Die Entscheidung auf einen Blick
Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall in eine Fachwerkstatt gibt, trägt das sogenannte Werkstattrisiko nicht selbst — also die Gefahr, dass zu hoch, unwirtschaftlich oder für tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten abgerechnet wird. Darauf kann sich der Geschädigte auch dann berufen, wenn er die Rechnung noch offen hat; er kann dann jedoch nur Zahlung an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen sie an den Schädiger. Begehrt er bei unbezahlter Rechnung Zahlung an sich selbst, hat er die Durchführung und die Erforderlichkeit der abgerechneten Maßnahmen zu beweisen. Für die Auftragsvergabe gilt zudem: Wer eine Fachwerkstatt beauftragt, darf grundsätzlich auf deren wirtschaftliche Arbeitsweise vertrauen und braucht dafür vorab kein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Fall: Ein Streit über 39,04 € für eine Covid-19-Reinigung
Im August 2021 wurde das Fahrzeug der späteren Klägerin durch ein Fahrzeug beschädigt, das bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Gestritten wurde am Ende über einen einzigen Posten der Reparaturrechnung.
Am 25. August 2021 gab die Klägerin ihr Fahrzeug bei einem Autohaus zur Reparatur ab. Fünf Tage später beauftragte ein Mitarbeiter des Autohauses „i.A. des Anspruchstellers" ein Sachverständigengutachten — die Klägerin nutzte damit einen Schadenservice aus einer Hand, bei dem Begutachtung und Instandsetzung über denselben Betrieb laufen. Der Sachverständige kalkulierte in seinem Gutachten vom 1. September 2021 Nettoreparaturkosten von 10.663,24 €; darin enthalten waren 38,70 € netto für eine Covid-19-Reinigung.
Repariert wurde am 25. September 2021. Das Autohaus stellte dafür 14.702,77 € netto in Rechnung, also insgesamt höhere Beträge, als der Sachverständige veranschlagt hatte. Die Beklagte beglich diese Rechnung bis auf eine Position: die mit 39,04 € netto abgerechneten Covid-19-Maßnahmen. Genau dieser Betrag wurde zur Klageforderung.
Die Klägerin trug vor, die Desinfektionsmaßnahmen seien tatsächlich durchgeführt worden, kausal auf den Unfall zurückzuführen und erforderlich gewesen; den auch der Höhe nach angemessenen Rechnungsbetrag habe sie bereits bezahlt. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt trat sie in Höhe des Klagebetrages an die Beklagte ab — eine Abtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger.
Der Instanzenzug verlief zunächst einheitlich. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung. Das Landgericht wies deren Berufung zurück und ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr erstrebte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Das Berufungsgericht hatte die Erstattung doppelt begründet — der Bundesgerichtshof gibt diese Würdigung wieder, ohne ihr zu folgen. Zum einen seien die Reinigungskosten aus der Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten erforderlich sowie angemessen gewesen und „dürften hier selbst fiktiv beansprucht werden"; die Position sei in der damaligen pandemischen Zeit „ohne weiteres als unfallspezifischer Wiederherstellungsaufwand und nicht lediglich als von betrieblichen Gemeinkosten gedeckte Maßnahme anzusehen". Zum anderen trage die Beklagte das Werkstattrisiko: Die Rechnung gebe der Geschädigten „nur einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes" und sei nach ihren Erkenntnismöglichkeiten auf Plausibilität zu prüfen; „Es sei nicht ersichtlich, dass die abgerechneten 45 Minuten der Art oder der Höhe nach in Zweifel gezogen werden müssten." Dass die Reinigungskosten noch nicht bezahlt seien, genüge für eine Verlagerung des Risikos ebenso wenig wie der Umstand, dass sich die Klägerin direkt an die Werkstatt gewandt hatte.
Die Rechtsfrage
Wer wegen einer beschädigten Sache Schadensersatz verlangt, kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) — die sogenannte Ersetzungsbefugnis, also das Recht, Geld zu wählen statt der Reparatur durch den Schädiger. Was dabei erforderlich ist, bemisst sich nicht rein objektiv: Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist auf die besondere Lage des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Daraus folgt das Werkstattrisiko — wer sein Fahrzeug Fachleuten übergibt, hat den weiteren Ablauf nicht mehr in der Hand.
