Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Ausparken aus Gefälligkeit: kein Ersatz aus der Halterhaftung für den Schaden am eigenen Pkw

Wer für einen anderen dessen Auto rangiert und dabei sein eigenes Fahrzeug beschädigt, ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG in dieser Lage auch den eigenen Sachschaden erfasst — und weshalb aus der Hilfe im Alltag kein Aufwendungsersatz folgt.

Urteil vom 12.01.2021 – VI ZR 662/20 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Fahrzeugführer war bei dem Betrieb tätig; § 8 Nr. 2 StVG schließt die Halterhaftung hier auch für den Schaden am eigenen Pkw aus.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer ein fremdes Kraftfahrzeug selbst steuert, ist bei dessen Betrieb tätig — und für ihn gilt die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG nicht, also die Einstandspflicht allein für die Betriebsgefahr, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs erfasst dieser Ausschluss (§ 8 Nr. 2 StVG) unter den Umständen des Streitfalls auch den Schaden an dem eigenen Pkw des Fahrers, den dieser zuvor selbst auf demselben Parkplatz abgestellt hatte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiterten am fehlenden Nachweis einer fehlerhaften Einweisung, Aufwendungsersatz daran, dass das Rangieren eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens war.

Der Fall: ein Rangiermanöver auf dem Praxisparkplatz

Am 2. August 2018 ereignete sich auf dem Parkplatz einer Arztpraxis ein Unfall. Der spätere Kläger wollte den Wagen eines anderen Parkplatznutzers rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke fahren, damit dieser einsteigen konnte: Der Halter ist auf den Rollstuhl angewiesen, sein Fahrzeug ist behindertengerecht umgebaut, Gas- und Bremsfunktion werden dort im Handbetrieb betätigt. Beim Ausparken verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes Fahrzeug, das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellt war.

Ersatz dieses Schadens verlangte der Kläger vom Halter des umgebauten Fahrzeugs und von dessen Haftpflichtversicherer, und zwar von beiden als Gesamtschuldnern — das bedeutet, dass er den vollen Betrag von jedem der beiden hätte fordern können. Zum Hergang trugen die Beteiligten Unterschiedliches vor. Der Kläger behauptete, er habe um eine Erklärung der Bedienung des umgebauten Fahrzeugs gebeten; diese sei fehlerhaft ausgefallen, und nachdem er auf Anweisung den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten trugen demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben, und dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen.

Das Amtsgericht sprach dem Kläger die Hälfte des geltend gemachten Schadens nebst Zinsen zu und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab; die Anschlussberufung des Klägers wies es zurück. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Die Rechtsfrage

Wer ein Kraftfahrzeug hält, haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, ohne dass ihm ein Verschulden nachzuweisen wäre. § 8 Nr. 2 StVG nimmt davon eine Gruppe aus: Die Vorschriften des § 7 StVG gelten nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Voraussetzungen der Halterhaftung lägen an sich vor — der Schaden sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und beruhe nicht auf höherer Gewalt —, der Haftungsausschluss greife jedoch ein; der Bundesgerichtshof billigte diesen Ausgangspunkt.

Zu klären war deshalb, ob dieser Ausschluss auch den Schaden erfasst, den der Fahrzeugführer an seiner eigenen, außerhalb des geführten Fahrzeugs abgestellten Sache erleidet. Daneben standen zwei weitere Anspruchsgrundlagen im Streit: die Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer angeblich fehlerhaften Einweisung in die Bedienung und der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, den der Kläger daraus herleitete, dass er das Fahrzeug für den Halter freifahren sollte.

Die Entscheidung: die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts heißt es: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.“ Schadensersatzansprüche standen dem Kläger „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ zu.

Den Ausgangspunkt bildet der Personenkreis des § 8 Nr. 2 StVG. Erfasst sind danach Personen, „die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind“. „Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist“, war „der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb“ tätig geworden. Daran ändert sich nichts, falls er das Fahrzeug — wie von ihm behauptet — nach den Anweisungen des Halters in Betrieb gesetzt haben sollte, „da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte“.

Der Ausschluss ist nicht auf Personenschäden beschränkt: „Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden.“ Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann nach der vom Senat angeführten früheren Rechtsprechung auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein. Dahinter steht der Zweck der Regelung, „den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt“.

Umstritten ist, ob das auch dann gilt, wenn der Führer eines fremden Fahrzeugs seinen eigenen Pkw beschädigt. Eine in Literatur und Rechtsprechung vertretene Ansicht verneint das: Die beschädigte eigene Sache habe bei dem Betrieb keine Rolle gespielt und sei nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren ausgesetzt worden, sondern „lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten“. Dieser Auffassung folgte der Senat „jedenfalls in Bezug auf den Streitfall“ nicht.

Der Streitfall lag nach seiner Würdigung anders: Der Kläger habe schon keine Sache beschädigt, die zufällig in den Einwirkungsbereich des geführten Fahrzeugs geraten und dessen Betriebsgefahr nicht in besonderem Maße ausgesetzt gewesen sei. Er habe vielmehr „durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt“. Daran knüpft der Senat den Satz: „Insoweit macht es hier keinen Unterschied, ob sich die beschädigte Sache innerhalb oder außerhalb des vom Kläger geführten Fahrzeugs befand.“ Und als Ergebnis: „Im vorliegenden Fall entspricht die Anwendung des Haftungsausschlusses daher der Intention des Gesetzes.“

Auch aus unerlaubter Handlung ergab sich nichts. Das Amtsgericht hatte weder eine unrichtige Einweisung des Klägers durch den Halter feststellen können noch eine — nicht auszuschließende — von den Einweisungen abweichende, fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger; diese tatsächlichen Feststellungen griff die Revision nicht an. Beweisrechtlich wirkt sich das gegen den Kläger aus: Er stützte den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf eine fehlerhafte Einweisung, und deren Nachweis blieb aus. „Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern“, dass das Berufungsgericht einen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht zu ziehenden Anspruch verneinte.

