Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Vorschaden am gekauften Fahrzeug: Was der Geschädigte zur Schadenshöhe vortragen darf

Ein gekaufter Maserati brennt in einer Tiefgarage aus — und der Haftpflichtversicherer legt ein Gutachten über einen Unfallschaden aus der Zeit vor dem Kauf vor. Der Bundesgerichtshof klärt, wie genau eine Partei zu Umständen vortragen muss, die sie selbst nicht kennen kann, und wann ein Gericht angebotene Zeugen übergehen darf.

Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Wer von einem Vorschaden nichts weiß, darf dessen fachgerechte Reparatur behaupten und unter Zeugenbeweis stellen — das Gericht hat die benannten Zeugen zu vernehmen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer ein Fahrzeug erworben hat und erst im Prozess von einem früheren Unfallschaden erfährt, darf behaupten, dieser Vorschaden sei fachgerecht repariert worden — auch wenn er das nur vermutet, und er darf dafür Zeugen benennen. Darin liegt nach dem Bundesgerichtshof „weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis". Ein Berufungsgericht, das solchen Vortrag als zu pauschal beiseiteschiebt und die benannten Zeugen nicht vernimmt, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Am Ende beweisen muss der Geschädigte den Schaden gleichwohl selbst.

Der Fall: Ein Maserati brennt aus — und hat eine Vorgeschichte

Nach dem Inhalt eines schriftlichen Vertrages vom 19. September 2013 erwarben der Kläger und seine Ehefrau einen Maserati Quattroporte, erstmals zugelassen im Juli 2004, mit einer Gesamtfahrleistung von 80.000 km, zum Kaufpreis von 25.500 € von einem Herrn S. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug mit einem Überführungskennzeichen in eine Tiefgarage, stellte es dort ab und bewegte es in den Folgemonaten nur gelegentlich.

Am 24. Dezember 2013 stellte der Schwiegersohn des Klägers gegen 16 oder 17 Uhr einen bei der späteren Beklagten versicherten VW Bus neben dem Maserati ab. Die Aufzeichnung einer Überwachungskamera hielt fest, wie der VW Bus gegen 23.49 Uhr in Brand geriet; in der Folge brannte auch der Maserati vollständig aus. Nach dem Abschlussvermerk der Polizei konnten eine Fremdeinwirkung oder vorsätzliches Verhalten nicht festgestellt werden; aufgrund der Videoaufzeichnungen dürfe als Brandursache ein technischer Defekt des VW-Busses anzusehen sein. Die Ehefrau trat sämtliche ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger verlangte Zahlung von 25.500 € und trug vor, der Verkehrswert des Maserati habe dem von ihm gezahlten Kaufpreis entsprochen. Dagegen legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2013 vor, aus dem sich ein früherer Unfallschaden vom 14. Juli 2013 ergab. Der Sachverständige hatte den Wagen ausweislich des Gutachtens am 16. Juli 2013 in unrepariertem Zustand besichtigt und bei einem Wiederbeschaffungswert von 25.000 €, einem Restwert von 5.400 € und Reparaturkosten von 41.339,76 € — jeweils brutto — einen wirtschaftlichen Totalschaden attestiert; er riet an, von einer Instandsetzung abzusehen. Der Kläger hat behauptet, dass ihm ein Vorschaden nicht bekannt gewesen sei.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück — das ist die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung, wenn das Gericht die Berufung einstimmig für aussichtslos hält. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an hinreichend konkretem Vorbringen zur Schadenshöhe: Maßgebend sei der Verkehrswert des zerstörten Pkw und nicht etwa ein vom Kläger gezahlter Kaufpreis; vor dem Hintergrund des vorgelegten Gutachtens habe es dem Kläger oblegen, zu einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens und zum Verkehrswert unmittelbar vor dem Brandschaden konkret vorzutragen. „Die allgemeine Behauptung einer fachgerechten Reparatur ersetze nicht den gebotenen Sachvortrag zu den Details des Vorschadens und ihrer Reparatur." Da weder eine Rechnung noch eine Reparaturaufstellung eines Fachbetriebs vorlag, hätte der Kläger nach dieser Würdigung die getroffenen Maßnahmen im Einzelnen darlegen und durch Vernehmung der an der Reparatur beteiligten Zeugen unter Beweis stellen müssen; es reiche nicht, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten und dafür Zeugen zu benennen, die an den Reparaturmaßnahmen selbst nicht beteiligt gewesen sein sollen. Auch einen Mindest-Verkehrswert könne man angesichts der seit dem Vorschaden verstrichenen Zeit nicht festsetzen.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde — dem Rechtsbehelf, mit dem beim Bundesgerichtshof gerügt wird, dass die Revision zu Unrecht nicht zugelassen worden sei.

