Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Polizeibeamter stürzte auf seinem Dienstkraftrad, als die beiden Beklagten zwischen geparkten Reisebussen auf die Bundesstraße traten; sein Dienstherr verlangte die fortgezahlten Bezüge, die Heilbehandlungskosten und einen gezahlten Unfallausgleich ersetzt. Der Bundesgerichtshof strich die vom Berufungsgericht angesetzte Kürzung um 20 %: Wer ein Fahrzeug lediglich führt, ohne dessen Halter zu sein, lässt sich die einfache Betriebsgefahr nur zurechnen, wenn er selbst für Verschulden oder für vermutetes Verschulden einzustehen hat. Ohne Erfolg blieb der Dienstherr dort, wo er selbst eine Ursache gesetzt hatte — für September bis Dezember 2001 gibt es keinen Ersatz des Verdienstausfalls, weil er die Umsetzung des Beamten in den Innendienst hinausgezögert hatte. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist ebenfalls nicht ersatzfähig, weil er vermehrte Bedürfnisse abdeckt und keine Erwerbseinbuße.
Der Fall: Eine Motorradstreife, zwei Reisebusse und ein Ausweichmanöver
Am 16. September 2000 war ein Polizeibeamter gegen 22.30 Uhr im Rahmen der Veranstaltung „Rhein in Flammen“ als Motorradstreife eingesetzt. Er befuhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die beiden Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰.
Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 außer Dienst; seit dem 4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Sein Dienstherr, das klagende Land, zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 49.727 €, Heilbehandlungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von 9.142,84 € und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von 5.163,98 €.
Diese Zahlungen verlangte das Land von den Beklagten ersetzt, dazu die Feststellung, dass sie auch für sämtliche weiteren Schäden einzustehen haben. Es klagte aus übergegangenem Recht — also aus dem Anspruch des verletzten Beamten, der kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergeht, soweit dieser wegen der Unfallverletzungen Leistungen zu erbringen hat.
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht dieses Urteil teilweise ab: Es sprach einen Erwerbsschaden von 29.056,80 € und Heilbehandlungskosten von 7.284,66 € zu und stellte die Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % fest, soweit diese Schäden auf das Land übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab.
Drei Erwägungen trugen diese Abweichungen — sie stammen aus dem Berufungsurteil und geben noch nicht die Sicht des Bundesgerichtshofs wieder. Erstens habe der Beamte den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt; ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung sei der Unfall für ihn aber auch nicht gewesen, weshalb bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des von ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Betriebsgefahr meint dabei die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon deshalb ausgeht, weil es am Verkehr teilnimmt; sie wirkt unabhängig von einem Fehlverhalten. Zweitens stehe dem Land für September bis Dezember 2001 kein Ersatz der Dienstbezüge zu, weil es die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert habe; spätestens ab September 2001 hätte es ihn dort einsetzen müssen. Drittens fehle es beim Unfallausgleich an der Kongruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des Beamten und dem Zweck der Leistung, weil der Unfallausgleich vermehrte Bedürfnisse ausgleichen solle, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage: Wessen Umstände den übergegangenen Anspruch mindern
Alle drei Streitpunkte laufen auf dieselbe Grundfrage hinaus: Welche Umstände darf der Schädiger einem Dienstherrn entgegenhalten, der einen Anspruch geltend macht, welcher ihm nicht von Anfang an zusteht, sondern kraft Gesetzes zugefallen ist?
Der erste Punkt betrifft die Betriebsgefahr. § 254 Abs. 1 BGB mindert den Ersatzanspruch, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Zu klären war, ob dazu auch die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zählt, das der Geschädigte geführt hat, ohne dessen Halter zu sein — und ob es etwas ändert, dass der Halter hier zugleich derjenige ist, der als Zessionar klagt, also als derjenige, auf den der Anspruch übergegangen ist.
Der zweite Punkt betrifft die Zeit nach dem Unfall. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt vom Geschädigten, den Schaden gering zu halten. Das ist eine Obliegenheit, also keine einklagbare Pflicht, sondern eine Anforderung an eigene Interessen, deren Verletzung den eigenen Anspruch schmälert. Zu klären war, ob diese Obliegenheit auch den Zessionar treffen kann, wenn allein er darüber entscheidet, ob der verletzte Beamte wieder arbeiten kann.
Der dritte Punkt betrifft die Reichweite des Forderungsübergangs. Er reicht nur so weit, wie sich die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger geschuldete Ersatz ihrer Bestimmung nach decken. Zu klären war, welchen Zweck der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG verfolgt: den Ausgleich einer Erwerbseinbuße oder die Deckung vermehrter Bedürfnisse.
Die Entscheidung: Die Quote fällt weg, die eigene Verzögerung bleibt
Die Revision hatte zum Teil Erfolg. „Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.“ Zulässig war sie uneingeschränkt: „Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen.“ Das ergab sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils; den Entscheidungsgründen ließ sich eine Beschränkung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.
