Die Entscheidung auf einen Blick
Verursacht ein Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, schuldet er nicht nur Ersatz des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch des Anteils am Urlaubsentgelt, der auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfällt. Gewährt der Arbeitgeber für diese Zeit bezahlten Urlaub, geht der Anspruch nach § 6 Abs. 1 EntgFG auf ihn über; er kann ihn dann im eigenen Namen gegen den Haftpflichtversicherer verfolgen. Der Bundesgerichtshof gibt dazu den Rechenweg vor: Der Gesamtjahresverdienst wird auf die Jahresarbeitstage abzüglich der Urlaubstage umgelegt. Weil das Berufungsgericht ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt hatte, erhöhte sich der zuerkannte Betrag von 2.408,75 € auf 3.587,05 €.
Der Fall
Am 18. Oktober 2009 fuhr ein bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherter Personenkraftwagen auf das Fahrzeug auf, in dem Frau B. als Beifahrerin saß. Über die Einstandspflicht wurde später nicht gestritten: „Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit." Im Anschluss an den Unfall war Frau B. arbeitsunfähig.
Ihr Arbeitgeber zahlte das Gehalt bis zum 10. Dezember 2009 fort; seine Aufwendungen für diese Entgeltfortzahlung beliefen sich auf 1.258,55 €. Vom 11. Dezember 2009 bis zum 14. November 2010 bezog Frau B. Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 31. März 2011 beendet. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts arbeitete Frau B. als Physiotherapeutin und hatte dabei körperlich schwere Arbeit zu leisten.
Der Arbeitgeber klagte aus übergegangenem Recht — also aus dem Anspruch seiner Angestellten, der kraft Gesetzes auf ihn übergegangen war. Er verlangte Ersatz der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 19. Oktober bis 10. Dezember 2009 in Höhe von 1.258,55 €, Ersatz des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenden Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 4.289,64 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 489,45 €. Nachdem die Versicherung in erster Instanz 953,22 € für die Zeit vom 19. Oktober bis 30. November 2009 gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Auf die Berufung der Versicherung änderte das Landgericht dieses Urteil ab: Es wies die Klage auf anteiliges Urlaubsentgelt in Höhe von 1.880,89 € und auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen ab; die weitergehende Berufung wies es zurück. Damit verblieben nach der Würdigung des Berufungsgerichts 2.408,75 € Urlaubsentgelt sowie 305,33 € Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2009.
Das Landgericht ließ die Revision zu. Der Arbeitgeber wollte damit das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen. Die Versicherung verfolgte mit der Anschlussrevision — dem an das fremde Rechtsmittel angehängten eigenen Rechtsmittel — die vollständige Abweisung der Klage.
Die Rechtsfrage
Der Streit betraf zwei Ebenen. Materiell ging es darum, ob der Schädiger neben dem entgangenen Verdienst auch den auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen hat, ob dieser Anspruch nach § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber übergeht — und nach welcher Formel er zu berechnen ist. Zugespitzt lautete die Frage: Werden die unfallbedingt ausgefallenen Arbeitstage ins Verhältnis zu den Kalendertagen oder zu den Jahresarbeitstagen gesetzt?
Hinzu trat der Einwand, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März 2010 verfallen und dürfe deshalb der Rechnung nicht zugrunde gelegt werden.
Verfahrensrechtlich stand zur Prüfung, ob eine Einzelrichterin die Sache entscheiden und die Revision zulassen durfte, obwohl sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimaß, und ob die unterbliebene Protokollierung einer Zeugenaussage das Berufungsurteil angreifbar macht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der VI. Zivilsenat gab der Revision des Arbeitgebers teilweise statt; die Anschlussrevision der Versicherung blieb erfolglos. Zuerkannt wurden 305,33 € für die Entgeltfortzahlung vom 1. bis 10. Dezember 2009 nebst Verzugszinsen, 3.587,05 € anteiliges Urlaubsentgelt für 2009 und 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 489,45 €. Die Anspruchsgrundlagen benennt der Senat mit § 7 Abs. 1 und § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG und § 6 EntgFG.
Urlaubsentgelt ist ersatzfähig — und geht auf den Arbeitgeber über
Den Ausgangspunkt formuliert der Leitsatz. Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, „so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen". Davon war bereits das Berufungsgericht ausgegangen — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung als rechtsfehlerfrei und stellte zugleich fest, dass der Anspruch nach § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber übergeht, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. Der Senat knüpft dabei an seine eigene Rechtsprechung aus den Jahren 1972, 1986 und 1996 an.
