Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Fiktive Abrechnung: Der tatsächliche Ersatzkauf bringt die Umsatzsteuer nicht zurück

Der Geschädigte kaufte ein Ersatzfahrzeug und zahlte dabei 19 Prozent Umsatzsteuer — abgerechnet hat er dennoch nach den Zahlen des Sachverständigengutachtens. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum in dieser Lage der Netto-Wiederbeschaffungswert die Grundlage bildet und beide Abrechnungswege sich nicht verbinden lassen.

Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen — die beim tatsächlichen Ersatzkauf gezahlte Umsatzsteuer bleibt außer Betracht (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet — also den vom Sachverständigen ermittelten Betrag verlangt, ohne die tatsächlichen Aufwendungen zu belegen —, erhält die bei einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersetzt, „auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils“. Das gilt nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs ebenso, wenn tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erworben und dabei Umsatzsteuer gezahlt wurde, dieses Geschäft aber nicht abgerechnet wird. Grundlage der Berechnung ist dann der Netto-Wiederbeschaffungswert. Welcher Steueranteil vom gutachterlichen Bruttowert abzuziehen ist, hatte das Berufungsgericht noch zu klären; deshalb ging die Sache dorthin zurück.

Der Fall: Ersatzfahrzeug gekauft, Schaden nach Gutachten beziffert

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit; gestritten wurde allein über die Höhe.

Ein vom Kläger vorprozessual beauftragter Sachverständiger ermittelte für das verunfallte Fahrzeug einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 Euro und einen Restwert von 8.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt kostet; der Restwert ist der Betrag, der sich für das beschädigte Fahrzeug in seinem Zustand noch erzielen lässt.

Der Kläger veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Gegenüber der Beklagten zu 1 rechnete er gleichwohl nicht diesen Kauf ab, sondern den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis: Vom Brutto-Wiederbeschaffungswert zog er als Restwert die beim Verkauf tatsächlich erzielten 8.200 Euro statt der gutachterlichen 8.000 Euro ab und verlangte damit 14.150 Euro. Die Beklagte zu 1 zahlte darauf 12.896,63 Euro. Mit der Klage machte der Kläger den Differenzbetrag von 1.253,37 Euro nebst Zinsen und restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Standpunkte lagen weit auseinander. Der Kläger hielt den im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert für maßgeblich, weil er ein Ersatzfahrzeug erworben habe und deshalb tatsächlich Umsatzsteuer angefallen sei. Die Beklagten meinten, von diesem Wert sei der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 Prozent abzuziehen.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht hatte dazu angenommen, die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer sei zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen und nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen: Bei der Ersatzbeschaffung seien 2.315,12 Euro Umsatzsteuer tatsächlich angefallen, während der Steueranteil des gutachterlichen Wiederbeschaffungswertes lediglich 438,24 Euro (bei einer Differenzbesteuerung von 2 Prozent) beziehungsweise 755,80 Euro (bei 3,5 Prozent) betrage; eine unzulässige Verbindung von fiktiver und konkreter Abrechnung liege darin nicht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgten die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Rechtsfrage

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Umsatzsteuer Teil des zu ersetzenden Geldbetrags ist. Dahinter steht die Wahl zwischen zwei Abrechnungswegen: Bei der konkreten Abrechnung verlangt der Geschädigte das, was er nach Belegen tatsächlich aufgewendet hat; bei der fiktiven Abrechnung verlangt er den vom Sachverständigen ermittelten Betrag, ohne das tatsächlich Aufgewendete offenzulegen.

Zu entscheiden war, ob ein Geschädigter, der sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, dem Gutachten gleichwohl den Brutto-Wiederbeschaffungswert entnehmen darf, weil er daneben ein Ersatzfahrzeug umsatzsteuerpflichtig erworben hat — oder ob auch dann der Netto-Wiederbeschaffungswert die Grundlage bildet. Damit verbunden war die Frage, ob ein solcher Verweis auf den tatsächlichen Kauf bereits eine unzulässige Verbindung beider Abrechnungswege darstellt.

Die Entscheidung: maßgeblich ist der Netto-Wiederbeschaffungswert

Die Revision hatte Erfolg. Zur Würdigung des Berufungsgerichts stellte der Senat knapp fest: „Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“ Im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung ist danach — trotz der tatsächlich vorgenommenen, aber nicht konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung — nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen.

Ausgangspunkt ist die Voraussetzung, die das Gesetz an den Ersatz der Steuer knüpft: „Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Die Kehrseite benennt der Senat im selben Zug: „Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.“ Wer auf Reparatur oder Ersatzbeschaffung verzichtet und stattdessen den gutachterlich ermittelten Geldbetrag verlangt, erhält demnach den um die Umsatzsteuer reduzierten Betrag; der Senat stützt sich dafür auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7752 S. 23) und auf seine frühere Rechtsprechung.

Nichts anderes gilt, wenn der Geschädigte — wie hier — tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, für die Abrechnung aber die für ihn günstigere fiktive Variante auf Gutachtenbasis wählt. Bereits mit Urteil vom 13. September 2016 (VI ZR 654/15) hatte der Senat entschieden, dass auch in diesem Fall vom ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer abzuziehen ist, wobei sie sich nach dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft bemisst.