Die Rechtsfrage

Wer Schadensersatz verlangt, hat die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen; bei einem zerstörten Fahrzeug gehört dazu dessen Wert im Zeitpunkt der Zerstörung. Schwierig wird das, wenn der Gegner einen Vorschaden ins Spiel bringt, von dem der Geschädigte nach eigenem Vortrag nichts wusste: Über Zeitpunkt, Umfang und Qualität einer Reparatur, die vor dem eigenen Erwerb stattgefunden haben soll, kann er aus eigener Anschauung nichts sagen.

Zu klären war deshalb, wie weit die Darlegungslast reicht, wenn eine Partei über die entscheidenden Umstände kein eigenes Wissen hat. Darf sie die fachgerechte Reparatur des Vorschadens schlicht behaupten und Zeugen dafür benennen — oder liegt darin ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht beziehungsweise ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, also der Versuch, erst über die Beweisaufnahme an die Tatsachen zu gelangen, die man behauptet? Und darf ein Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO ablehnen, obwohl ein vom Gegner selbst vorgelegtes Gutachten einen Restwert ausweist?

Die Entscheidung: Gehörsverstoß, Aufhebung, Zurückverweisung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob den angegriffenen Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Der tragende Vorwurf: Das Berufungsgericht habe „die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt" und den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis zu Unrecht nicht erhoben. Darin liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Ausgangspunkt: Die Beweislast bleibt beim Geschädigten

Im Ausgangspunkt billigte der Senat die Sicht der Vorinstanz. Nach allgemeinen Regeln ist es Aufgabe des Klägers, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes darzulegen und zu beweisen — hier das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Bestreitet der Beklagte Umfang oder Höhe des Schadens mit der Begründung, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger.

Erleichterung bringt § 287 ZPO, die Vorschrift über die richterliche Schadensschätzung; sie erleichtert dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung. Grenzenlos ist das jedoch nicht: „Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss." Eine „völlig abstrakte Berechnung des Schadens" lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie in der Form der Schätzung eines Mindestschadens auftritt.

Der Wendepunkt: Vortrag ohne eigenes Wissen ist zulässig

Von diesem Ausgangspunkt aus zieht der Senat die Linie, die den Fall entscheidet. Behauptet der Geschädigte, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm nicht verwehrt werden, „eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann". Er ist deshalb „grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen". Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht liegt darin nach dem Senat ebenso wenig wie ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Gestützt wird das auf § 373 ZPO: Wer die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, hat den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. „Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe." Der Maßstab ist damit ein beweglicher: „Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab."

Die Grenze: Behauptungen ohne jeden Anhaltspunkt

Eine Grenze zieht der Senat gleichwohl. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt. Diese Grenze ist eng gezogen: Anerkanntermaßen ist „bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten"; „in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können".

Unberührt bleibt, wer am Ende die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Der Senat stellt das in einem eigenen Satz klar: „Das Risiko der Nichterweislichkeit verbleibt freilich beim Anspruchsteller." Die Entscheidung verschiebt die Beweislast also nicht; sie sichert den Zugang zur Beweisaufnahme.

Die Anwendung auf den Streitfall

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des Verkäufers S. und gegebenenfalls ergänzend des in dem Gutachten über den Vorschaden als damaliger Anspruchsteller ausgewiesenen T. nicht mit der Begründung zurückweisen, der Kläger hätte die unternommenen Reparaturmaßnahmen im Einzelnen darlegen und durch Vernehmung der an der Reparatur beteiligten Zeugen unter Beweis stellen müssen.

Hinzu kam ein zweiter, selbständig tragender Punkt. Der Kläger hatte seine Ehefrau sowie den Zeugen C. und dessen Ehefrau zum Beweis dafür benannt, dass der Maserati beim Kauf in tadellosem Zustand gewesen sei. Der Zeuge C. fahre selbst einen Maserati und verstehe viel von Maseratis; er habe den Wagen mittels eines Messgerätes zur Prüfung von Spachtelauftrag auf Herz und Nieren geprüft und könne bestätigen, dass der Lack keine Zeichen von Nachlackierung aufgewiesen habe, keine Teile gespachtelt worden seien und die Spaltmaße gestimmt hätten. Ausgehend vom Maßstab des Kenntnisstands durfte das Berufungsgericht diese Beweisbehauptung nicht von vornherein als zu pauschal ansehen.

Schließlich rügte die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass ein jedenfalls in Betracht zu ziehender Mindestschaden unberücksichtigt geblieben war. Ausweislich des von der Beklagten selbst vorgelegten und damit zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemachten Gutachtens belief sich der Restwert des unreparierten Maserati am 16. Juli 2013 auf brutto 5.400 €. Von diesem Restwert aus betrachtet war das unter Beweis gestellte Wissen der Zeugen über den zumindest äußerlichen Zustand des Wagens im September 2013 „nicht von vornherein ungeeignet, zumindest einen Mindestschaden zu bestimmen". Denn nach den Feststellungen stand der mit einem Überführungskennzeichen geholte Maserati seither überwiegend in der Tiefgarage und wurde nur noch selten bewegt: „Es gibt daher keine Anhaltspunkte, die einen nennenswerten weiteren Wertverlust bis zum Brandereignis am 24. Dezember 2013 nahelegten."