Der Urlaubsanspruch aus 2009 war nicht verfallen
Die Anschlussrevision hielt die drei Urlaubstage aus 2009 für unbeachtlich, weil der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März 2010 erloschen sei. Das trifft nach dem Senat nicht zu: Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG — also einer Auslegung, die dem Recht der Europäischen Union Rechnung trägt — „erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres". Frau B. konnte den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen (§ 3 BUrlG) für das Jahr 2009 daher bis zum 31. März 2011 nehmen.
Die Berechnung: Jahresarbeitstage statt Kalendertage
An diesem Punkt hatte die Revision Erfolg. Maßgeblich ist: „Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen." Den Grund liefert die Entscheidung mit: „Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist."
Für die hier vorliegende Konstellation gilt: „War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist." Die Rechnung verläuft in zwei Schritten: Zuerst wird das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt ermittelt, im zweiten Schritt der bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit anteilige Betrag.
Ein Zusatz betrifft nicht ausgeschöpften Urlaub: „Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat." Hat der Geschädigte nur einen Anteil genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag entsprechend zu reduzieren. Frau B. hatte 2009 von den ihr grundsätzlich zustehenden 30 Urlaubstagen drei genommen; anzusetzen war deshalb ein Zehntel, mithin 74,57 €.
Den Fehler der Vorinstanz benennt der Senat genau: Das Landgericht habe übersehen, dass Frau B. in den Jahren 2009 und 2010 unfallbedingt nicht 44 beziehungsweise 211 Kalendertage, sondern 44 beziehungsweise 211 Jahresarbeitstage ausgefallen war. Es habe im zweiten Rechenschritt rechtsfehlerhaft unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt. Insgesamt ergab sich daraus ein zu ersetzender Betrag von 3.587,05 €.
Der Gebührenstreit folgte diesem Ergebnis: Da dem Arbeitgeber vor der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung ein Anspruch auf entgangenen Verdienst von 1.258,55 € und auf anteiliges Urlaubsentgelt von 3.587,05 €, zusammen also 4.845,60 € zustand, belief sich die geschuldete 1,3-Geschäftsgebühr samt Pauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf 489,45 € nebst Zinsen.
Beweisrecht: geringeres Beweismaß, gleiche revisionsrechtliche Kontrolle
Ob Frau B. unfallbedingt bis einschließlich 14. November 2010 arbeitsunfähig war, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität — den Zusammenhang zwischen der Verletzung und den weiteren Schadensfolgen. Dafür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, während die Verletzung selbst dem strengen Beweis des § 286 ZPO unterliegt. Die Beweislast liegt in beiden Stufen beim Anspruchsteller: Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Kläger habe den Beweis nach § 286 ZPO geführt, dass Frau B. infolge des Unfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe; es stützte sich auf die Angaben der Geschädigten und auf das gerichtliche Sachverständigengutachten. Der Bundesgerichtshof hat diese Würdigung als rechtsfehlerfrei hingenommen; sie war von den Parteien auch nicht angegriffen.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision bleibt eng. Die Beweiswürdigung ist lediglich daraufhin überprüfbar, „ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt". Für die Würdigung nach § 287 ZPO gilt derselbe Kontrollmaßstab: „Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen."
Die Anschlussrevision hatte gerügt, das Berufungsgericht habe sich medizinische Sachkunde angemaßt, die es nicht ausgewiesen habe. Der Senat verneinte das für die beanstandete Passage, die mit den Worten „auch nicht untypisch und deshalb in vollem Umfang nachvollziehbar" beginnt. Es handele sich dabei „nicht um eine selbständige Feststellung, sondern um eine abschließende Gesamtwürdigung der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der Geschädigten B.". Tragend für die Überzeugung von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren ohnehin nicht die Ausführungen des Sachverständigen, sondern der ärztliche Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11. August 2010 und die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. S.
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg
Dass eine Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat, begründet keinen absoluten Revisionsgrund. Die Kammer hatte ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juni 2012 nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen; damit war sie befugt, anstelle des Kollegiums zu entscheiden. Die Rüge, sie hätte die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der mit drei Richtern besetzten Kammer vorlegen müssen, greift nicht durch: „Denn gemäß § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden." Eine Ausnahme kommt allein unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, weil dann der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wäre. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor: Die Kammer hatte die grundsätzliche Bedeutung bereits im Übertragungsbeschluss verneint, die Einzelrichterin hat ihr die Beurteilung also nicht entzogen.
