Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Verjährung des Direktanspruchs: Warum die zweite Anmeldung beim Versicherer anders zählt als die erste

Ein Geschädigter meldet seinen Schaden beim Haftpflichtversicherer an, der Versicherer lehnt ab, Monate später verhandeln beide erneut — und dann schläft der Briefwechsel ein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, nach welcher Vorschrift sich in dieser Lage das Ende der Verjährungshemmung richtet.

Urteil vom 05.11.2002 – VI ZR 416/01 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Nach der Ablehnung bestimmen die allgemeinen Vorschriften das Ende der Hemmung — der Anspruch war verjährt

Die Entscheidung auf einen Blick

Die Sondervorschrift des Pflichtversicherungsgesetzes, nach der eine Schadensanmeldung die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers hemmt, erfasst allein die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Nimmt der Versicherer nach einer bereits erklärten Ablehnung erneut Regulierungsverhandlungen auf, richtet sich das Ende der dadurch ausgelösten Hemmung nach den allgemeinen Vorschriften.

Dort genügt es, dass der Geschädigte die Verhandlungen „einschlafen läßt“. Das nahm der Bundesgerichtshof auch für den Fall an, dass der Geschädigte dem Versicherer selbst eine Frist gesetzt und aus deren fruchtlosem Ablauf jahrelang keine Folgerungen gezogen hatte — der Direktanspruch war bei Beantragung des Mahnbescheids verjährt.

Der Fall: Ein Abbiegeunfall, zwei Anmeldungen, ein später Mahnbescheid

Am 2. November 1995 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Mietwagen der A. & M. GmbH und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Der Zeuge G. wollte mit dem versicherten Fahrzeug nach links in eine Straße einbiegen und dafür die Fahrspur des entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens überqueren. Wie sich der Zusammenstoß im Einzelnen zutrug, blieb zwischen den Parteien streitig.

Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die Mietwagenfirma, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Daraufhin meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an; das Schreiben ging dort am 13. Mai 1996 ein. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 11. Juni 1996 ab, das am 12. Juni 1996 zuging.

Damit war die Sache nicht erledigt. Die A. KG holte ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein und machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend, diesmal beziffert. Am selben 7. November 1996 trat die A. & M. GmbH ihre Ansprüche aus dem Unfall an die A. KG ab — sie übertrug ihr also die Forderung; die Klägerin des Rechtsstreits ist deren Rechtsnachfolgerin.

Die Beklagte antwortete am 19. November 1996 nicht mit einer erneuten Ablehnung, sondern mit einer Bitte um Unterlagen: „Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht.“ Sie erbat die Originalfotos aus dem Gutachten L., um die Angelegenheit durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, sowie die Reparaturrechnung. Als eine Antwort ausblieb, erinnerte sie am 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens.

Am 16. April 1997 übersandte der Prozessbevollmächtigte der A. KG eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 28. April 1997 zur Regulierung. Die Beklagte antwortete darauf nicht — und auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Erst am 7. Februar 2000 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen, also das vereinfachte gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung einer Geldforderung. Er wurde am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt.

Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Die Rechtsfrage: Welche Vorschrift das Ende der zweiten Hemmung bestimmt

Der Geschädigte kann seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer richten; dieser sogenannte Direktanspruch ist in § 3 Nr. 1 PflVG geregelt. Für dessen Verjährung — den Zeitablauf, nach dem die Leistung verweigert werden darf — enthält § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eine Sonderregel: Die Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer hemmt die Verjährung, sie hält den Fristlauf also an, bis die schriftliche Entscheidung des Versicherers zugeht.

Im Streitfall lagen zwei Anmeldungen vor. Die erste vom Mai 1996 war durch die schriftliche Ablehnung vom Juni 1996 abgeschlossen. Die zweite Geltendmachung vom 7. November 1996 führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erneut zu einer Hemmung — auf sie hin waren Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz in Gang gekommen. Streitig war, wodurch diese zweite Hemmung endete: durch eine weitere schriftliche Entscheidung des Versicherers, wie es § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG für die Anmeldung vorsieht, oder nach den allgemeinen Regeln der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. — „a.F.“ steht für die alte, im Streitfall noch maßgebliche Fassung.

Die Revision wollte § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen anwenden. Sie stützte sich darauf, dass zu § 12 Abs. 2 VVG anerkannt sei, eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen führe selbst dann zu einer Hemmung, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Für das Verhältnis der Vorschriften zueinander gilt: §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. „regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen“. Die Reichweite der Sondervorschrift entschied damit über den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Entscheidung: „Anmeldung“ meint die erstmalige Geltendmachung

Der Bundesgerichtshof hielt die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang für rechtsfehlerfrei. Ohne Beanstandung blieb zunächst der Ausgangspunkt: Die Verjährungsfrist begann bereits am 2. November 1995 zu laufen, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des Fahrzeugs noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ebenso beanstandungsfrei war die Feststellung, dass die erste Hemmung am 13. Mai 1996 mit Zugang der Anspruchsanmeldung einsetzte und am 12. Juni 1996 „mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche“ endete. Gegen all dies erhob die Revision keine Einwände.

Die tragende Aussage betrifft die zweite Geltendmachung. Der Senat stellte fest: „§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer.“ Das leitete er aus der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift her.

Zur Entstehungsgeschichte: Es war der erklärte Wille des Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 anzugleichen, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde. Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu diesem Übereinkommen lautet in deutscher Übersetzung: „Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht.“ Der zweite Satz stellt damit klar, dass allein die erstmalige Geltendmachung eine Hemmung auslösen soll. Dasselbe kommt im deutschen Gesetzestext in der Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da „es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt“.

Der Vergleich mit § 12 Abs. 2 VVG trug nach Auffassung des Senats nicht, obwohl die Formulierungen einander entsprechen. § 12 Abs. 2 VVG betrifft den vertraglichen Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Der Direktanspruch des Geschädigten ist demgegenüber „kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch“ überwiegend deliktsrechtlicher Natur, also aus unerlaubter Handlung. Hinzu kommt ein systematischer Unterschied: § 12 Abs. 3 VVG enthält eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers; eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts München folgte der Senat nicht.

Daraus ergibt sich die Rechtsfolge für die Praxis: „Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.“ Weil die Beklagte mit ihrer Antwort, „sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht“, zu erkennen gegeben hatte, dass sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte, waren erneut Verhandlungen aufgenommen worden. In einem solchen Fall „bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers“.

Für das Ende dieser zweiten Hemmung galt damit § 852 Abs. 2 BGB a.F. Danach endet die Hemmung dadurch, dass der eine oder andere Teil „die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert“. Dafür genügt es, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen „einschlafen läßt“. Ein solches Einschlafenlassen ist anzunehmen, „wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen“.

Der Streitfall wich von diesem typischen Muster ab: Hier hatte nicht der Ersatzpflichtige zuletzt angefragt, sondern die ersatzberechtigte Klägerin selbst eine Frist zur Äußerung gesetzt — und aus deren Ablauf mehrere Jahre lang keine Folgerungen gezogen. Auch das wertete der Senat als Einschlafenlassen: „Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen“, dass diese ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Hemmung endete deshalb spätestens einen Monat nach Ablauf der auf den 28. April 1997 gesetzten Frist.

Prozessual ist zweierlei zu beachten. Der Senat stützte sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden waren — im Revisionsverfahren wird der festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt, geprüft wird die Rechtsanwendung. Und die Revision wandte sich auch nicht dagegen, dass bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen eines Einschlafenlassens vorlagen. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags am 7. Februar 2000 bereits abgelaufen.

Was das für die Regulierungspraxis bedeutet

Die Entscheidung verschiebt das Sicherheitsnetz. Solange die erste Anmeldung beim Haftpflichtversicherer läuft, trägt die Sonderregel des Pflichtversicherungsgesetzes: Der Fristlauf ruht, bis eine schriftliche Entscheidung des Versicherers vorliegt: Der Geschädigte muss den Zeitpunkt nicht selbst überwachen. Sobald diese Entscheidung zugegangen ist, ist das Anmeldungsverfahren abgeschlossen — und jede weitere Verhandlungsrunde steht unter den strengeren allgemeinen Regeln.

Praktisch heißt das: Nach einer Ablehnung schützt kein weiteres Anmeldeschreiben mehr in derselben Weise. Die neue Hemmung hängt daran, dass tatsächlich verhandelt wird — und sie endet, sobald der Briefwechsel abreißt, ohne dass der Versicherer dies erklären müsste. Ein Schweigen des Versicherers ist deshalb kein sicheres Zeichen dafür, dass die Frist ruht.

Besonders bemerkenswert ist die Behandlung der selbst gesetzten Frist. Wer dem Versicherer eine Regulierungsfrist setzt, schafft damit einen Zeitpunkt, zu dem eine Reaktion erwartet wird — und übernimmt zugleich die Obliegenheit, aus deren fruchtlosem Ablauf zeitnah Folgerungen zu ziehen. Bleibt der Geschädigte danach untätig, kann der Versicherer dies als Verzicht auf die Weiterverfolgung verstehen.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Das Urteil ist zum damals geltenden Recht ergangen. Maßgeblich waren § 852 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in der alten Fassung, angewendet über die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, sowie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und § 14 StVG in ihrer damaligen Gestalt. Ob und in welchem Umfang sich die Aussagen auf spätere Fassungen dieser Vorschriften übertragen lassen, ist der Entscheidung selbst nicht zu entnehmen.

Der Monat, um den der Senat das Ende der Hemmung über die gesetzte Frist hinausschob, ist keine allgemeine Regelfrist. Der Senat hat die Voraussetzungen eines Einschlafenlassens ausdrücklich „unter den Umständen des Streitfalles“ bejaht. In die Würdigung floss unter anderem ein, dass die Klägerin von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet hatte, bevor sie gerichtliche Schritte einleitete. Wie lange nach einer selbst gesetzten Frist eine Reaktion aussteht, ohne dass die Verhandlungen abgebrochen sind, hat der Senat nicht abstrakt bestimmt.

Über die Haftung dem Grunde nach ist nicht entschieden. Der nähere Unfallhergang blieb zwischen den Parteien streitig; die Klage scheiterte allein an der Verjährung, sodass es auf die Frage, wer den Unfall verursacht hat, nicht mehr ankam.

Nicht tragend wurde die Hilfsüberlegung der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen, und es sei zumindest als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin als Wirtschaftsunternehmen auf deren Nichteinhaltung berufe. Der Bundesgerichtshof griff diese Erwägung in seinen Gründen nicht auf — er gelangte bereits über die Nichtanwendbarkeit der Sondervorschrift zum Ergebnis. Zur Frage, ob ein Berufen auf die Schriftform treuwidrig sein kann, gibt die Entscheidung deshalb nichts her.

Schließlich bleibt die Abgrenzung zu § 12 Abs. 2 VVG auf die dortige Konstellation beschränkt. Dass eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen nach schriftlicher Ablehnung dort zu einer Hemmung führen kann, hat der Senat nicht in Zweifel gezogen — er hat lediglich die Übertragung auf den gesetzlichen Direktanspruch des Geschädigten abgelehnt.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts. Die Entscheidung ist zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG sowie zu § 852 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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