Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Verdienstausfall nach Unfall: fiktive Einkünfte anrechnen statt Quote kürzen

Ein Unfallgeschädigter mit unfallbedingter Depression ließ sich über Jahre nicht mehr behandeln. Das Berufungsgericht kürzte seinen Verdienstausfall deshalb um 50, später um 75 Prozent. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg beanstandet: Wer eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, lässt sich die erzielbaren Einkünfte anrechnen — gekürzt wird der Anspruch nicht nach Prozentsätzen.

Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Die Kürzung um 50 und 75 Prozent wurde aufgehoben, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Unfall erwerbsgemindert ist und eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, verliert seinen Verdienstausfallschaden nicht anteilig: Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die erzielbaren, also die fiktiv erreichbaren Einkünfte auf den Schaden anzurechnen; eine prozentuale Kürzung des Anspruchs scheidet grundsätzlich aus. Für die vorgelagerte Frage, ob eine unterlassene Behandlung überhaupt vorgeworfen werden kann, gilt bei einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen verbundenen medikamentösen Therapie ein strenger Maßstab: zumutbar regelmäßig nur bei sicherer Aussicht auf eine wesentliche Besserung. Das Berufungsurteil, das den Anspruch eines depressiv erkrankten Unfallgeschädigten um 50 und später um 75 Prozent gekürzt hatte, hielt dem nicht stand.

Der Fall: Ein Motorradunfall, eine Depression und eine Rente bis 2036

Am 8. August 2004 wurde ein 1969 geborener Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall durch einen Pkw erheblich verletzt. Er erlitt eine mehrfache Oberschenkelfraktur, zudem diverse Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein. Der Haftpflichtversicherer des Pkw erkannte seine Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche an; die volle Einstandspflicht dem Grunde nach stand zwischen den Parteien außer Streit. Gestritten wurde allein über den Verdienstausfallschaden.

Der Geschädigte war gesundheitlich vorbelastet: Seit seiner Geburt leidet er an einer genetisch bedingten Muskeldystrophie — einer erblichen Erkrankung mit fortschreitendem Muskelschwund —, dadurch bedingt auch an einer Adipositas; hinzu kommt ein Diabetes Mellitus (Typ 2). Der Grad der Behinderung betrug vor dem Unfall 60 Prozent. Nach der Operation am Bein dauerte die stationäre Behandlung bis Ende August 2004; danach war er längere Zeit auf einen Rollstuhl und auf die Pflege durch seine berufstätige Ehefrau angewiesen. Im Herbst 2004 kam es zu gesundheitlichen Komplikationen sowie zu depressiven Störungen; nach seinen Angaben unternahm er auch einen Suizidversuch.

Beruflich hatte er nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Bürokaufmann absolviert und war von 1998 bis 2002 im IT-Bereich eines Unternehmens tätig. Seit März 2003 war er in Teilzeit beim Land Schleswig-Holstein angestellt, seit dem 4. März 2004 nach BAT Vergütungsgruppe VII. Im Juni 2005 nahm er seine Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsfachangestellter wieder auf. In der Folgezeit entwickelten sich psychosomatische Beschwerden, die ab Anfang 2007 zur Arbeitsunfähigkeit führten. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 wurde ihm rückwirkend zum 1. Oktober 2007 eine bis Ende 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, zunächst verlängert bis Ende 2012, auf seinen Antrag vom 13. Juni 2012 dann unbefristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 23. November 2036. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 wurde er aus dem Landesdienst entlassen.