Den Ausgangspunkt billigte der Senat. Dem verletzten Beamten stehen gegen die Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsschadens und der Heilbehandlungskosten zu; diese gingen nach § 98 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes auf das Land über, „soweit er als Dienstherr während der unfallbedingten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistungen zu erbringen hatte“. Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung überein. Übergegangen sind die Ansprüche allerdings nur in dem Umfang, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet sind und die Ansprüche nicht gemindert sind.
Der Prüfungsmaßstab ist dabei zurückhaltend: Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist „im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters“. Revisionsrechtlich überprüfbar ist sie nur daraufhin, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Genau daran scheiterte das Berufungsurteil im ersten Punkt.
Halter des Dienstkraftrads war der Dienstherr, nicht der Beamte, der es fuhr. Damit trägt die Zurechnung der Betriebsgefahr nicht: „Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht.“ Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. Der Grund ist systematisch: „die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus“.
Ein solcher Tatbestand lag nicht vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich etwa 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Das Berufungsgericht hatte daraus in tatrichterlicher Würdigung geschlossen, „der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen“ — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Auch der von den Beklagten mit der Gegenrüge geltend gemachte Umstand, dass der Beamte vor dem Unfall Fußgänger rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte, verlangte keine noch vorsichtigere Fahrweise: „Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren“.
Auch die Halterstellung des klagenden Landes ändert daran nichts. Es macht keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend, sondern solche aus übergegangenem Recht des Beamten, und diese sind nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil gemindert. Denn „anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grundsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat“. Und weiter: „Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat.“ Die Quote von 20 % entfiel damit.
Beim zweiten Punkt blieb die Revision dagegen ohne Erfolg. Der Ausgangspunkt spricht zunächst für den Dienstherrn: Es „obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst“, und zwar auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht dem Zessionar. Davon macht der Senat jedoch eine Ausnahme: Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, „wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint“. Getragen wird das von § 242 BGB, dessen konkrete gesetzliche Ausprägung § 254 BGB ist: Die Vorschrift „verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist“. In einen solchen Selbstwiderspruch kann auch der Zessionar geraten.
Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen genügte der Beamte mangels Außendiensttauglichkeit den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr, war aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschränkt innendienstfähig. „Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers.“ Dem Geschädigten selbst waren damit die Hände gebunden: „Ohne die Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich, seiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen.“
Diese Zuständigkeitsverteilung folgt aus dem Zuschnitt der Polizeidienstfähigkeit. Sie orientiert sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn und setzt voraus, „dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist“. Wer gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann, ist deshalb grundsätzlich schon polizeidienstunfähig. Das Gesetz geht aber davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er solche Beamten auf Dienstposten einsetzen kann, die die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern.
Möglich und zumutbar war die Umsetzung: Das Land verfügte über die Möglichkeit, den Beamten bereits ab dem 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen, und „hätte der Kläger von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des Beamten verkannt“. Vorwerfbar war die Verzögerung, weil das Land mit dem Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt stand: „Dieser übersandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April 2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab.“
Der Einwand, über den Einsatz in einem anderen Amt habe nur auf der Grundlage einer amtsärztlichen Beurteilung entschieden werden dürfen, verfing nicht. Die dafür angeführten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn; darum ging es hier nicht. „Im Streitfall geht es allein darum, ob der Geschädigte gemäß § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist.“ Auf den Abschlussbericht der Klinik vom 8. August 2001 kam es deshalb nicht mehr an; er enthielt zur Innendiensttauglichkeit keine Informationen, die das Land nicht bereits zuvor erlangt hatte.
Beim dritten Punkt bestätigte der Senat das Berufungsurteil ebenfalls. „Es fehlt an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzansprüchen des Geschädigten.“ Der Übergang setzt voraus, dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken; davon ist auszugehen, „wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen“. Beim Unfallausgleich ist das nicht der Fall: Nach gefestigter Rechtsprechung „bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse“. „Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten.“ Dass § 35 BeamtVG an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit anknüpft, trägt keine andere Zweckbestimmung: Insoweit „handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewährung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung“. Der Senat hielt an dieser Rechtsprechung fest. Da eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse des Beamten nach den nicht angegriffenen Feststellungen nicht eingetreten war, entstand in seiner Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch, der hätte übergehen können.
Weil weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, entschied der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend. Dem Land steht ein Erwerbsschaden von insgesamt 36.815,32 € zu — 10.991,86 € für das Jahr 2000 und 25.823,43 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001 — sowie Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.142,84 €. Der Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet, also ohne den vom Berufungsgericht angesetzten Mithaftungsanteil.
