Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Werkstattrisiko: Wer nach der Abtretung für überhöhte Reparaturkosten einsteht

Der Bundesgerichtshof hat am 16. Januar 2024 entschieden, wie sich eine noch offene Werkstattrechnung auf den Schadensersatzanspruch auswirkt – und was sich ändert, wenn der Geschädigte diesen Anspruch an die Werkstatt abtritt.

Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in eine Fachwerkstatt gibt, kann sich auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen – also darauf, dass der Schädiger für überhöhte oder unwirtschaftliche Positionen der Reparaturrechnung einsteht –, auch wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Dann allerdings nur mit dem Antrag auf Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen diese Werkstatt.

Tritt der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch stattdessen ab, wandert das Risiko mit: Der neue Gläubiger trägt es und hat die Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten darzulegen und zu beweisen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Der Fall

Am 22. Januar 2020 wurde der Pkw einer Autofahrerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das unfallverursachende Fahrzeug war bei dem später beklagten Haftpflichtversicherer versichert. Über die Einstandspflicht wurde nicht gestritten: „Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht außer Streit.“

Die Geschädigte beauftragte eine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur. Diese stellte 3.000,16 € brutto in Rechnung. Davon entfielen 1.164,80 € netto auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten, die ein anderer Betrieb – eine Lackiererei – ausführte, und 80 € auf Verbringungskosten, also auf das Verbringen des Fahrzeugs zu diesem Betrieb. Der Versicherer beglich die Rechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €.

Zwei Punkte blieben streitig. Der Versicherer bestritt die Notwendigkeit der Verbringungskosten und hielt die angesetzten Lackierkosten für überhöht. Die Werkstatt hatte ihm die Rechnung der Lackiererei nur mit geschwärzten Beträgen übermittelt. Der Versicherer meinte, ihm stehe bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungs- beziehungsweise Zurückbehaltungsrecht zu – also das Recht, die Zahlung vorerst zurückzuhalten.

Ein anwaltliches Schreiben vom 4. November 2020, mit dem die Werkstatt den Restbetrag anforderte, blieb erfolglos. Erst nach Klageerhebung, unter dem 18. beziehungsweise 21. Mai 2021, unterzeichneten die Geschädigte und die Werkstatt eine Vereinbarung, mit der die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer zur gerichtlichen Geltendmachung an die Werkstatt abtrat. Die Werkstatt führte den Prozess damit aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Verbringungskosten von 80 € und wies die Klage im Übrigen ab. Gegenstand der Berufung waren nur noch die Lackierkosten und die Nebenforderungen. Das Landgericht sprach der Werkstatt weitere 1.108,32 € sowie Nebenforderungen von 196,62 € jeweils nebst Zinsen zu. Es hatte angenommen, im Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Versicherer sei das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko zu berücksichtigen, und einen Anspruch der Geschädigten auf Offenlegung der Lackiererei-Rechnung verneint – das Zurückbehaltungsrecht laufe deshalb ins Leere. Gegen dieses Urteil wandte sich der Versicherer mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und begehrte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Das Werkstattrisiko beschreibt, wer dafür einsteht, wenn eine Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet oder zu viel abrechnet: der Geschädigte, der sie beauftragt hat, oder der Schädiger, der den Unfall verursacht hat. Der Streitfall warf dazu drei Fragen auf.

Erstens: Setzt die Berufung auf das Werkstattrisiko voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat – und wenn nicht, an wen ist dann zu zahlen? Zweitens: Bleibt diese Möglichkeit erhalten, wenn der Geschädigte seinen Anspruch abtritt und die Werkstatt als Zessionarin klagt, also als diejenige, die die Forderung durch Abtretung erworben hat? Drittens: Hat eine so klagende Werkstatt offenzulegen, was sie ihrem Nachunternehmer gezahlt hat?

Vorgelagert war zu klären, ob die Abtretung überhaupt wirksam war. Denn sie erfasste nach ihrem Wortlaut nur die Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer, während die Ansprüche gegen den Unfallverursacher bei der Geschädigten verblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“ Mit der Begründung des Landgerichts ließen sich der Werkstatt die streitigen Lackier- und Nebenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zusprechen.