Der Gehörsverstoß war auch erheblich. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht nach Vernehmung der genannten Zeugen eine Überzeugung von der erfolgten Reparatur des Vorschadens verschafft oder sich wenigstens zur Schätzung eines abgrenzbaren Mindestschadens in der Lage gesehen hätte.

Was das praktisch bedeutet

Der Einwand des Vorschadens ist ein Standardinstrument in der Regulierung von Fahrzeugschäden — besonders bei älteren, hochwertigen Gebrauchtwagen, deren Vorgeschichte der Käufer nicht kennt. Der Beschluss nimmt diesem Einwand seine Wirkung nicht; er ordnet, was ein Gericht daraufhin an Vortrag verlangen darf.

Für Geschädigte heißt das: Wer den Wagen ohne Kenntnis von einem Vorschaden erworben hat, wird nicht schon dadurch rechtlos, dass er Reparaturunterlagen nicht vorlegen kann. Er darf die fachgerechte Reparatur als bloße Vermutung behaupten und dafür die Personen benennen, die zum Zustand des Fahrzeugs etwas sagen können — den Verkäufer, den früheren Anspruchsteller aus dem Vorschadensgutachten, eine sachkundige Begleitung beim Kauf. Ob diese Zeugen an der Reparatur selbst beteiligt waren, entscheidet nicht über die Zulässigkeit des Beweisantritts.

Für die Gerichte zieht die Entscheidung eine Linie zwischen fehlender Substantiierung und unzulässiger Ausforschung. Ein Beweisantritt lässt sich nicht mit dem Argument übergehen, die Partei habe ihre Behauptung nicht mit Einzelheiten unterlegt, die sie gar nicht kennen kann. Zurückweisen lässt er sich erst, wenn jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt fehlt — und dabei ist Zurückhaltung geboten.

Für Haftpflichtversicherer verlagert sich der Schwerpunkt vom Beweisantritt auf die Beweisaufnahme. Ein vorgelegtes Vorschadensgutachten führt nach diesem Beschluss nicht dazu, dass die Klage ohne Vernehmung der benannten Zeugen abgewiesen wird. Es kann sich zudem gegen den Vorlegenden wenden: Der darin ausgewiesene Restwert wird Teil seines eigenen Sachvortrags und taugt als Anknüpfungstatsache für die Schätzung eines Mindestschadens.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss entscheidet den Rechtsstreit nicht. Er ergeht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde und prüft, ob das Berufungsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Die Sache geht an das Oberlandesgericht zurück; ob der Vorschaden fachgerecht repariert war, welchen Verkehrswert der Maserati vor dem Brand hatte und ob dem Kläger die verlangten 25.500 € zustehen, bleibt offen.

Offen ist damit auch das Beweisergebnis. Der Senat sagt, dass die benannten Zeugen zu vernehmen sind, nicht, dass sie den Kläger bestätigen werden. Er formuliert bewusst zurückhaltend: Das unter Beweis gestellte Wissen sei nicht von vornherein ungeeignet, einen Mindestschaden zu bestimmen — eine Aussage über die Tauglichkeit des Beweismittels, keine über den Wert des Fahrzeugs.

Unangetastet bleibt die Verteilung der Beweislast. Sie liegt beim Geschädigten und bleibt dort auch dann, wenn der Gegner einen Vorschaden einwendet. Ebenso bleibt es dabei, dass eine völlig abstrakte Schadensberechnung nach § 287 ZPO grundsätzlich ausscheidet; tragfähig war der Gedanke eines Mindestschadens hier gerade deshalb, weil mit dem Restwert aus dem gegnerischen Gutachten eine konkrete Anknüpfungstatsache vorlag und das Fahrzeug in der Zwischenzeit überwiegend abgestellt war.

Begrenzt ist die Entscheidung schließlich durch ihre Voraussetzung: Sie betrifft den Geschädigten, der von einem eventuellen Vorschaden keine Kenntnis hat und die Sache nach eigenem Vortrag in unbeschädigtem Zustand erworben hat. Wer über eigenes Wissen verfügt oder sich Unterlagen beschaffen kann, wird an seinem Kenntnisstand gemessen — und damit strenger. Und die Willkürgrenze bleibt bestehen: Wo jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, bleibt der Beweisantritt unzulässig. Zur Haftung dem Grunde nach verhält sich der Beschluss nicht; das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung allein auf den Vortrag zur Schadenshöhe gestützt.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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