Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Fiktive Abrechnung und Umsatzsteuer: Die beiden Berechnungswege bleiben getrennt

Ein Geschädigter rechnet seinen Unfallschaden nach Gutachten ab, kauft später einen Neuwagen und verlangt die dabei gezahlte Umsatzsteuer anteilig ersetzt. Der Bundesgerichtshof zieht eine Trennlinie zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung — und korrigiert zugleich den Stichtag, nach dem sich fiktive Reparaturkosten bemessen.

Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Wer fiktiv abrechnet, erhält die Umsatzsteuer nicht ersetzt — auch dann nicht, wenn er tatsächlich ein Ersatzfahrzeug gekauft und dabei Umsatzsteuer gezahlt hat.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet — also den vom Sachverständigen veranschlagten Betrag verlangt, ohne offenzulegen, was er tatsächlich ausgegeben hat —, bekommt die Umsatzsteuer nicht ersetzt. Daran ändert sich nach dieser Entscheidung auch dann nichts, wenn tatsächlich repariert oder ein Ersatzfahrzeug gekauft wurde und dabei Umsatzsteuer angefallen ist: Die beiden Berechnungswege dürfen nicht vermengt werden.

Wer statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, darf dieses Geschäft konkret abrechnen — der Höhe nach begrenzt auf die Reparaturkosten, die hypothetisch erforderlich gewesen wären. Für die Höhe fiktiver Reparaturkosten kommt es zudem nicht auf den Zeitpunkt des Gutachtens an, sondern auf die Wertverhältnisse bei vollständiger Erfüllung; solange nicht vollständig reguliert ist, wirken spätere Preiserhöhungen der Vergleichswerkstatt zugunsten des Geschädigten.

Der Fall: nach Gutachten abgerechnet, dann ein Neufahrzeug gekauft

Am 26. Januar 2017 wurde der knapp fünf Jahre alte BMW X1 des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die Beklagten für den Schaden in vollem Umfang einzustehen haben, war in der Revisionsinstanz dem Grunde nach nicht mehr im Streit. Umstritten blieb die Höhe.

Der Kläger wählte die fiktive Schadensabrechnung — er verlangte also den Geldbetrag, den ein Sachverständiger für die Reparatur veranschlagt hatte, ohne seine Abrechnung an das zu binden, was er mit dem Fahrzeug tatsächlich tat. Das Gutachten vom 4. Februar 2017 wies 5.262,91 € netto aus. Die Beklagte zu 2 hielt dem eine im Wohnort des Klägers gelegene Vergleichswerkstatt entgegen, deren Stundenverrechnungssätze — die Preise, die eine Werkstatt für eine Arbeitsstunde ansetzt — geringer ausfielen, und errechnete 4.503,88 €. Ausgezahlt wurde davon auf der Basis einer hälftigen Haftungsverteilung ein Betrag von 2.251,94 €.

Das Amtsgericht schätzte die Reparaturkosten mit Urteil vom 29. Oktober 2018 auf den Mittelwert von 4.883,39 €, ging von einer Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten aus und verurteilte diese zur Zahlung weiterer 2.631,45 € nebst Zinsen. Die Klage auf Ersatz darüber hinausgehender Reparaturkosten wies es ab.

Beide Seiten zogen in die zweite Instanz — die Beklagten mit der Berufung, der Kläger mit der Anschlussberufung. Zwischenzeitlich hatte der Kläger ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990 € erworben, darin enthalten 2.872,35 € Umsatzsteuer. Daraufhin erweiterte er die Klage um einen Umsatzsteueranteil von 999,95 €, begrenzt auf den Betrag, der bei Durchführung der laut Privatgutachten notwendigen Reparaturen angefallen wäre. Das Landgericht reduzierte die Verurteilung zu weiteren Reparaturkosten auf 2.361,96 €, sprach dem Kläger aber einen Umsatzsteueranteil von 876,64 € nebst Zinsen zu.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, ersatzfähig seien Reparaturkosten von 4.613,90 € netto: Der Kläger müsse sich auf die Preisliste der Vergleichswerkstatt für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 8. Februar 2017 verweisen lassen, und die Preiserhöhung dieser Werkstatt vom 9. Februar 2017 wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, weil bei durchgehend fiktiver Abrechnung der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung maßgeblich sei. Den Umsatzsteueranteil hielt das Berufungsgericht für erstattungsfähig, weil darin keine unzulässige Vermischung der Berechnungsarten liege. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger weitere 306,90 € Reparaturkosten nebst darauf entfallender Umsatzsteuer und Zinsen.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen trennten die Instanzen.

