Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Restwert nach dem Unfall: Wer zum Gutachtenwert verkauft, handelt wirtschaftlich

Sieben Tage nach dem Unfall verkaufte der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug für 11.000 Euro. Zwei Tage später legte der Haftpflichtversicherer ein verbindliches Angebot über 20.090 Euro vor und rechnete mit diesem Restwert ab. Der Bundesgerichtshof beließ es bei den 11.000 Euro und hielt an seiner Rechtsprechung fest.

Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Der Geschädigte darf zu dem Restwert verkaufen, den ein korrektes Gutachten für den allgemeinen regionalen Markt ausweist — eigene Marktforschung und eine Wartezeit für den Versicherer schuldet er nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein beim Unfall beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern ein Ersatzfahrzeug beschafft, muss sich dessen Restwert anrechnen lassen — den Betrag, den der beschädigte Wagen noch erzielt. Verkauft er das Fahrzeug zu dem Preis, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten mit erkennbar korrekter Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, genügt er damit im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Eigene Marktforschung über den regionalen Markt hinaus schuldet er nicht, und er ist nicht gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem Verkauf Gelegenheit zu höheren Restwertangeboten zu geben. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Linie und sah keinen Anlass, sie zu ändern.

Der Fall: Verkauft am siebten Tag, zwei Tage vor dem Angebot des Versicherers

Am 3. Februar 2014 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallgegners war dem Grunde nach voll einstandspflichtig — über die Haftung als solche wurde also nicht gestritten, sondern allein über die Höhe.

Der Kläger holte ein Schadensgutachten ein, das bereits am 4. Februar 2014 vorlag. Der Sachverständige bezifferte den Restwert des Fahrzeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten mit 10.750 Euro. Den Wiederbeschaffungswert, also den Betrag für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, wies das Gutachten mit netto 27.804,88 Euro aus; dieser Wert war zwischen den Parteien unstreitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem Versicherer, wo es am 8. Februar 2014 einging. Der Versicherer bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11. Februar 2014 und teilte zugleich mit, „die Schadensunterlagen momentan zu prüfen“. Am selben Tag — sieben Tage nach dem Unfall — verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für 11.000 Euro an einen nicht ortsansässigen Käufer.

Zwei Tage später, mit Schreiben vom 13. Februar 2014, legte der Versicherer mehrere höhere Angebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 Euro. Auf dieser Grundlage rechnete er ab: Vom Wiederbeschaffungswert zog er nicht die tatsächlich erzielten 11.000 Euro ab, sondern 20.090 Euro. Die Differenz von 9.090 Euro machte der Kläger klageweise geltend, dazu vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 887,03 Euro, jeweils nebst Zinsen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und gab der Berufung des Klägers statt; seine Entscheidung ist unter anderem in der Zeitschrift r+s 2016, 264 ff. veröffentlicht. Nach seiner Würdigung musste sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert nur den erzielten Verkaufserlös von 11.000 Euro anrechnen lassen, nicht den nachgewiesenen Betrag von 20.090 Euro. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler, verfolgte der Versicherer sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Rechtsfrage

Wer einen Fahrzeugschaden nicht im Wege der Reparatur behebt, sondern ein Ersatzfahrzeug beschafft, macht von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch — dem Recht, statt der Herstellung durch den Schädiger den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Welcher Restwert dabei anzusetzen ist, war der Streitpunkt.

Zu klären war, ob den Geschädigten über das eingeholte Gutachten hinaus weitere Obliegenheiten treffen: eigene Recherchen bei räumlich entfernten Interessenten, die Inanspruchnahme eines Sondermarkts für Restwertaufkäufer im Internet oder eine Wartezeit, in der der Haftpflichtversicherer zum Gutachten Stellung nehmen und bessere Angebote vorlegen kann. Maßstab dafür sind das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB — die Obliegenheit, den Schaden nicht unnötig anwachsen zu lassen.

Die Frage war umstritten. Das Landgericht hatte eine solche Obliegenheit angenommen, ebenso das Oberlandesgericht Köln in zwei Beschlüssen (16. Juli 2012 – 13 U 80/12; 14. Februar 2005 – 15 U 191/04). Das Berufungsgericht lehnte diese Auffassung ab und hielt eine generelle Pflicht, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer das Gutachten vor dem Verkauf zugänglich zu machen, für nicht ableitbar.

Die Entscheidung: Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung

Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts hielt der Bundesgerichtshof fest: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.“ Auf der Grundlage seiner gefestigten Rechtsprechung habe das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert von nur 11.000 Euro zugrunde gelegt. Und weiter: „Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat nicht.“

Ausgangspunkt ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Auch die Ersatzbeschaffung ist eine Variante der Naturalrestitution — der Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde — und steht deshalb unter diesem Gebot. Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung „im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen“. Das Postulat gilt auch für die Höhe des anzurechnenden Restwerts: „Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.“

Wie der Geschädigte diesem Gebot genügt, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Anerkannt ist, dass er „dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat“. Er ist danach „weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen“; ebenso wenig schuldet er es, „einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ — also eine Online-Restwertbörse zu nutzen. Und er ist nicht „gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen“.

Auf den Streitfall angewendet trug diese Linie das Ergebnis. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen dem Gutachten hinsichtlich der Restwertfrage „vier bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote“ zugrunde, was nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich genügt. Die Auffassung, „für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden“, hatte das Berufungsgericht vertreten — der Bundesgerichtshof sah darin keine revisionsrechtlichen Bedenken. Der Kläger durfte deshalb von dem im Gutachten genannten Restwert von 10.750 Euro ausgehen.