Die tragende Begründung lautet: „Denn der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig“.

Wann eine solche Kombination vorliegt, sieht der Senat weiter als die Vorinstanz: Sie liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur vor, wenn zum gutachterlichen Netto-Wiederbeschaffungswert die beim konkreten Ersatzkauf angefallene Umsatzsteuer addiert wird, sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird. In beiden Gestaltungen soll der tatsächliche Kauf in eine Abrechnung einfließen, die ihn gerade ausklammert. Der Senat formuliert dazu: „Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibt aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet wird.“

Mit einem Einwand der Revisionserwiderung setzt sich der Senat ausdrücklich auseinander. In früheren Entscheidungen war der Ersatz der Umsatzsteuer beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat mit der Begründung versagt worden, es sei keine Umsatzsteuer angefallen, so dass sie „in diesem Fall auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig“ sei. Ob sie ersatzfähig wäre, wenn sie bei einer Ersatzbeschaffung angefallen ist, hatte der Senat dort nicht zu befinden. Diese Frage hat er mit dem Urteil vom 13. September 2016 verneint, und zwar unabhängig davon, dass der dortige Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Dazu heißt es knapp: „An dieser Auffassung hält der Senat fest.“

Auch den Billigkeitsgedanken des Berufungsgerichts — der Geschädigte stehe sonst schlechter und der Schädiger entsprechend besser da — trägt der Senat für die vorliegende Lage nicht: Eine Schlechterstellung tritt dann nicht ein, wenn die fiktiven Ersatzbeschaffungskosten bei Zugrundelegung des Netto-Wiederbeschaffungswertes die Bruttokosten des tatsächlich erfolgten, aber nicht abgerechneten Ersatzbeschaffungsgeschäfts übersteigen. So verhielt es sich im Streitfall.

Zur Endentscheidung war die Sache gleichwohl nicht reif. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies es nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zurück, weil noch offen war, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist. Dazu ist „vom Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.“ Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die dem Tatgericht eingeräumte Befugnis, die Höhe eines Schadens zu schätzen. Regelbesteuert bedeutet, dass der volle Kaufpreis der Umsatzsteuer unterliegt; bei der Differenzbesteuerung versteuert der Händler nur seine Handelsspanne, weshalb der im Preis enthaltene Steueranteil geringer ausfällt; beim Erwerb von privat entsteht keine Umsatzsteuer. Welche dieser Vertriebsformen den maßgeblichen Gebrauchtwagenmarkt prägt, entscheidet damit über die Höhe des Abzugs.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung macht die Wahl des Abrechnungsweges zur eigentlichen Weichenstellung. Wer nach den Zahlen des Gutachtens abrechnet, rechnet netto ab — auch dann, wenn er daneben ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler erwirbt und dabei Umsatzsteuer zahlt. Der spätere Kaufbeleg ändert an der einmal gewählten Abrechnungsart nichts.

Der Streitfall zeigt zugleich, dass sich diese Regel auch gegen eine auf den ersten Blick maßvolle Forderung durchsetzt: Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hatte der Kläger 2.315,12 Euro Umsatzsteuer gezahlt, während im gutachterlichen Wiederbeschaffungswert nur ein Bruchteil dieses Betrages steckte. Dass er lediglich den kleineren, im Gutachten enthaltenen Steueranteil beanspruchte, half ihm nicht — auch dieser Anteil bleibt bei fiktiver Abrechnung außer Betracht.

Wer den beim Ersatzkauf gezahlten Steuerbetrag ersetzt haben möchte, ist damit auf die konkrete Abrechnung verwiesen — dann aber mit den Zahlen des tatsächlichen Geschäfts und nicht mit denen des Gutachtens. Welcher der beiden Wege im Ergebnis mehr einbringt, lässt sich vor der Bezifferung gegenüberstellen; danach ist die Entscheidung nach diesem Urteil verbindlich.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist die Konstellation, in der die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts den bei fiktiver Berechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen. Für diese Lage hält der Senat den Geschädigten an seiner Wahl fest.

Ausdrücklich angesprochen, aber nicht entschieden ist der umgekehrte Fall: Überstiegen die konkreten Kosten des Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe dem Geschädigten der Übergang zu einer konkreten Berechnung unbenommen. Der Senat stellt dies unter den Vorbehalt der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung, ohne diese Voraussetzungen hier auszuführen.

Offen bleibt auch die Höhe des Abzugs. Ob der Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge dieser Art durch Regelbesteuerung, Differenzbesteuerung oder den Verkauf von privat geprägt ist, hat der Tatrichter zu klären; gerade deshalb ging die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die im Streitfall genannten Beträge von 438,24 Euro und 755,80 Euro sind Rechengrößen des Berufungsgerichts für zwei denkbare Differenzsteuersätze und keine vom Senat festgestellten Werte.

Ohne Bedeutung für das Ergebnis ist, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: Der Senat hat klargestellt, dass seine Entscheidung aus dem Jahr 2016 unabhängig von diesem Umstand erging. Zur Haftung dem Grunde nach verhält sich das Urteil nicht — sie stand hier außer Streit. Ebenso wenig äußert es sich zur Behandlung der Umsatzsteuer bei einer von vornherein konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung oder Reparatur.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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