Auch die fehlende Protokollierung der Angaben der Zeugin S. verhalf der Revision nicht zum Erfolg. Zwar ist es nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO an sich geboten, Zeugenaussagen in das Protokoll aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Protokollierung aber durch die Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, „wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist". Im Streitfall war das erfüllt: Die Formulierung, die Zeugin habe etwas „angegeben", kennzeichnete die inhaltliche Wiedergabe, das eingefügte Attribut „glaubhaft" die Würdigung.
Was das praktisch bedeutet
Für Arbeitgeber erweitert die Entscheidung den Regress nach einem Unfall ihrer Beschäftigten. Neben den Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung tritt ein zweiter Posten: der Anteil des Urlaubsentgelts, der auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfällt. Voraussetzung ist, dass für diese Zeit tatsächlich bezahlter Urlaub gewährt wurde — daran knüpft § 6 Abs. 1 EntgFG den Übergang.
Wirtschaftlich entscheidend ist die Bezugsgröße im zweiten Rechenschritt. Ob die unfallbedingt ausgefallenen Tage auf Kalendertage oder auf Jahresarbeitstage bezogen werden, verändert das Ergebnis erheblich; im entschiedenen Fall trennte beide Wege die Differenz zwischen 2.408,75 € und 3.587,05 €.
Nicht ausgeschöpfter Urlaub mindert den Anspruch. Wer im betreffenden Jahr nur einen Teil des Urlaubs genommen hat, erhält den im zweiten Schritt ermittelten Betrag anteilig gekürzt — bei drei von 30 Tagen also ein Zehntel.
Für die Dokumentation folgt daraus, welche Angaben ein Regress trägt: Gesamtjahresverdienst, Jahresarbeitstage, gewährte Urlaubstage und die Zahl der unfallbedingt ausgefallenen Arbeitstage. Der letzte Wert war hier der Streitpunkt, weil er als Zahl mit den Kalendertagen übereinstimmen kann, rechtlich aber etwas anderes bezeichnet.
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung klärt eine Berechnungsfrage und den Anspruchsübergang; sie ist kein vollständiges Regelwerk für den Personenschadenregress. Ihre Grenzen lassen sich benennen.
- Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Zu Mitverschulden, Haftungsverteilung oder Betriebsgefahr verhält sich das Urteil nicht.
- Der Übergang setzt gewährten bezahlten Urlaub voraus. § 6 Abs. 1 EntgFG greift, soweit der Arbeitgeber dem Geschädigten für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. Wie es sich verhält, wenn dies unterblieben ist, entscheidet das Urteil nicht.
- Die Formeln liegen als Abbildungen vor. Der amtliche Text gibt die beiden Rechenschritte und die Berechnungen für 2009 und 2010 in Formelbildern wieder, nicht im Fließtext. Diese Seite kann daher die Rechenregel und die Ergebnisbeträge darstellen, nicht aber die einzelnen Zwischenwerte.
- Der Verfall betrifft den gesetzlichen Urlaub. Die 15-Monats-Grenze bezieht der Senat auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche — für Frau B. 20 Arbeitstage nach § 3 BUrlG. Zur Behandlung darüber hinausgehenden Urlaubs, hier grundsätzlich 30 Tage, enthält die Entscheidung keine Aussage.
- Zur Einzelrichterfrage bleibt eine Divergenz sichtbar. Der Senat weist selbst darauf hin, dass ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs die Stellung des nicht originären Einzelrichters abweichend beurteilt hat; er kennzeichnet die betreffenden Äußerungen beiderseits als obiter dicta, also als nicht tragende Nebenbemerkungen.
- Die Ausnahme bei unterlassener Vorlage ist eng gefasst. Ein Rechtsmittel lässt sich darauf allein bei Willkür stützen; welche Sachverhalte das erfasst, entscheidet sich an den Umständen des Einzelfalls.
- Die Beweiswürdigung war hier nicht zu beanstanden. Das besagt nichts darüber, wie eine vergleichbare Würdigung in einem anderen Verfahren ausfällt — die Kontrolle in der Revision erfasst die Grenzen der Würdigung, nicht deren Ergebnis.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. August 2013 – VI ZR 389/12. Als Normen weist der Datensatz § 11 Satz 1 StVG und § 6 Abs. 1 EntgFG aus.
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