Vor Gericht verlangte er Ersatz seines Verdienstausfalls für Februar 2007 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von rund 130.000 Euro sowie die Feststellung, dass der Versicherer ihm den monatlichen Verdienstausfall von zuletzt 1.447,75 Euro bis zum 23. November 2036 zu erstatten habe. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung des Versicherers sprach das Oberlandesgericht knapp 108.000 Euro nebst Zinsen zu und stellte fest, dass ab November 2016 bis zum 23. November 2036 lediglich 25 Prozent des Verdienstausfallschadens zu ersetzen seien; im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Geschädigte sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen: Auszugehen sei von den Berechnungen des Klägers, die 131.568,81 Euro ergäben; davon müsse er sich ab Oktober 2014 eine Kürzung um 50 Prozent und ab Oktober 2015 um 75 Prozent gefallen lassen, weil er seine depressiven Störungen nicht habe behandeln lassen. Gestützt auf psychiatrische Sachverständigengutachten sah es als erwiesen an, dass der Unfall Auslöser dieser Störungen war; eine Begehrensneurose — eine Erkrankung, die aus dem Wunsch nach Entschädigung erwächst — konnte der Versicherer nicht beweisen, ebenso wenig, dass der Kläger allein wegen der angeborenen Muskeldystrophie vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre. Seit Januar 2013 hatte eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung nicht mehr stattgefunden. Nach § 287 ZPO, der dem Gericht bei der Schadenshöhe eine freiere Schätzung erlaubt, hielt es das Berufungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei entsprechender Therapie ab Oktober 2014 zu 50 Prozent und ab Oktober 2015 zu 75 Prozent arbeitsfähig gewesen wäre.

Die Rechtsfrage: Kürzen oder anrechnen?

Im Mittelpunkt steht § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB — die Vorschrift, nach der sich der Geschädigte entgegenhalten lassen muss, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Schadensminderungspflicht). Für den Verdienstausfall verbergen sich dahinter zwei Fragen, die das Berufungsurteil miteinander vermengt hatte.

Die erste betrifft den Maßstab: Unter welchen Voraussetzungen lässt sich von einem Unfallgeschädigten verlangen, eine unfallbedingte Depression behandeln zu lassen? Genügt dafür die sachverständige Einschätzung, eine Besserung des Leistungsniveaus sei denkbar und noch möglich — oder ist mehr zu fordern, wenn der Eingriff die psychische Verfasstheit selbst betrifft?

Die zweite betrifft die Rechtsfolge: Wenn eine solche Obliegenheit verletzt ist, wird der Anspruch dann um einen Prozentsatz gekürzt, oder ist stattdessen zu ermitteln, welchen Verdienst der Geschädigte hätte erzielen können, um genau diesen Betrag abzuziehen?

Die Entscheidung: Zwei Maßstäbe, an denen das Berufungsurteil scheitert

„Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung bezogen auf die Kürzung des Verdienstausfallschadens nicht stand.“ Geprüft wird in der Revisionsinstanz das Berufungsurteil auf Rechtsfehler; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bleiben dabei Grundlage. Im Ausgangspunkt bestätigt der Senat das Berufungsgericht: Eine Anspruchskürzung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht kommt in Betracht. Verkannt habe es jedoch die Grundsätze zur Berücksichtigung erzielbarer, aber unterlassener Einkünfte.

Der Senat setzt beim Begriff des Verschuldens an. Gemeint ist nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern „ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit“. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde: „Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben.“

Für Gesundheitsschäden ergibt sich daraus ein zweistufiger Aufbau. Auf der ersten Stufe steht die Obliegenheit, die verbliebene Arbeitskraft „in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten“. Vorgeschaltet sein kann eine zweite Stufe: die durch das schädigende Ereignis herabgesetzte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen oder jedenfalls zu verbessern. Erst wenn beide Stufen tragen, lässt sich überhaupt von einer Obliegenheitsverletzung sprechen.

Für die Zumutbarkeit einer Behandlung greift der Senat auf den Maßstab zurück, den er seit 1953 für Operationen anwendet: Zumutbar ist eine Operation nur, wenn sie „einfach und gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet“. Art und Umfang der hinzunehmenden Behandlungen richten sich dabei auch an verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere am Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Übertragen auf die Psyche heißt das: Bei einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung wird regelmäßig „die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein, um sie als zumutbar erachten zu können“.

Der zweite Maßstab betrifft den Arbeitsmarkt. Beim Verdienstausfallschaden ist eine Therapie nur dann zumutbar, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Hinzu kommen muss die Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit: „Die Annahme einer Obliegenheit setzt also voraus, dass dem Geschädigten der Einsatz seiner Arbeitskraft in einer bestimmten Berufstätigkeit zugemutet werden kann und eine Prognose ergibt, dass ihm das bei entsprechender Anstrengung am Arbeitsmarkt auch mit Erfolg gelingt oder gelungen wäre“. Wer wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, kann von der Pflicht zu Bewerbungsbemühungen sogar entbunden sein.