Im Streitfall standen zwei Fragen zur Entscheidung. Erstens: Setzt die Berufung auf das Werkstattrisiko voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat — und wenn er sie noch offen hat, an wen ist dann zu zahlen? Zweitens: Verliert er die Vergünstigung, wenn er die Werkstatt beauftragt, ohne zuvor selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, und wenn der Sachverständige von der Werkstatt vermittelt wurde?
Die Entscheidung: Das Berufungsurteil hält nicht stand
„Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand." Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich der Klägerin — die dem Grunde nach gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG schadensersatzberechtigt ist — kein Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Desinfektionskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zusprechen. Aufgehoben wurde das Urteil damit nicht deshalb, weil der Anspruch ausgeschlossen wäre, sondern weil das Berufungsgericht den Maßstab verfehlt und entscheidende Feststellungen unterlassen hat.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision
„Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters" — § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, die Schadenshöhe zu schätzen, und räumt ihm dabei besonderen Spielraum ein. Der Bundesgerichtshof prüft eine solche Schätzung nur darauf, ob der Tatrichter „Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". Sein Befund fällt hier knapp aus: „Solche Fehler liegen im Streitfall vor."
Der Maßstab: erforderlicher Herstellungsaufwand
Ausgangspunkt bleibt die Wahlfreiheit. Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ersetzt verlangen kann er allerdings nur die Kosten, die „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Das Wirtschaftlichkeitsgebot hält ihn dazu an, „im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen" — soweit er die Höhe der Kosten überhaupt beeinflussen kann. Zugleich ist auf seine spezielle Situation Rücksicht zu nehmen, insbesondere „auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten".
Die Gegenkraft dazu ist das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll volle Herstellung verlangen können, am Schadensfall aber nichts verdienen. Die ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel sind so zu bemessen, dass er bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen „weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt".
Warum das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten auch dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sie „wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind". Ansprüche gegen den Werkstattbetreiber spielen dann nur insoweit eine Rolle, als „der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann" — der Vorteilsausgleich ist die Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten aus demselben Ereignis zufließen. Das Werkstattrisiko verbleibt damit „im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger".
Die Begründung reicht bis zu einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1974 zurück, an das der Senat anknüpft. Der Geschädigte hat sich danach bei Auftragserteilung und Überwachung von wirtschaftlich vertretbaren Erwägungen leiten zu lassen, die das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigen. Zugleich darf nicht außer Acht bleiben, dass „seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind", vor allem nach Erteilung des Reparaturauftrags. Mehraufwendungen, die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung „in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss", dürfen deshalb nicht an ihm hängen bleiben. Den Kern fasst der Senat in einem Satz: „Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn."
Auch nicht ausgeführte Arbeitsschritte sind erfasst
Der Senat erstreckt diese Grundsätze ausdrücklich auf Rechnungspositionen, die sich auf „tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen" beziehen — vorausgesetzt, das war für den Geschädigten nicht erkennbar. Der Grund ist derselbe wie zuvor: Auch das geschieht in einer Sphäre, die er nicht kontrollieren kann. Soweit dem Senatsurteil vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. Für den Streitfall ist dieser Punkt zentral, denn die Beklagte bestreitet gerade, dass die abgerechnete Desinfektion stattgefunden hat.
Unbezahlte Rechnung: Zahlung an die Werkstatt
„Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat." Wer sie noch nicht beglichen hat, kann die Zahlung der Reparaturkosten — „will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen" — jedoch „nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen". Nach dem Leitsatz geschieht das „Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger". Der Senat hält damit an seinem am selben Tag ergangenen Urteil VI ZR 253/22 fest.
Wählt der Geschädigte dagegen Zahlung an sich selbst, kehrt sich die Beweislage um. Er hat dann gegebenenfalls zu beweisen, „dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind".
Die Folge im Streitfall: fehlende Feststellungen
An dieser Stelle fehlte dem Berufungsurteil die Tatsachengrundlage. „Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen", ob die Klägerin die abgerechneten Kosten für die Covid-19-Reinigung bezahlt hat. „Revisionsrechtlich ist daher der Vortrag der Beklagten als richtig zu unterstellen, wonach dies nicht der Fall war." Da die Klägerin Zahlung an sich selbst verlangt, kann sie sich „auf die Verlagerung des Werkstattrisikos auf den Schädiger nur berufen, wenn sie die streitige Rechnungsposition bereits bezahlt hat". Ist das der Fall, so der Senat weiter, „trägt die Beklagte hier auch das Werkstattrisiko hinsichtlich der für die Klägerin nicht erkennbaren tatsächlichen Durchführung der abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen".