Bedeutung für die Praxis
Für Dienstherren, die nach einem Dienstunfall Regress nehmen, und für die Haftpflichtseite, die sich dagegen verteidigt, verschiebt die Entscheidung zwei Gewichte in entgegengesetzte Richtungen.
Zugunsten des Regresses gilt: Die Betriebsgefahr des Dienstfahrzeugs kürzt den übergegangenen Anspruch nicht, solange der verletzte Beamte das Fahrzeug lediglich geführt hat und ihn kein Verschulden trifft. Wer pauschal eine Quote für die Betriebsgefahr des Streifen- oder Dienstfahrzeugs ansetzt, stützt sich auf eine Erwägung, der der Bundesgerichtshof entgegengetreten ist. Dass der Dienstherr als Halter desselben Fahrzeugs für dessen Betriebsgefahr einzustehen hätte, wenn er selbst in Anspruch genommen würde, bleibt in dieser Konstellation ohne Wirkung.
Zulasten des Regresses gilt: Die eigene Organisation wird zum Kostenrisiko. Sobald feststeht, dass der verletzte Beamte im Innendienst arbeiten kann, läuft die Zeit. Wird die Umsetzung hinausgezögert, trägt der Dienstherr den Verdienstausfall für den Verzögerungszeitraum selbst — im Streitfall waren das vier Monate und rund 12.900 € der ursprünglich verlangten 49.727 € an Dienstbezügen.
Praktisch heißt das: Ärztliche Unterlagen, aus denen sich eine Innendienstfähigkeit ergibt, lösen Handlungsbedarf aus. Der Streitfall scheiterte insoweit nicht an einer offenen Rechtsfrage, sondern an einem Schreiben vom 26. April 2001, das die Innendiensttauglichkeit zweifelsfrei auswies und dem über Monate keine Umsetzung folgte. Der Hinweis auf eine erforderliche amtsärztliche Beurteilung half nicht, weil es um die Verwendung auf einem Dienstposten ging und nicht um die Übertragung eines anderen Amtes.
Für den Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG gilt: Er lässt sich beim Schädiger nur dann liquidieren, soweit dem Geschädigten tatsächlich vermehrte Bedürfnisse entstanden sind. Fehlt ein unfallbedingter Mehrbedarf, entsteht beim Geschädigten kein Anspruch, der übergehen könnte — die Leistung des Dienstherrn bleibt bei ihm hängen.
Reichweite der Entscheidung
Die Aussage zur Betriebsgefahr betrifft den Fahrer, der nicht zugleich Halter ist. Ist der Geschädigte Halter des von ihm geführten Fahrzeugs, oder haftet er für Verschulden nach § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG, bleibt die Zurechnung möglich. Der Senat hat die Zurechnung damit nicht beseitigt, sondern an einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten gebunden.
Ebenso begrenzt ist die Aussage zum Zessionar. Sie ist eine Ausnahme mit benannten Voraussetzungen: rechtlicher und tatsächlicher Einfluss auf die Schadensentwicklung, weitgehende Verlagerung der Zuständigkeit, entsprechend geminderte Eigenverantwortung des Geschädigten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert“. Für andere Schadenspositionen trifft das Urteil keine Aussage.
Das Ergebnis beruht durchgehend auf Feststellungen der Tatsacheninstanz, die die Revision nicht angegriffen hat: die Fahrweise des Beamten, seine Innendienstfähigkeit ab dem 1. September 2001, die Möglichkeit der Umsetzung und das Fehlen eines unfallbedingten Mehrbedarfs. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile bleibt Aufgabe des Tatrichters und wird revisionsrechtlich nur eingeschränkt kontrolliert. Ein anders gelagerter Hergang kann deshalb zu einer anderen Quote führen, ohne mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu geraten.
Offengelassen hat der Senat, ob dem Land der Abschlussbericht der Klinik vom 8. August 2001 zeitnah zugegangen ist; darauf kam es nach seiner Sicht nicht an. Auch über die Voraussetzungen, unter denen einem Beamten ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn übertragen werden darf, ist nicht entschieden — der Senat hielt fest, dass dies vorliegend nicht in Rede steht.
Zum Unfallausgleich benennt die Entscheidung selbst eine abweichende Auffassung im Schrifttum und hält der eigenen Linie gegenüber daran fest. Der Ausschluss beruhte zudem darauf, dass eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse hier nicht eingetreten war. Wo ein solcher Mehrbedarf entsteht und beim Geschädigten ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht, trägt diese Begründung nicht.
Schließlich der rechtliche Rahmen: Das Urteil ist zu § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz ergangen, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmt, sowie zu § 7 StVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung. Für andere Landesbeamtengesetze und für spätere Gesetzesfassungen ist der Wortlaut gesondert zu vergleichen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts. Die Entscheidung ist zu § 254 BGB, § 7 StVG und § 35 BeamtVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.