Gemessen daran hält die Kürzung nicht stand. Zur Zumutbarkeit der Therapie hat das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte übergangen. Dazu gehört die klägerseits in Abrede gestellte Therapiefähigkeit, zu der sich das Berufungsurteil nicht näher verhält. Ähnlich wie bei einer Operation lässt sich der Geschädigte nicht ohne Weiteres auf eine psychiatrische Behandlung verweisen — eine Obliegenheitsverletzung scheidet regelmäßig aus, „wenn die Verweigerung oder Verzögerung der indizierten Therapie eine typische Folge der unfallbedingten psychischen Erkrankung ist“.

Ebenso fehlt die Ermittlung der konkreten therapeutischen Maßnahmen. Ohne sie lässt sich weder die Erfolgsaussicht beurteilen noch, „welche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der psychischen Verfasstheit hingenommen werden sollen und ob sie gemessen an den Erfolgsaussichten auch verhältnismäßig sind“. Unbehandelt blieb schließlich der Vortrag des Klägers, der Amtsarzt habe ihm 2008 empfohlen, den Rentenantrag zu stellen, die behandelnde Fachärztin für psychotherapeutische Medizin habe 2012 die unveränderte fehlende Belastbarkeit bescheinigt und eine zukünftige Besserung ausgeschlossen, und die beratende Ärztin der Rentenversicherung habe das im Dezember 2012 bestätigt.

Der dritte Fehler liegt im Schluss vom Medizinischen auf das Wirtschaftliche. Von den angenommenen Erfolgsaussichten der Behandlung hat das Berufungsgericht unmittelbar auf Verdienstmöglichkeiten in Höhe des entgangenen Verdienstes geschlossen, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Kläger verbliebene oder neu gewonnene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt überhaupt gewinnbringend hätte einsetzen können. Beachtlich sein könnte insoweit sein Vorbringen, er sei zu 100 Prozent schwerbehindert und sitze im Rollstuhl, sei seit elf Jahren wegen voller Erwerbsunfähigkeit berentet, werde 50 Jahre alt und verfüge über veraltete IT-Kenntnisse sowie über keine Fachkenntnisse, die ihn von anderen Bewerbern mit der Ausbildung zum Bürokaufmann abheben würden.

Beweisrechtlich ist die Verteilung eindeutig: Für die Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. „Er muss beweisen, dass es dem Verletzten in seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, seine Krankheit zu behandeln und seine Arbeitskraft mit Gewinn einzusetzen.“ Auf der Gegenseite gilt: „Den Verletzten trifft eine sekundäre Darlegungslast, er muss darlegen, was er unternommen hat, um seine Gesundheit zu verbessern und Arbeit zu finden oder was dem ggf. entgegenstand“ — er hat also zu schildern, was er versucht hat, ohne damit die Beweislast zu übernehmen.

Für die Rechtsfolge verweist der Senat auf seine ständige Linie: Verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht, „sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen“. „Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.“ Der Grund ist rechnerischer Natur: Die Höhe der erzielbaren Einkünfte hängt nicht quotenmäßig vom entgangenen Verdienst ab, sondern davon, was der Geschädigte in der konkreten Situation — nach Lebenssituation, Ausbildung, früher ausgeübter Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt — in zumutbarer Weise erzielen könnte und ab welchem Zeitpunkt ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar war. Auch die fiktiven Einkünfte selbst hatte das Berufungsgericht nicht ermittelt. Dasselbe gilt für die Feststellung ab November 2016, die es mit einer Kürzung um 75 Prozent versehen hatte. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, wurde sie nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte mit einer unfallbedingten psychischen Erkrankung verschiebt sich die Ausgangslage spürbar. Der Vorwurf, eine Behandlung unterlassen zu haben, trägt nur, wenn die konkrete Therapie benannt ist, ihre Erfolgsaussicht sicher ist und der Eingriff in die eigene psychische Verfasstheit gemessen daran verhältnismäßig erscheint. Ist die Behandlungsverweigerung selbst eine typische Folge der Erkrankung, scheidet der Vorwurf regelmäßig aus. Und wer den Einschätzungen der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte folgt, kann sich darauf berufen — die Gerichte haben sich damit auseinanderzusetzen.

