Die Entscheidung auf einen Blick
Auf dem Parkplatz eines Baumarktes setzten zwei Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parkbuchten zurück; das eine kam auf dem Fahrweg zum Stehen, das andere fuhr in es hinein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen den Fahrer, dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, regelmäßig kein Anscheinsbeweis spricht — jene Beweisregel, die aus einem typischen Geschehensablauf auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schließt. Dem Berufungsgericht war es deshalb verwehrt, der Klägerin auf diesem Weg ein Mitverschulden anzulasten. Eine Mithaftung ist damit aber nicht ausgeräumt: Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs kann in der Abwägung berücksichtigt werden, weshalb der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.
Der Fall: zwei Fahrzeuge setzen aus gegenüberliegenden Parkbuchten zurück
Am 3. Juli 2014 kam es auf dem Parkplatz eines Baumarktes zu einem Zusammenstoß. Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Pkw, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Er fuhr vorwärts in eine — aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene — Parkbucht ein, um sogleich wieder in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Pkw in einer Parkbucht auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs.
Nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte zu 1 in die Parkbucht eingefahren war, fuhr sie rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch ehe sie den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, kollidierte ihr Wagen mit dem Heck des Pkw des Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war. Das Fahrzeug der Klägerin wurde an der Fahrerseite beschädigt.
Über den genauen Ablauf stritten die Beteiligten. Die Klägerin hat behauptet, der Pkw des Beklagten sei vollständig in die gegenüberliegende Parkbucht eingefahren und dessen Bremslichter seien erloschen gewesen; erst daraufhin sei sie ausgefahren und auf dem Fahrweg zum Stehen gekommen, und erst dann habe der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug plötzlich zurückgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sie bereits etwa drei Sekunden auf dem Fahrweg gestanden. Der Beklagte zu 1 hat dem entgegengehalten, er sei nicht in die unmittelbar gegenüberliegende, sondern in eine etwas versetzt gelegene Parkbucht eingefahren, und zwar nicht vollständig: Als sich die Front seines Fahrzeugs etwa quer zum Verlauf des Fahrwegs befunden habe, habe er den Rückwärtsgang eingelegt. Er sei zur selben Zeit wie die Klägerin ausgefahren; ihr Fahrzeug sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen.
Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 Prozent. Die auf Ersatz des weitergehenden Schadens gerichtete Klage wies das Amtsgericht ab, die Berufung der Klägerin wies das Berufungsgericht zurück. Dessen Begründung: Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sei zwar von einem Verstoß des Beklagten zu 1 gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO auszugehen, weil der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn streite. Nach denselben Grundsätzen spreche der Anscheinsbeweis aber auch für ein Mitverschulden der Klägerin, denn zwischen ihrer Rückwärtsfahrt und dem Unfall bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang; unstreitig habe sich die Kollision allenfalls wenige Sekunden nach ihrer Ausfahrt ereignet und sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Vorwärtsgang eingelegt. Das Berufungsgericht schloss sich damit einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis „auch dann für ein Verschulden des Zurücksetzenden, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen bestehe", streite. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler — verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Rechtsfrage
Auf Parkplätzen gilt die Vorrangregel für das Rückwärtsfahren nur vermittelt. Der Senat stellt klar, dass § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar ist. „Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO." Daraus folgt die Verhaltenspflicht: „Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann." Wer sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, kann sich zu seinen Gunsten auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen.
Diese Beweisregel hat der Senat in zwei vorangegangenen Entscheidungen für Parkplatzunfälle abgegrenzt, und zwar nach dem Bewegungszustand im Kollisionszeitpunkt. Sie greift, wenn feststeht, „dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand" — dann spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass er die genannte Sorgfaltspflicht verletzt und den Unfall dadurch mitverursacht hat. Umgekehrt gilt: „Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand." Typizität meint dabei, dass der festgestellte Ablauf nach der Lebenserfahrung gerade für ein schuldhaftes Verhalten kennzeichnend sein muss.
Zu klären war damit, ob der Anscheinsbeweis gleichwohl gegen denjenigen streitet, der zwar zurückgesetzt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß aber zum Stillstand gebracht hat, sofern nur ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen fortbesteht — so die vom Berufungsgericht übernommene obergerichtliche Auffassung. Und daran anschließend: Welche Folgen hat es für die Haftungsquote, wenn der Anscheinsbeweis nur noch gegen eine Seite wirkt?
Die Entscheidung: Der Stillstand beendet die Typizität
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Der Senat formuliert knapp: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitet nach den getroffenen Feststellungen kein Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin."
Der Prüfungsmaßstab ist dabei eng. Die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren „nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind". Beweisrechtlich gilt für diese Abwägung eine feste Grundlage: „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben" — § 286 ZPO ist die Vorschrift, nach der das Gericht seine Überzeugung vom Sachverhalt bildet. Maßgeblich ist „in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden".
Diesem Maßstab hielt die Abwägung des Berufungsgerichts nicht stand. Es hat, so der Senat, „rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand". Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen gebracht; unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts hatte das Berufungsgericht seiner Beurteilung damit zugrunde gelegt, dass ihr Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommen war. Offen blieb allein die Dauer: „Lediglich die Zeitspanne zwischen Erreichung des Stillstands des PKW der Klägerin und der Kollision mit dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht."
Tragend ist, dass es für den Stehenden an einem Erfahrungssatz fehlt: „Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat." Der Senat begründet das mit dem besonderen Charakter des Parkplatzverkehrs: „Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht." Vielmehr gilt dort: „Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören."
Daraus folgt eine gesteigerte eigene Pflicht — und zugleich der Grund, weshalb ihre Erfüllung entlastet. Der Verkehrsteilnehmer „muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können". Und weiter: „Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt." Wer zum Stillstand gekommen ist, hat also gerade das getan, was die Sorgfaltspflicht auf dem Parkplatz von ihm verlangt.
Die Folge: „Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Sache bereits wegen der fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht zurückzuverweisen." Die Sache geht damit zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Ein voller Ersatz folgt daraus jedoch nicht von selbst: „Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zu Lasten des Beklagten zu 1 nicht notwendigerweise zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin." Denn: „Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden." Die Betriebsgefahr ist die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchem ausgeht und unabhängig von einem Verschulden in die Abwägung eingeht. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Was das praktisch bedeutet
Für Zusammenstöße beim Ausparken verschiebt die Entscheidung die Beweislage entlang einer einzigen Frage: Bewegte sich das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch? Wer sich auf ein Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, kann sich auf die Beweiserleichterung stützen, wenn feststeht, dass jener zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht stand. Stand sein Fahrzeug dagegen bereits, fehlt der tragende Erfahrungssatz — dann ist die Sorgfaltspflichtverletzung nach den allgemeinen Regeln zu beweisen.
Bemerkenswert ist die Schwelle, die der Senat dafür setzt. Es genügt bereits, dass „zumindest nicht ausgeschlossen werden kann", dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand. Der Stillstand muss also nicht positiv bewiesen werden; die verbleibende ernsthafte Möglichkeit reicht aus, um die Typizität entfallen zu lassen. Wer den Anscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen will, trägt damit das Risiko dieser Unklarheit.
Der Streit verlagert sich dadurch auf die Feststellung des Bewegungszustands: Zeugenangaben, Schadensbild und Aufprallgeometrie, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten. Der entschiedene Fall zeigt zugleich, wie wenig auf die Zeitspanne ankommt — die Vorinstanz konnte den Abstand zwischen Stillstand und Aufprall nicht bestimmen, und der Senat hat dies für die Frage der Typizität nicht als schädlich angesehen. Ebenso wenig genügt der vom Berufungsgericht herangezogene enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Zurücksetzen, um die Beweisregel aufrechtzuerhalten. Wichtig bleibt daneben: Entfällt der Anschein gegen eine Seite, folgt daraus noch keine Alleinhaftung der anderen, weil die Betriebsgefahr in der Abwägung fortwirkt.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft eine eng umrissene Lage: das rückwärtige Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes. Es setzt zudem einen Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter voraus, denn nur dort ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar und wirkt bloß mittelbar über § 1 StVO. Für den fließenden Verkehr gilt nach den Ausführungen des Senats gerade Abweichendes, weil dort der Vertrauensgrundsatz eingreift.
Der Senat spricht von einer Typizität, die „regelmäßig nicht" vorliegt, und formuliert damit eine Regel, die Raum für abweichend gelagerte Fälle lässt. Welche besonderen Umstände einen Anscheinsbeweis gegen den Stehenden doch rechtfertigen könnten, benennt das Urteil nicht. Ebenso wenig ist bestimmt, welche Zeitspanne zwischen Stillstand und Kollision liegen darf oder muss — die Vorinstanz konnte sie hier nicht feststellen, und der Senat entscheidet den Fall gerade ohne diese Feststellung.
Ausdrücklich offen bleibt das Ergebnis der Haftungsverteilung. Der Senat hat der Klägerin keinen vollen Ersatz zugesprochen, sondern die Sache zurückverwiesen; ob und in welchem Umfang die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und weitere sie erhöhende Umstände zu ihren Lasten wirken, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Ob es damit über die bereits regulierten 50 Prozent hinaus bei einer Quote bleibt, sagt das Urteil nicht.
Nicht Gegenstand der Entscheidung war schließlich der Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1: Von dessen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO war das Berufungsgericht ausgegangen, und der Senat hatte über diesen Punkt nicht zu befinden. Auch die widerstreitenden Schilderungen der Beteiligten — versetzte oder unmittelbar gegenüberliegende Parkbucht, drei Sekunden oder der Bruchteil einer Sekunde — hat der Senat nicht aufgelöst; er entscheidet auf der Grundlage der Feststellungen, die die Vorinstanz getroffen hat.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, zu § 1 und § 9 Abs. 5 StVO sowie zu § 286 ZPO ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.