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ist die Position noch offen, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn die tatsächliche Durchführung und die objektive Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen nachgewiesen sind — beides hatte die Beklagte bestritten, und „Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen." Die Erwägung der Vorinstanz, die Kosten hätten selbst fiktiv beansprucht werden können, macht diese Feststellungen nicht entbehrlich: Die Klägerin hatte sich für die konkrete Schadensabrechnung entschieden und ihren Anspruch anhand der Rechnungsbeträge geltend gemacht, nicht auf Grundlage des Gutachtens. Dann ist es unzulässig, für eine einzelne Position auf die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auszuweichen — nach ständiger Rechtsprechung ist die „Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung" ausgeschlossen.
Schadenservice aus einer Hand: kein Auswahlverschulden
In einem Punkt bestätigte der Senat das Berufungsgericht. Dass sich die Klägerin direkt an die Werkstatt wandte, die zunächst ein Sachverständigengutachten einholte und nach dessen Vorlage die Reparatur durchführte, „stellt kein relevantes (Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden der Klägerin dar".
Die Revision hatte argumentiert, mit dem Schadenservice aus einer Hand habe sich die Geschädigte jeglicher Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle begeben und könne sich deshalb nicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen. Dem hält der Senat entgegen: „Diesem Einwand liegt bereits ein fehlerhaftes Verständnis der Senatsrechtsprechung zum Inhalt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Grunde."
Die Gegenposition nimmt er dabei ernst. Die Verteilung des Werkstattrisikos darf nicht dazu führen, dass sich mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung im Kostenniveau niederschlägt; an den Nachweis wirtschaftlichen Vorgehens „dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden". Zeigt die aufgesuchte Werkstatt verschiedene, unterschiedlich teure Reparaturmöglichkeiten auf, gilt daher: „Zwischen Alternativen der Instandsetzung muss er nach wirtschaftlicher Vernunft wählen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu der preiswertesten greifen."
Die Grenze zieht der Senat aber vor der Auftragserteilung. Der Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese „keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt". Daraus folgt der zweite tragende Satz: „Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen." Ein solches Gutachten wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, die der Schädiger zu tragen hätte.
Für den konkreten Ablauf trat hinzu: Die Geschädigte konnte nach den tatbestandlichen Feststellungen davon ausgehen, dass die Reparatur auf Grundlage des in ihrem Auftrag eingeholten Gutachtens in objektiv angemessener Weise ausgeführt würde. Dass der Sachverständige nicht von ihr selbst, sondern von der Werkstatt ausgesucht wurde, „bot für sich genommen insoweit aus Sicht der Geschädigten keinen Anlass für durchgreifende Zweifel". Die Auffassung, eine subjektbezogene Betrachtung verbiete sich bei einem vermittelten Sachverständigen, ist „in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend"; allein die Einschaltung eines Unfallhelfers begründet noch keinen Vorwurf unwirtschaftlicher Verfahrensweise. Auch dass der abgerechnete Reinigungsbetrag geringfügig über dem vom Sachverständigen veranschlagten lag — 39,04 € statt 38,70 € netto —, ist „nicht geeignet, den Vorwurf eines Verschuldens der Klägerin im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt zu begründen".
Aufgehoben wurde das Berufungsurteil deshalb allein wegen der fehlenden Feststellungen zum Zahlungsstand und zur Durchführung der Reinigung. Die Sache ist „zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen" (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte hängt viel an einer scheinbar formalen Frage: an wen gezahlt werden soll. Ist die Reparaturrechnung beglichen, kann Zahlung an den Geschädigten selbst verlangt werden, und das Werkstattrisiko bleibt beim Schädiger. Ist sie offen, führt der Weg über die Werkstatt — Zahlung an sie, Zug um Zug gegen Abtretung der eigenen Ansprüche gegen sie. Wer bei offener Rechnung Zahlung an sich selbst begehrt, übernimmt für jede bestrittene Position die Beweislast für Durchführung und Erforderlichkeit.