Anspruch und Abtretung

Dem Grunde nach billigte der Senat die Würdigung des Berufungsgerichts: Der Geschädigten stand ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu; daraus folgte ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Auch die Abtretung hielt stand. Sie erfasste zwar nur die Forderung gegen den Versicherer, während der Unfallverursacher als weiterer Gesamtschuldner – als einer von mehreren, die für dieselbe Forderung haften – Schuldner der Geschädigten blieb. Eine solche isolierte Abtretung bedurfte hier gleichwohl nicht der Zustimmung der übrigen Gesamtschuldner. Das Schutzbedürfnis, das sonst dafür angeführt wird, nämlich die Gefahr eines Informationsdefizits über bereits erfolgte Zahlungen, bestand in dieser Konstellation nicht: Der Haftpflichtversicherer ist aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Haftpflichtfrage auch für seinen Versicherungsnehmer zu prüfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und ihn von berechtigten freizustellen; darüber hinaus hat er ihm über die Schadensregulierung Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.

Der Maßstab für die Höhe

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen – die sogenannte Ersetzungsbefugnis. Dabei gilt: „Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.“ Begrenzt wird das durch das Wirtschaftlichkeitsgebot: „Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“

Gegengewicht ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung: Zu berücksichtigen sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten und die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Hinzu kommt das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern: „Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt“.

Was das Werkstattrisiko abdeckt

Übergibt der Geschädigte das Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind. „Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger“.

Das reicht weit: „Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen“. Der Ausgleich dafür liegt im Vorteilsausgleich: Der Schädiger kann verlangen, dass ihm etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abgetreten werden.

Offene Rechnung: Zahlung an die Werkstatt

„Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat.“ Wer sie noch nicht beglichen hat und das Risiko nicht selbst tragen will, kann die Zahlung allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen.

Der Grund liegt im Vorteilsausgleich, der sonst leerliefe. Ist ein Vergütungsanspruch der Werkstatt gar nicht erst entstanden, scheitert ein abgetretener Bereicherungsanspruch des Schädigers daran, dass die Werkstatt mangels Zahlung des Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hat. Besteht der Vergütungsanspruch, kann dem Geschädigten zwar ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung zustehen. Dieser hilft dem Schädiger jedoch nicht weiter: „Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar“.

Hinzu kommt, dass der Geschädigte bereichert wäre, wenn er den vollen Rechnungsbetrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrags verweigerte; der Schädiger stünde dann schlechter, als wenn er die Reparatur selbst veranlasst hätte. Dazu der Senat: „Die Mühe und das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt sollen zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschädigten überbürdet werden, die Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich möglich sein.“

Daraus folgt der Zuschnitt des Antrags: Zahlung des Restbetrags an die Werkstatt, Zug um Zug – also nur gegen gleichzeitige Gegenleistung – gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. „Nur so stellt er sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.“

Wählt der Geschädigte einen anderen Weg, verschiebt sich die Last: „Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko.“ Er hat dann gegebenenfalls „zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind“. Entsprechendes gilt, wenn er statt Zahlung die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt verlangt: Dann kommt es auf die werkvertragliche Beziehung zur Werkstatt an, und auch in diesem Fall trägt er das Risiko selbst.

Nach der Abtretung trägt der Zessionar das Risiko

Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird auch angenommen, wenn das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition besonders schutzwürdig ist. Dieser Rechtsgedanke greift hier: „Denn insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt.“

Allein beim Geschädigten liegen der Schadensersatzanspruch und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand. Nach der Abtretung an die Werkstatt ist das nicht mehr so: „Der Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen.“ Bei wertender Betrachtung kommt hinzu, dass „die Grundsätze zum Werkstattrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt selbst zugutekommen sollen“.

Das Ergebnis fasst der Senat so: „Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.“ Wer aus abgetretenem Recht klagt, hat folglich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen ausgeführt wurden und die geltend gemachten Kosten zur Herstellung erforderlich waren.

Folge für den Streitfall

Das Berufungsgericht durfte die objektive Erforderlichkeit der Lackierkosten deshalb nicht ungeprüft lassen. Die klagende Werkstatt hat vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen, dass sie für die unfallbedingten und tatsächlich ausgeführten Lackierarbeiten erforderliche Kosten angesetzt hat.