Für die Berechnung heißt das: Die Frage lautet nicht mehr, um welchen Prozentsatz der Anspruch sinkt, sondern welches Einkommen in der konkreten Lage erzielbar gewesen wäre. Bei einem 50-jährigen, als schwerbehindert eingestuften Bewerber mit veralteten IT-Kenntnissen und elf Jahren Erwerbsminderungsrente kann dieser Betrag deutlich geringer ausfallen als eine Quote von 50 oder 75 Prozent des früheren Verdienstes — er kann im Einzelfall auch bei null liegen, wenn Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären.

Für Haftpflichtversicherer verlagert sich der Schwerpunkt des Vortrags. Der Einwand der unterlassenen Behandlung erledigt sich nicht mit einem Gutachten zur medizinischen Behandelbarkeit: Zu beweisen ist auch, dass sich die wiedergewonnene Arbeitskraft am Arbeitsmarkt in Geld hätte umsetzen lassen — und in welcher Höhe. Dafür ist gegebenenfalls die damalige Lage des Arbeitsmarktes zu beurteilen.

Für den Geschädigten bleibt eine Mitwirkung erforderlich. Ihn trifft die sekundäre Darlegungslast: Er hat zu schildern, welche Schritte er für seine Gesundheit und für die Arbeitssuche unternommen hat und was dem gegebenenfalls entgegenstand. Ob das im Ergebnis genügt, unterliegt der Würdigung des Tatrichters.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist die Rechtsfrage, nicht der Fall. „Ob und in welchem Umfang eine Anspruchskürzung gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.“ Der Rechtsstreit ging zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück; dass dem Geschädigten am Ende der ungekürzte Verdienstausfall zusteht, ist damit nicht gesagt. Das Berufungsgericht wird auch das weitere Vorbringen aus der Revisionsinstanz zu berücksichtigen haben, insbesondere die Gegenrüge des Versicherers.

Die Absage an die Quote ist im Wortlaut abgestuft: Sie kommt „grundsätzlich“ nicht in Betracht. Welche Ausnahmen denkbar wären, benennt das Urteil nicht. Ebenso wenig legt es fest, wie die erzielbaren Einkünfte im Einzelnen zu ermitteln sind — inwieweit eine Anrechnung in Betracht kommt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

Ausdrücklich offengelassen ist, ob eine Obliegenheitsverletzung entfällt, wenn der Verletzte mit seinen Reaktionen den Anweisungen seines Arztes folgt. Der Senat referiert dazu ältere Rechtsprechung und Literatur und stellt fest, dies „ist eine Frage des Einzelfalls, die nur vom Tatrichter beantwortet werden kann“. Beanstandet wird an dieser Stelle allein, dass sich das Berufungsgericht mit dem entsprechenden Vortrag des Klägers nicht befasst hat.

Der strenge Maßstab der sicheren Aussicht auf wesentliche Besserung ist auf die stationäre psychiatrische und die mit belastenden Nebenwirkungen behaftete medikamentöse Behandlung bezogen und mit dem Wort „regelmäßig“ versehen. Zu ambulanten Therapien ohne solche Belastungen verhält sich das Urteil nicht gesondert. Der Kläger selbst hatte von 2007 bis 2012 ambulante Psychotherapie und 2008 einen stationären Aufenthalt hinter sich; der Vorwurf betraf den Zeitraum ab Januar 2013.

Unberührt bleibt der Haftungsgrund: Die Einstandspflicht war anerkannt und außer Streit. Zur Zurechnung der depressiven Störungen als Unfallfolge hat der Senat nichts entschieden; er ist von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, das eine Begehrensneurose und einen unfallunabhängigen Verlauf als nicht bewiesen angesehen hatte. Und es handelt sich um eine Fortentwicklung, nicht um eine Kehrtwende: Der erste Leitsatz hält an einem Senatsurteil vom 26. September 2006 fest, der zweite schreibt Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1994 fort.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249, § 254 Abs. 2 Satz 1 und § 823 Abs. 1 BGB sowie zu § 7 und § 17 StVG ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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