Die erste betrifft den Stichtag: Nach welchem Zeitpunkt bemisst sich die Höhe fiktiver Reparaturkosten — nach den Preisen, die galten, als der Sachverständige sein Gutachten erstellte, oder nach späteren Wertverhältnissen, hier also einschließlich der Preiserhöhung, die die Vergleichswerkstatt fünf Tage nach dem Gutachten vornahm?

Die zweite betrifft die Umsatzsteuer: Kann ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv nach Gutachten abrechnet, daneben anteilig die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, die bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallen ist? Dahinter steht die grundsätzliche Frage, ob sich Bestandteile der fiktiven und der konkreten Abrechnung — letztere knüpft an die wirklich angefallenen Kosten an — miteinander verbinden lassen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ergangen ist die Entscheidung als Versäumnisurteil, weil die Beklagten im Revisionstermin säumig waren. An der inhaltlichen Prüfung ändert das nichts: „Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung.“

Zum Prüfungsmaßstab: Bei der Frage, was dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zuzumuten ist, ist der Tatrichter — das Gericht, das den Sachverhalt feststellt — bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO besonders frei gestellt. Die Bemessung der Anspruchshöhe ist deshalb „revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat“. Genau eine solche Verkennung nahm der Senat hier an.

Die Verweisung auf die günstigere Fachwerkstatt selbst hatte die Revision nicht angegriffen; der Senat hielt diese Beurteilung für frei von Rechtsfehlern. Erfolg hatte der Kläger jedoch beim Stichtag. Nach gefestigter Rechtsprechung „bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung“; ist im Rechtsstreit noch nicht vollständig erfüllt, gilt „der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung“. Diese Grundsätze gelten nach dem Senatsurteil vom 18. Februar 2020 auch für die Abrechnung fiktiver Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. „Lediglich im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist.“

Für den Streitfall folgt daraus, dass die Preiserhöhung vom 9. Februar 2017 zu berücksichtigen ist, denn „die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt“ — sie hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unberechtigte Abzüge bei den Lackierungskosten vorgenommen und zudem nur auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung reguliert. Wie hoch die Reparaturkosten unter Einbeziehung der erhöhten Preise ausfallen, steht damit noch nicht fest: „Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht zur Höhe der sich unter Berücksichtigung der Preiserhöhung ergebenden Reparaturkosten keine Feststellungen getroffen.“

Beim Umsatzsteueranteil unterlag der Kläger. Der Senat setzt beim Ausgangspunkt an: Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution offen — der Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde —, nämlich die Reparatur und die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. „Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert.“ Die Gründe bezeichnen das als Wirtschaftlichkeitspostulat. Wer diesen Weg verlässt, verliert seinen Ersatzanspruch nach den Gründen nicht; er wird der Höhe nach auf den danach erforderlichen, günstigeren Betrag beschränkt.

Getrennt bleiben aber die Berechnungsarten: „So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig.“ Zwei Gründe trägt der Senat dafür an. Zum einen soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die für ihn vorteilhaften Elemente beider Berechnungsarten heraussucht — die Gründe sprechen von „Rosinenpicken“. Zum anderen ruhen beide Wege auf unterschiedlichen Grundlagen, deren innere Kohärenz gewahrt bleiben soll: Die konkrete Abrechnung knüpft an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der dafür angefallenen Kosten. „Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.“

Das hat eine darlegungsrechtliche Seite, die dem Geschädigten zugutekommt. Die Gründe halten fest: „Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt.“ Wer fiktiv abrechnet, braucht also nicht darzulegen, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Die Kehrseite benennen die Gründe ebenfalls: Ein besonderes Integritätsinteresse — etwa der Wunsch, gerade das vertraute Fahrzeug zu erhalten — „bleibt hier unberücksichtigt“.

Auf dieser Grundlage entscheidet der Senat die Umsatzsteuerfrage. „Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Umgekehrt gilt: „Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie fiktiv bleibt.“ Die Vorschrift begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Entscheidend ist die Reichweite, die der Senat dem Merkmal „fiktiv“ gibt. Fiktiv bleibt die Umsatzsteuer nicht nur dann, wenn tatsächlich nichts unternommen wird, sondern auch dann, „wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht“. So lag es hier: „Die in der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibt fiktiv, weil sie nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, von dem Kläger nicht abgerechnet wird.“ Auch teilweise darf das tatsächliche Geschäft nicht in die im Übrigen fiktive Abrechnung hineingezogen werden: „Der Geschädigte darf nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden.“