Die zweite Aussage entlastet bei der Auftragsvergabe. Ein Sachverständigengutachten vor dem Reparaturauftrag ist keine Voraussetzung dafür, sich später auf das Werkstattrisiko zu berufen. Auch der Umstand, dass die Werkstatt den Sachverständigen vermittelt hat, trägt für sich genommen keinen Vorwurf. Entlastet ist damit der Weg zur Werkstatt — nicht jedoch die Wahl zwischen mehreren dort aufgezeigten Reparaturmöglichkeiten: Werden unterschiedlich teure Wege benannt, ist unter ihnen nach wirtschaftlicher Vernunft zu entscheiden.
Für Haftpflichtversicherer verschiebt sich der Angriffspunkt. Der Einwand, eine Position sei überhöht oder gar nicht ausgeführt worden, dringt gegenüber dem Geschädigten in den Grenzen des Werkstattrisikos nicht durch; auszutragen ist er mit der Werkstatt, deren Ansprüche im Wege des Vorteilsausgleichs abzutreten sind. Praktisch entscheidend bleibt daneben die Frage nach der Bezahlung, denn sie bestimmt, wer im Prozess etwas zu beweisen hat.
Bedeutsam ist schließlich die Abrechnungsart. Wer konkret abrechnet, also anhand der tatsächlich gestellten Rechnung, kann für eine einzelne Position nicht auf die fiktive Abrechnung nach Gutachten ausweichen. Diese Trennung betrifft die Abrechnung als Ganzes und lässt sich nicht postenweise aufheben.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist über eine einzelne Rechnungsposition von 39,04 € netto — und auch das nur vorläufig. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; wie der Rechtsstreit ausgeht, ist damit offen.
Ungeklärt geblieben ist gerade die Tatsachenfrage, an der alles hängt: ob die Klägerin die streitige Position bezahlt hat. Das Berufungsgericht hatte dazu nichts festgestellt, sodass für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen war, dass die Zahlung unterblieben ist. Ebenso offen sind die tatsächliche Durchführung der Covid-19-Reinigung und ihre objektive Erforderlichkeit — beides war bestritten, Feststellungen dazu fehlen.
Eine Aussage darüber, ob und in welcher Höhe Desinfektionskosten nach einem Unfall zu ersetzen sind, enthält das Urteil nicht. Die Einordnung des Berufungsgerichts als unfallspezifischer Wiederherstellungsaufwand gibt der Senat lediglich wieder; für die Aufhebung war sie nicht tragend, bestätigt hat er sie nicht.
Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Zur Haftungsverteilung, zu einem Mitverschulden oder zu den übrigen Positionen der Rechnung über 14.702,77 € netto verhält sich die Entscheidung nicht — diese hatte die Beklagte bereits beglichen.
Begrenzt ist auch die Aussage zum Schadenservice aus einer Hand. Verworfen hat der Senat die Auffassung, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung sei bei vermittelter Auswahl des Sachverständigen von vornherein ausgeschlossen. Damit ist nicht gesagt, dass die Einschaltung eines Unfallhelfers unter allen Umständen folgenlos bleibt: Der Senat würdigt den festgestellten Geschehensablauf und hält für diesen fest, dass er keine durchgreifenden Zweifel begründete. Wann besondere Umstände doch einen Auswahl- oder Überwachungsvorwurf tragen, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Für die eigene Linie enthält das Urteil eine Korrektur: Soweit dem Senatsurteil vom 26. April 2022 zu entnehmen sein sollte, dass Positionen für nicht durchgeführte Reparaturschritte vom Werkstattrisiko ausgenommen sind, hält der Senat daran nicht fest. Im Übrigen handelt es sich um eine Festhaltung — angeknüpft wird an ein am selben Tag ergangenes Urteil und an eine Rechtsprechung, die auf ein Grundsatzurteil aus dem Jahr 1974 zurückgeht.
Schließlich betrifft die Entscheidung eine konkrete Schadensabrechnung. Wie sich die Grundsätze bei durchgehend fiktiver Abrechnung auswirken, war nicht zu entscheiden; beanstandet wird allein das Ausweichen auf die fiktive Abrechnung für eine einzelne Position.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024 – VI ZR 51/23 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Maßgebliche Vorschriften sind § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.