Anrechnen lassen muss er sich gleichwohl 11.000 Euro. Denn ein tatsächlich erzielter, „über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen“ — also keine Bemühungen, die über das hinausgehen, was der Geschädigte schuldet. Den Mehrerlös von 250 Euro stellte der Kläger nicht in Abrede.

Den zentralen Einwand — die technische und wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre — ließ der Senat nicht durchgreifen. Zwar möge der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen Restwertangeboten haben, sondern auch über besondere Expertise verfügen, an solche Angebote zu gelangen. Das ändere aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, „die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen“. Daran knüpft die tragende Erwägung an: „Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen.“ Gründe, die es nach geltendem Recht erlaubten, für die Fahrzeugverwertung davon abzuweichen, waren für den Senat nicht erkennbar.

Auch der regionale Markt als Bezugspunkt ist nach dem Urteil nicht überholt, selbst wenn man die allgemeine Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen unterstellt. Tragend dafür ist eine praktische Überlegung: Dem Geschädigten muss es möglich sein, „das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben“. Das dafür nötige persönliche Vertrauen bringt er ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, typischerweise nur ortsansässigen Betrieben entgegen, die er kennt oder über die er unschwer Erkundigungen einholen kann — nicht aber erst über das Internet gefundenen Händlern und Aufkäufern, deren Seriosität sich ohne weitere Nachforschungen häufig nicht klären lässt. Ob der Geschädigte im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt, ist dafür ohne Belang.

Die Befürchtung der Revision, bei einer Inzahlungnahme würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, verfing ebenfalls nicht: „Denn der im Gutachten zu ermittelnde Restwert ist losgelöst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu ermitteln.“ Der Senat fasste zusammen: „Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, bei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kann.“

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 887,03 Euro war von der Revision nicht gesondert angegriffen; die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu waren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Was das praktisch bedeutet

Bezugsgröße der Abrechnung nach einer Ersatzbeschaffung ist der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt, wie ihn ein Gutachten mit erkennbar korrekter Wertermittlung ausweist. Vier bei verschiedenen Unternehmen dieses Marktes eingeholte Angebote genügen dafür nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich. Wer zu diesem Wert verkauft, bewegt sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots — auch dann, wenn der Versicherer später ein deutlich höheres Angebot beibringt.

Der zeitliche Ablauf des Streitfalls zeigt, worauf es dabei nicht ankommt. Der Kläger hatte das Gutachten übersandt, eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis auf die laufende Prüfung erhalten und noch am selben Tag verkauft — sieben Tage nach dem Unfall. Eine Wartefrist zugunsten des Versicherers ergab sich für den Senat weder aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch aus der Schadensminderungspflicht.

Umgekehrt lohnt der Blick auf den erzielten Preis: Liegt er über dem Gutachtenwert, zählt der höhere Betrag, sofern ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen zugrunde liegen. Im Streitfall waren das 250 Euro über dem ermittelten Restwert. Für die Schädigerseite bleibt ein Weg offen: Sie kann früh Kontakt aufnehmen, durch wirtschaftliche Anreize auf eine freiwillige Verwertung durch den Versicherer hinwirken oder versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, „die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist“.

Wie weit die Entscheidung trägt

Geschützt ist der Gutachtenwert, nicht jeder Verkauf. Die Entscheidung setzt ein Gutachten voraus, dessen Wertermittlung als korrekt erkennbar ist, und einen Wert, der für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurde. Im Streitfall trugen vier bei verschiedenen Unternehmen dieses Marktes eingeholte Angebote diese Anforderung; ob eine geringere oder anders erhobene Grundlage genügt, entscheidet das Urteil nicht.

Die Formulierungen des Senats sind zudem auf den Regelfall gemünzt: Dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist „im Allgemeinen“ Genüge getan, der regionale Markt ist „grundsätzlich“ maßgeblich. Dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, „von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen“, hatte das Berufungsgericht als zutreffend vorausgeschickt — abgelehnt hat es allein die Ableitung einer generellen Vorlagepflicht daraus. Welche Umstände das im Einzelnen sind, bleibt in dieser Entscheidung unbestimmt.

Offen bleibt auch der Weg, den der Senat der Schädigerseite ausdrücklich belässt: der Versuch, dem Geschädigten ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere, zumutbare und ohne weiteres wahrnehmbare Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten. Wann ein solcher Nachweis rechtzeitig ist und welche Folgen er für die Abrechnung hat, klärt das Urteil nicht. Im Streitfall erreichten die Angebote des Versicherers den Kläger zwei Tage nach dem Verkauf.

Der Fall betrifft einen Geschädigten, der ein eigenes Schadensgutachten eingeholt und das Fahrzeug tatsächlich veräußert hat, und er betrifft die Ersatzbeschaffung, nicht die Reparatur. Zu Konstellationen außerhalb dieses Zuschnitts verhält sich die Entscheidung nicht.

Schließlich steht das Urteil in einem fortbestehenden Meinungsstreit. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln, die eine Pflicht des Geschädigten zur Vorlage des Gutachtens vor dem Verkauf annahmen, sind mit der Senatsrechtsprechung — wie das Berufungsgericht zutreffend sah — nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch im Schrifttum wurde die Linie in Zweifel gezogen (Lemcke, r+s 2016, 267, 268). Der Senat sah gleichwohl keinen Anlass, die dargestellten Grundsätze zu modifizieren.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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