Dem Verlangen des Versicherers nach der ungeschwärzten Fremdrechnung erteilte der Senat gleichwohl eine Absage: „Zur Darlegung (ergänzend) möglich, aber entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist dabei die Vorlage der Rechnung oder die Auskunft über die Preise des eingeschalteten Nachunternehmens, der Lackiererei.“ Denn die an den Nachunternehmer gezahlte Summe ist schon für die übliche Vergütung ohne Bedeutung: „bei der Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB wird auf objektive Umstände abgestellt“, nicht auf das persönliche Verhandlungsgeschick des Unternehmers. Spezifische Einkaufsvorteile bleiben daher außer Betracht. „Nichts Anderes gilt für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO.“

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Geschädigte mit noch offener Reparaturrechnung hängt viel am Zuschnitt des Antrags. Wer Zahlung an die Werkstatt verlangt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen sie, behält den Schutz des Werkstattrisikos: Über unangemessene Rechnungsposten hat sich dann der Schädiger mit der Werkstatt auseinanderzusetzen. Wer stattdessen Zahlung an sich selbst oder Freistellung von der Verbindlichkeit begehrt, übernimmt das Risiko und die Beweislast für die Erforderlichkeit der Positionen.

Für Werkstätten, die sich Ansprüche abtreten lassen und selbst klagen, verschiebt sich die Prozesslage spürbar. Auf das Werkstattrisiko können sie sich nicht stützen; bestreitet der Versicherer die Höhe, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten. Ein Punkt bleibt zu ihren Gunsten: Ihre Einkaufskonditionen beim Nachunternehmer sind dafür nicht offenzulegen.

Für Haftpflichtversicherer folgt daraus beides. Ein Anspruch auf die ungeschwärzte Fremdleistungsrechnung besteht nicht, und ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht trägt nicht. Wird jedoch aus abgetretenem Recht geklagt, öffnet der Einwand überhöhter Kosten die Prüfung der objektiven Erforderlichkeit.

Reichweite der Entscheidung

Die Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof und betrifft einen eng umrissenen Zuschnitt: eine noch nicht beglichene Werkstattrechnung und eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Werkstatt. Über die Höhe der Lackierkosten ist damit nichts gesagt; die Sache wurde zurückverwiesen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif war. „Das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zur Höhe der Lackierkosten weiter vorzutragen.“

Zwei Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob bei der Abtretung einer Forderung, für die mehrere gesamtschuldnerisch haften, eine tatsächliche Vermutung für die Übertragung der Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner spricht, ließ er dahinstehen: „Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Streitfall die nach vorherrschender Auffassung allgemein bestehende tatsächliche Vermutung greift“. Und ob Schädiger und Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen Geschädigtem und Werkstatt einbezogen sind, prüfte er nur hilfsweise, mit dem Zusatz, dass davon „aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist“.

Die Aussage zur isolierten Abtretung ist an die Umstände des Streitfalls gebunden: Abgetreten war die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer, während die Forderung gegen dessen Versicherungsnehmer und Unfallverursacher bei der Geschädigten verblieb. Für anders zugeschnittene Abtretungen trägt diese Begründung nicht ohne Weiteres.

Unberührt bleibt die Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko greifen zugunsten desjenigen Geschädigten, dem bei Auswahl und Überwachung der Werkstatt kein Verschulden zur Last fällt.

Die Ausführungen zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zu den Zinsen sind Hinweise für die weitere Behandlung, keine abschließende Entscheidung: „Für das weitere Verfahren wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass Bedenken hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen.“ Der Senat wies darauf hin, dass die Werkstatt zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 4. November 2020 noch nicht Inhaberin des Anspruchs war und dass zu den Prozesszinsen das Zugangsdatum des Schriftsatzes mit der Abtretungsvereinbarung nicht festgestellt ist.

Für die Grundsätze selbst verweist der Leitsatz auf ein am selben Tag ergangenes Urteil desselben Senats (VI ZR 253/22).

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22. Als Normen sind dort § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt. 1 BGB und § 253 ZPO ausgewiesen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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