Der weiter begehrte Umsatzsteueranteil von 58,31 € stand dem Kläger daher nicht zu. Der Senat formuliert das ausdrücklich als Momentaufnahme: „Da der Kläger den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat und nach den getroffenen Feststellungen bislang nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung übergegangen ist, kann er derzeit nicht den anteiligen Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer verlangen.“

Einen Nachteil sieht der Senat darin nicht, weil der Wechsel offensteht: „Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.“

Für die hier vorliegende Konstellation — Kauf eines Ersatzfahrzeugs, obwohl die Reparatur der wirtschaftlich gebotene Weg gewesen wäre — beschreibt der Senat, wie dieser Wechsel aussieht: „In diesem Fall kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung konkret abrechnen; sein Ersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf die hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten.“ Die Gründe nennen das die „Deckelung“. Soweit der Senat in einem Urteil vom 22. September 2009 ausgeführt hatte, in einer solchen Lage dürfe nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden, „wird daran nicht festgehalten“.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verlangt eine Weichenstellung, die früh fällt und Geld kostet, wenn sie unbedacht getroffen wird.

Wer fiktiv abrechnet, erhält Nettobeträge. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, auch wenn das Fahrzeug in der Werkstatt war oder ein Ersatzwagen angeschafft wurde — solange dieses Geschäft nicht zur Grundlage der Abrechnung gemacht wird. Der Vorteil dieses Weges liegt woanders: Der Geschädigte behält die Verfügung über das Geld und braucht zu seinen tatsächlichen Maßnahmen nichts vorzutragen.

Wer konkret abrechnet, legt die tatsächlichen Kosten offen und kann die darin enthaltene Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Wurde statt der günstigeren Reparatur ein Ersatzfahrzeug angeschafft, ist der Betrag nach dieser Entscheidung auf die hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten begrenzt — die Ersatzbeschaffung wird also gekappt, die Umsatzsteuer ist innerhalb dieser Grenze aber nicht ausgeschlossen. Für Geschädigte, die tatsächlich gekauft haben, kann der vollständige Wechsel deshalb der wirtschaftlich günstigere Weg sein.

Der zweite praktische Punkt betrifft den Stichtag. Erhöht die Werkstatt, auf die der Geschädigte verwiesen wird, ihre Preise nach Erstellung des Gutachtens, wirkt sich das bei fiktiver Abrechnung zu seinen Gunsten aus, solange der Anspruch nicht vollständig erfüllt ist. Reguliert die Gegenseite nur teilweise — etwa auf einer bestrittenen Quote oder mit Abzügen —, bleibt es bei diesem späteren Beurteilungszeitpunkt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Rechtsstreit ist mit diesem Urteil nicht abgeschlossen. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen, weil zur Höhe der Reparaturkosten unter Einbeziehung der Preiserhöhung Feststellungen fehlen. Welcher Betrag dem Kläger zusteht, ergibt sich aus der Entscheidung daher nicht.

Die Verweisung auf die günstigere Werkstatt hat der Senat nicht eigenständig geprüft. Die Revision hatte sie nicht angegriffen; die Gründe halten lediglich fest, dass diese Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen lasse. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verweis trägt, beantwortet das Urteil nicht.

Beim Übergang zur konkreten Abrechnung bleibt der Senat bewusst allgemein. Er steht unter dem Vorbehalt der rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Abrechnung und der Verjährung. Welche Voraussetzungen das im Einzelnen sind und bis wann der Wechsel spätestens zu erklären ist, sagen die Gründe nicht.

Die Aussage zur Umsatzsteuer betrifft die Abgrenzung zweier Berechnungsarten, nicht die Frage, ob ein Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Die volle Haftung der Beklagten war hier in der Revisionsinstanz außer Streit.

Zur eigenen früheren Rechtsprechung äußert sich der Senat ausdrücklich: An der Aussage des Urteils vom 22. September 2009, wonach nach unwirtschaftlicher Ersatzbeschaffung nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden dürfe, hält er nicht fest. Der Gegenauffassung in der Literatur, das Ergebnis widerspreche dem Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, tritt er mit dem Argument entgegen, dem Geschädigten bleibe der Weg zur konkreten Abrechnung erhalten. Entschieden ist damit die Rechtsfrage, ausgeräumt ist der Meinungsstreit in der Literatur nicht.

Zu beachten ist schließlich die Verfahrensform. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil; die säumige Partei kann dagegen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, der von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen ist.

Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, welche Abrechnungsart gewählt wurde, was tatsächlich veranlasst worden ist und in welchem Umfang bereits reguliert wurde.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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