Schließlich rügte die Revision, der Anspruch sei nach § 670 BGB begründet, weil zwischen dem Kläger und dem Halter jedenfalls ein Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen sei. Im Ausgangspunkt gab der Senat ihr recht: Nach allgemeiner Meinung kann „der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen“. Beim Rangieren des Pkw aus der Parklücke handelte es sich jedoch „um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, die keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden begründet“.

Die Abgrenzung richtet sich nach dem Rechtsbindungswillen: „Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab.“ Maßgeblich ist dabei die Sicht eines objektiven Beobachters nach Treu und Glauben, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere nahe, „wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat“. Beim Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens ist ein Bindungswille dagegen in der Regel zu verneinen.

Zum Prüfungsmaßstab: „Die Abgrenzung zwischen Auftrag und Gefälligkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.“ Das Revisionsgericht darf eine unterlassene Abgrenzung selbst vornehmen, „wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind“ — so lag es hier.

Gegen einen Rechtsbindungswillen sprach im Streitfall, dass wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf Seiten des Halters nicht betroffen waren. Zwar überließ er dem Kläger die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert; dies sollte jedoch „nur kurzfristig, unter Anleitung und im Beisein des Beklagten sowie in einer überschaubaren, nicht besonders gefahrgeneigten Verkehrssituation erfolgen“. Vortrag zu einer dringenden Notsituation zeigte die Revision nicht auf, und ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers an der von ihm angebotenen Hilfeleistung war ersichtlich nicht gegeben. „Bei dieser Sachlage ist das Handeln des Klägers als reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit anzusehen.“

Der Auffassung, bei Hilfeleistungen im Verkehr sei regelmäßig eine stillschweigende Abmachung über den Ersatz von Aufwendungen und Schäden anzunehmen, trat der Senat entgegen: „Eine solche Annahme würde die anhand des Rechtsbindungswillens vorgenommene Abgrenzung zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit wieder verwischen.“

Was das praktisch bedeutet

Die Konstellation ist alltäglich: Jemand setzt für einen anderen dessen Auto um — auf dem Parkplatz, in der Einfahrt, vor der Garage — und beschädigt dabei sein eigenes Fahrzeug. Für diesen Schaden trägt die Gefährdungshaftung des Halters nach dieser Entscheidung nicht, denn wer selbst die für die Fortbewegung bestimmten Einrichtungen bedient und das Steuer in der Hand hat, ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig. Dass das beschädigte eigene Auto außerhalb des geführten Fahrzeugs stand, änderte daran unter den Umständen des Streitfalls nichts.

Bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Auftragsrecht. Beide setzen mehr voraus als den Schadenshergang. Bei § 823 Abs. 1 BGB ist die Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen — etwa eine unrichtige Erklärung der Bedienung eines umgebauten Fahrzeugs; bleibt sie ungeklärt, scheitert der Anspruch, wie der Streitfall zeigt. Bei § 670 BGB kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten rechtlich binden wollten. Eine kurze Hilfe unter Anleitung und im Beisein des Halters in einer überschaubaren Verkehrssituation genügt dafür nach dieser Entscheidung nicht; anders kann es liegen, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen oder der Helfende ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse verfolgt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat den Meinungsstreit nicht allgemein entschieden. Er hielt die Gegenansicht mit ausdrücklichem Bezug auf den Streitfall für nicht überzeugend und begründete das mit dessen Besonderheit: Der Kläger hatte sein eigenes Fahrzeug selbst auf demselben Parkplatz abgestellt und es beim Manövrieren bewusst der Betriebsgefahr ausgesetzt. Für Fälle, in denen die eigene Sache tatsächlich nur zufällig in den Gefahrenkreis des geführten Fahrzeugs gerät, ist damit nichts entschieden.

Die Abweisung der deliktischen Ansprüche beruht nicht auf einem Rechtssatz, sondern auf den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen: Eine unrichtige Einweisung stand nicht fest, und die Revision griff diese Feststellungen nicht an. Der Senat hat den Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichten ausdrücklich benannt; über einen Fall, in dem eine fehlerhafte Einweisung bewiesen ist, war hier nicht zu befinden.

Auch beim Aufwendungsersatz bleibt Raum: Eine von der bloßen Gefälligkeit abweichende Vereinbarung zwischen den Beteiligten hielt der Senat grundsätzlich für denkbar; im Streitfall zeigte die Revision dazu jedoch keine konkreten Anhaltspunkte auf. Offen bleibt ebenso, wie zu entscheiden wäre, wenn die Hilfe in einer dringenden Notsituation geleistet worden wäre — dazu fehlte hier Vortrag. Ein allgemeiner Rechtssatz zur Haftung bei Hilfeleistungen im Straßenverkehr lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen; sie ordnet einen einzelnen Sachverhalt ein.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 – VI ZR 662/20 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden