeug früher zur Verfügung stand. Dem Vortrag der Beklagten ließ sich auch nicht entnehmen, dass die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen am 23. Dezember 2009 für den Kläger bereits „eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage“ bildeten, um ohne schriftliches Gutachten über Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu entscheiden.
Dass der Kläger auf das Fahrzeug seines Vaters zugreifen konnte, änderte daran nichts: „Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll.“ Das gilt auch für den Nutzungsausfallschaden. Von der eigenen Rechtsprechung zum Zweitfahrzeug grenzt der Senat ausdrücklich ab: Die Linie, „wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist“, war hier nicht einschlägig.
Standkosten und die Verteilung der Beweislast
Die restlichen Standkosten von 71,39 € sprach der Senat ebenfalls zu: „Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden kann, sondern untergestellt werden muss.“ Und: „Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme.“
Beweisrechtlich liegt der Schlüssel bei der Gegenseite. Dass die Kosten der Werkstatt über denen einer gewerblichen Abstellmöglichkeit wie eines Parkhauses lagen, hätte die Beklagte konkret vortragen müssen; sie ist für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtig und hat dazu auch mit der Revision nichts Konkretes vorgebracht. Der Senat stellt klar: „Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nicht Sache des Klägers, insoweit Ermittlungen anzustellen und deren Ergebnis vorzutragen.“ Der Zeitraum, in dem das Fahrzeug dort verblieb, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der Feiertage, der Wochenenden und des erst Anfang Januar zugänglichen Gutachtens gleichfalls nicht zu beanstanden.
Was das praktisch bedeutet
Für die Abrechnung eines Haftpflichtschadens trennt die Entscheidung zwei Fragen, die in der Regulierungspraxis oft vermengt werden: den Weg der Wiederherstellung und die Umsatzsteuer. Der gewählte Weg entscheidet über die Höhe des ersatzfähigen Aufwands — wer den teureren Weg geht, erhält den günstigeren ersetzt. Über die Umsatzsteuer entscheidet dagegen, ob sie auf dem tatsächlich beschrittenen Weg angefallen ist. Beide Fragen laufen im Ergebnis wieder zusammen, weil der Umsatzsteuerersatz die Höhe des günstigeren Weges nicht übersteigt.
Für die Belege heißt das: Nachzuweisen sind der tatsächliche Anfall der Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung — etwa durch eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer — und der Umsatzsteuerbetrag der kalkulierten Reparatur aus dem Gutachten. Der niedrigere der beiden Beträge bildet die Obergrenze. Beim Kauf von privat, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt, entfällt der Posten.
Für die Ausfallzeit bestätigt die Entscheidung, dass nicht nur die reine Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zählt, sondern auch die Zeit der Schadensfeststellung und gegebenenfalls eine angemessene Überlegungszeit. Wer den Zugang des Gutachtens abwartet, um sich zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zu entscheiden, handelt danach nicht verzögerlich; Feiertage und Wochenenden verlängern den Zeitraum entsprechend. Hilft eine dritte Person mit einem Fahrzeug aus, mindert das den Anspruch nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht.
Für die Standkosten verschiebt die Entscheidung die Argumentationslast: Wer einwendet, das Unterstellen in einer Werkstatt sei zu teuer gewesen, hat eine günstigere Alternative konkret zu benennen und zu belegen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist ein Sachverhalt, in dem die volle Haftung dem Grunde nach unstreitig war und der Geschädigte konkret auf der Grundlage einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung abgerechnet hat. Auf die reine Abrechnung nach Gutachten ohne Reparatur und ohne umsatzsteuerpflichtigen Kauf lässt sich das Ergebnis nicht übertragen: Bleibt die Umsatzsteuer rechnerisch, wird sie nach der Vorschrift und nach der Absicht des Gesetzgebers nicht ersetzt.
Die Obergrenze ist Teil des Ergebnisses, nicht eine Nebenbemerkung: Ersetzt wird höchstens der Umsatzsteuerbetrag des wirtschaftlich günstigeren Weges. Über die Frage, ob der Kläger den tatsächlich gezahlten, deutlich höheren Betrag von 4.862,56 € hätte fordern können, hatte der Senat nicht zu befinden — der Kläger hat ihn nicht verlangt.
Der Zeitraum des Nutzungsausfalls beruht auf tatrichterlichen Feststellungen zu diesem Fall: Weihnachtstage, Jahreswechsel, Wochenenden und ein erst Anfang Januar zugängliches schriftliches Gutachten. Daraus folgt kein allgemein gültiger Zeitrahmen. Ob mündliche Angaben eines Sachverständigen eine ausreichend sichere Grundlage für die Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung sein können, hat der Senat nicht allgemein beantwortet; er hat festgestellt, dass sich dies dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen ließ.
Zur Anrechnung eines anderen Fahrzeugs enthält die Entscheidung eine Abgrenzung, keine Neubewertung. Sie betrifft das freiwillig überlassene Fahrzeug eines Dritten. Die Rechtsprechung zum eigenen, derzeit ungenutzten Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz zumutbar ist, bleibt davon unberührt und war hier nicht anzuwenden.
Zu den Standkosten trifft das Urteil keine Aussage darüber, welche Beträge der Höhe nach angemessen sind. Es ordnet die Darlegungs- und Beweislast zu: Wer eine Verletzung der Schadensminderungspflicht behauptet, hat sie konkret vorzutragen. Ohne solchen Vortrag bleibt es beim Ersatz der angefallenen Kosten.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
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